Ohne Ehevertrag fällt das Unternehmensvermögen eines Gesellschafters bei Scheidung in den Zugewinnausgleich. Die Forderung der Ehefrau kann das Unternehmen finanziell zerschlagen, wenn sie aus der Substanz bedient werden muss. Wer hier mit der pauschalen Gütertrennung reagiert, schießt allerdings übers Ziel hinaus. Die in der Praxis bewährteste Lösung ist die modifizierte Zugewinngemeinschaft, die das Betriebsvermögen herausnimmt und alles andere wie im gesetzlichen Güterstand behandelt. Der BGH hat in einer Entscheidung vom 28. Mai 2025 ausdrücklich klargestellt, dass auch weitgehende Modifikationen zugunsten des Unternehmers wirksam sind, sofern bestimmte Anforderungen eingehalten werden.
Einleitung
Die gesetzliche Zugewinngemeinschaft nach §§ 1363 ff. BGB ist der Standardgüterstand der deutschen Ehe. Sie funktioniert für die meisten Konstellationen gut. Bei Unternehmern wird sie regelmäßig zur existenzbedrohenden Falle. Der Grund ist die Bewertungsfrage. Wenn ein Unternehmer eine GmbH mit einem Wert von acht Millionen Euro in die Ehe einbringt und während der zwanzigjährigen Ehe der Wert auf zwanzig Millionen Euro steigt, beträgt der Zugewinn zwölf Millionen Euro. Die Hälfte, also sechs Millionen Euro, stehen der Ehefrau im Scheidungsfall zu, sofern sie ihrerseits keinen vergleichbaren Zugewinn erzielt hat.
Diese sechs Millionen Euro müssen aus liquiden Mitteln bezahlt werden, nicht aus der Substanz der Beteiligung. Eine Gesellschaftsbeteiligung ist nicht teilveräußerbar, sie produziert auch nicht ohne weiteres die benötigte Liquidität. Wer keine entsprechenden Rücklagen außerhalb des Unternehmens hat, muss Anteile verkaufen, Kredite aufnehmen oder das Unternehmen unter Zeitdruck umstrukturieren. In vielen Fällen führt das zu einer wirtschaftlich nachteiligen Notveräußerung oder zur Aufgabe der unternehmerischen Kontrolle.
Dieser Beitrag erklärt die rechtlichen Grundlagen der Unternehmerehe, die Vorteile der modifizierten Zugewinngemeinschaft gegenüber der reinen Gütertrennung, die Anforderungen der Rechtsprechung an die Wirksamkeit, die zentralen Klauseln in der Praxis, die Regelung von Unterhalt und Versorgungsausgleich und die Frage, wann der Ehevertrag spätestens geschlossen werden sollte. Er richtet sich an Unternehmer und Gesellschafter, die ihre Heirat planen oder bereits verheiratet sind, und an Berater, die ihre Mandanten in diesen Konstellationen führen.
Die drei Säulen des ehelichen Vermögensrechts
Güterstand, Unterhalt, Versorgungsausgleich.
Das deutsche Recht regelt die vermögensrechtlichen Folgen einer Ehe und ihrer Auflösung in drei eigenständigen Säulen. Jede Säule hat ihre eigene Logik, ihre eigenen Eingriffsmöglichkeiten und ihre eigenen rechtsstaatlichen Grenzen.
Erste Säule. Der Güterstand.
Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen jedes Ehegatten während der Ehe getrennt. Bei Auflösung der Ehe durch Scheidung wird allerdings der Zugewinn, also der Vermögenszuwachs während der Ehe, hälftig ausgeglichen. Diese Säule ist die hauptsächliche Bedrohung für das Unternehmensvermögen. Sie ist gleichzeitig die rechtlich am ehesten gestaltbare Säule, weil der BGH den vertraglichen Eingriff hier am freizügigsten zulässt.
Zweite Säule. Der nacheheliche Unterhalt.
Nach den §§ 1569 ff. BGB schuldet ein Ehegatte dem anderen nach der Scheidung Unterhalt, sofern bestimmte Voraussetzungen vorliegen, insbesondere Betreuung gemeinsamer Kinder, Krankheit, Alter oder Arbeitslosigkeit. Diese Säule gehört zum sogenannten Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts und ist nach der Rechtsprechung des BGH besonders geschützt. Eingriffe sind nur in engen Grenzen möglich.
Dritte Säule. Der Versorgungsausgleich.
Im Versorgungsausgleich nach dem Versorgungsausgleichsgesetz werden die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften beider Ehegatten hälftig ausgeglichen. Diese Säule gehört ebenfalls zum Kernbereich und kann nur in begründeten Ausnahmefällen vollständig ausgeschlossen werden. Bei Unternehmern, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, hat der Versorgungsausgleich oft eine asymmetrische Wirkung.
