Wenn eine Ehe internationale Bezüge hat, entscheiden zwei Fragen über den Ausgang jeder Trennung. Welches Gericht ist zuständig, und welches nationale Recht wird auf die Scheidung und die Folgen angewendet? Diese Fragen klingen technisch, sind aber die wirtschaftlich folgenreichste Weichenstellung in jedem internationalen Familienverfahren. Ein in Deutschland eingereichter Scheidungsantrag kann zu erheblich anderen Unterhalts-, Zugewinn- und Sorgerechtsentscheidungen führen als der gleiche Sachverhalt in Spanien, in Großbritannien oder in der Schweiz. Wer als Erster den richtigen Forum wählt, gewinnt typischerweise zehn bis vierzig Prozent mehr als die Gegenseite.
Einleitung
Die typische familum-Klientel ist international vernetzt. Vermögende Unternehmer mit Beteiligungen in mehreren Ländern, leitende Angestellte mit Auslandsstationen, binationale Ehen, Lebensentwürfe zwischen München und Mailand, Frankfurt und Dubai, Hamburg und London. Wenn eine solche Konstellation in die Trennung gerät, ist die Frage nach dem zuständigen Gericht und dem anwendbaren Recht keine Nebensache. Sie ist die zentrale strategische Entscheidung der ersten Tage.
Das deutsche internationale Familienrecht ist seit dem 1. August 2022 von der Brüssel-IIb-Verordnung (EU 2019/1111) geprägt. Sie regelt die internationale Zuständigkeit für Scheidungen und Sorgerechtsentscheidungen in den EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark. Daneben gelten die Rom-III-Verordnung für das Scheidungsstatut, die EuUntVO und das Haager Unterhaltsprotokoll für Unterhaltsfragen, das Haager Kinderschutzübereinkommen für die elterliche Sorge und das Haager Kindesentführungsabkommen für grenzüberschreitende Sorgerechtskonflikte. Diese Verordnungsbündel verdrängen das nationale deutsche Kollisionsrecht in ihrem Anwendungsbereich vollständig.
Dieser Beitrag erklärt die internationale Zuständigkeit nach Brüssel IIb, die Bestimmung des anwendbaren Scheidungsrechts nach Rom III, die Sorgerechts- und Unterhaltsfragen nach den einschlägigen internationalen Übereinkommen, die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Deutschland, die strategische Bedeutung der Forum-Wahl und die typischen Fallstricke in der Praxis. Er richtet sich an Mandanten mit internationalen Lebensverhältnissen, an Berater, die diese Konstellationen sicher führen wollen, und an Familienanwälte, die Mandanten mit Auslandsbezug betreuen.
Die internationale Zuständigkeit nach Brüssel IIb
Welches Gericht überhaupt entscheiden darf.
Die Brüssel-IIb-Verordnung regelt die internationale Zuständigkeit für Scheidungen, Trennungen und Eheaufhebungen in den EU-Mitgliedstaaten. Art. 3 der Verordnung definiert sieben alternative Zuständigkeitsgründe, von denen jeder für sich allein die Zuständigkeit begründet. Diese Mehrheit der Gerichtsstände eröffnet erheblichen taktischen Spielraum.
Die wichtigsten Zuständigkeitsgründe nach Art. 3 lit. a sind. Der gewöhnliche Aufenthalt beider Ehegatten in einem Mitgliedstaat. Der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt, sofern ein Ehegatte noch dort lebt. Der gewöhnliche Aufenthalt des Antragsgegners. Bei gemeinsamem Antrag der gewöhnliche Aufenthalt eines der beiden Ehegatten. Der gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers, wenn dieser sich seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor Antragstellung in dem Mitgliedstaat aufgehalten hat oder seit mindestens sechs Monaten, wenn er Staatsangehöriger des Mitgliedstaats ist. Nach Art. 3 lit. b zusätzlich die Staatsangehörigkeit beider Ehegatten im selben Mitgliedstaat.
