Wer als deutscher Unternehmer in die Schweiz, nach Dubai, nach Portugal oder nach Italien zieht und dabei wesentliche Beteiligungen an deutschen Kapitalgesellschaften hält, wird mit der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG konfrontiert. Die Mechanik ist hart. Das Finanzamt unterstellt einen fiktiven Verkauf zum Verkehrswert, ohne dass Geld fließt. Auf eine GmbH-Beteiligung von zehn Millionen Euro Verkehrswert können vier bis fünf Millionen Euro Steuern entstehen, in einem Moment, in dem der Unternehmer das Geld am wenigsten zur Verfügung hat. Wer den Wegzug nicht zwei bis drei Jahre vorher plant, zahlt unnötig.
Einleitung
Die Wegzugsbesteuerung ist seit Jahrzehnten eines der streitigsten Themen des deutschen Außensteuerrechts. Ihre Logik ist nachvollziehbar. Wer wesentliche Beteiligungen an deutschen Kapitalgesellschaften hält und seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, soll die in Deutschland aufgebauten stillen Reserven hierzulande versteuern, bevor sie sich der deutschen Besteuerungshoheit entziehen. Was nachvollziehbar klingt, hat in der Praxis erhebliche Härten, die durch das ATAD-Umsetzungsgesetz 2022 verschärft und durch das Jahressteuergesetz 2024 weiter ausgedehnt wurden.
Seit dem 1. Januar 2022 entfällt die zuvor mögliche zinslose und unbefristete Stundung bei Wegzügen innerhalb der EU oder des EWR. An ihre Stelle ist eine Ratenzahlung über sieben Jahre getreten, die das Liquiditätsproblem nicht löst, sondern nur abmildert. Seit dem 1. Januar 2025 ist die Wegzugsbesteuerung auf Anteile an Investmentfonds und Spezialfonds ausgedehnt worden, sobald die Anschaffungskosten 500.000 Euro übersteigen. Damit sind auch viele Privatanleger erfasst, die niemals an einer GmbH beteiligt waren.
Dieser Beitrag erklärt die Mechanik der Wegzugsbesteuerung, die wichtigsten Strategien zu ihrer Vermeidung oder Reduzierung, die Rückkehrerregelung als zentrales Sicherungselement und die in der Praxis bewährten Wegzugskonstellationen für vermögende Unternehmer. Er richtet sich an Mandanten, die einen Wegzug aus Deutschland tatsächlich planen, nicht nur erwägen.
Wer von der Wegzugsbesteuerung betroffen ist
Drei kumulative Voraussetzungen.
Nach § 6 AStG greift die Wegzugsbesteuerung, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Erstens. Der Steuerpflichtige war innerhalb der letzten zwölf Jahre mindestens sieben Jahre unbeschränkt in Deutschland steuerpflichtig. Wer also als Drittstaatsangehöriger erst seit fünf Jahren in Deutschland lebt, ist nicht betroffen. Zweitens. Der Steuerpflichtige hält wesentliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Privatvermögen, also Anteile von mindestens 1 Prozent an einer GmbH oder AG im Sinne des § 17 EStG. Dritten. Die unbeschränkte Steuerpflicht endet, üblicherweise durch Aufgabe des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland.
Wer diese drei Voraussetzungen erfüllt, löst eine fiktive Veräußerung der Anteile zum Verkehrswert aus. Der Gewinn aus dieser fiktiven Veräußerung wird nach dem Teileinkünfteverfahren behandelt, also zu 60 Prozent als Einkommen versteuert. Bei einem Spitzensteuersatz von 45 Prozent plus Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent ergibt sich eine effektive Steuerlast von etwa 28,5 Prozent auf den vollen Wertzuwachs. Bei einer GmbH-Beteiligung mit Anschaffungskosten von einer Million Euro und einem aktuellen Verkehrswert von zehn Millionen Euro entsteht ein fiktiver Gewinn von neun Millionen Euro, der mit etwa 2,57 Millionen Euro besteuert wird.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2025 hat das Jahressteuergesetz 2024 die Wegzugsbesteuerung auf Anteile an Investmentfonds erweitert. Nach § 19 Abs. 3 InvStG greift die Wegzugsbesteuerung auch bei Privatpersonen, die nicht 1 Prozent eines Investmentfonds halten, aber mindestens 500.000 Euro Anschaffungskosten für die Anteile aufgewendet haben. Bei Spezial-Investmentfonds wird ein relevanter Beteiligungsumfang sogar generell unterstellt. Diese Erweiterung trifft viele vermögende Privatanleger, die ihre Vermögen über ETFs und Investmentfonds strukturiert haben, ohne je an einer GmbH beteiligt zu sein.
