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Ratgeber

Migration

Anwaltskosten im Ausländerrecht.

Was ein Anwalt für Aufenthaltsrecht, Einbürgerung und Klagen vor dem Verwaltungsgericht wirklich kostet, warum wir im Regelfall nach Zeitaufwand statt nach RVG abrechnen und in welchen Konstellationen am Ende die Behörde Ihre Kosten trägt.

13 Min. LesezeitStand: Mai 2026familum · Rechtsanwaltskanzlei Weber

Anwaltskosten im Ausländerrecht bewegen sich je nach Fallgruppe in klaren Größenordnungen: Eine fundierte Beratung kostet im Ausländerrecht zwischen 350 und 500 Euro, ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht kostet beim Regelstreitwert von 5.000 Euro nach den seit Juni 2025 geltenden RVG-Sätzen rund 1.080 Euro an gesetzlichen Anwaltsgebühren zuzüglich etwa 500 Euro Gerichtskosten, Asylklagen sind gerichtskostenfrei. In unserer Kanzlei ist die Vergütungsvereinbarung nach Zeitaufwand mit festem Stundensatz der Regelfall, weil sie den tatsächlichen Aufwand ehrlicher abbildet als die Pauschalen des RVG. Und in mehr Konstellationen, als die meisten vermuten, erstattet am Ende die Behörde die Kosten.

Kapitel01 / 10

Einleitung

Kaum eine Frage wird uns früher gestellt als die nach den Kosten, und kaum eine wird im Markt so ungern beantwortet. Viele Kanzleiseiten nennen gar keine Zahlen, Portale nennen Zahlen ohne Rechtsgrundlage, und Betroffene rechnen deshalb mit allem zwischen hundert und zehntausend Euro. Diese Intransparenz ist unnötig. Die Vergütung von Rechtsanwälten ist in Deutschland gesetzlich geregelt, die Streitwerte im Aufenthaltsrecht sind weitgehend standardisiert, und wo Vereinbarungen nach Zeitaufwand getroffen werden, verlangt das Gesetz Textform und damit Nachvollziehbarkeit.

Die Kostenfrage entscheidet zudem über Strategie. Ob sich ein Widerspruch in Karlsruhe lohnt, ob eine Untätigkeitsklage in Frankfurt der schnellere Weg zur Einbürgerung ist oder ob man eine Ablehnung in Dresden besser mit einem neuen, sauber vorbereiteten Antrag beantwortet, hängt immer auch davon ab, was die jeweiligen Wege kosten und wer diese Kosten am Ende trägt. Wer die Systematik kennt, verhandelt anders mit seiner Kanzlei und entscheidet anders über sein Verfahren. Einen Gesamtüberblick über unsere Arbeitsweise als bundesweit tätige Kanzlei mit sieben Standorten gibt unsere Übersicht zum Anwalt für Ausländerrecht.

Ein Wort zur Einordnung vorab. Dieser Beitrag ist der Kosten-Hub unseres Migrationsrechts-Clusters. Alle Fachbeiträge, etwa zur abgelehnten Aufenthaltserlaubnis oder zur Untätigkeitsklage, verweisen für Kostenfragen hierher, damit Sie die vollständige Systematik an einem Ort finden und nicht aus verstreuten Einzelsätzen zusammensuchen müssen.

Dieser Beitrag erklärt, warum die Vergütungsvereinbarung nach Zeitaufwand im Migrationsrecht der ehrlichere Regelfall ist und was das RVG stattdessen vorsieht, welche Kosten für Beratungen anfallen, was Widerspruch, Klage und Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht konkret kosten, welche Behördengebühren und Nebenkosten hinzukommen, was in Asylsachen gilt, welche Wege bei knappem Budget offenstehen und in welchen Fällen die Behörde Ihre Kosten erstattet. Er richtet sich an Mandantinnen und Mandanten vor der ersten Beauftragung ebenso wie an Arbeitgeber, die Verfahren ihrer Beschäftigten finanzieren.

Kapitel02 / 10

Abrechnung nach Zeitaufwand. Unser Regelfall, und warum.

Die ehrlichste Antwort auf einen unehrlichen Pauschalenmarkt.

