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Ratgeber

Vermögen & Erbe

Pflichtteil und Familienunternehmen.

Wer das Lebenswerk schützen will, braucht eine Strategie. Nicht nur ein Testament.

12 Min. LesezeitStand: Mai 2026familum · Rechtsanwaltskanzlei Weber

Der Pflichtteil ist die wirkungsvollste Bedrohung des deutschen Familienunternehmens. Nicht der Wettbewerb. Nicht die Konjunktur. Sondern eine zivilrechtliche Norm aus dem Jahr 1900, die in der Übergabegeneration regelmäßig Beträge bewegt, die ein operatives Unternehmen liquidemäßig nicht stemmen kann. Wer sein Lebenswerk an ein Kind übergeben will, braucht keine Resignation und kein Standardtestament. Sondern eine Strategie, die zehn Jahre vorher beginnt.

Kapitel01 / 08

Einleitung

Wer sich mit der Übergabe eines Familienunternehmens an die nächste Generation befasst, stößt früher oder später auf eine Zahl, die in keinem Geschäftsplan vorkommt. Die Zahl heißt Pflichtteil und sie kann bei einem mittelständischen Familienunternehmen mit einem Verkehrswert von zehn Millionen Euro und drei Kindern, von denen nur eines übernimmt, ohne weiteres bei 1,25 Millionen Euro pro weichendem Geschwisterkind liegen. Zu zahlen aus Liquidität, die das Unternehmen meist nicht hat, von dem Nachfolger, der das Unternehmen gerade übernommen hat, an Geschwister, die mit dem Betrieb in den letzten zwanzig Jahren nichts mehr zu tun hatten.

Diese Konstellation ist nicht selten. Sie ist der Standardfall der mittelständischen Unternehmensnachfolge in Deutschland. Und sie ist der Grund, warum nach Studien des Instituts für Mittelstandsforschung Bonn ein erheblicher Teil der Übergaben scheitert, also entweder zum Verkauf oder zur Liquidation führt. Nicht aus operativen Gründen. Sondern weil die zivilrechtliche Grundordnung des deutschen Erbrechts und die wirtschaftliche Realität eines inhabergeführten Unternehmens einander nicht vertragen.

Wer das Lebenswerk an die nächste Generation weitergeben will, kann diesen Konflikt nicht mit einem Testament lösen. Er kann ihn nur mit einer mehrjährigen, gestaffelten Strategie entschärfen, die rechtzeitig beginnt und sehr genau auf die Familie zugeschnitten ist. Dieser Beitrag legt die wichtigsten Instrumente offen und zeigt, was in der Praxis funktioniert und was nicht.

Kapitel02 / 08

Warum der Pflichtteil das eigentliche Problem ist

Die zivilrechtliche Logik, die jeden Übergeber überrascht.

Der Pflichtteil ist in den §§ 2303 ff. BGB geregelt und beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Bei drei Kindern und ohne überlebenden Ehegatten erhält jedes Kind gesetzlich ein Drittel des Nachlasses. Wird ein Kind enterbt, etwa weil der Betrieb an ein Geschwisterkind gehen soll, hat das enterbte Kind dennoch einen Pflichtteilsanspruch von einem Sechstel des Nachlasswerts. Bei einem Nachlass von zehn Millionen Euro sind das 1,67 Millionen Euro pro enterbtem Kind, fällig in Geld, fällig sofort, fällig vom Erben.

Diese Logik lässt sich durch kein Testament aushebeln. Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Mindestanspruch, der nicht durch einseitige Verfügung des Erblassers reduziert werden kann. Das ist eine der ältesten und stabilsten Grundregeln des deutschen Erbrechts. Sie geht auf das Bewahren der familiären Solidarität zurück und wurde vom Bundesverfassungsgericht zuletzt 2005 ausdrücklich als verfassungsrechtlich geschützt bestätigt.

Das eigentliche Problem entsteht durch die Liquiditätsfrage. Ein Unternehmen hat selten 25 Prozent seines Verkehrswerts als freie Liquidität bereitliegen. Bei mittelständischen Maschinenbauern, Logistikern, Bauunternehmen liegt die Eigenkapitalquote oft bei 30 bis 40 Prozent, fast vollständig in Sachanlagen gebunden. Wird der Nachfolger plötzlich mit Pflichtteilsforderungen in Höhe von 20 oder 30 Prozent des Unternehmenswerts konfrontiert, bleibt ihm nur ein begrenzter Strauß an Optionen. Er kann Privatvermögen einsetzen, falls vorhanden. Er kann Gesellschaftsanteile verkaufen. Er kann fremdfinanzieren, was das Eigenkapital schwächt. Oder er kann das Unternehmen ganz veräußern, was dem ursprünglichen Übergabewunsch fundamental widerspricht.

Die zivilrechtliche Logik, die jeden Übergeber überrascht.

