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Ratgeber

Familie

Trennung mit Unternehmensanteilen.

Warum die Unternehmensbewertung der zentrale Streitpunkt jeder Scheidung mit Betriebsvermögen ist, und wie der Stundungsantrag den Unternehmer vor der Liquidationskrise rettet.

12 Min. LesezeitStand: Mai 2026familum · Rechtsanwaltskanzlei Weber

Wenn ein Unternehmer ohne Ehevertrag in die Scheidung geht, wird sein Unternehmen Teil der Zugewinnausgleichsbilanz. Der Wertzuwachs während der Ehe ist hälftig auszugleichen, in der Praxis regelmäßig mit Beträgen, die siebenstellig werden. Die Auszahlung wird bei Rechtskraft der Scheidung fällig, in einem Moment also, in dem der Unternehmer typischerweise keine entsprechende Liquidität auf dem Konto hat. Die zwei zentralen Hebel der Schadensbegrenzung sind die Unternehmensbewertung mit modifiziertem Ertragswertverfahren, Unternehmerlohn und latenter Steuer und der Stundungsantrag nach § 1382 BGB, der den Unternehmer vor der Notveräußerung schützen kann.

Kapitel01 / 08

Einleitung

Die Trennung eines Unternehmers ohne Ehevertrag ist die schwerste familienrechtliche Konstellation für vermögende Mandanten. Sie verbindet die emotionale Belastung jeder Scheidung mit dem akuten Liquiditätsrisiko für ein operatives Unternehmen. Im Idealfall hat der Unternehmer rechtzeitig einen modifizierten Ehevertrag geschlossen, der das Betriebsvermögen aus dem Zugewinn herausnimmt. Wenn dieser Vertrag fehlt, wird die Scheidung zur existenziellen Bedrohung.

Die rechtliche Mechanik ist einfach. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1363 ff. BGB bleibt das Vermögen beider Ehegatten während der Ehe getrennt. Bei Scheidung wird der Zugewinn, also der Vermögenszuwachs während der Ehe, hälftig ausgeglichen. Das Betriebsvermögen wird dabei wie jeder andere Vermögensgegenstand behandelt. Wenn die Unternehmensbeteiligung während der zwanzig Jahre Ehe von einer Million Euro auf zehn Millionen Euro gewachsen ist, beträgt der Zugewinn aus dieser Position neun Millionen Euro. Die Ehefrau hat Anspruch auf 4,5 Millionen Euro, sofern ihr eigener Zugewinn niedriger ist.

Diese 4,5 Millionen Euro müssen aus liquiden Mitteln bezahlt werden. Die Gesellschaftsbeteiligung ist nicht teilveräußerbar, sie generiert auch nicht ohne weiteres die benötigte Liquidität. Ohne entsprechende Rücklagen muss der Unternehmer Kredite aufnehmen, Anteile verkaufen oder im schlechtesten Fall das Unternehmen liquidieren. Dieser Beitrag erklärt die Mechanik der Unternehmensbewertung, die typischen Bewertungsstreitigkeiten, die Möglichkeiten der Stundung und Übertragung von Vermögensgegenständen sowie die strategischen Optionen in der akuten Trennungsphase.

Kapitel02 / 08

Die Stichtagsbewertung. Anfangs- und Endvermögen

Wie der Zugewinn aus dem Unternehmensanteil bestimmt wird.

Nach § 1376 BGB ist der Wert des Unternehmens zu zwei Stichtagen zu ermitteln. Erstens. Am Tag der Eheschließung als Bestandteil des Anfangsvermögens. Zweitens. Am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags als Bestandteil des Endvermögens. Die Differenz zwischen beiden Werten ist der Zugewinn aus diesem Vermögensgegenstand. Die Hälfte dieses Zugewinns ist auszugleichen, sofern der andere Ehegatte einen niedrigeren Gesamtzugewinn erzielt hat.

Die Bewertung erfolgt zum sogenannten objektiven Wert oder Verkehrswert. Der BGH hat in mehreren Entscheidungen, insbesondere in den Urteilen vom 2. Februar 2011 (XII ZR 185/08) und vom 9. Februar 2011 (XII ZR 40/09), das modifizierte Ertragswertverfahren als generell vorzugswürdig anerkannt. Bei inhabergeprägten Unternehmen, vor allem bei freiberuflichen Praxen, kommt ein zeitlich begrenzter Ergebnishorizont zur Anwendung. Das Institut der Wirtschaftsprüfer hat in dem Bewertungsstandard IDW S 13 die Besonderheiten der Unternehmensbewertung im Familien- und Erbrecht zusammengefasst.