Drei kumulative Voraussetzungen.
Die Mechanik der Bewertung
Wie das Finanzamt den Verkehrswert ermittelt.
Die wirtschaftlich entscheidende Frage bei der Wegzugsbesteuerung ist die Bewertung der Anteile. Das Finanzamt orientiert sich am vereinfachten Ertragswertverfahren nach §§ 199 ff. BewG. Der Verkehrswert ergibt sich aus dem nachhaltig erzielbaren Jahresgewinn der Gesellschaft multipliziert mit dem Kapitalisierungsfaktor von 13,75.
Was klingt wie eine objektive Rechnung, ist in der Praxis ein Streitfeld. Welcher Jahresgewinn ist nachhaltig erzielbar? Das letzte Geschäftsjahr, ein Drei-Jahres-Schnitt, eine Branchenprognose? Wie sind Sondereffekte, einmalige Erträge, außergewöhnliche Aufwendungen zu behandeln? Die Bewertung kann zwischen einem optimistischen und einem konservativen Ansatz um den Faktor zwei oder drei abweichen. Bei einer GmbH mit nachhaltigem Gewinn zwischen 500.000 und 1,5 Millionen Euro liegt der Verkehrswert irgendwo zwischen 6,9 und 20,6 Millionen Euro. Die Steuerlast entsprechend zwischen 1,7 und 5,5 Millionen Euro.
Wer den Wegzug plant, sollte deshalb frühzeitig ein professionelles Bewertungsgutachten beauftragen. Nicht erst nach dem Umzug, sondern bereits in der Vorbereitungsphase. Ein gut begründetes Gutachten mit konservativen Annahmen, das Sondereffekte sauber bereinigt und Risiken angemessen einpreist, kann die Bemessungsgrundlage und damit die Steuerlast erheblich reduzieren. Das Finanzamt prüft, akzeptiert in vielen Fällen aber gut begründete Werte, die unter dem vereinfachten Ertragswert liegen.
Die Ratenzahlung über sieben Jahre
Was sich seit dem ATAD-Umsetzungsgesetz 2022 geändert hat.
Bis Ende 2021 konnte die Wegzugsbesteuerung bei Wegzug innerhalb der EU oder des EWR zinslos und unbefristet gestundet werden. Erst bei tatsächlichem Verkauf der Anteile oder bei Rückkehr nach Deutschland wurde die Steuer entweder fällig oder hinfällig. Diese großzügige Regelung war eine direkte Folge der EuGH-Rechtsprechung zur Niederlassungsfreiheit.
Mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz, das zum 1. Januar 2022 in Kraft trat, hat der Gesetzgeber diese Stundung weitgehend abgeschafft. Sie ist nur noch in Form einer Ratenzahlung über sieben Jahre nach § 6 Abs. 4 AStG möglich, mit Sicherheitsleistung. Die erste Rate ist bei Wegzug fällig, die übrigen sechs Raten jährlich. Eine zinslose Stundung bis zum tatsächlichen Verkauf gibt es nicht mehr.
Diese Verschärfung ist europarechtlich umstritten. Der EuGH hat in der Rechtssache Wächtler (C-581/17) bereits 2019 entschieden, dass eine sofortige Erhebung der Wegzugsteuer ohne Stundungsmöglichkeit die Niederlassungsfreiheit verletzen kann. Der BFH hat in einer Folgeentscheidung 2024 (I R 35/20) entsprechend geurteilt. Der deutsche Gesetzgeber hat darauf nicht reagiert. Aktuell ist beim EuGH ein neues Vorabentscheidungsersuchen anhängig, das die Frage erneut aufwirft. Eine Entscheidung wird in den nächsten zwei Jahren erwartet. Bis dahin gilt die siebenjährige Ratenzahlung als einzige Liquiditätserleichterung.
Die Rückkehrerregelung. Die wichtigste Sicherung
Sieben Jahre Auslandsaufenthalt, danach Steuer zurück.