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist für das Migrationsrecht nur bedingt gebaut. Seine Gebühren knüpfen an Streitwerte an, und der Streitwert eines Aufenthaltstitels wird schematisch mit dem Auffangwert von 5.000 Euro angesetzt, gleichgültig ob es um einen Routineantrag oder um ein hochkomplexes Verfahren mit Auslandsbezug, Urkundenprüfung und Sicherheitsbefragung geht. Die gesetzliche Gebühr ist damit in einfachen Fällen zu hoch und in schweren Fällen deutlich zu niedrig. Beides erzeugt falsche Anreize, und beides halten wir für kein tragfähiges Fundament einer Mandatsbeziehung.

Deshalb arbeiten wir in unserer Kanzlei im Migrationsrecht im Regelfall mit einer Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG auf Basis des tatsächlichen Zeitaufwands. Sie erhalten vor Mandatserteilung den festen Stundensatz in Textform, eine realistische Einschätzung des zu erwartenden Aufwands als Spanne und auf Wunsch eine Obergrenze, ab der wir vor weiteren Schritten Rücksprache halten. Abgerechnet wird der dokumentierte Aufwand, nicht die Pauschale. Für klar umrissene Leistungen, etwa die Prüfung eines Bescheids oder die Begleitung eines Einbürgerungsantrags, vereinbaren wir stattdessen häufig Festpreise, weil dort der Aufwand planbar ist. Zur Wahrheit gehört: Bei Verfahren mit geringem Aufwand kann die gesetzliche RVG-Vergütung günstiger sein als eine Zeitabrechnung, und auch das sagen wir Ihnen vor der Beauftragung, nicht danach.

Zwei Schutzmechanismen des Gesetzes gelten dabei immer. Die Vereinbarung braucht Textform und muss als Vergütungsvereinbarung bezeichnet sein, versteckte Honorarklauseln sind unwirksam. Und im gerichtlichen Verfahren erstattet die unterlegene Gegenseite höchstens die gesetzlichen Gebühren, den darüber hinausgehenden Teil einer Zeitvergütung tragen Sie selbst. Auch diese Differenz rechnen wir Ihnen vor Klageerhebung konkret vor.

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist für das Migrationsrecht nur bedingt gebaut.

Kapitel03 / 10

Beratung.

Warum das erste Gespräch kein finanzielles Risiko ist.

Eine fundierte Beratung kostet im Ausländerrecht zwischen 350 und 500 Euro. In unserer Kanzlei läuft die Beratung im Migrationsrecht als Festpreisleistung. Sie umfasst die Analyse Ihrer Unterlagen, die Einordnung der Rechtslage und eine klare Empfehlung, ob und mit welchem Weg sich ein Mandat lohnt. Wird aus der Beratung ein Mandat, rechnen wir die Beratungsvergütung auf die weitere Tätigkeit an. Das ist keine Großzügigkeit, sondern folgt der marktüblichen Anrechnungslogik, wir legen sie nur offen.

Wichtig für die Erwartung: Eine seriöse Beratung im Migrationsrecht endet häufig mit der Empfehlung, kein Verfahren zu führen. Wer Ihnen im Erstgespräch ohne Aktenkenntnis eine Klage verkauft, berät nicht, sondern vertreibt. Die Beratung ist der Ort, an dem sich entscheidet, ob die nächsten Schritte Ihr Geld wert sind, und genau daran sollten Sie sie messen.

Kapitel04 / 10

Widerspruch, Klage, Eilverfahren. Die RVG-Zahlen seit Juni 2025.

Was das Verfahren gegen die Ausländerbehörde nach gesetzlichen Gebühren kostet.

Seit dem 1. Juni 2025 gelten durch das Kostenrechtsänderungsgesetz erhöhte Gebühren, die Wertgebühren sind um sechs Prozent gestiegen. Im Aufenthaltsrecht ist Ausgangspunkt fast immer der Auffangstreitwert von 5.000 Euro nach § 52 Abs. 2 GKG, für die Niederlassungserlaubnis setzen manche Gerichte den doppelten Auffangwert an, im Eilverfahren gilt regelmäßig der halbe Auffangwert von 2.500 Euro. Beim Streitwert von 5.000 Euro beträgt die einfache Gebühr seit Juni 2025 354,50 Euro. Daraus ergeben sich die typischen Positionen: Die außergerichtliche Geschäftsgebühr von 1,3 beläuft sich auf 460,85 Euro, im Klageverfahren fallen eine Verfahrensgebühr von 1,3 mit 460,85 Euro und bei mündlicher Verhandlung eine Terminsgebühr von 1,2 mit 425,40 Euro an, hinzu kommen die Auslagenpauschale von 20 Euro und die Umsatzsteuer. Ein erstinstanzliches Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht kostet damit nach gesetzlichen Gebühren rund 1.080 Euro brutto an Anwaltsvergütung. Eine vorherige außergerichtliche Tätigkeit wird hälftig auf die Verfahrensgebühr angerechnet, Widerspruchs- und Klageverfahren addieren sich also nicht einfach.