Diese siebenfache Zuständigkeitsstruktur führt in vielen internationalen Konstellationen dazu, dass mehrere Gerichte parallel zuständig sind. Wenn beide Ehegatten deutsche Staatsangehörige sind, aber in Frankreich leben, sind sowohl deutsche als auch französische Gerichte zuständig. Wenn ein deutscher Mann mit einer spanischen Frau in Dubai lebt, ist nach Brüssel IIb regelmäßig kein EU-Gericht zuständig, sondern die nationalen Auffangregelungen kommen zur Anwendung. Die Forum-Wahl wird damit zur ersten strategischen Frage.
Welches Gericht überhaupt entscheiden darf.
Das anwendbare Scheidungsrecht nach Rom III
Welches nationale Recht das zuständige Gericht anwendet.
Die Bestimmung der Zuständigkeit klärt nur, welches Gericht entscheidet. Welches nationale Recht dieses Gericht auf die Scheidung anwendet, regelt die Rom-III-Verordnung (EU 1259/2010). Sie unterscheidet zwischen der ausdrücklichen Rechtswahl der Ehegatten und der subsidiären Anknüpfung an objektive Kriterien.
Wenn die Ehegatten eine Rechtswahl getroffen haben, gilt diese vorrangig. Sie können nach Art. 5 Rom III das Recht des Staates wählen, in dem mindestens einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder das Recht des Staates des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, sofern einer von ihnen noch dort lebt, oder das Recht des Staates, dem einer von ihnen angehört, oder das Recht des Forumstaates. Die Rechtswahl muss schriftlich erfolgen, datiert und unterzeichnet werden.
Ohne ausdrückliche Rechtswahl gilt nach Art. 8 Rom III subsidiär das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts beider Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts, hilfsweise des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, soweit dieser nicht länger als ein Jahr vor Anrufung endete, hilfsweise das Recht des Staates der gemeinsamen Staatsangehörigkeit, hilfsweise das Recht des Forumstaates.
Praktisch bedeutet das. Wenn ein deutsches Familiengericht eine Scheidung verhandelt, kann es deutsches, italienisches, französisches oder ein beliebiges anderes Recht anwenden, je nach Konstellation. Die rechtlichen Folgen der Scheidung können erheblich variieren. Das Trennungsjahr nach deutschem Recht entfällt in vielen ausländischen Rechtsordnungen. Die Zugewinngemeinschaft des deutschen Rechts hat kein direktes Äquivalent in anderen Rechtsordnungen. Der nacheheliche Unterhalt wird in unterschiedlichen Rechtsordnungen sehr unterschiedlich bemessen.
Die Sorgerechtsfragen nach Haager Kinderschutzübereinkommen
Wo das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts entscheidet.
Im Bereich der elterlichen Sorge gelten andere Anknüpfungen als bei der Scheidung. Seit dem 1. Januar 2011 findet in Deutschland das Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ) Anwendung. Daneben gelten die Regelungen zur elterlichen Verantwortung aus der Brüssel-IIb-VO. Beide Regelungswerke verdrängen das deutsche internationale Privatrecht in ihrem Anwendungsbereich.
Die zentrale Anknüpfung im Sorgerecht ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes. Das Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, regelt nach Art. 16 KSÜ die Zuweisung und das Erlöschen der elterlichen Verantwortung kraft Gesetzes. Es regelt auch die Zuweisung der elterlichen Verantwortung durch Vereinbarung oder einseitiges Rechtsgeschäft. Wechselt das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt, gilt die elterliche Verantwortung nach dem Recht des ursprünglichen Aufenthaltsorts fort, soweit sie nach dem neuen Aufenthaltsrecht nicht abweicht.
Die internationale Zuständigkeit für Sorgerechtsentscheidungen ergibt sich nach Art. 7 Brüssel-IIb-VO aus dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes. Wenn das Kind in Deutschland lebt, sind deutsche Gerichte zuständig, auch wenn beide Eltern Ausländer sind. Wenn das Kind ins Ausland verzogen ist, entfällt die deutsche Zuständigkeit nach Übergangsfristen. Der gewöhnliche Aufenthalt ist dabei nicht die Meldeadresse, sondern der Ort, an dem das Kind sozial und familiär integriert ist.
Das Haager Kindesentführungsabkommen
Was bei eigenmächtiger Verbringung ins Ausland passiert.
