Steuerberater sind die langjährigsten Ansprechpartner vieler Unternehmer und Vermögensträger. Sie sehen Daten, die kein Anwalt sieht. Sie kennen Strukturen, die im Außenverhältnis verborgen bleiben. Sie geben Empfehlungen, die über Jahre wirken. Wenn diese Empfehlungen falsch sind, entstehen Schäden, die in die Hunderttausende, bei größeren Mandaten in die Millionen gehen können.
Einleitung
Steuerberaterhaftung ist eine eigene Disziplin innerhalb des Berufshaftungsrechts. Sie folgt anderen Regeln als die Anwaltshaftung, anderen Regeln als die Notarhaftung und anderen Regeln als die Wirtschaftsprüferhaftung. Die Verjährung beginnt zu unterschiedlichen Zeitpunkten, die Beweislast ist anders verteilt, die Versicherungsdeckung ist enger.
Dieser Beitrag erklärt die Grundlagen der Haftung von Steuerberatern, die typischen Fehlerquellen in der Praxis, die Strategien zur Beweissicherung, die Verjährungsfristen und die wirtschaftliche Bewertung einer Klage. Er richtet sich an Mandanten, die einen Beratungsfehler vermuten, und an Berater, die einen Anspruch sauber durchsetzen wollen.
Berufspflichten und Haftungsgrundlagen
Was der Steuerberater wirklich schuldet.
Die Pflichten eines Steuerberaters ergeben sich aus dem Steuerberatungsgesetz, aus der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer und aus dem konkreten Mandatsvertrag. Der Steuerberater schuldet eine umfassende und richtige Beratung in allen steuerlichen Angelegenheiten, die vom Mandat umfasst sind. Er schuldet darüber hinaus eine ungefragte Hinweispflicht, wenn er im Rahmen seiner Tätigkeit auf Risiken oder Optimierungsmöglichkeiten stößt, die der Mandant nicht erkannt hat.
Die Haftungsgrundlage ist § 280 BGB in Verbindung mit dem Steuerberatungsvertrag. Der Mandant muss nachweisen, dass eine Pflichtverletzung vorliegt, dass ihm dadurch ein Schaden entstanden ist und dass der Schaden auf der Pflichtverletzung beruht. Verschulden wird grundsätzlich vermutet — der Steuerberater muss sich entlasten.
Ein häufiger Streitpunkt ist der Umfang des Mandats. Wer als Mandant nur eine Steuererklärung in Auftrag gegeben hat, kann nicht für jede ungenutzte Steueroptimierung den Berater haftbar machen. Wer hingegen eine umfassende Beratung beauftragt hat, kann auf jede ungenutzte Optimierung Anspruch erheben. Die schriftliche Beschreibung des Mandats ist deshalb der wichtigste Verteidigungs- oder Angriffsbaustein.
Eine besondere Pflicht ist die Hinweispflicht auf außersteuerliche Risiken. Wenn der Steuerberater im Rahmen seiner Tätigkeit erkennt, dass ein Vertrag, eine Gesellschaftsgründung oder eine Vermögensstruktur außersteuerliche Risiken birgt — etwa zivilrechtliche, gesellschaftsrechtliche oder strafrechtliche —, muss er den Mandanten darauf hinweisen und gegebenenfalls auf die Notwendigkeit einer anwaltlichen Beratung verweisen.
Was der Steuerberater wirklich schuldet.
Häufige Fehlerquellen
Die typischen Fallgruppen aus unserer Praxis.
Erstens, übersehene Steuerersparnis. Der häufigste Fall. Der Steuerberater erkennt eine Gestaltungsmöglichkeit nicht oder berät sie nicht. Beispiele: nicht ausgenutzte Schenkungsfreibeträge, übersehene Verlustverrechnungsmöglichkeiten, nicht genutzte Investitionsabzugsbeträge, falsche Wahl der Veranlagungsform bei Ehegatten. Die Schadenshöhe ist in der Regel überschaubar, in einzelnen Fällen aber auch sechs- oder siebenstellig.