Praktisch bedeutet das. Der Wert wird auf Basis der durchschnittlichen nachhaltigen Erträge der letzten drei bis fünf Jahre kapitalisiert, mit einem branchentypischen Kapitalisierungszinssatz. Bei einem nachhaltigen Jahresertrag von 1,2 Millionen Euro und einem Kapitalisierungszinssatz von 10 Prozent ergibt sich ein Bruttoertragswert von 12 Millionen Euro. Von diesem Wert sind Korrekturen vorzunehmen.

Wie der Zugewinn aus dem Unternehmensanteil bestimmt wird.

Kapitel03 / 08

Die zentralen Korrekturen. Unternehmerlohn und latente Steuer

Wie der Bruttowert auf den maßgeblichen Wert geschrumpft wird.

Korrektur eins. Kalkulatorischer Unternehmerlohn.

Vom Bruttoertrag des Unternehmens ist ein kalkulatorischer Unternehmerlohn abzuziehen. Der BGH hat in der Entscheidung XII ZR 185/08 klargestellt, dass der ertragsteuerlich angesetzte Geschäftsführerlohn nicht maßgeblich ist. Maßgeblich ist der branchenübliche Lohn, den ein angestellter Geschäftsführer für eine vergleichbare Position erhalten würde. Bei einem Unternehmen mittlerer Größe sind das typischerweise 250.000 bis 500.000 Euro pro Jahr.

Diese Korrektur reduziert den nachhaltigen Ertrag und damit den Unternehmenswert erheblich. Bei einem nachhaltigen Bruttoertrag von 1,2 Millionen Euro und einem kalkulatorischen Unternehmerlohn von 300.000 Euro verbleibt ein bereinigter Ertrag von 900.000 Euro. Bei einem Kapitalisierungszinssatz von 10 Prozent reduziert sich der Wert von 12 Millionen Euro auf 9 Millionen Euro. Der Zugewinnausgleich reduziert sich entsprechend um die Hälfte dieser Wertdifferenz.

Korrektur zwei. Latente Steuerlast.

Eine zweite zentrale Korrektur ist der Abzug einer latenten Ertragsteuerlast. Diese Steuerlast entstünde, wenn der Unternehmer seinen Anteil tatsächlich verkaufen würde. Da die Zahlung des Zugewinnausgleichs beim Empfänger steuerneutral ist, der Verkauf des Unternehmensanteils beim Unternehmer aber Steuern auslösen würde, ist diese latente Steuer fiktiv vom Unternehmenswert abzuziehen. Die typische Größenordnung liegt bei 20 bis 30 Prozent des Veräußerungsgewinns, je nach Rechtsform und persönlicher Steuersituation.

Die Kombination beider Korrekturen reduziert den Bruttowert oft um vierzig bis sechzig Prozent. Wer als Unternehmer ohne Berücksichtigung dieser Korrekturen in die Bewertung geht, akzeptiert einen viel zu hohen Wert. Wer als Ehegatte des Unternehmers den Bruttowert ansetzt, fordert mehr als ihm zusteht. Die Anwendung beider Korrekturen ist deshalb eine der wichtigsten Verhandlungsstellen jeder Unternehmerscheidung.

Kapitel04 / 08

Der Stundungsantrag nach § 1382 BGB

Wie der Unternehmer vor der akuten Liquiditätskrise geschützt wird.

Auch wenn die Bewertung korrekt erfolgt, bleibt das Liquiditätsproblem. Die Zugewinnausgleichsforderung wird mit Rechtskraft der Scheidung fällig. Der Unternehmer hat in der Regel nicht die Hälfte seines Unternehmenswerts liquide auf dem Konto. Wenn er die Forderung sofort bedienen müsste, drohte die Notveräußerung von Anteilen unter Wert oder die Aufnahme erheblicher Kredite mit entsprechenden Zins- und Tilgungslasten.

Die Lösung gibt § 1382 BGB. Auf Antrag kann das Familiengericht die Ausgleichsforderung stunden, soweit die sofortige Zahlung für den Schuldner zur Unzeit kommt und ein Aufschub den Gläubiger nicht unangemessen benachteiligt. Bei Unternehmerscheidungen ist diese Norm der entscheidende Schutz vor der Liquidationskrise. Das Gericht kann die Stundung zeitlich begrenzen, etwa auf zwei, drei oder fünf Jahre, und entsprechende Zinsregelungen treffen.