Eine der dramatischsten Konstellationen des internationalen Familienrechts ist die eigenmächtige Verbringung eines Kindes ins Ausland durch einen Elternteil. Wenn ein Elternteil das Kind ohne Zustimmung des anderen Sorgeberechtigten in einen anderen Staat verbringt oder dort zurückhält, greift das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung.
Das Abkommen verfolgt einen klaren Grundsatz. Das Kind soll möglichst schnell in den Staat seines bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts zurückgeführt werden. Die Sorgerechtsfrage wird dort entschieden, nicht im Staat der Verbringung. Das Verfahren ist als Eilverfahren konzipiert, mit Entscheidungszielen von sechs Wochen bis sechs Monaten. Über hundert Staaten sind Vertragsparteien des Abkommens, einschließlich aller EU-Staaten und der meisten westlichen und vieler asiatischer Staaten.
Der zurückgelassene Elternteil stellt den Rückführungsantrag über die Zentrale Behörde, in Deutschland das Bundesamt für Justiz. Das Verfahren läuft dann im Staat der Verbringung. Die Rückführung wird angeordnet, wenn der Antragsteller das Sorgerecht innehatte und es tatsächlich ausgeübt hat, wenn die Verbringung eigenmächtig war, und wenn keine der wenigen Ausnahmegründe nach Art. 13 oder Art. 20 des Übereinkommens vorliegt. Diese Ausnahmegründe sind eng gefasst, etwa eine schwerwiegende Gefährdung des Kindes oder ein erkennbarer Wille eines reiferen Kindes.
In der Praxis sind Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsabkommen extrem belastend und teuer. Sie verlangen die parallele anwaltliche Begleitung in beiden Staaten. Die Erfolgsquoten der Rückführungsanträge sind je nach Land sehr unterschiedlich, von annähernd hundert Prozent in den Niederlanden bis unter dreißig Prozent in einigen problematischen Staaten. Wer als Elternteil die Verbringung des Kindes ins Ausland erwägt, muss sich der erheblichen rechtlichen Konsequenzen bewusst sein. Wer als zurückgelassener Elternteil reagieren muss, sollte innerhalb weniger Tage einen spezialisierten Anwalt einschalten.
Unterhalt im internationalen Familienrecht
EuUntVO und Haager Unterhaltsprotokoll.
Für Unterhaltsfragen in grenzüberschreitenden Fällen gilt seit 2011 die EU-Unterhaltsverordnung (EuUntVO, EG 4/2009) und das Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht. Die EuUntVO regelt die internationale Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung. Das Haager Protokoll regelt das anwendbare Recht.
Die Zuständigkeit nach Art. 3 EuUntVO knüpft alternativ an das Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts des Beklagten, das Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts des Unterhaltsberechtigten oder das in einem Scheidungs- oder Trennungsverfahren bereits zuständige Gericht an. Auch hier gibt es Mehrheit der Gerichtsstände und damit Spielraum für die Forum-Wahl.
Das anwendbare Recht ergibt sich nach Art. 3 des Haager Protokolls aus dem gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten. Diese Anknüpfung folgt der Logik, dass der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten in seinem Lebensumfeld zu bemessen ist. Bei Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle bedeutet das. Wenn das Kind in Deutschland lebt, gilt deutsches Unterhaltsrecht, auch wenn der Unterhaltspflichtige im Ausland wohnt. Wenn das Kind im Ausland lebt, gilt das dortige Unterhaltsrecht, das oft erheblich niedrigere Beträge vorsieht.
Die Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen funktioniert innerhalb der EU vergleichsweise reibungslos. Eine deutsche Unterhaltsentscheidung wird in Frankreich, Italien oder Polen ohne aufwendiges Exequaturverfahren vollstreckt. In Staaten außerhalb der EU ist die Vollstreckung deutlich aufwendiger und in manchen Ländern, etwa in Teilen Asiens oder Afrikas, praktisch unmöglich. Wer einen Unterhaltsanspruch gegen einen Unterhaltspflichtigen in einem solchen Staat hat, muss mit erheblichen Durchsetzungsrisiken rechnen.
Die strategische Forum-Wahl
Warum der Erste regelmäßig gewinnt.
