Nach § 910 BGB dürfen eingedrungene Wurzeln ohne Weiteres abgeschnitten und behalten werden. Für herüberragende Zweige gilt dasselbe, aber erst, nachdem dem Nachbarn eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt wurde und diese fruchtlos verstrichen ist. Das Recht besteht nicht, wenn Wurzeln oder Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11. Juni 2021 (V ZR 234/19) entschieden, dass das Selbsthilferecht nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil durch den Rückschnitt das Absterben des Baums oder der Verlust seiner Standfestigkeit droht. Ausdrücklich vorbehalten bleiben allerdings naturschutzrechtliche Beschränkungen, insbesondere kommunale Baumschutzsatzungen.
Einleitung
Der überhängende Ast ist der Klassiker des Nachbarrechts, und er wird in Ratgebern regelmäßig zu einfach dargestellt. Die drei Punkte, an denen es tatsächlich schiefgeht, sind die fehlende Fristsetzung, die übersehene Baumschutzsatzung und die Schonzeit im Sommerhalbjahr. Wer alle drei beachtet, hat ein sehr starkes Recht. Wer einen davon übersieht, sägt sich in eine Schadensersatzforderung hinein.
Wurzeln sofort, Zweige nach Frist
Die Reihenfolge, an der die meisten scheitern.
§ 910 Abs. 1 Satz 1 BGB erlaubt das Abschneiden eingedrungener Wurzeln ohne jede Ankündigung. Für herüberragende Zweige verlangt Satz 2 dagegen, dass dem Besitzer des Nachbargrundstücks zuvor eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt wurde und die Beseitigung innerhalb dieser Frist nicht erfolgt ist. Diese Fristsetzung ist keine Höflichkeit, sondern Voraussetzung. Wer ohne sie schneidet, handelt rechtswidrig und haftet für den Schaden am Baum.
Setzen Sie die Frist deshalb schriftlich, bezeichnen Sie die betroffenen Zweige und geben Sie ein kalendermäßig bestimmtes Datum an. Vier bis sechs Wochen sind in der Praxis regelmäßig angemessen, bei größeren Bäumen eher mehr. Bewahren Sie einen Nachweis über den Zugang auf.
Abgeschnittenes dürfen Sie behalten, das steht ausdrücklich im Gesetz. Für herabgefallenes Obst gilt eine eigene Regel: Früchte, die auf Ihr Grundstück fallen, gelten nach § 911 BGB als Früchte Ihres Grundstücks, sofern es nicht dem öffentlichen Gebrauch dient.
Die Beeinträchtigung
Ohne sie kein Selbsthilferecht, und die Beweislast liegt beim Baumeigentümer.
Nach § 910 Abs. 2 BGB besteht das Recht nicht, wenn Wurzeln oder Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen. Diese Schwelle ist niedriger, als sie klingt. Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom 14. Juni 2019 (V ZR 102/18) klargestellt, dass die Vorschrift nicht nur vor den unmittelbaren Folgen des Überhangs schützt, sondern auch vor mittelbaren, etwa dem Abfall von Nadeln und Zapfen.
Praktisch noch wichtiger ist die Beweislastverteilung: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trägt der Nachbar, auf dessen Grundstück der Baum steht, die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass von den herüberragenden Ästen keine Beeinträchtigung ausgeht. Sie müssen also nicht beweisen, dass Sie gestört werden, sondern der Baumeigentümer muss beweisen, dass Sie es nicht werden.
Und die vielleicht wichtigste Aussage der Entscheidung aus dem Jahr 2021: Das Selbsthilferecht entfällt nicht deshalb, weil der Baum durch den Rückschnitt absterben oder seine Standfestigkeit verlieren könnte. Der Bundesgerichtshof begründet das damit, dass derjenige, der seinen Baum nicht regelmäßig zurückschneidet, selbst für dieses Risiko verantwortlich ist.
Die naturschutzrechtliche Schranke
Der Punkt, an dem das starke Recht endet.
