Die D&O-Versicherung gehört zur Grundausstattung jedes Mittelstandsgeschäftsführers. Sie soll das Privatvermögen vor den persönlichen Haftungsrisiken der Geschäftsleitung schützen. Tatsächlich greift sie genau dann nicht, wenn man sie am dringendsten braucht. In der Insolvenz, bei Vorsatzfällen, bei verspäteter Insolvenzantragstellung. Zwei BGH-Urteile aus den Jahren 2024 und 2025 haben das Spielfeld erheblich verändert. Wer seine D&O-Police noch unter alter Logik abgeschlossen hat, sollte 2026 die Bedingungen prüfen lassen.
Einleitung
Die D&O-Versicherung, kurz für Directors and Officers Liability Insurance, ist eine spezielle Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Sie wird von der Gesellschaft als Versicherungsnehmerin abgeschlossen, schützt aber die persönlich versicherten Organe und leitenden Angestellten. Im Schadensfall trägt die Versicherung sowohl die Abwehrkosten als auch die berechtigten Schadensersatzansprüche bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
In der Marketingkommunikation der Versicherer wird die D&O als unverzichtbarer Schutzschild für den Geschäftsführer dargestellt. Die rechtliche Wirklichkeit ist komplizierter. Die meisten D&O-Verträge enthalten Ausschlussklauseln, deren praktische Tragweite den Versicherungsnehmern selten klar ist. Bedingungen unterscheiden sich erheblich. Die Reichweite der Deckung wird in Streitfällen mit erheblicher Härte ausgelegt. Wer eine D&O abschließt, sollte deshalb die Mechanik der Deckung kennen und nicht erst nach Eintritt des Schadensfalls feststellen, dass die Police nicht das leistet, was er angenommen hatte.
Dieser Beitrag erklärt, was die D&O leistet, wo sie systematisch versagt, was die jüngere BGH-Rechtsprechung verändert hat und welche praktischen Schritte ein Mittelstandsgeschäftsführer 2026 unternehmen sollte.
Was die D&O eigentlich leistet
Drei Funktionen, die in der Praxis oft verwechselt werden.
Die D&O-Versicherung erfüllt drei Funktionen, die in der Praxis häufig vermischt werden. Erstens. Sie übernimmt die Abwehrkosten, also Anwaltshonorare, Sachverständigenkosten und Gerichtskosten, wenn der Geschäftsführer wegen einer Pflichtverletzung in Anspruch genommen wird. Diese Funktion greift schon im laufenden Verfahren, bevor entschieden ist, ob der Anspruch berechtigt ist.
Zweitens. Sie zahlt im Innenverhältnis Schadensersatzansprüche, die die Gesellschaft selbst gegen ihren Geschäftsführer geltend macht. Das ist der wirtschaftlich bedeutendste Anwendungsfall. Der Insolvenzverwalter prüft nach Insolvenzeröffnung routinemäßig die letzten drei bis fünf Jahre auf Pflichtverletzungen und macht entsprechende Ansprüche im Namen der Insolvenzmasse geltend. In dieser Konstellation ist die D&O die wichtigste Ressource zur Begleichung der Forderung.
Drittens. Sie leistet im Außenverhältnis bei Ansprüchen Dritter, etwa von Gläubigern, Sozialversicherungsträgern, dem Finanzamt oder von Aktionären. Diese Funktion ist in der mittelständischen GmbH-Praxis seltener, weil Außenhaftungsfälle weniger häufig sind als Innenhaftungsfälle. Sie wird aber bei börsennotierten Gesellschaften oder bei größeren Familienunternehmen mit Beirat zunehmend relevant.
Drei Funktionen, die in der Praxis oft verwechselt werden.
Die Wissentlichkeit. Der Knackpunkt jeder Deckungsfrage
Was eine wissentliche Pflichtverletzung wirklich ist.
