Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen in Deutschland erreichte 2025 mit 24.064 beantragten Verfahren den höchsten Stand seit 2014. Die Gläubigerforderungen summieren sich auf rund 47,9 Milliarden Euro. Hinter jeder dieser Zahlen steht ein Geschäftsführer, der innerhalb weniger Wochen entscheidet, ob er privat in den Ruin geht oder nicht. Wer als GmbH-Geschäftsführer glaubt, die Haftungsbeschränkung der Gesellschaft schütze ihn persönlich, lebt in einer Illusion. Sie endet spätestens am Tag, an dem der Insolvenzverwalter die Bücher aufschlägt.
Einleitung
Die Geschäftsführerhaftung ist keine theoretische Größe. Sie ist die wirtschaftlich folgenreichste Pflichtenstruktur des deutschen Gesellschaftsrechts. § 43 GmbHG verpflichtet jeden Geschäftsführer, in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Wer dagegen verstößt, haftet persönlich, mit dem gesamten Privatvermögen, ohne Beschränkung auf das Stammkapital. Diese Haftung tritt nicht nur gegenüber der Gesellschaft auf, sondern in vielen Konstellationen auch gegenüber Gläubigern, Finanzamt und Sozialversicherungsträgern.
Solange das Unternehmen läuft, bleibt diese Pflichtenstruktur unsichtbar. Erst in der Krise, wenn Liquidität knapp wird, wenn Insolvenzanträge erwogen werden, wenn Banken Kreditlinien kürzen, wird sie zur existenziellen Frage. Der Geschäftsführer steht dann vor Entscheidungen, die in wenigen Tagen falsch oder richtig sein können und die Jahre später vom Insolvenzverwalter rückwärts geprüft werden, mit dem Anspruch der Beweislastumkehr nach § 43 Abs. 2 GmbHG. Wer dort keine sauber dokumentierten Entscheidungswege vorweisen kann, hat den Prozess in der Regel verloren, bevor er begonnen hat.
Dieser Beitrag legt die wichtigsten Haftungsfallen in der Unternehmenskrise offen. Er richtet sich an Geschäftsführer mittelständischer Gesellschaften, an Gesellschafter-Geschäftsführer mit beherrschender Beteiligung und an Aufsichtsräte, die ihre Verantwortung für die Krisenwache nach § 1 StaRUG ernst nehmen. Die zentrale Botschaft ist nicht beruhigend, aber sie ist konkret. Die meisten Haftungsfälle sind vermeidbar, wenn man die Mechanik kennt und die richtigen Schritte zur richtigen Zeit setzt.
Die Insolvenzantragspflicht und das Zahlungsverbot
Drei Wochen, in denen die Haftung kippt.
Nach § 15a Abs. 1 InsO muss der Geschäftsführer einer juristischen Person ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung, einen Insolvenzantrag stellen. Diese Frist ist eine Höchstfrist, nicht eine Wartezeit. Wer die Insolvenzreife erkannt hat und trotzdem den Betrieb weiterführt, ohne zumindest eine seriöse Sanierungsperspektive zu haben, macht sich strafbar nach § 15a Abs. 4 InsO und haftet zivilrechtlich nach § 823 Abs. 2 BGB.
Zahlungsunfähigkeit liegt nach gefestigter BGH-Rechtsprechung in der Regel vor, wenn eine Liquiditätslücke von mindestens 10 Prozent der fälligen Gesamtverbindlichkeiten besteht und nicht innerhalb von zwei bis drei Wochen geschlossen werden kann. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, eine positive Fortführungsprognose über zwölf Monate ist belegbar. Beide Tatbestände sind objektiv festgestellt, nicht durch das subjektive Empfinden des Geschäftsführers. Wer der Meinung ist, das Unternehmen sei nicht insolvenzreif, weil sich die Lage in den nächsten Monaten bessern werde, hat die Frist meist schon verpasst.