Zweitens, fehlerhafte Bilanzansätze. Wenn der Steuerberater einen Bilanzansatz falsch wählt — etwa eine Pensionsrückstellung mit falscher Bewertung, eine Drohverlustrückstellung nicht bildet, eine Teilwertabschreibung versäumt —, entstehen Steuerschäden, die in der Regel über mehrere Jahre wirken und entsprechend hoch sind.
Drittens, übersehene Zwischenstrukturen. Bei der Beratung von Unternehmensumstrukturierungen werden häufig Holdingstrukturen, Spaltungen, Verschmelzungen oder Anteilstausche durchgeführt, ohne die steuerlichen Behaltefristen, Sperrfristen oder Steuerverstrickungen vollständig zu berücksichtigen. Wenn die Folgen erst Jahre später eintreten, ist der Schaden oft erheblich.
Viertens, Fehler bei der Wegzugsbesteuerung. Mandanten, die ins Ausland verziehen, werden in vielen Fällen unzureichend beraten. Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG kann zu erheblichen Steuerlasten führen, die bei richtiger Beratung vermieden oder gestaffelt worden wären.
Fünftens, Fehler bei Einkommensteuererklärungen mit ausländischen Einkünften. Doppelbesteuerungsabkommen sind komplex. Wer hier die Anrechnung übersieht, falsche Subjektqualifizierungen wählt oder Steuerbefreiungen nicht beantragt, schadet seinem Mandanten.
Schadensquantifizierung
Wie der Schaden berechnet wird — und wo die Versicherungen knausern.
Der Schaden bemisst sich nach dem Vergleich der tatsächlichen Steuerbelastung mit der hypothetischen Steuerbelastung bei pflichtgemäßer Beratung. Diese Differenz ist der Primärschaden. Hinzu kommen Folgekosten wie Zinsen auf Steuernachzahlungen, Bußgelder bei verspäteter Abgabe und gelegentlich auch Anwaltskosten für die nachträgliche Korrekturarbeit.
Die Schadensberechnung ist häufig der Punkt, an dem die Haftpflichtversicherung des Steuerberaters den Streit beginnt. Versicherungen argumentieren, dass die Steuerbelastung ohnehin entstanden wäre, dass der Mandant die Information selbst hätte einholen müssen, dass der Schaden durch andere Faktoren überlagert werde. Diese Einwände sind in zwei Drittel aller Fälle juristisch unbegründet, aber sie verzögern die Regulierung erheblich.
Ein wichtiger Sonderfall sind Schäden durch Verlust steuerlicher Begünstigungen. Wenn etwa eine Behaltefrist nach § 13a ErbStG nicht eingehalten wurde, weil der Steuerberater nicht hingewiesen hatte, entsteht ein Nachversteuerungsschaden, der die ursprünglich gesparte Erbschaftsteuer in voller Höhe trifft. Bei größeren Unternehmensnachfolgen sind das siebenstellige Beträge.
| Fehlerart | Typische Schadenshöhe | Wahrscheinlichkeit der Regulierung |
|---|---|---|
| Übersehener Schenkungsfreibetrag | 30.000 – 200.000 € | hoch |
| Fehlerhafte Bilanzposition | 50.000 – 500.000 € | mittel |
| Verfehlte Holdingstruktur | 200.000 – 2.000.000 € | mittel |
| Übersehene Wegzugsbesteuerung | 100.000 – 5.000.000 € | niedrig bis mittel |
| Nachversteuerung Erbschaftsteuer | 300.000 – 10.000.000 € | mittel |
Verjährung
Die kürzere Frist als bei Notaren — und die Sonderregel der laufenden Beratung.
Ansprüche gegen Steuerberater verjähren in drei Jahren ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers. Spätestens nach zehn Jahren ab Schadensentstehung tritt die absolute Verjährung ein. Diese Fristen entsprechen formal denen der Notarhaftung, sind in der Praxis aber durch eine Besonderheit verschoben.