Der Bundesgerichtshof hat seine Entscheidung ausdrücklich unter den Vorbehalt naturschutzrechtlicher Beschränkungen gestellt, und die sind erheblich. Erstens gelten kommunale Baumschutzsatzungen auch für den Nachbarn. Wo eine solche Satzung besteht, und das ist in vielen Städten und Gemeinden der Fall, kann sie den Rückschnitt geschützter Bäume verbieten oder von einer Genehmigung abhängig machen. Zweitens beschränkt das Bundesnaturschutzgesetz Rückschnitte im Sommerhalbjahr, das heißt in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September, wobei schonende Form- und Pflegeschnitte zulässig bleiben.
Für die Praxis folgt daraus eine schlichte Reihenfolge: erst die Satzung der Gemeinde prüfen, dann die Jahreszeit, dann die Frist setzen, dann schneiden. Wer im Mai zur Säge greift, weil er sich über Blütenstaub ärgert, riskiert nicht nur zivilrechtliche Ansprüche des Nachbarn, sondern auch ein Bußgeld.
Zu unterscheiden sind schließlich zwei Regelungsebenen, die ständig vermengt werden. Das Selbsthilferecht aus § 910 BGB ist Bundesrecht und wird durch das Landesnachbarrecht nicht eingeschränkt. Die Pflanzabstände, also die Frage, wie nah an der Grenze überhaupt gepflanzt werden darf, stehen dagegen in den Nachbarrechtsgesetzen der Länder und unterscheiden sich zwischen Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Hessen erheblich, teilweise verbunden mit Ausschlussfristen, nach deren Ablauf die Beseitigung nicht mehr verlangt werden kann. Diese Ebene behandeln wir im Beitrag zum Streit um die Grundstücksgrenze.
Was Sie konkret tun sollten
- Erstens. Prüfen Sie zuerst, ob eine Baumschutzsatzung Ihrer Gemeinde gilt und ob der Baum darunterfällt. Diese Auskunft gibt das Grünflächen- oder Umweltamt, und sie kostet nichts.
- Zweitens. Beachten Sie die Schonzeit. Von Anfang März bis Ende September sind Rückschnitte stark eingeschränkt, zulässig bleiben nur schonende Form- und Pflegeschnitte.
- Drittens. Setzen Sie dem Nachbarn schriftlich eine angemessene Frist mit konkretem Datum und bezeichnen Sie die betroffenen Zweige. Ohne diese Fristsetzung ist das Abschneiden rechtswidrig.
- Viertens. Dokumentieren Sie die Beeinträchtigung mit Fotos, auch wenn die Beweislast beim Baumeigentümer liegt. Das erleichtert jede Verhandlung.
- Fünftens. Rechnen Sie, bevor Sie streiten. Bei Werten von wenigen hundert Euro liegt das Kostenrisiko eines Verfahrens regelmäßig darüber, wie im Beitrag zu den Anwaltskosten im Immobilienrecht dargestellt.
Häufige Fragen
Darf ich überhängende Äste einfach abschneiden?
Erst nachdem Sie dem Nachbarn eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt haben und diese fruchtlos verstrichen ist, § 910 Abs. 1 Satz 2 BGB. Wurzeln dürfen Sie dagegen ohne Ankündigung abschneiden. In beiden Fällen setzt das Recht voraus, dass die Benutzung Ihres Grundstücks beeinträchtigt wird.
Was ist, wenn der Baum dadurch umzufallen droht?
Das steht dem Selbsthilferecht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entgegen. Wer seinen Baum nicht regelmäßig zurückschneidet, ist selbst für dieses Risiko verantwortlich. Vorbehalten bleiben allerdings naturschutzrechtliche Beschränkungen, insbesondere Baumschutzsatzungen.
Wer muss beweisen, dass ich beeinträchtigt werde?
Nicht Sie. Nach der Rechtsprechung trägt der Nachbar, auf dessen Grundstück der Baum steht, die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass von den überhängenden Ästen keine Beeinträchtigung ausgeht.
Gehört mir das Obst, das herüberfällt?
Ja. Früchte, die von einem überhängenden Zweig auf Ihr Grundstück fallen, gelten nach § 911 BGB als Früchte Ihres Grundstücks. Sie dürfen sie aber nicht selbst vom Baum pflücken.
Weiterführende Beiträge
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