Der Erbschein gilt im Volksmund als der entscheidende Schritt nach jedem Todesfall. In der Beratungspraxis ist er es in weniger als der Hälfte aller Fälle. Wer ihn beantragt, ohne die Alternativen geprüft zu haben, verbrennt mittlere vierstellige Beträge an Gerichtsgebühren und verliert acht bis sechzehn Wochen, in denen sich Konten, Verträge und Unternehmensbeteiligungen ohnehin nicht bewegen lassen.
Einleitung
Hinzu kommt, dass der Erbschein nach Erteilung das Erbe nicht abschließend klärt, sondern nur eine widerlegbare Vermutung begründet. Wer als Erbe später angefochten wird, hat trotz Erbschein nichts gewonnen. Wer das Verfahren von Anfang an strategisch denkt, spart Geld und vermeidet Konflikte.
Dieser Beitrag zeigt, wann der Erbschein wirklich gebraucht wird, welche Alternativen die Banken und das Grundbuchamt heute akzeptieren, wie das Verfahren abläuft und an welchen Stellen er typischerweise teuer wird. Er richtet sich an Erben, die nicht in den Routinemodus einer Mitläufer-Beratung fallen wollen.
Was ein Erbschein ist und was er nicht ist
Die richtige Definition. Und die kommerziell verbreitete falsche.
Der Erbschein ist eine Urkunde, die das Nachlassgericht auf Antrag erteilt. Er bezeugt, wer Erbe geworden ist und in welchem Umfang. Rechtlich gesehen begründet er nach § 2365 BGB eine Vermutung der Richtigkeit. Diese Vermutung ist jedoch widerlegbar. Wer als Erbe ausgewiesen ist, kann später durch einen Pflichtteilsberechtigten, durch einen anderen testamentarischen Erben oder durch einen Anfechtungsgrund seine Position verlieren.
In der Werbung von Erbrechtsplattformen wird der Erbschein als rechtskräftige Klärung der Erbenstellung dargestellt. Das ist nicht falsch, aber irreführend. Tatsächlich genügt der Erbschein, um gegenüber Banken, Grundbuchämtern und Unternehmensregistern in Vertretung des Nachlasses aufzutreten. Er klärt aber nicht endgültig, ob die Erbenstellung im Innenverhältnis Bestand hat.
Praktisch wichtig ist die Unterscheidung zwischen dem gemeinschaftlichen Erbschein, dem Erbschein für einen einzelnen Miterben und dem Teil-Erbschein. Letzterer ist die häufigste Falle in der Praxis. Wer als einer von vier Miterben einen Teil-Erbschein beantragt, glaubt oft, damit allein über seinen Anteil verfügen zu können. Das ist nicht der Fall. Eine Erbengemeinschaft ist eine Gesamthand. Ohne Zustimmung aller Miterben verfügt niemand über einen Vermögensgegenstand.
Wann Sie ohne Erbschein auskommen
Drei Wege, die in der Praxis funktionieren und Gerichtskosten ersparen.
Erstens, das notarielle Testament mit Eröffnungsprotokoll. Wenn der Erblasser ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen hat, akzeptieren Banken, Versicherungen, Grundbuchämter und Handelsregister diese Urkunden zusammen mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll regelmäßig als Erbnachweis. Ein Erbschein ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Der Bundesgerichtshof hat das in mehreren Entscheidungen klargestellt, zuletzt für Bankvollmachten in BGH XI ZR 314/19.
Zweitens, die transmortale Vollmacht. Wenn der Erblasser zu Lebzeiten eine General- und Vorsorgevollmacht ausgestellt hat, die ausdrücklich über den Tod hinaus gilt, kann der Bevollmächtigte ohne Erbschein über alle Vermögenswerte verfügen, die in der Vollmacht erfasst sind. Banken akzeptieren diese Vollmachten in der Regel ohne weitere Nachweise. Für Immobilien gilt das nur, wenn die Vollmacht notariell beurkundet wurde.