Kapitel03 / 08

Die zehnjährige Frist und das Abschmelzungsmodell

Warum Schenkungen das wichtigste Instrument sind. Mit einer Tücke.

Das wirksamste Werkzeug zur Reduktion von Pflichtteilsansprüchen ist die rechtzeitige Schenkung. Der Gesetzgeber hat in § 2325 BGB den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch geschaffen, der Schenkungen des Erblassers an Dritte oder an einzelne Kinder grundsätzlich wieder dem Nachlass zurechnet. Wird eine Schenkung jedoch zehn Jahre vor dem Erbfall geleistet, fällt sie aus dieser Rückrechnung heraus. Schenkungen, die länger zurückliegen, sind pflichtteilsergänzungsfest.

Innerhalb der zehn Jahre gilt seit 2010 das sogenannte Abschmelzungsmodell. Im ersten Jahr nach der Schenkung wird ihr voller Wert dem Nachlass zugerechnet. Im zweiten Jahr nur noch 90 Prozent, im dritten 80 Prozent, und so fort. Wer eine Schenkung neun Jahre vor seinem Tod vorgenommen hat, muss nur noch zehn Prozent dieses Werts für die Pflichtteilsergänzungsberechnung berücksichtigen lassen. Wer elf Jahre vor seinem Tod schenkt, ist endgültig durch.

Die Mathematik dahinter ist nicht trivial. Wer mit fünfundsechzig die Unternehmensanteile auf das übernehmende Kind übertragen will und das Restvermögen bei sich behält, hat eine realistische Chance, die Zehnjahresfrist zu überleben. Wer mit fünfundsiebzig anfängt, hat sie nicht. Statistisch nicht. Die Lebenserwartung einer fünfundsechzigjährigen Person liegt in Deutschland nach Daten des Statistischen Bundesamts bei gut zwanzig weiteren Jahren. Die einer fünfundsiebzigjährigen bei elf bis zwölf. Das ist nicht morbide gedacht, sondern Planungsrealität.

Jahre vor dem ErbfallAnteil der Schenkung im Pflichtteil
Im ersten Jahr nach der Schenkung100 Prozent
Zweites Jahr90 Prozent
Drittes Jahr80 Prozent
Fünftes Jahr60 Prozent
Achtes Jahr30 Prozent
Zehntes Jahr10 Prozent
Ab dem elften Jahr0 Prozent

Rechtsgrundlage: § 2325 Abs. 3 BGB in der seit 1. Januar 2010 geltenden Fassung. Tag genau, nicht zum Jahresende.

Kapitel04 / 08

Die Genusstheorie. Die Falle, an der die meisten Strategien scheitern

Wenn die zehn Jahre nicht zu laufen beginnen.

Eine der am wenigsten verstandenen Regelungen des deutschen Erbrechts ist die sogenannte Genusstheorie des Bundesgerichtshofs. Sie besagt, dass die zehnjährige Frist nach § 2325 BGB erst zu laufen beginnt, wenn der Schenker den wirtschaftlichen Nutzen des geschenkten Gegenstands tatsächlich aufgegeben hat. Wer eine Immobilie an seinen Sohn schenkt, sich aber selbst lebenslangen Nießbrauch vorbehält, hat den Nutzen wirtschaftlich nicht aufgegeben. Die Zehnjahresfrist beginnt erst mit dem Wegfall des Nießbrauchs, also in der Regel mit dem Tod des Schenkers.

Diese Rechtsprechung hat die ursprüngliche Idee der Nießbrauchsschenkung als pflichtteilsreduzierendes Instrument weitgehend entwertet. Viele Mandanten kommen mit einer Konstruktion zu uns, die ihnen vor zehn oder fünfzehn Jahren empfohlen wurde und die eine zentrale Annahme hatte. Die zehnjährige Frist laufe ja längst. Das ist meist falsch. Wer den Nießbrauch vorbehält, hat in pflichtteilsrechtlicher Hinsicht im Ergebnis nichts verschenkt.

Etwas anders sieht es beim vorbehaltenen Wohnrecht aus. Der BGH hat im Urteil vom 29.06.2016 (IV ZR 474/15) klargestellt, dass ein bloßes Wohnrecht den Fristbeginn nicht automatisch hindert. Entscheidend ist, ob der Schenker nach der Übertragung noch Herr im Haus ist oder nicht. Wer sich ein Wohnrecht auf nur einen Teil der Räumlichkeiten vorbehält und die übrigen Teile dem Beschenkten zur freien Verfügung überlässt, kann die Frist in Gang setzen. Wer sich ein Wohnrecht über die gesamte Liegenschaft vorbehält, eher nicht. Die Grenzen sind in der Rechtsprechung weiterhin streitig und bedürfen sorgfältiger Gestaltung.