Dazu kommen die Gerichtskosten. Das Verwaltungsgericht erhebt im Klageverfahren drei Gebühren nach dem Gerichtskostengesetz, beim Streitwert von 5.000 Euro sind das nach der seit Juni 2025 geltenden Tabelle gut 500 Euro, die als Vorschuss zu zahlen sind. Im Eilverfahren fallen wegen des halben Streitwerts und des reduzierten Gebührensatzes deutlich geringere Gerichtskosten an, typischerweise unter 300 Euro. Endet das Verfahren früh, etwa durch Abhilfe der Behörde oder Rücknahme nach Erledigung, ermäßigen sich Gerichts- wie Anwaltsgebühren teilweise.

Eine Sonderrolle spielt die Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO, die wir im Einbürgerungskontext im Beitrag zur Untätigkeitsklage bei der Einbürgerung vertieft behandeln. Kostenrechtlich ist sie attraktiver als ihr Ruf: Hat die Behörde ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist entschieden, erlegt ihr das Gericht nach § 161 Abs. 3 VwGO regelmäßig die Kosten auf, wenn sie erst nach Klageerhebung entscheidet. Der Druckaufbau gegen eine untätige Behörde ist damit in vielen Fällen am Ende kostenneutral. Dasselbe Prinzip trägt, wenn die Ausländerbehörde Verlängerungen oder Termine verschleppt, dazu unser Beitrag Ausländerbehörde reagiert nicht.

Kapitel05 / 10

Behördengebühren und Nebenkosten. Der unterschätzte zweite Block.

Was neben dem Anwalt ohnehin anfällt.

Zu den Anwaltskosten treten die Gebühren der Verwaltung, die unabhängig von einer Vertretung anfallen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kostet nach der Aufenthaltsverordnung regelmäßig 100 Euro, die Niederlassungserlaubnis 113 Euro, Verlängerungen liegen knapp darunter, für Minderjährige gelten ermäßigte Sätze. Die Einbürgerung kostet nach § 38 StAG 255 Euro je Person, für miteingebürgerte minderjährige Kinder ohne eigene Einkünfte 51 Euro. Hinzu kommen in der Praxis die stillen Posten, die Budgets häufig stärker belasten als jede Gebühr: beglaubigte Übersetzungen und Apostillen ausländischer Urkunden, je nach Land und Umfang schnell 150 bis 600 Euro, Sprach- und Einbürgerungstests, Passbeschaffungskosten sowie bei Auslandssachverhalten Kurier- und Legalisationskosten.

Wir kalkulieren diese Nebenkosten bei der Mandatsannahme mit, weil sie über die Verfahrensstrategie mitentscheiden. Ein Beispiel aus der täglichen Arbeit: Ob eine ausländische Urkunde vorsorglich vollständig übersetzt oder zunächst nur auszugsweise vorgelegt wird, ist eine Kostenfrage von mehreren hundert Euro, und sie lässt sich mit der Behörde oft vorab klären. Wer hier ungesteuert alles beschafft, was irgendwann verlangt werden könnte, zahlt regelmäßig doppelt.

Kapitel06 / 10

Asylsachen. Gerichtskostenfrei, aber nicht kostenlos.

Die eigene Kostenwelt des Asylprozessrechts.