Der Stundungsantrag muss substantiiert begründet werden. Erforderlich ist die Darlegung, dass die sofortige Zahlung das Unternehmen oder die wirtschaftliche Existenz des Schuldners gefährden würde. Die Vorlage einer Liquiditätsanalyse, der Bilanzen der letzten Geschäftsjahre und einer Finanzierungsplanung ist regelmäßig erforderlich. Pauschale Behauptungen ohne wirtschaftlich nachvollziehbare Darstellung greifen nicht.

Wichtig ist die rechtzeitige Antragstellung. Der Stundungsantrag muss spätestens im Scheidungsverbundverfahren gestellt werden. Wer ihn nicht stellt, kann ihn später nicht mehr nachholen. Das Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass eine nachträgliche Stundung praktisch nicht möglich ist, wenn die Voraussetzungen im Hauptverfahren bekannt waren. Die anwaltliche Sorgfaltspflicht zur frühzeitigen Stundungsantragung ist deshalb hoch.

Kapitel05 / 08

Die Übertragung von Vermögensgegenständen nach § 1383 BGB

Wenn statt Geld Sachwerte übertragen werden.

Eine zweite Variante neben der Stundung ist die Übertragung von Vermögensgegenständen nach § 1383 BGB. Das Gericht kann auf Antrag des Schuldners anordnen, dass dieser bestimmte Vermögensgegenstände aus seinem Vermögen anstelle der Geldzahlung an den Gläubiger überträgt. Die Voraussetzung ist auch hier, dass die sofortige Zahlung den Schuldner unbillig belasten würde.

In Unternehmerscheidungen kommen verschiedene Übertragungsobjekte in Betracht. Immobilien aus dem Privatvermögen, Wertpapierdepots, Beteiligungen an anderen Gesellschaften, gegebenenfalls auch das Familienheim. Die Bewertung des übertragenen Gegenstands erfolgt zum Verkehrswert. Übersteigt der Wert die Ausgleichsforderung, ist die Differenz von der Empfängerseite an den Schuldner zu zahlen.

Diese Variante ist vor allem bei Konstellationen interessant, in denen der Unternehmer über erhebliches sonstiges Vermögen verfügt, das er entbehren kann, ohne sein Unternehmen zu gefährden. Eine Immobilie im Wert von zwei Millionen Euro kann übertragen werden, statt dass der Unternehmer zwei Millionen Euro aus dem Unternehmen abziehen muss. Steuerlich ist die Übertragung allerdings nicht trivial. Bei Immobilien kann Grunderwerbsteuer anfallen, bei Beteiligungen kann ein steuerpflichtiger Veräußerungstatbestand entstehen. Diese Aspekte müssen im Vorfeld geprüft werden.

Kapitel06 / 08

Die strategische Trennungsphase

Was zwischen Trennung und Scheidungsantrag passiert.

Eine in der Praxis oft übersehene Phase ist die Zeit zwischen Trennung und Scheidungsantrag. Der Stichtag für das Endvermögen ist nach § 1384 BGB die Zustellung des Scheidungsantrags. Bis dahin kann das Vermögen sich noch entwickeln. Wer als Unternehmer in der Trennungsphase ist, hat strategische Spielräume, die nach Antragstellung verschwinden.

Erstens. Investitionen und Rücklagenbildung. Wer in der Trennungsphase substanziell in das Unternehmen investiert, baut zwar Wert auf, der dann auch in den Zugewinn fließt. Die Investitionen können aber den nachhaltigen Ertrag beeinflussen, etwa durch erhöhte Abschreibungen. Hier ist eine genaue steuerliche Begleitung wichtig.

Zweitens. Ausschüttungspolitik. Wer in den letzten Jahren vor der Trennung erhebliche Gewinne thesauriert hat, sieht sich nun mit einem hohen Unternehmenswert konfrontiert. Eine umsichtige Ausschüttungspolitik in der Trennungsphase kann den Wert beeinflussen, muss aber gesellschaftsrechtlich und steuerlich sauber dokumentiert sein. Manipulative Vermögensverschiebungen werden vom Familiengericht regelmäßig erkannt und nach § 1375 Abs. 2 BGB als illoyale Vermögensminderung dem Endvermögen hinzugerechnet.