Parallel zur Antragspflicht greift das Zahlungsverbot nach § 15b InsO. Ab Eintritt der Insolvenzreife darf der Geschäftsführer keine Zahlungen mehr leisten, sofern diese nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind. Ausgenommen sind nach § 15b Abs. 2 InsO solche Zahlungen, die der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen, etwa Löhne, Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer und betriebsnotwendige Lieferantenzahlungen. Wer dieses Verbot verletzt, haftet persönlich auf Rückerstattung jeder einzelnen unzulässigen Zahlung an die Gesellschaft. Bei einem mittelständischen Betrieb, der in den drei Wochen nach Insolvenzreife sechsstellige Beträge bewegt, kann die Summe der Erstattungsansprüche existenzvernichtend werden.
Drei Wochen, in denen die Haftung kippt.
Die Krisenwachpflicht nach § 1 StaRUG
Seit 2021 beginnt die Verantwortung früher.
Mit der Einführung des Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetzes, kurz StaRUG, zum 1. Januar 2021 hat der Gesetzgeber die Krisenwache des Geschäftsführers neu strukturiert. § 1 StaRUG verlangt von den Mitgliedern des Vertretungsorgans, fortlaufend über Entwicklungen zu wachen, die den Fortbestand der juristischen Person gefährden können. Wer solche Entwicklungen erkennt, muss geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen und gegebenenfalls die Gesellschafter informieren.
Diese Pflicht beginnt vor der Insolvenzreife. Während die Insolvenzantragspflicht erst greift, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist, beginnt die Krisenwachpflicht bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO, also wenn voraussichtlich innerhalb der nächsten 24 Monate die Liquidität nicht mehr ausreichen wird. Wer in diesem Zeitfenster nicht handelt, kann selbst dann haften, wenn die Insolvenzantragspflicht später eingehalten wird.
Die praktischen Anforderungen sind anspruchsvoll. Geschäftsführer mittelständischer Gesellschaften brauchen ein funktionierendes Liquiditätsmonitoring mit rollierender Vorausschau über mindestens zwölf Monate, regelmäßige Vergleiche zwischen Plan und Ist, dokumentierte Diskussion der Risiken im Führungsteam, und bei sich abzeichnenden Engpässen einen schriftlichen Maßnahmenkatalog. Ohne diese Instrumente kann der Geschäftsführer im Streitfall nicht belegen, dass er die Krise rechtzeitig erkannt und sachgerecht reagiert hat.
Die Haftung nach dem Ausscheiden
Der BGH-Beschluss vom 23. Juli 2024.
Eine Annahme, die viele Geschäftsführer haben, ist die einfache Regel. Wer sein Amt niederlegt, ist aus der Haftung heraus. Diese Annahme war schon immer fragwürdig und wurde durch das BGH-Urteil vom 23. Juli 2024 (II ZR 206/22) endgültig widerlegt.
Der BGH hat klargestellt, dass ein Geschäftsführer, der während seiner Amtszeit die Insolvenzantragspflicht verletzt hat, auch für Schäden haftet, die nach seinem Ausscheiden bei Neugläubigern eintreten. Voraussetzung ist, dass die durch die verspätete Antragstellung geschaffene Gefahrenlage fortwirkt. Die bloße Bestellung eines Nachfolgers unterbricht den Zurechnungszusammenhang nicht. Das bedeutet konkret. Wer im Frühjahr 2026 als Geschäftsführer ausscheidet und das Unternehmen drei Monate später Insolvenz anmelden muss, kann von Gläubigern, die in der Zwischenzeit kontrahiert haben, für deren Schaden persönlich in Anspruch genommen werden, wenn er die Insolvenzreife schon vor seinem Ausscheiden hätte erkennen müssen.
Diese Rechtsprechung hat erhebliche praktische Folgen. Wer in einer Krise sein Amt niederlegen will, sollte dies dokumentieren mit einer schriftlichen Begründung, gegebenenfalls einer Andeutung der Insolvenzreife, und einer formalen Übergabe an einen sachkundigen Nachfolger oder einen vorläufigen Sanierungsberater. Ein stilles Ausscheiden ohne klares Übergabeprotokoll führt nicht zur Haftungsbefreiung, sondern fast immer zu erhöhter Haftung, weil der Geschäftsführer dann den Vorwurf der Pflichtwidrigkeit nicht widerlegen kann.