Für Klagen nach dem Asylgesetz gilt eine Besonderheit, die viele Betroffene nicht kennen: Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Es fällt kein Gerichtskostenvorschuss an, und auch bei einer Niederlage entstehen keine Gerichtsgebühren. Die Anwaltsvergütung richtet sich in Asylsachen nach dem gesetzlichen Gegenstandswert des § 30 RVG von 5.000 Euro im Klageverfahren und 2.500 Euro im Eilverfahren, die Gebührenmechanik entspricht damit dem Abschnitt drei. Wirtschaftlich bedeutet das: Eine Asylklage kostet nach gesetzlichen Gebühren im Regelfall rund 1.080 Euro brutto an Anwaltsvergütung und sonst nichts, sofern nicht ausnahmsweise Kosten der Gegenseite zu tragen sind.

Ebenso offen sagen wir, wo die Grenze anwaltlicher Mandate in Asylsachen verläuft. Für viele Verfahrensschritte existiert eine leistungsfähige kostenlose Beratungslandschaft aus Wohlfahrtsverbänden und Beratungsstellen, und es gibt Konstellationen, in denen diese Begleitung genügt. Anwaltliche Vertretung lohnt sich nach unserer Praxiserfahrung vor allem dort, wo Fristsysteme über den Fall entscheiden und wo es um die Qualität der Klagebegründung geht, insbesondere nach Ablehnungen mit verkürzten Fristen. Die Systematik dazu behandelt unser Beitrag zur Klage gegen die Asylablehnung.

Kapitel07 / 10

Wenn andere zahlen. Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, Versicherung und die Behörde.

Die Instrumente, mit denen der Rechtsschutz nicht am Kontostand scheitert.

Für die außergerichtliche Beratung und Vertretung können Personen mit geringem Einkommen Beratungshilfe beantragen. Den Berechtigungsschein erteilt das Amtsgericht, beim Anwalt fällt dann nur die Beratungshilfegebühr von 15 Euro an, die wir nach Lage des Falls auch erlassen können. Die Bundesländer organisieren diesen Zugang unterschiedlich: In Hamburg und Bremen tritt an die Stelle der Beratungshilfe die öffentliche Rechtsauskunft, in den übrigen Ländern, etwa in Hessen oder Sachsen, läuft der Weg über den Beratungshilfeschein des Amtsgerichts am Wohnort. Für gerichtliche Verfahren existiert die Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO in Verbindung mit den Vorschriften der Zivilprozessordnung. Sie deckt bei Bewilligung die eigenen Anwalts- und Gerichtskosten ganz oder gegen Raten und setzt neben der Bedürftigkeit hinreichende Erfolgsaussicht voraus. Den Prozesskostenhilfeantrag bereiten wir so vor, dass er zugleich als Belastungsprobe der Klage dient, denn ein Gericht, das Prozesskostenhilfe bewilligt, hat die Erfolgsaussicht bereits bejaht.

Die Rechtsschutzversicherung ist im Migrationsrecht dagegen ein unsicherer Kantonist. Viele Standardtarife erfassen verwaltungsrechtliche Streitigkeiten nur eingeschränkt, aufenthaltsrechtliche Verfahren sind häufig ausgeschlossen oder nur in erweiterten Tarifbausteinen versichert. Verlassen Sie sich deshalb nicht auf die Policenüberschrift, sondern lassen Sie die Deckung konkret anfragen. Wir übernehmen diese Deckungsanfrage für unsere Mandantschaft und klären vor Beginn kostenpflichtiger Schritte, was die Versicherung trägt und was nicht.

Der wirksamste Kostenträger ist allerdings in vielen Fällen die Behörde selbst. Verwaltungsprozesse folgen dem Unterliegensprinzip. Gewinnen Sie die Klage, trägt die Behörde die Gerichtskosten und erstattet Ihre gesetzlichen Anwaltsgebühren. Hilft die Behörde nach Klageerhebung ab, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten, und bei der Untätigkeitsklage trifft die Kostenlast nach § 161 Abs. 3 VwGO regelmäßig die Behörde, die ohne zureichenden Grund nicht entschieden hat. Auch im Widerspruchsverfahren gilt: Ist der Widerspruch erfolgreich, erstattet die Behörde die zur Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen einschließlich der Anwaltsgebühren, wenn die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war, was im Migrationsrecht angesichts der Materie regelmäßig anerkannt wird.