Praktisch jede D&O-Police enthält einen Ausschluss für wissentliche Pflichtverletzungen. Die Formulierungen variieren, der Kern ist aber gleich. Wer eine Pflichtverletzung wissentlich begeht, also positives Wissen vom rechtswidrigen Charakter seines Handelns hat, verliert den Versicherungsschutz für diesen Vorgang. Dieser Ausschluss ist gesetzlich vorgegeben, weil eine Versicherung gegen vorsätzliches Fehlverhalten dem öffentlichen Interesse zuwiderliefe.
Strittig war in den vergangenen Jahren die Frage, wann eine Pflichtverletzung als wissentlich gilt. Versicherer haben in vielen Insolvenzfällen argumentiert, eine verspätete Insolvenzantragstellung indiziere automatisch wissentliche Pflichtverletzung. Die Insolvenzantragspflicht sei eine sogenannte Kardinalpflicht, deren Verletzung im Wege des Anscheinsbeweises Wissentlichkeit nahelege. Wenn diese Argumentation Erfolg gehabt hätte, wäre die D&O in genau den Fällen leerlaufgegangen, in denen sie am dringendsten gebraucht wird.
Der Bundesgerichtshof hat dieser Argumentation in seinem Urteil vom 19. November 2025 (IV ZR 66/25) eine deutliche Absage erteilt. Der Senat stellte klar, dass die bloße verspätete Stellung eines Insolvenzantrags nicht automatisch zum Verlust des Versicherungsschutzes führt. Ausschlussklauseln sind eng auszulegen und nicht weiter zu fassen als ihr Wortlaut und Zweck es erfordern. Der bloß bedingte Vorsatz oder die grobe Fahrlässigkeit reichen für eine wissentliche Pflichtverletzung im Sinne der D&O-Bedingungen nicht aus. Der Versicherer muss positives Wissen des Geschäftsführers vom rechtswidrigen Charakter seines Handelns nachweisen.
Die Beendigungsklausel im Insolvenzfall
Was das BGH-Urteil vom 18. Dezember 2024 verändert hat.
Ein zweites zentrales Problem der D&O in der Insolvenz waren bisher die sogenannten Beendigungsklauseln. Viele D&O-Verträge sehen vor, dass der Versicherungsschutz bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin endet. Das ist praktisch das schlechteste denkbare Timing. Genau in dem Moment, in dem der Insolvenzverwalter die Buchprüfung beginnt und Haftungsansprüche prüft, soll der Versicherungsschutz nicht mehr greifen.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 18. Dezember 2024 (IV ZR 151/23) entschieden, dass solche Beendigungsklauseln unwirksam sind, soweit sie den Versicherungsschutz unmittelbar mit der Insolvenzeröffnung enden lassen. Der Gesetzgeber wollte dem Versicherungsnehmer einen Zeitraum sichern, um nach neuem Schutz zu suchen und ihn vor einem abrupten Ende des Versicherungsschutzes zu bewahren. Eine Beendigung ohne angemessene Übergangszeit ist mit dieser Schutzfunktion nicht vereinbar.
Die praktischen Folgen sind erheblich. Der Versicherungsschutz besteht in der Regel mindestens bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode fort, auch wenn die Insolvenz eröffnet wird. Insolvenzverwalter und Geschäftsführer können sich auf einen Versicherungsschutz berufen, der ohne diese Rechtsprechung möglicherweise weggefallen wäre. Für Verträge mit Beendigungsklauseln, die noch nach altem Muster formuliert sind, gilt jetzt eine erweiterte Schutzwirkung.
Wo die D&O auch nach den BGH-Urteilen nicht hilft
Vier Konstellationen, in denen die Police leer läuft.
Erstens. Echte Vorsatztaten.
Wenn der Geschäftsführer tatsächlich vorsätzlich gehandelt hat, also positives Wissen vom rechtswidrigen Charakter seines Handelns hatte, greift der Vorsatzausschluss. Das gilt etwa für bewussten Untreueverhalten, für vorsätzliche Steuerhinterziehung oder für gezielte Bereicherungsabsicht. Hier hilft auch die Rechtsprechung aus 2024 und 2025 nicht. Was sie verändert hat, ist die Schwelle, ab der von Vorsatz gesprochen werden kann.