Die Rückkehrerregelung in § 6 Abs. 3 AStG ist praktisch die wichtigste Schutzvorschrift im gesamten System der Wegzugsbesteuerung. Wenn der Wegzügler innerhalb von sieben Jahren wieder unbeschränkt in Deutschland steuerpflichtig wird und die Anteile zwischenzeitlich nicht veräußert hat, entfällt die Wegzugsbesteuerung rückwirkend. Bereits gezahlte Raten werden erstattet.
Die Frist kann auf Antrag um weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn der Wegzug von Anfang an als nur vorübergehend angelegt war. Insgesamt sind damit bis zu zwölf Jahre Auslandsaufenthalt mit Rückkehroption möglich. Voraussetzung ist allerdings eine glaubhafte Darlegung der Rückkehrabsicht, die das Finanzamt durchaus kritisch prüft.
Eine zentrale Klarstellung hat der BFH 2022 vorgenommen. Nach diesem Urteil ist eine ausdrückliche Rückkehrabsicht beim Wegzug nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn der Wegzügler innerhalb der Frist tatsächlich zurückkehrt und die Anteile in der Zwischenzeit nicht verkauft hat. Das macht die Rückkehrerregelung zu einem flexiblen Werkzeug. Wer als Geschäftsführer für drei bis fünf Jahre in die Schweiz versetzt wird, kann die Wegzugsteuer faktisch neutralisieren, indem er rechtzeitig zurückkehrt.
In der Praxis funktioniert die Rückkehrerregelung am besten bei klar definierten Auslandsaufenthalten, etwa Konzernentsendungen, befristeten unternehmerischen Projekten oder Studien- und Ausbildungsaufenthalten der Kinder. Sie funktioniert schlechter, wenn der Wegzug als endgültiger Schritt geplant ist und nur als Sicherheit eine Rückkehrabsicht behauptet wird. Das Finanzamt prüft die tatsächliche Lebensführung im Ausland, etwa durch Wohnsitzmeldungen, Kontoaktivitäten und Geschäftstätigkeit.
Strategien zur Vermeidung und Reduzierung
Vier Wege, die im rechtlichen Rahmen funktionieren.
Strategie A. Umwandlung der GmbH in eine Personengesellschaft vor dem Wegzug.
Anteile an Personengesellschaften, also an KG oder GbR, unterliegen nicht der Wegzugsbesteuerung. Wer rechtzeitig vor dem Wegzug seine GmbH in eine GmbH & Co. KG umwandelt, kann die Wegzugsbesteuerung im Bereich der KG-Beteiligung vermeiden. Die Umwandlung selbst löst zwar einkommensteuerliche Folgen aus, ist aber bei sorgfältiger Strukturierung steuerneutral nach § 25 UmwStG möglich. Diese Strategie ist anspruchsvoll und verlangt eine Vorlaufzeit von mindestens zwölf bis vierundzwanzig Monaten.
Strategie B. Einbringung in eine inländische Holding vor dem Wegzug.
Wer seine GmbH-Beteiligung vor dem Wegzug nach § 20 UmwStG in eine inländische Holding-GmbH einbringt, bleibt mit der Holding-Gesellschaft in Deutschland steuerpflichtig, auch wenn er selbst auswandert. Die Beteiligung an der operativen GmbH bleibt im Inland, die Wegzugsbesteuerung greift nur auf den Wert der Holdingbeteiligung. Diese Strategie ist sinnvoll, wenn der Wegzügler weiter aktive Beteiligungen in Deutschland halten will.
Strategie C. Schenkung an in Deutschland verbleibende Familienmitglieder.
Wer Anteile vor dem Wegzug an in Deutschland steuerpflichtige Familienmitglieder schenkt, vermeidet im Schenkungsteil die Wegzugsbesteuerung. Die Schenkungsteuer kann durch die Freibeträge von 400.000 Euro pro Kind alle zehn Jahre erheblich reduziert werden. Diese Strategie kombiniert Wegzugsplanung mit vorweggenommener Erbfolge. Sie funktioniert allerdings nicht für die Anteile, die der Wegzügler selbst behält.
Strategie D. Wahl eines DBA-Landes mit günstiger Treaty-Konstruktion.