Zwei ehrliche Einschränkungen gehören dazu. Erstattet werden stets nur die gesetzlichen Gebühren, nicht der überschießende Teil einer Zeitvergütung. Und die Erstattung setzt Erfolg voraus, sie ist ein Rückenwind für gute Fälle, kein Finanzierungsmodell für schlechte. Genau deshalb gehört die Kostenprognose in jede Beratung: Wir rechnen Ihnen vor, was der Weg kostet, was Sie im Erfolgsfall zurückerhalten und wo das Risiko liegt, bevor Sie sich entscheiden. Wie das Verfahren selbst zu führen ist, wenn ein Titel abgelehnt wurde, zeigt unser Verfahrens-Hub zur abgelehnten Aufenthaltserlaubnis.

FallgruppeGesetzliche Anwaltsgebühren (brutto, Streitwert 5.000 Euro)GerichtskostenTypische Gesamtspanne aus unserer Praxis
Beratung350-500 Eurokeine350-400 Euro
Außergerichtliche Vertretung / Widerspruchrund 570 Eurokeine, ggf. Widerspruchsgebühr der Behörde600 bis 1.500 Euro
Klage Verwaltungsgericht, 1. Instanzrund 1.080 Eurogut 500 Euro Vorschuss1.600 bis 3.500 Euro
Eilverfahren (Streitwert 2.500 Euro)rund 600 Eurounter 300 Euro800 bis 1.800 Euro
Untätigkeitsklagerund 1.080 Eurogut 500 Euro, bei Behördenverschulden erstattethäufig im Ergebnis kostenneutral
Asylklagerund 1.080 Eurogerichtskostenfrei nach § 83b AsylG1.000 bis 2.500 Euro
Einbürgerungsbegleitung (Antrag bis Bescheid)Vergütungsvereinbarung, kein fester RVG-Rahmen255 Euro Behördengebühr je Person800 bis 2.500 Euro

Stand: Juli 2026. Erfahrungswerte aus der Beratungspraxis, ohne Garantieanspruch für den Einzelfall.

Kapitel08 / 10

Was Sie konkret tun sollten.

Die richtige Reihenfolge vor der Beauftragung.

  • Erstens. Kostenrahmen vor der Beauftragung schriftlich geben lassen. Verlangen Sie vor jedem Mandat den Stundensatz oder Festpreis, eine Aufwandsschätzung als Spanne und die Nennung der Nebenkosten in Textform. Eine Kanzlei, die das nicht liefert, disqualifiziert sich für Ihr Verfahren, denn § 3a RVG verlangt die Textform ohnehin.
  • Zweitens. Fristen von der Kostenfrage trennen. Wenn ein Bescheid mit Monatsfrist vorliegt, sichern Sie zuerst die Frist und klären die Finanzierung parallel. Ein verlorener Rechtsbehelf wegen Kostenzögern ist der teuerste Ausgang von allen, und die fristwahrende Einlegung selbst ist der kleinste Kostenblock des Verfahrens.
  • Drittens. Erstattungslage prüfen lassen. Fragen Sie ausdrücklich, ob Ihr Fall in eine Konstellation mit Kostenerstattung durch die Behörde fällt, insbesondere bei Untätigkeit und bei klar rechtswidrigen Bescheiden. Wir weisen diese Einschätzung in unserer Kostenprognose gesondert aus.
  • Viertens. Rechtsschutzversicherung konkret anfragen, nicht vermuten. Lassen Sie vor kostenpflichtigen Schritten eine Deckungsanfrage stellen und geben Sie sich nicht mit der Tarifbroschüre zufrieden. Wir formulieren die Anfrage so, dass die Versicherung zur konkreten Deckungszusage oder begründeten Ablehnung gezwungen ist.
  • Fünftens. Bei knappem Budget Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe aktiv nutzen. Beantragen Sie den Beratungshilfeschein beim Amtsgericht Ihres Wohnorts beziehungsweise nutzen Sie in Hamburg und Bremen die öffentliche Rechtsauskunft, und lassen Sie für Klageverfahren die Prozesskostenhilfe prüfen. Beides sind reguläre Instrumente des Rechtsstaats, keine Almosen, und wir bereiten die Anträge im Mandat mit vor.
  • Sechstens. Nebenkosten steuern. Klären Sie vor der Beschaffung von Übersetzungen, Apostillen und Urkunden, was die Behörde tatsächlich verlangt. Hier liegen die am leichtesten vermeidbaren Ausgaben des gesamten Verfahrens.
Kapitel09 / 10

Häufige Fragen

Was kostet ein Anwalt im Ausländerrecht?