Zweitens. Strafrechtliche Geldstrafen und Bußgelder.
Strafrechtliche Geldstrafen und Ordnungswidrigkeitenbußgelder, die persönlich gegen den Geschäftsführer verhängt werden, sind aus rechtspolitischen Gründen nicht versicherbar. Eine Versicherung gegen die persönliche Strafzahlung würde den Strafzweck unterlaufen. D&O-Policen schließen entsprechend aus. Bußgelder der Datenschutzbehörden nach DSGVO, Geldbußen wegen Kartellverstößen und steuerstrafrechtliche Strafen müssen der Geschäftsführer aus dem Privatvermögen tragen.
Dritten. Wissentliche Pflichtverletzungen mit positivem Wissen.
Auch nach der BGH-Rechtsprechung 2025 greift der Ausschluss, wenn der Versicherer nachweist, dass der Geschäftsführer positives Wissen vom rechtswidrigen Charakter seines Handelns hatte. Das ist eine hohe Schwelle, aber sie ist in bestimmten Konstellationen erreichbar. Etwa wenn schriftliche Beraterhinweise vorliegen, die den Geschäftsführer auf die Pflichtverletzung hingewiesen haben, und er dennoch handelt. Wer eine D&O hat und gleichzeitig schriftliche Warnungen seines Beraters ignoriert, riskiert die Wissentlichkeitsausnahme.
Viertens. Schäden, die vor Vertragsbeginn entstanden sind.
D&O-Versicherungen sind Anspruchserhebungs-Versicherungen nach dem sogenannten Claims-Made-Prinzip. Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, die während der Versicherungslaufzeit gegen den Geschäftsführer erhoben werden. Pflichtverletzungen, die vor Vertragsbeginn liegen, sind in der Regel ausgeschlossen, es sei denn, eine Rückwärtsdeckung wurde explizit vereinbart. Wer eine D&O neu abschließt, sollte deshalb die Rückwärtsdeckung mindestens für die letzten drei bis fünf Jahre verhandeln.
Die Selbstbehalte und Versicherungssummen
Worauf bei Vertragsabschluss zu achten ist.
Bei der Aktiengesellschaft schreibt § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG einen gesetzlichen Mindestselbstbehalt von 10 Prozent des Schadens, höchstens jedoch das eineinhalbfache der festen jährlichen Vergütung des Vorstands vor. Bei der GmbH gibt es keine entsprechende gesetzliche Vorgabe, viele Policen sehen aber freiwillige Selbstbehalte vor. Diese sind verhandelbar und sollten in einem ausgewogenen Verhältnis zum Vergütungsniveau und zur Versicherungssumme stehen.
Bei der Versicherungssumme sehen wir in der Mittelstandspraxis erhebliche Unterdeckung. Üblich sind Summen von ein bis fünf Millionen Euro, die für die Abwehr eines Insolvenzverwalterprozesses bei einem mittelständischen Unternehmen oft nicht ausreichend sind. Allein die Abwehrkosten eines komplexen Haftungsprozesses über zwei Instanzen liegen in der Regel zwischen 200.000 und 800.000 Euro. Wenn die Versicherungssumme drei Millionen Euro beträgt, der geltend gemachte Schaden aber bei sechs Millionen Euro liegt, übersteigt die Forderung die Police und der überschießende Betrag schlägt im Privatvermögen ein.
Für mittelständische Geschäftsführer mit nennenswertem Privatvermögen empfehlen wir Versicherungssummen zwischen fünf und fünfzehn Millionen Euro, abhängig von der Größe des Unternehmens und dem Risikoprofil der Branche. Die Mehrkosten gegenüber einer Standardpolice mit drei Millionen sind überschaubar, üblicherweise wenige tausend Euro im Jahr. Die Schutzwirkung im Ernstfall ist erheblich höher.
Die unterschätzte Sondersituation. Die Insolvenzverwalter-Klage
Warum die Position des Geschäftsführers eine besondere ist.