Bei laufender Beratung — also bei einem Dauermandat — gilt die sogenannte Sekundärhaftung. Der Steuerberater hat die Pflicht, den Mandanten auf eigene Fehler hinzuweisen, sobald er sie erkennt. Tut er das nicht, beginnt die Verjährung erst mit Ende des Mandats, nicht mit Eintritt des Schadens. Diese Sekundärhaftung verlängert die Frist in vielen Fällen um Jahre.
In der Praxis bedeutet das: Wer einen Steuerberater verdächtigt, einen Fehler begangen zu haben, sollte das Mandat möglichst nicht voreilig kündigen. Mit Beendigung des Mandats läuft die Frist. Wer hingegen während des laufenden Mandats anwaltliche Prüfung einholt und die Sekundärhaftung dokumentiert, hat in der Regel mehrere Jahre länger Zeit.
Beweissicherung
Was Sie tun müssen, bevor Sie die Klage einreichen.
Die Akten des Steuerberaters sind nach Beendigung des Mandats grundsätzlich an den Mandanten herauszugeben. Diese Pflicht ergibt sich aus § 50 StBerG und aus dem Mandatsvertrag. In der Praxis verzögern Steuerberater die Aktenherausgabe häufig oder geben unvollständige Akten heraus. Wer eine Haftungsklage plant, fordert die Akten frühzeitig und vollständig an — am besten unter Fristsetzung und mit Hinweis auf gerichtliche Geltendmachung.
Besonders wichtig sind alle Beratungsdokumente, alle E-Mails, alle internen Vermerke und alle Honorarrechnungen. Aus den Honorarrechnungen ergibt sich häufig der Umfang des Mandats, der bei der Haftungsfrage entscheidend ist. Wer eine umfangreiche Beratung mit hohem Honorar bezahlt hat, kann nicht später vom Steuerberater zu hören bekommen, dass das Mandat nur die Erstellung der Steuererklärung umfasst habe.
Eine zweite Beweisquelle sind sogenannte Drittakten — etwa die Akten des Finanzamts, die Akten des Notars, die Akten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Sie zeigen häufig, was dem Steuerberater bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Drittakten werden im Rahmen einer Beweisaufnahme im Prozess angefordert, können aber auch vorgerichtlich über entsprechende Akteneinsichtsrechte gesichert werden.
Versicherungslage und Vergleichsverhandlungen
Wer am Ende zahlt und wie die Verhandlung abläuft.
Steuerberater sind nach § 67 StBerG zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro pro Versicherungsfall verpflichtet. Diese Summe ist in fast allen relevanten Mandaten deutlich überschritten. Größere Steuerberatungsgesellschaften haben Deckungen von 5 bis 50 Millionen Euro pro Fall, Einzelpraxen häufig nur die Mindestdeckung plus eine kleine Erhöhung.
Die Versicherungsgesellschaften der Steuerberater sind erfahrene Schadenregulierer. Sie reagieren nach festen Mustern. Im ersten Schritt bestreiten sie die Pflichtverletzung. Im zweiten Schritt bestreiten sie die Kausalität. Im dritten Schritt argumentieren sie mit Mitverschulden des Mandanten. Erst im vierten Schritt, wenn die Akten gegen den Versicherten klar sind, bieten sie eine Regulierung an — meist mit deutlichem Abschlag auf den geforderten Schaden.
Wer hier mit erfahrener anwaltlicher Vertretung verhandelt, erhält in der Regel zwischen sechzig und neunzig Prozent des geforderten Schadens. Wer ohne anwaltliche Vertretung verhandelt, erhält häufig deutlich weniger. Die Versicherer wissen sehr genau, mit wem sie es zu tun haben. Mandanten, die in der ersten Verhandlung 'Ja' zu einer 30-Prozent-Quote sagen, schenken der Versicherung den Restbetrag.
In unserer Kanzlei begleiten wir Steuerberaterhaftungsverfahren bis zur Regulierung. Die durchschnittliche Verfahrensdauer beträgt zwölf bis vierundzwanzig Monate, in komplexen Fällen länger. Die durchschnittliche Regulierungsquote liegt bei rund fünfundsiebzig Prozent des ursprünglich geforderten Schadens.