Güterstand, Unterhalt, Versorgungsausgleich.
Die modifizierte Zugewinngemeinschaft
Warum sie der reinen Gütertrennung fast immer überlegen ist.
Der zentrale strategische Hebel beim Ehevertrag für Unternehmer ist die modifizierte Zugewinngemeinschaft. Die Konstruktion ist einfach. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleibt grundsätzlich erhalten, aber das Unternehmensvermögen wird aus der Berechnung des Zugewinns herausgenommen. Alle anderen Vermögenswerte, also Immobilien, Wertpapiere, Sparguthaben, Auto, Hausrat, werden weiterhin nach der gesetzlichen Regel hälftig im Zugewinn ausgeglichen.
Diese Lösung hat im Vergleich zur reinen Gütertrennung erhebliche Vorteile. Erstens. Sie ist ausgewogener und damit deutlich seltener als sittenwidrig anfechtbar. Der BGH stützt die Wirksamkeit der modifizierten Zugewinngemeinschaft ausdrücklich, weil sie das berechtigte Interesse des Unternehmers schützt, ohne den anderen Ehegatten pauschal zu enterben. Zweitens. Sie erhält die erbschaftsteuerlichen Vorteile des § 5 ErbStG. Nach dieser Vorschrift wird beim Tod des Unternehmers ein fiktiver Zugewinnausgleich von der Erbschaftsteuer abgezogen. Dieser Steuervorteil entfällt vollständig bei reiner Gütertrennung. Drittens. Sie erhält die höhere Erbquote des überlebenden Ehegatten nach § 1371 BGB. Bei Gütertrennung sinkt diese Quote auf ein Viertel, bei modifizierter Zugewinngemeinschaft bleibt der erhöhte Erbteil von einem Halben erhalten.
Wer die reine Gütertrennung wählt, verzichtet also auf erhebliche steuerliche und erbrechtliche Vorteile, ohne dass die Schutzwirkung für das Unternehmensvermögen größer wäre. In der Beratungspraxis raten wir Mandanten deshalb fast immer zur modifizierten Zugewinngemeinschaft. Die reine Gütertrennung ist nur in Ausnahmefällen die richtige Wahl, etwa wenn beide Ehegatten ohnehin unabhängige Vermögen mit ähnlicher Wachstumsdynamik haben oder wenn die internationale Komponente der Ehe dies erforderlich macht.
Die BGH-Rechtsprechung 2025. Was wirksam ist
Die Entscheidung XII ZB 395/24 als Leitlinie.
Der BGH hat in einer Entscheidung vom 28. Mai 2025 (XII ZB 395/24) die Anforderungen an die Wirksamkeit von Unternehmereheverträgen präzisiert. Dem Fall lag ein vor der Heirat geschlossener Ehevertrag eines Unternehmers zugrunde. Vereinbart waren Gütertrennung, modifizierter nachehelicher Unterhalt mit festen monatlichen Beträgen und gegenseitiger Verzicht auf Erb- und Pflichtteilsrechte. Der Versorgungsausgleich blieb unberührt. Im Scheidungsverfahren machte die Ehefrau geltend, der Vertrag sei sittenwidrig und beantragte hilfsweise den gesetzlichen Zugewinnausgleich.
Der BGH wies die Argumentation der Ehefrau zurück und bestätigte die Wirksamkeit des Vertrags. Mehrere zentrale Punkte aus der Entscheidung sind für die Vertragsgestaltung der Praxis maßgeblich.
Erstens. Die Vereinbarung der Gütertrennung gehört nicht zum geschützten Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts. Sie ist auch im unternehmerischen Kontext grundsätzlich zulässig, auch wenn sie den anderen Ehegatten erheblich benachteiligt. Eine einseitige Lastenverteilung allein reicht für die Annahme von Sittenwidrigkeit nicht aus.
Zweitens. Maßgeblich für die Wirksamkeit ist die individuelle Konstellation beim Vertragsschluss. Wenn der andere Ehegatte wirtschaftlich unabhängig ist, juristisch beraten wurde und ausreichend Zeit zur Vertragsprüfung hatte, kann von einer strukturellen Unterlegenheit nicht gesprochen werden. Im konkreten Fall war die Ehefrau als Geschäftsführerin einer GmbH tätig, hatte ein abgeschlossenes BWL-Studium, war von ihrem Vater, einem Notar, beraten und hatte mehrere Wochen Zeit zur Prüfung des Vertrags. Diese Konstellation reicht nach BGH klar für die Wirksamkeit.