In internationalen Konstellationen mit mehreren möglichen Foren entscheidet die Forum-Wahl regelmäßig über das wirtschaftliche Ergebnis. Wer als Erster einen Scheidungsantrag in einem für ihn günstigen Gericht stellt, sperrt nach Art. 20 Brüssel IIb (Rechtshängigkeit) parallele Verfahren in anderen Mitgliedstaaten. Das Gericht der ersten Anrufung entscheidet.
Diese Rennen-zum-Gericht-Logik ist juristisch umstritten, aber faktisch wirksam. Wer früh erkennt, dass die Trennung kommt, und sich rechtzeitig anwaltlich beraten lässt, kann den Forum wählen, der seine Interessen am besten schützt. Wer zögert, akzeptiert den Forum, den die Gegenseite gewählt hat.
Die wichtigsten strategischen Überlegungen sind.
Unterhalt. Welches Land hat höhere oder niedrigere Unterhaltssätze? Deutschland mit der Düsseldorfer Tabelle ist im internationalen Vergleich oft im oberen Mittelfeld, gegen Spanien oder Italien deutlich höher, gegen Skandinavien teilweise niedriger.
Güterstand. Welches Recht hat einen für mich günstigen Güterstand? Bei deutscher Zugewinngemeinschaft drohen erhebliche Ausgleichszahlungen, bei italienischer oder französischer Gütertrennung entfällt diese.
Versorgungsausgleich. Den Versorgungsausgleich des deutschen Rechts gibt es in dieser Form in vielen ausländischen Rechtsordnungen nicht. Wer hohe Anwartschaften in der gesetzlichen Rente hat, profitiert von einer Scheidung im Ausland.
Verfahrensgeschwindigkeit. Einige Rechtsordnungen kennen kein Trennungsjahr und scheiden innerhalb weniger Monate. Wer schnell aus der Ehe herauskommen will, kann das durch die Forum-Wahl beeinflussen.
Sorgerechtskultur. Manche Rechtsordnungen tendieren stärker zur Mutter, andere stärker zur paritätischen Verteilung. Wer als Vater Mitbetreuung sichern will, sollte den Forum entsprechend wählen.
Was Sie konkret tun sollten
Die richtige Reihenfolge bei internationaler Trennung.
Wer in einer internationalen Familiensituation eine Trennung erwägt oder erwartet, sollte folgende Schritte einhalten.
Erstens. Sofortige Konsultation eines auf internationales Familienrecht spezialisierten Anwalts. Nicht der Hausanwalt, der gelegentlich Familienrecht macht, sondern jemand, der mehrere internationale Verfahren pro Jahr führt. Die Komplexität der einschlägigen Verordnungen verlangt diese Spezialisierung.
Zweitens. Vollständige Analyse der möglichen Foren. Welche Gerichte sind nach Brüssel IIb potenziell zuständig? Welches Recht würde jedes dieser Gerichte anwenden? Welche wirtschaftlichen Konsequenzen ergeben sich aus den jeweiligen Rechtsordnungen?
Dritten. Bewertung der Vermögens- und Versorgungssituation. Bei welchem Güterstand drohen welche Ausgleichszahlungen? Welche Rentenanwartschaften sind betroffen? Welche Unterhaltsverpflichtungen entstehen? Diese Bewertung verlangt regelmäßig auch steuerliche und vermögensberaterische Expertise.
Viertens. Sorgfältige Prüfung der Rechtswahl im Ehevertrag. Wenn die Trennung noch nicht akut ist, kann eine nachträgliche Rechtswahl die spätere Auseinandersetzung erheblich entlasten. Diese Möglichkeit wird in der Praxis oft übersehen.
Fünftens. Bei klarer Trennungssituation rechtzeitige Antragstellung im optimalen Forum. Die Rechtshängigkeit wird mit der Zustellung des Antrags begründet, nicht mit der Einreichung. Schnelle und korrekte Zustellung ist deshalb entscheidend.
Sechstens. Bei Kindesentführungsrisiko sofortige Sicherungsmaßnahmen. Wenn der andere Elternteil das Kind ins Ausland verbringen könnte, sind einstweilige Anordnungen zum Aufenthaltsbestimmungsrecht oder zur Reisebeschränkung möglich. Diese müssen vor der Verbringung erwirkt werden.
Verfasst von der Rechtsanwaltskanzlei Weber · familum · Mai 2026