Die Business Judgment Rule. Schutz nur bei Dokumentation
Drei Voraussetzungen und ein Aktenordner.
Die Business Judgment Rule, ursprünglich für AG-Vorstände in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG geregelt, gilt nach gefestigter BGH-Rechtsprechung auch für GmbH-Geschäftsführer. Sie schützt unternehmerische Entscheidungen vor nachträglicher Haftung, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens. Die Entscheidung muss auf einer angemessenen Informationsgrundlage beruhen. Zweitens. Sie muss frei von Interessenkonflikten getroffen sein. Drittens. Sie muss zum Wohle der Gesellschaft erfolgen.
In der Praxis scheitert die Anwendung der Business Judgment Rule fast immer am ersten Punkt. Was eine angemessene Informationsgrundlage ist, ist eine Verhältnisfrage. Je höher das Risiko der Entscheidung, desto höher die Anforderung an die Prognosesicherheit. Existenzgefährdende Risikogeschäfte ohne ausreichende Informationsgrundlage lösen persönliche Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG aus, auch wenn die Entscheidung wirtschaftlich vertretbar erscheint.
Das praktische Konsequenz ist eine Dokumentationspflicht, die viele Geschäftsführer unterschätzen. Vor jeder wesentlichen Entscheidung, etwa einer größeren Investition, einem strategischen Vertrag, einer Aufnahme von Fremdkapital oder einer Umstrukturierung, sollte folgendes vorliegen. Erstens. Eine schriftliche Entscheidungsvorlage mit Darstellung der Alternativen, Chancen und Risiken. Zweitens. Eine Beratung durch fachkundige Externe, sofern das Thema die eigene Fachkompetenz übersteigt. Drittens. Ein dokumentierter Beschluss der Geschäftsführung mit Abstimmungsergebnis. Wer diese Dokumentation hat, kann sich auf die Business Judgment Rule berufen. Wer sie nicht hat, trägt die Beweislast, was eine fast immer verlorene Position ist.
Die Steuer- und Sozialabgabenhaftung
Wo die Insolvenzantragspflicht und das Strafrecht aufeinandertreffen.
Eine in der Krise besonders schmerzhafte Haftungskategorie ist die persönliche Haftung für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Nach § 69 AO haftet der Geschäftsführer persönlich für Steuern, die er als Vertreter der GmbH abzuführen hatte, aber pflichtwidrig nicht abgeführt hat. Das gilt insbesondere für Lohnsteuer, Umsatzsteuer und Lohnsteuer-Solidaritätszuschlag. Diese Haftung greift selbst dann, wenn die GmbH in der Insolvenz untergeht. Das Finanzamt holt sich die Beträge dann direkt beim Geschäftsführer.
Eine vergleichbare persönliche Haftung besteht für Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer nach § 266a StGB. Wer als Geschäftsführer Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung der Mitarbeiter einbehält, aber nicht an die Sozialversicherungsträger abführt, macht sich strafbar und haftet zivilrechtlich nach § 823 Abs. 2 BGB. Die Strafverfolgung beginnt unabhängig davon, ob die GmbH später Insolvenz anmeldet.
In der Krise entsteht hier eine besondere Zwickmühle. Das Zahlungsverbot nach § 15b InsO verbietet bestimmte Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife. Die Pflicht zur Abführung von Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträgen besteht aber fort. Der BGH hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass der Geschäftsführer auch nach Insolvenzreife zur Abführung dieser Beiträge verpflichtet bleibt, soweit Liquidität dafür vorhanden ist. Wer in der akuten Krise zwischen Lieferantenzahlung und Sozialversicherungsbeitrag wählen muss, sollte sich für die Sozialversicherung entscheiden, weil die persönliche Strafbarkeit nach § 266a StGB die schwerwiegendere Folge ist.
Die Ressortverteilung. Ein begrenzter Schutz
Warum die Aufteilung der Aufgaben nicht vollständig schützt.
Bei mehrgliedrigen Geschäftsführungen wird häufig eine Ressortverteilung vereinbart, etwa zwischen einem kaufmännischen und einem technischen Geschäftsführer. Eine solche Verteilung ist gesellschaftsrechtlich zulässig und in größeren Mittelständen üblich. Sie schützt aber nicht vollständig vor der persönlichen Haftung.