Drittens. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Unternehmer die Eheschließung von einem Ehevertrag abhängig macht, insbesondere wenn die Gesellschaftsverträge der Familienunternehmen die Gütertrennung vorgeben. Diese vorhersehbare Vorgabe begründet keine Zwangslage, sondern ist ein legitimes wirtschaftliches Interesse, das gegen eine verwerfliche Gesinnung des Unternehmers spricht.
Die zentralen Klauseln in der Praxis
Was ein guter Unternehmer-Ehevertrag enthält.
Klausel eins. Herausnahme des Unternehmensvermögens.
Der Kern jedes Unternehmer-Ehevertrags ist die präzise Definition dessen, was als Unternehmensvermögen herausgenommen wird. Hier muss exakt bestimmt sein, welche Gesellschaftsanteile, welche Beteiligungen, welche Wertsteigerungen und welche Reinvestitionen erfasst sind. Eine zu enge Formulierung lässt Wertsteigerungen in den Zugewinn fallen. Eine zu weite Formulierung kann als unbillige Begünstigung des Unternehmers gewürdigt werden. Die saubere Formulierung gehört in die Hand eines erfahrenen Familienrechtsanwalts mit gesellschaftsrechtlicher Erfahrung.
Klausel zwei. Behandlung des Privatvermögens.
Das übrige Vermögen, also Immobilien, Wertpapiere, Sparguthaben, Hausrat, sollte regelmäßig im normalen Zugewinnausgleich verbleiben. Damit wird die Ausgewogenheit des Vertrags gestützt und die Sittenwidrigkeitsprüfung entlastet. Wer hier zu weitgehende Ausschlüsse einbaut, riskiert die Gesamtunwirksamkeit des Vertrags.
Klausel drei. Modifikation des Unterhalts.
Beim nachehelichen Unterhalt sind die Eingriffsmöglichkeiten enger. Der Kernbereich verlangt, dass die Versorgung des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten gesichert bleibt, insbesondere wenn gemeinsame Kinder zu betreuen sind. Eine Pauschalierung des Unterhalts auf feste monatliche Beträge ist möglich, sofern diese Beträge die Lebensverhältnisse angemessen abbilden. Im BGH-Fall wurden 3.300 Euro für die ersten vier Jahre und 5.000 Euro danach als angemessen anerkannt.
Klausel vier. Behandlung des Versorgungsausgleichs.
Der Versorgungsausgleich kann nur in begründeten Ausnahmefällen vollständig ausgeschlossen werden. In der Regel sollte er entweder vollständig durchgeführt werden oder durch entsprechende anderweitige Versorgungsregelungen kompensiert werden. Wer den Versorgungsausgleich ausschließt, muss dem anderen Ehegatten eine gleichwertige Altersvorsorge bereitstellen, etwa durch eine private Rentenversicherung oder einen erhöhten Unterhaltsanspruch.
Klausel fünf. Anpassungsklauseln und Härtefallregelungen.
Ein guter Ehevertrag sieht Anpassungsklauseln für den Fall vor, dass sich die Lebensverhältnisse erheblich ändern. Geburt von Kindern, langfristige Aufgabe der Berufstätigkeit der Ehefrau, schwere Krankheit. Solche Anpassungsklauseln schützen den Vertrag vor späterer Anfechtung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage und stärken die Wirksamkeitsprüfung. Sie zeigen, dass der Vertrag nicht nur die einseitigen Interessen des Unternehmers reflektiert, sondern auch die spätere Lebensentwicklung im Blick hatte.
Die häufigsten Fehler in der Vertragsgestaltung
Was wirksame Verträge unwirksam macht.
Die typischen Fehler in der Praxis sind.
Erstens. Vertragsabschluss unmittelbar vor der Eheschließung, ohne ausreichende Vorbereitungszeit für den anderen Ehegatten. Wer den Vertrag drei Tage vor der Hochzeit beim Notar präsentiert, schafft den klassischen Verdacht der Zwangslage und Imparität.
Zweitens. Fehlende eigenständige rechtliche Beratung des anderen Ehegatten. Wenn der Anwalt oder Notar des Unternehmers alleine den Vertrag entwirft, ohne dass die andere Seite einen eigenen Berater hatte, schwächt das die Wirksamkeit erheblich.
Dritten. Kumulative Belastung in allen drei Säulen. Wenn der Vertrag gleichzeitig den Güterstand auf Gütertrennung umstellt, den Unterhalt minimiert und den Versorgungsausgleich ausschließt, kann die Gesamtwürdigung zur Sittenwidrigkeit führen, auch wenn jede einzelne Klausel für sich genommen zulässig wäre.