Drittens, das eigenhändige Testament mit Eröffnungsprotokoll. Bei einfachen Erbfolgen, in denen nur ein Alleinerbe eingesetzt ist und kein Zweifel an der Echtheit des Testaments besteht, akzeptieren manche Banken auch das eigenhändige Testament. Die Praxis ist hier uneinheitlich. Die Sparkasse fordert in den meisten Fällen einen Erbschein, die DKB und die ING regelmäßig nicht. Es lohnt sich, vor jeder Antragstellung mit der konkreten Bank Rücksprache zu halten.
Wann der Erbschein unverzichtbar ist
Die vier Konstellationen, in denen Sie um das Verfahren nicht herumkommen.
Erstens, gesetzliche Erbfolge ohne Testament. Wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat, gilt die gesetzliche Erbfolge nach §§ 1924 ff. BGB. Banken und Grundbuchämter verlangen in diesen Fällen den Erbschein, weil die Erbenstellung nicht aus einer öffentlichen Urkunde abgeleitet werden kann.
Zweitens, unklare oder anfechtbare Testamente. Wenn das Testament Auslegungsfragen aufwirft, mehrdeutig ist oder Anhaltspunkte für eine Anfechtung bestehen, akzeptiert kein Grundbuchamt das Testament allein. Der Erbschein wird notwendig.
Drittens, Erbverzicht und Ausschlagung in der Erbenstellung. Wenn nach dem Erbfall einzelne Erben ausschlagen oder ihren Erbteil übertragen, ändert sich die Erbquote. Banken und Grundbuchämter verlangen den Erbschein als verbindliche Bestätigung der aktualisierten Erbquote.
Viertens, ausländische Vermögenswerte. Wenn der Nachlass Immobilien, Konten oder Beteiligungen im Ausland enthält, ist je nach Land entweder ein Europäisches Nachlasszeugnis nach EuErbVO oder ein deutscher Erbschein samt Apostille notwendig. In den USA und der Schweiz reicht häufig keines von beiden, dort ist ein lokales Probate-Verfahren nötig.
Das Verfahren beim Nachlassgericht
Was zwischen Antrag und Aushändigung wirklich passiert.
Der Antrag wird beim Nachlassgericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers gestellt, in München also beim Amtsgericht München, in Berlin beim Amtsgericht Schöneberg. Der Antrag kann vom Erben selbst zur Niederschrift des Gerichts oder durch einen Notar gestellt werden. Die Notarvariante ist in komplexen Fällen schneller, in einfachen Fällen teurer und unnötig.
Der Antragsteller muss eidesstattlich versichern, dass die Angaben zu Erblasser, Erben und Erbquote richtig sind. Diese eidesstattliche Versicherung ist strafbewehrt. Wer hier wissentlich falsche Angaben macht, riskiert eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren nach § 156 StGB. In der Praxis kommt das vor allem dann vor, wenn Pflichtteilsberechtigte verschwiegen oder Vermögensgegenstände ausgelassen werden.
Das Gericht prüft den Antrag und stellt den Erbschein bei eindeutiger Sach- und Rechtslage innerhalb von vier bis acht Wochen aus. Bei strittigen Erbfolgen oder mehrdeutigen Testamenten beraumt das Gericht oft eine mündliche Erörterung an, was die Verfahrensdauer auf drei bis sechs Monate verlängert. Pflichtteilsberechtigte und nicht-eingesetzte Erben können während des Verfahrens Einwendungen erheben, die das Verfahren zusätzlich verzögern.
Nach Erteilung des Erbscheins kann jeder, dessen Recht durch den Erbschein verletzt wird, die Einziehung beantragen. Das ist kein theoretischer Fall. In rund fünf Prozent unserer Mandate kommt es nach Erteilung des Erbscheins zu einer Einziehungsverfügung, weil ein neues Testament aufgetaucht ist oder ein Anfechtungsgrund nachträglich bekannt wurde.
Die Kosten
Was ein Erbschein wirklich kostet — und warum die Hälfte aller Antragsteller mehr zahlt als nötig.