Eine fundierte Beratung kostet im Ausländerrecht zwischen 350 und 500 Euro. Außergerichtliche Vertretungen bewegen sich nach unserer Praxiserfahrung meist zwischen 600 und 1.500 Euro, streitige Gerichtsverfahren einschließlich aller Kosten überwiegend zwischen 2.000 und 4.500 Euro. Die konkrete Höhe hängt von Fallkomplexität und Abrechnungsmodell ab und sollte vor Mandatserteilung in Textform feststehen.

Was kostet eine Klage vor dem Verwaltungsgericht im Aufenthaltsrecht?

Beim Regelstreitwert von 5.000 Euro betragen die gesetzlichen Anwaltsgebühren für die erste Instanz mit mündlicher Verhandlung rund 1.080 Euro brutto, hinzu kommen gut 500 Euro Gerichtskostenvorschuss. Bei früher Erledigung, etwa durch Abhilfe der Behörde, reduzieren sich beide Blöcke. Im Erfolgsfall erstattet die Behörde Gerichtskosten und gesetzliche Anwaltsgebühren.

Wer zahlt die Anwaltskosten, wenn ich gewinne?

Im Verwaltungsprozess trägt die unterlegene Behörde die Gerichtskosten und erstattet Ihre gesetzlichen Anwaltsgebühren. Bei erfolgreicher Untätigkeitsklage trifft die Kostenlast die Behörde regelmäßig auch dann, wenn sie erst nach Klageerhebung entscheidet. Nicht erstattet wird der Teil einer vereinbarten Zeitvergütung, der über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht.

Was kostet die Einbürgerung mit Anwalt?

Die Behördengebühr beträgt 255 Euro je Person, für miteingebürgerte minderjährige Kinder 51 Euro. Die anwaltliche Begleitung vom Antrag bis zum Bescheid liegt in unserer Praxis je nach Fallkomplexität überwiegend zwischen 800 und 2.500 Euro, bei Verfahren mit Voraufenthalts- oder Identitätsfragen darüber. Kommt es wegen überlanger Bearbeitung zur Untätigkeitsklage, trägt die Kosten bei Erfolg regelmäßig die Behörde.

Zahlt die Rechtsschutzversicherung im Ausländerrecht?

Häufig nicht oder nur eingeschränkt, denn viele Tarife klammern verwaltungsrechtliche und speziell aufenthaltsrechtliche Streitigkeiten aus oder versichern sie nur in erweiterten Bausteinen. Verbindlich ist allein die konkrete Deckungszusage der Versicherung für Ihren Fall. Lassen Sie deshalb vor kostenpflichtigen Schritten eine Deckungsanfrage stellen.

Was mache ich, wenn ich mir keinen Anwalt leisten kann?

Für die außergerichtliche Beratung gibt es Beratungshilfe über das Amtsgericht mit einer Eigenbeteiligung von 15 Euro, in Hamburg und Bremen die öffentliche Rechtsauskunft. Für Gerichtsverfahren kann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn Bedürftigkeit vorliegt und die Klage hinreichende Erfolgsaussicht hat. Asylklagen sind zudem gerichtskostenfrei, dort entfällt der Gerichtskostenvorschuss vollständig.

Kapitel10 / 10

Weiterführende Beiträge

  • Aufenthaltserlaubnis abgelehnt: der Verfahrens-Hub zu Fristen, Widerspruch, Klage und Eilrechtsschutz, für den die Kostenzahlen dieses Beitrags die Grundlage liefern.
  • Untätigkeitsklage Einbürgerung: wann die Klage gegen die untätige Behörde trägt, wann sie schadet und warum die Kosten bei Erfolg die Behörde treffen.
  • Ausländerbehörde reagiert nicht: die Eskalationsleiter bei verschleppten Verlängerungen und Terminen jenseits der Einbürgerung.
  • Asylantrag abgelehnt: die Fristsystematik der Asylklage und die Abgrenzung zur kostenlosen Beratungslandschaft.
  • Anwalt Ausländerrecht: unser Gesamtüberblick über alle Lebenslagen des Migrationsrechts mit Verweis in jeden Fachbeitrag.
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