Viertens. Fehlende Anpassung an Lebensereignisse. Wenn der Vertrag vor zehn Jahren geschlossen wurde und seither drei Kinder geboren sind, die Ehefrau ihre Berufstätigkeit aufgegeben hat und das Unternehmen sich vervielfacht hat, kann die ursprüngliche Regelung für die heutige Lebenslage unangemessen sein. Eine Anpassung wird dann erforderlich.
Fünftens. Mündliche Nebenabreden. Was im Vertrag nicht ausdrücklich geregelt ist, gilt nicht. Mündliche Zusagen, der Unternehmer werde im Trennungsfall freiwillig großzügig sein, sind juristisch wertlos.
Wann der Ehevertrag spätestens geschlossen werden sollte
Vor der Heirat, in der Heirat, in der Krise.
Der optimale Zeitpunkt für einen Ehevertrag ist vor der Heirat, mit ausreichender Vorlaufzeit von mindestens zwei bis vier Wochen vor der Eheschließung. In dieser Konstellation ist der Vertrag am stabilsten gegen spätere Sittenwidrigkeitsanfechtungen, weil beide Ehegatten ohne emotionalen Druck und ohne Lebenserfahrung mit der Ehe entscheiden.
Auch ein nachträglicher Ehevertrag während der bestehenden Ehe ist möglich und in vielen Konstellationen sinnvoll. Etwa wenn das Unternehmen während der Ehe übernommen oder gegründet wurde, wenn die Ehefrau ihre Berufstätigkeit aufgegeben hat oder wenn neue Beteiligungen entstehen, die geschützt werden sollen. Hier ist die Wirksamkeit oft sogar stärker zu begründen, weil die Lebenserfahrung beider Ehegatten in die Vertragsgestaltung einfließt.
Was praktisch nie funktioniert, ist der Ehevertrag in der Krise. Wenn die Ehe bereits in der Trennungsphase ist und der Unternehmer noch einen Ehevertrag erzwingen will, scheitert das in der Regel an mehreren Hürden. Der andere Ehegatte hat keinen Anreiz mehr zur Mitwirkung, die Sittenwidrigkeitskontrolle ist besonders streng, und die spätere Ausübungskontrolle nach § 242 BGB greift mit hoher Wahrscheinlichkeit. Wer in der Krise an einen Ehevertrag denkt, kommt fast immer zu spät. Die richtige Reaktion in dieser Konstellation ist eine Trennungs- und Folgenvereinbarung, die andere rechtliche Spielregeln hat.
Was Sie konkret tun sollten
Die richtige Reihenfolge vor der Hochzeit.
Wer als Unternehmer einen Ehevertrag plant, sollte folgende Schritte einhalten.
Erstens. Bestandsaufnahme der Vermögensverhältnisse beider Partner. Was bringt jeder ein, was ist im Unternehmen gebunden, welche Wertentwicklungen sind absehbar? Diese Klärung ist die Grundlage jeder sinnvollen Gestaltung.
Zweitens. Frühzeitige Information des Ehepartners. Der Vertrag sollte spätestens drei bis sechs Monate vor der Hochzeit thematisiert werden, mit ausreichender Vorlaufzeit zur Prüfung und Diskussion. Wer das Thema erst eine Woche vor der Hochzeit aufmacht, gefährdet die Wirksamkeit.
Dritten. Beauftragung eines spezialisierten Familienrechtsanwalts oder Notars. Nicht der Hausanwalt, der gelegentlich Familienrecht macht, sondern jemand, der pro Jahr zwanzig oder dreißig Unternehmer-Eheverträge gestaltet. Die Qualität der Vertragsformulierung entscheidet später über Wirksamkeit oder Unwirksamkeit.
Viertens. Eigenständige Beratung des Ehepartners durch einen unabhängigen Anwalt. Dieser Schritt ist nicht nur formal, er ist die wichtigste Sicherung gegen spätere Sittenwidrigkeitsanfechtungen. Die Kosten für den zweiten Anwalt sollten typischerweise vom Unternehmer getragen werden, ohne dass dies die Unabhängigkeit der Beratung beeinträchtigt.
Fünftens. Notarielle Beurkundung mit angemessenem Abstand zur Hochzeit. Mindestens zwei Wochen, idealerweise vier Wochen oder mehr. Die zeitliche Distanz ist ein zentrales Indiz gegen Zwangslage und Imparität und stärkt die Wirksamkeit erheblich.
Sechstens. Regelmäßige Überprüfung alle fünf bis sieben Jahre. Eheverträge altern. Geburt von Kindern, Karriereänderungen, Unternehmensentwicklungen können die ursprüngliche Regelung obsolet machen. Eine Anpassung im laufenden Beratungsverhältnis ist nicht aufwendig, aber wichtig.
Verfasst von der Rechtsanwaltskanzlei Weber · familum · Mai 2026