Dritten. Strukturelle Umgestaltung. Wer in der Trennungsphase größere strukturelle Veränderungen am Unternehmen vornimmt, etwa Spaltung, Verschmelzung oder Beteiligungserwerb, schafft Komplexität in der späteren Bewertung. Diese Komplexität kann nutzen oder schaden, je nach Konstellation. Wer ohne anwaltliche Begleitung handelt, riskiert Bewertungsverluste oder den Vorwurf manipulativer Gestaltung.

Kapitel07 / 08

Die rechtshemmende Wirkung früher Bewertungsvereinbarungen

Die Trennungs- und Folgenvereinbarung.

Eine in vielen Konstellationen kluge Lösung ist die einvernehmliche Trennungs- und Folgenvereinbarung. Statt jahrelanger Bewertungs- und Stundungsstreitigkeiten einigen sich die Ehegatten auf einen festen Betrag und einen klaren Zahlungsplan. Diese Vereinbarung muss notariell beurkundet werden, um auch den Erbverzicht oder Pflichtteilsverzicht wirksam einzuschließen.

Die einvernehmliche Lösung hat erhebliche Vorteile. Erstens. Sie spart Gutachterkosten, die bei Unternehmensbewertungen oft 30.000 bis 80.000 Euro betragen. Zweitens. Sie spart die Verfahrenskosten, die bei Streitwerten in Millionenhöhe schnell sechsstellig werden. Dritten. Sie ermöglicht maßgeschneiderte Lösungen mit Ratenzahlung, Übertragung von Sachwerten und Kombinationen, die im starren Familiengerichtsverfahren nicht möglich wären. Viertens. Sie spart Jahre an Streitigkeiten und schont alle Beteiligten.

In der Beratungspraxis sehen wir, dass etwa fünfzig bis sechzig Prozent der Unternehmerscheidungen über solche Vereinbarungen abgewickelt werden, oft mit Vermittlung eines erfahrenen Familienrechtsanwalts oder unter Einbeziehung eines Mediators. Die andere Hälfte landet vor Gericht, oft mit Verfahrensdauern von drei bis fünf Jahren und erheblichen Belastungen für alle Beteiligten.

Kapitel08 / 08

Was Sie konkret tun sollten

Die richtige Reihenfolge in der akuten Trennungssituation.

Wer als Unternehmer ohne Ehevertrag in die Trennung gerät, sollte folgende Schritte einhalten.

Erstens. Sofortige Konsultation eines auf Unternehmerscheidungen spezialisierten Familienrechtsanwalts. Nicht der Hausanwalt, der gelegentlich Familienrecht macht. Die Komplexität der Bewertungsfragen, der Stundungsstrategie und der steuerlichen Implikationen verlangt mehrere Jahre einschlägiger Erfahrung.

Zweitens. Frühe Bewertung des Unternehmens durch einen unabhängigen Sachverständigen. Eine indikative Bewertung kostet typischerweise 5.000 bis 15.000 Euro und zeigt das wahrscheinliche Ergebnis. Sie ist die Grundlage für jede strategische Verhandlung.

Dritten. Sorgfältige Aufbereitung der Liquiditätssituation. Welche Mittel sind kurz-, mittel- und langfristig verfügbar? Welche Kreditlinien können in Anspruch genommen werden, ohne das Unternehmen zu gefährden? Diese Analyse ist die Grundlage des späteren Stundungsantrags.

Viertens. Frühe Sondierung einer einvernehmlichen Trennungs- und Folgenvereinbarung. Die meisten Unternehmerscheidungen lassen sich besser einvernehmlich als gerichtlich klären. Die Vermittlung durch einen erfahrenen Anwalt oder Mediator ist regelmäßig der kostengünstigere und schnellere Weg.

Fünftens. Wenn keine Einigung möglich, sorgfältige Vorbereitung des Scheidungsverbundverfahrens mit allen erforderlichen Anträgen einschließlich Stundungsantrag. Pauschale Anträge ohne substantielle Begründung scheitern oder führen zu suboptimalen Ergebnissen.

Sechstens. Steuerliche Begleitung jeder Bewertung und Übertragung. Bei Übertragungen von Sachwerten zur Tilgung der Zugewinnausgleichsforderung können erhebliche Steuern anfallen, die im Vorfeld zu prüfen sind. Eine integrierte familienrechtlich-steuerliche Beratung ist hier praktisch unverzichtbar.

Verfasst von der Rechtsanwaltskanzlei Weber · familum · Mai 2026

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