Kapitel05 / 08

Der Pflichtteilsverzicht. Der einzige Weg, der wirklich trägt

Warum das ehrliche Familiengespräch teurer ist als gedacht.

Das wirksamste Instrument zur dauerhaften Reduktion des Pflichtteils ist der notarielle Pflichtteilsverzicht nach § 2346 BGB. Er ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Erblasser und potentiellem Pflichtteilsberechtigten, in der dieser im Voraus auf seinen späteren Pflichtteilsanspruch verzichtet. Der Verzicht muss notariell beurkundet werden und ist unwiderruflich. Im Gegenzug wird üblicherweise eine Abfindung in Geld oder Sachwerten geleistet.

Anders als die Schenkungsstrategie funktioniert der Pflichtteilsverzicht sofort. Er ist nicht von einer Zehnjahresfrist abhängig. Er kann auch noch wirksam geschlossen werden, wenn der Erblasser bereits über achtzig ist und die Schenkungsstrategie statistisch nicht mehr trägt. Er hat allerdings eine Voraussetzung, die viele Familien nicht erfüllen können. Er setzt voraus, dass alle Beteiligten an einem Tisch sitzen und sich verständigen.

Die wirtschaftliche Logik des Pflichtteilsverzichts ist verhandelbar. Die Abfindung muss nicht der Höhe des erwarteten Pflichtteils entsprechen, sondern wird zwischen den Beteiligten ausgehandelt. In der Praxis liegt sie häufig zwischen 30 und 70 Prozent des erwarteten Pflichtteils. Niedriger, wenn das weichende Kind bereits substanziell ausgestattet wurde, etwa mit einer Immobilie, einer Ausbildung im Ausland, einer Geschäftsbeteiligung. Höher, wenn das weichende Kind als Ausgleich für den Kontrollverzicht erhebliche Liquidität verlangt.

Steuerlich ist die Abfindung doppelt zu betrachten. Schenkungsteuerlich gelten nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG die normalen Steuerklassen und Freibeträge, also bei Kindern der Freibetrag von 400.000 Euro. Einkommensteuerlich hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 20. Januar 2026 (VIII R 6/23) ausdrücklich entschieden, dass die Abfindung nicht der Einkommensteuer unterliegt, auch nicht bei Zahlung in Raten. Das Urteil ist für die Nachfolgepraxis eine erhebliche Erleichterung, weil in der Vergangenheit unklar war, ob gestreckte Zahlungsmodelle als steuerpflichtige sonstige Einkünfte qualifiziert werden.

Kapitel06 / 08

Die Gesellschaftsvertragsfalle. Was viele Unternehmer nicht wissen

Wenn der GmbH-Vertrag den Pflichtteil nicht verhindert.

Eine in der Beratungspraxis weit verbreitete Fehlannahme ist, dass eine geschickte Gesellschaftsvertragsgestaltung Pflichtteilsansprüche aushebelt. Die Annahme geht so. Wenn der Gesellschaftsvertrag vorsieht, dass beim Tod eines Gesellschafters die Anteile zum Buchwert oder sogar entschädigungslos auf die übrigen Gesellschafter übergehen, dann gehöre der Gesellschaftsanteil nicht mehr zum Nachlass und sei pflichtteilsrechtlich nicht relevant.

Der Bundesgerichtshof hat dieser Idee einen klaren Riegel vorgeschoben. Bei Gesellschaften, deren Zweck eine echte unternehmerische Tätigkeit ist, akzeptiert die Rechtsprechung zwar gesellschaftsvertragliche Abfindungsbeschränkungen, soweit sie aus sachlichen Gründen geboten sind. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB orientiert sich aber am Verkehrswert der Anteile, nicht am gesellschaftsvertraglichen Abfindungswert. Wer das Lebenswerk juristisch sauber gehalten, aber pflichtteilsrechtlich auf den Verkehrswert wartet, wird ungemütlich überrascht.

Anders sieht es bei reinen Vermögensverwaltungsgesellschaften aus. Hier hat der BGH in mehreren Entscheidungen Gestaltungen anerkannt, die den Pflichtteil über gesellschaftsvertragliche Konstruktionen reduzieren. Die Trennlinie verläuft pragmatisch. Ist die Gesellschaft ein echter operativer Betrieb mit Mitarbeitern, Produktion oder Dienstleistung, gilt der Verkehrswert. Ist sie ein reines Verwaltungsvehikel für Immobilien oder Wertpapiere, hat der Pflichtteilsberechtigte schlechtere Karten.

Kapitel07 / 08

Was funktioniert und was nicht

Die fünf Bausteine einer tragfähigen Strategie.

Erstens. Frühzeitige Schenkung der operativen Beteiligung.