Der BGH hat die Voraussetzungen für eine haftungsentlastende Ressortverteilung in einer Reihe von Entscheidungen festgelegt. Maßgeblich sind die sogenannten Weltruf-Kriterien (BGHZ 220, 162). Die Aufteilung muss klar, eindeutig und schriftlich fixiert sein. Sie muss tatsächlich gelebt werden. Sie muss alle wesentlichen Aufgaben abdecken. Der für ein Ressort zuständige Geschäftsführer muss fachlich qualifiziert sein. Und es muss eine Gesamtverantwortung der Geschäftsführung erhalten bleiben, mit gegenseitigen Überwachungspflichten.
Auch bei einer ordnungsgemäßen Ressortverteilung bleibt eine sogenannte Restüberwachungspflicht der ressortfremden Geschäftsführer. Wer als technischer Geschäftsführer erkennt oder erkennen müsste, dass der kaufmännische Kollege die Liquiditätssituation falsch einschätzt, ist nicht durch die Ressortverteilung geschützt. In der Krise gewinnen diese Überwachungspflichten an Bedeutung. Erst recht, weil die Insolvenzantragspflicht jedem Mitglied des Vertretungsorgans einzeln obliegt und nicht durch Aufgabenverteilung verlagert werden kann.
Was Sie konkret tun sollten
Fünf Maßnahmen, die in der Krise die persönliche Haftung begrenzen.
Wer als Geschäftsführer in einer Unternehmenskrise steht, sollte folgende fünf Schritte unverzüglich angehen.
Erstens. Externe Krisenberatung sofort einholen. Spätestens beim Verdacht auf drohende Zahlungsunfähigkeit sollte ein spezialisierter Sanierungsberater oder ein Fachanwalt für Insolvenzrecht mandatiert werden. Die Beratungskosten sind im Verhältnis zur Haftungsexposition vernachlässigbar. Die schriftliche Beratungsdokumentation ist später der wichtigste Beweis dafür, dass der Geschäftsführer pflichtgemäß gehandelt hat.
Zweitens. Rollierende Liquiditätsplanung mit dreizehn-Wochen-Horizont aufsetzen. Eine wöchentliche Aktualisierung der Liquiditätsvorausschau mit Plan-Ist-Abgleich ist der Standard, den die Rechtsprechung von einem ordentlichen Geschäftsleiter in der Krise erwartet. Diese Planung muss schriftlich vorliegen und vom Geschäftsführer signiert sein.
Dritten. Sauberer Umgang mit dem Zahlungsverbot. Nach Eintritt der Insolvenzreife dürfen nur noch Zahlungen geleistet werden, die der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen. Jede einzelne Zahlung sollte mit Begründung dokumentiert sein. Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer sind weiter abzuführen, andere Zahlungen nur nach Prüfung.
Viertens. Keine Amtsniederlegung ohne Übergabeprotokoll. Wer in der Krise sein Amt niederlegen will, sollte das schriftlich dokumentieren, dem Aufsichtsrat oder den Gesellschaftern formal anzeigen, und idealerweise eine Übergabe an einen sachkundigen Nachfolger oder einen vorläufigen Sanierungsverwalter dokumentieren. Stilles Verschwinden führt nach BGH II ZR 206/22 nicht zur Haftungsbefreiung.
Fünftens. Frühestmögliche Prüfung eines Restrukturierungsverfahrens nach StaRUG. Bei nur drohender Zahlungsunfähigkeit, also vor der eigentlichen Insolvenzreife, kann ein Sanierungsverfahren nach StaRUG eine Alternative zur Insolvenz sein. Es hat den Vorteil, dass die Geschäftsführung die Kontrolle behält und das Stigma der Insolvenz vermieden wird. Voraussetzung ist eine seriöse Sanierungsperspektive und eine professionelle Begleitung durch einen Restrukturierungsbeauftragten.
Verfasst von der Rechtsanwaltskanzlei Weber · familum · Mai 2026