Die Gerichtskosten richten sich nach dem Nachlasswert und sind in der KostO geregelt. Eine doppelte Gebühr fällt an: eine für die Erteilung des Erbscheins, eine für die eidesstattliche Versicherung. Die Tabelle ist unbarmherzig progressiv.
| Nachlasswert | Gebühr Erbschein | Gebühr eidesstattliche Versicherung | Summe |
|---|---|---|---|
| 50.000 Euro | 165 € | 165 € | 330 € |
| 200.000 Euro | 435 € | 435 € | 870 € |
| 500.000 Euro | 935 € | 935 € | 1.870 € |
| 1.000.000 Euro | 1.735 € | 1.735 € | 3.470 € |
| 3.000.000 Euro | 4.935 € | 4.935 € | 9.870 € |
| 10.000.000 Euro | 16.435 € | 16.435 € | 32.870 € |
Stand: GNotKG 2026. Werte sind Gerichtskosten ohne Notar- oder Anwaltsgebühren.
Hinzu kommen Notarkosten, wenn der Antrag über einen Notar gestellt wird, sowie Anwaltskosten für die strategische Vorberatung. Die Summe übersteigt bei größeren Nachlässen leicht 15.000 Euro. Wer einen notariellen Testament-Eröffnungsweg gehen kann, spart diese Beträge vollständig.
Strategischer Umgang mit Erbschein-Auflagen
Wo Sie als Erbe Hebel haben, die in keinem Ratgeber stehen.
Wer einen Erbschein beantragt, ist nicht verpflichtet, ihn sofort zu beantragen. Die Frist für die Anwendung des Erbschein-Vermutens ist nicht gesetzlich begrenzt. In der Praxis lohnt es sich, vor jeder Antragstellung eine Bestandsaufnahme zu machen: welche Bank, welche Versicherung, welches Grundbuchamt verlangt tatsächlich einen Erbschein und welche akzeptieren ein notarielles Testament samt Eröffnungsprotokoll.
Bei mittleren und großen Nachlässen empfehlen wir in unserer Kanzlei eine zweistufige Vorgehensweise. Erste Stufe: Akzeptanz aller Vermögensverwalter abfragen. Zweite Stufe: Erbschein nur dann beantragen, wenn mindestens eine relevante Stelle ihn verlangt. Diese Vorgehensweise spart in rund vierzig Prozent unserer Mandate die kompletten Gerichtskosten.
Bei Erbengemeinschaften ist eine weitere Strategie wichtig. Wenn ein Erbschein erforderlich ist, sollten alle Miterben gemeinschaftlich beantragen. Wer als einzelner Miterbe einen gegenständlich beschränkten Erbschein für seinen Anteil beantragt, zahlt die volle Gerichtsgebühr, ohne in der Erbengemeinschaft mehr Handlungsspielraum zu gewinnen. Die Gesamthand bleibt bestehen.
Wann ein Anwalt nötig ist
Die Grenze zwischen Selbstantrag und Mandatsfall.
Bei klaren Erbfolgen ohne Streit unter den Miterben kann der Antrag auch ohne anwaltliche Beratung beim Nachlassgericht selbst gestellt werden. Das spart Anwaltskosten und ist in einfachen Fällen vertretbar. Bei jedem dieser drei Indikatoren empfehlen wir dringend, vor der Antragstellung anwaltlichen Rat einzuholen.
Erstens, wenn Pflichtteilsberechtigte existieren, die vom Testament ausgeschlossen wurden. Hier kann eine falsche Angabe in der eidesstattlichen Versicherung strafrechtliche Konsequenzen haben. Zweitens, wenn der Nachlass ein Unternehmen, eine Beteiligung oder eine vermögensverwaltende GmbH umfasst, weil hier die Erbschaftsteuer- und gesellschaftsrechtlichen Folgen vor Antragstellung geklärt werden müssen. Drittens, wenn das Testament mehrdeutig ist oder Anhaltspunkte für eine Anfechtung bestehen.
In unserer Kanzlei betreuen wir Erbscheinverfahren in den Phasen, in denen sie tatsächlich strategisch werden. Wir prüfen die Notwendigkeit, wir verhandeln mit Banken über Alternativen, wir koordinieren die Antragstellung bei Erbengemeinschaften und wir verteidigen die Erbenstellung, wenn nach Erteilung Einziehungsanträge gestellt werden. Wer einen Erbschein als reine Formalität betrachtet, übersieht die strategische Tiefe des Verfahrens.