In bestimmten Doppelbesteuerungsabkommen ist die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften ausschließlich dem Wohnsitzstaat zugewiesen. In diesen Fällen kann sich der Wegzügler zwar nicht der deutschen Wegzugsbesteuerung entziehen, aber die spätere tatsächliche Veräußerung erfolgt steuerfrei im Wohnsitzstaat. Das gilt klassischerweise für die Schweiz, mit Einschränkungen auch für Singapur, die Vereinigten Arabischen Emirate und einige andere Standorte. Diese Konstellation verlangt sehr genaue Prüfung im Einzelfall.
Die typischen Wegzugskonstellationen
Wer geht wohin und mit welcher Strategie.
| Zielland | Steuerlicher Vorteil | Hauptnachteil |
|---|---|---|
| Schweiz | Pauschalbesteuerung möglich | Hohe Lebenshaltungskosten |
| Dubai (VAE) | Keine Einkommensteuer | Wohnsitzpflicht 183 Tage |
| Italien (Flat Tax) | 100.000 € pauschal pro Jahr | Nur 15 Jahre nutzbar |
| Portugal (NHR) | 0-10 % auf Auslandserträge | Programm 2024 neu strukturiert |
| Monaco | Keine Einkommensteuer | Hohe Lebenshaltungskosten |
| Singapur | Steuerfreie Veräußerungen | Hohe Anforderungen |
Stand: Mai 2026. Die steuerlichen Konditionen können sich ändern.
Die häufigste Konstellation in der mittelständischen Mandantenpraxis ist der Wegzug in die Schweiz. Geographische Nähe, gemeinsame Sprache, hohe Lebensqualität, Pauschalbesteuerung in mehreren Kantonen für Mandanten mit Mindestvermögen. Die Wegzugsbesteuerung muss bezahlt werden, kann aber durch sorgfältige Vorbereitung in der Bemessungsgrundlage reduziert werden. Die spätere Veräußerung der Anteile ist nach DBA Deutschland-Schweiz im Wohnsitzstaat steuerfrei. Eine gut strukturierte Wegzugsplanung über drei Jahre kann die Gesamtsteuerbelastung erheblich senken.
Was Sie konkret tun sollten
Die richtige Reihenfolge bei drei Jahren Vorlauf.
Wer einen Wegzug aus Deutschland plant und wesentliche Beteiligungen hält, sollte die folgenden Schritte mit einem Vorlauf von zwei bis drei Jahren einplanen.
Erstens. Bestandsaufnahme aller relevanten Vermögenswerte, insbesondere GmbH-Beteiligungen, KG-Anteile, Investmentfonds-Anteile mit Anschaffungskosten über 500.000 Euro, ausländische Beteiligungen, Immobilienvermögen. Diese Bestandsaufnahme sollte mit einem internationalen Steuerberater erfolgen.
Zweitens. Bewertungsanalyse der GmbH-Beteiligungen. Ein vorläufiges Bewertungsgutachten mit konservativen Annahmen gibt einen ersten Eindruck der zu erwartenden Steuerlast. Wer diese Zahl kennt, kann strategisch darüber entscheiden, ob der Wegzug überhaupt sinnvoll ist und welche Strukturierungsmaßnahmen vor dem Wegzug angezeigt sind.
Dritten. Auswahl des Ziellandes anhand steuerlicher, persönlicher und beruflicher Kriterien. Die Schweiz, Italien, Portugal, Dubai und Monaco sind die häufigsten Ziele in der mittelständischen Beratungspraxis. Jedes Land hat eigene Regeln, eigene Vorteile und eigene Risiken.
Viertens. Strukturierungsmaßnahmen vor dem Wegzug. Umwandlung, Einbringung in Holding, Schenkung an Familienmitglieder, gegebenenfalls die Trennung von operativen und vermögensverwaltenden Strukturen. Diese Maßnahmen brauchen zwölf bis vierundzwanzig Monate Vorlauf, weil sonst die Gestaltungsmissbrauchsregel nach § 42 AO greifen kann.
Fünftens. Vorbereitung der Rückkehrerregelung. Auch bei geplantem dauerhaftem Wegzug sollte die Rückkehrabsicht dokumentiert und die Lebensführung im Ausland so gestaltet sein, dass eine spätere Rückkehr ohne Probleme möglich ist. Beibehaltung einer Wohnung in Deutschland, Schulbesuch der Kinder in Deutschland, Aufrechterhaltung deutscher Bankverbindungen können später relevant werden.
Verfasst von der Rechtsanwaltskanzlei Weber · familum · Mai 2026