Eine in der D&O-Praxis besonders schwierige Konstellation ist die Klage des Insolvenzverwalters gegen den Geschäftsführer mit gleichzeitiger Abtretung des Deckungsanspruchs an den Insolvenzverwalter. Diese Konstruktion ist seit Jahren etabliert und wird durch die jüngere BGH-Rechtsprechung sogar gestärkt.
Die Mechanik ist folgende. Der Insolvenzverwalter macht im Namen der Gesellschaft Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer geltend, etwa wegen verbotener Zahlungen nach § 15b InsO oder wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht nach § 43 GmbHG. Der Geschäftsführer wiederum hat aus der D&O-Police einen Anspruch auf Versicherungsleistung. Diesen Anspruch kann der Insolvenzverwalter sich abtreten lassen und unmittelbar gegen den Versicherer geltend machen. Das vereinfacht den Prozess erheblich und reduziert die Belastung des Geschäftsführers.
Aus Sicht des Geschäftsführers bedeutet das. Er sitzt zwischen Insolvenzverwalter und Versicherer. Sein eigentlicher Schutzpartner, die Versicherung, kämpft im Deckungsprozess gegen den Insolvenzverwalter, der den abgetretenen Anspruch geltend macht. Der Geschäftsführer selbst hat ein abgewogenes Interesse. Einerseits will er die Haftung niedrig halten, andererseits will er die Deckung der Versicherung erhalten. Beides verlangt unterschiedliche Argumentationslinien. Eine sorgfältige rechtliche Beratung ist hier unverzichtbar.
Was Sie konkret tun sollten
Sechs Schritte für eine wirksame D&O-Strategie.
Wer als Geschäftsführer die D&O als echten Schutz für das Privatvermögen verstehen will, sollte sich an folgende sechs Schritte halten.
Erstens. Aktuelle Police mit unabhängigem D&O-Spezialmakler prüfen lassen. Nicht mit dem Hausmakler, der gleichzeitig die übrigen Versicherungen der GmbH betreut, weil dort Interessenkonflikte angelegt sind. Spezialmakler kennen die jüngsten Bedingungsentwicklungen und die relevanten BGH-Urteile.
Zweitens. Versicherungssumme an die Größe und das Risikoprofil des Unternehmens anpassen. Bei mittelständischen Mandaten mit zehn bis hundert Millionen Euro Umsatz empfehlen wir Summen zwischen fünf und fünfzehn Millionen Euro. Bei größeren Gesellschaften oder höherem Risikoprofil entsprechend mehr.
Dritten. Rückwärtsdeckung verhandeln. Bei Neuverträgen sollte die Rückwärtsdeckung mindestens drei, idealerweise fünf Jahre vor Vertragsbeginn betragen, sofern keine konkreten Pflichtverletzungen in dieser Zeit bekannt sind.
Viertens. Beendigungsklauseln entfernen lassen. Verträge, die den Schutz bei Insolvenzeröffnung enden lassen, sind nach BGH IV ZR 151/23 ohnehin teilweise unwirksam. Trotzdem sollte die Klausel bei Vertragsanpassung gestrichen werden, weil sie ansonsten zu Streitfragen führt.
Fünftens. Persönliche Selbstbehalte minimieren. Bei der GmbH gibt es keine gesetzliche Pflicht zum Selbstbehalt. Wer hohe persönliche Selbstbehalte hat, sollte diese in der nächsten Vertragsrunde verhandeln. Üblich sind heute Selbstbehalte zwischen einem und drei Prozent der Versicherungssumme, mit einer Obergrenze.
Sechstens. Im Krisenfall sofort den D&O-Versicherer informieren. Die meisten Policen sehen Anzeigepflichten vor, deren Verletzung den Versicherungsschutz gefährden kann. Beim ersten Anzeichen einer haftungsrelevanten Konstellation, etwa einer drohenden Insolvenz oder eines anhängigen Verfahrens, ist die formelle Anzeige an den Versicherer eine Pflicht des Versicherungsnehmers, nicht eine taktische Entscheidung.
Verfasst von der Rechtsanwaltskanzlei Weber · familum · Mai 2026