Wenn die Übergabe schon klar ist, lieber heute als in fünf Jahren. Jeder Monat zählt, weil das Abschmelzungsmodell tag genau läuft. Wichtig ist die saubere wirtschaftliche Übertragung ohne Nießbrauch oder strukturelle Genusserhaltung. Wer den Beirat-Sitz behält, kann das tun, aber nur, wenn dieser keine wesentlichen Geschäftsführungsbefugnisse einschließt. Sonst läuft die Frist nicht.

Zweitens. Pflichtteilsverzicht der weichenden Geschwister gegen Abfindung.

Der Pflichtteilsverzicht ist das einzige Instrument, das die Unsicherheit endgültig beseitigt. Er ist verhandlungsintensiv, oft emotional belastend, aber er trägt. Die Abfindung sollte aus Privatvermögen kommen, nicht aus dem Unternehmen. Sonst kollidiert die Pflichtteilsverzichtsabfindung wirtschaftlich mit denselben Liquiditätsproblemen, die sie eigentlich verhindern soll.

Drittens. Saubere Trennung von Betriebs- und Privatvermögen.

Je klarer das Privatvermögen separiert ist, desto leichter ist die Befriedigung weichender Geschwister, ohne das operative Unternehmen zu belasten. In vielen Mandaten arbeiten wir daran, im Vorlauf einer Übergabe Immobilienportfolios oder Beteiligungen aus der operativen Gesellschaft in eine separate vermögensverwaltende Struktur zu überführen. Diese kann später als Liquiditätsreserve für Pflichtteilsforderungen dienen, ohne das operative Geschäft anzugreifen.

Viertens. Ehevertragliche Absicherung des Übergebers.

Eine modifizierte Zugewinngemeinschaft des Übergebers verhindert, dass im Trennungsfall des Übergebers ein Zugewinnausgleichsanspruch des Ehepartners die ohnehin enge Liquiditätssituation weiter belastet. Bei zweiten Ehen ist dies besonders relevant, weil dort regelmäßig auch das Pflichtteilsrecht des überlebenden Ehegatten ins Spiel kommt, das die Geschwister-Pflichtteilsthematik nochmal verstärkt.

Fünftens. Lebensversicherungslösungen für Liquiditätsspitzen.

Eine Risikolebensversicherung auf das Leben des Übergebers, abgeschlossen vom Unternehmen oder vom Nachfolger, mit Bezugsrecht für den Nachfolger, kann im Todesfall die Liquidität zur Pflichtteilszahlung bereitstellen, ohne dass das Unternehmen angegriffen wird. Die Versicherungsprämien sind im Vergleich zum potentiellen Pflichtteil häufig überschaubar. Diese Lösung ist als ergänzendes Werkzeug gedacht, nicht als Ersatz für Schenkung und Pflichtteilsverzicht.

Kapitel08 / 08

Was Sie konkret tun sollten

Eine Choreografie über fünf bis zehn Jahre.

Eine belastbare Pflichtteilsstrategie ist kein Akt der Notwehr im Erbfall, sondern eine mehrjährige Choreografie. Sie folgt in der Praxis vier Schritten.

Erstens. Bestandsaufnahme des Familien- und Unternehmensvermögens, sauber gerechnet zum heutigen Verkehrswert. Hier sehen wir regelmäßig die größte Diskrepanz zwischen der Eigenwahrnehmung der Familie und der nüchternen Bewertung. Wer denkt, sein Unternehmen sei drei Millionen wert, hat häufig fünf Millionen vor sich. Was die Pflichtteilsproblematik entsprechend vergrößert.

Zweitens. Familiäres Klärungsgespräch. Wer will übernehmen, wer nicht, wer ist bereit zu welcher Form der Abfindung, wer hat welche Erwartungen? Diese Gespräche sind in der Regel das anspruchsvollste am ganzen Vorgang. Wir empfehlen sie unter externer Moderation, weil die wirtschaftlichen und emotionalen Themen sonst nicht sauber zu trennen sind.

Dritten. Konzeption mit Steuerberater, Familienrechtler und gegebenenfalls Bewertungsspezialist. Auf dieser Stufe entstehen die konkreten Vertragsentwürfe, von der Anteilsübertragung bis zum Pflichtteilsverzichtsvertrag. Mehrere Steuerschätzungen werden parallel gerechnet, damit klar ist, welche Variante welche Folgen hat.

Viertens. Umsetzung und Begleitung über die nächsten zehn Jahre. Eine Pflichtteilsstrategie endet nicht mit der Beurkundung. Sie braucht eine jährliche Überprüfung, weil sich Vermögenswerte, Familienverhältnisse und Rechtsprechung ändern. Wer einmal beurkundet und danach nicht mehr darauf schaut, riskiert, dass die ursprüngliche Konstruktion durch nachträgliche Ereignisse wieder durchlöchert wird.

Verfasst von der Rechtsanwaltskanzlei Weber · familum · Mai 2026

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