Die Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG wird für die im Ausbildungsvertrag bestimmte Dauer einer qualifizierten Berufsausbildung erteilt und ist mit einer Beschäftigungserlaubnis verbunden. Der Antrag kann frühestens sieben Monate vor Beginn der Ausbildung gestellt werden. Erforderlich ist, dass der Ausbildungsvertrag eingetragen oder die Eintragung beantragt ist beziehungsweise die Bildungseinrichtung zugestimmt hat. Sie ist ausgeschlossen, wenn konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, und sie erlischt, wenn die Ausbildung abgebrochen wird. Nach erfolgreichem Abschluss folgt bei Beschäftigung im erlernten Beruf ein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel.
Einleitung
Die Ausbildungsduldung ist der wichtigste Rettungsanker für junge Menschen ohne Aufenthaltstitel und zugleich das Instrument, das Ausbildungsbetriebe am unmittelbarsten betrifft. Sie funktioniert, aber sie funktioniert nur mit dem richtigen Zeitplan, und genau daran scheitern die meisten Fälle.
Die Konstellationen sind bekannt. Ein Auszubildender in Kassel erhält kurz vor dem zweiten Lehrjahr eine Abschiebungsandrohung. Ein Betrieb in Erfurt will einen jungen Mann übernehmen, dessen Duldung nur noch drei Monate läuft. Eine Jugendliche in Rostock hat einen Ausbildungsplatz, aber ihre Identität ist nicht geklärt. In allen drei Fällen entscheidet nicht die Qualität der Ausbildung, sondern die Reihenfolge der Schritte.
Wie sich die Ausbildungsduldung in die Bleiberechtssystematik einfügt, zeigt unser Beitrag zu Duldung und Bleiberecht, den Überblick über das Rechtsgebiet gibt unsere Übersicht zum Anwalt für Ausländerrecht.
Die Voraussetzungen.
Was vorliegen muss, und wann.
Die Ausbildungsduldung wird erteilt, wenn eine qualifizierte Berufsausbildung oder eine anschlussfähige Assistenz- oder Helferausbildung aufgenommen oder fortgesetzt wird. Das Gesetz unterscheidet dabei zwei Fallgruppen, nämlich die Aufnahme oder Fortsetzung einer solchen Ausbildung und die Neuaufnahme durch eine Person, die bereits eine Duldung besitzt. Die zweite Fallgruppe ist die praktisch schwierigere, weil für sie zusätzliche Voraussetzungen gelten.
Formal verlangt wird, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung die Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle bereits beantragt oder erfolgt ist. Wo eine solche Eintragung nicht erforderlich ist, genügt der Abschluss des Ausbildungsvertrages mit einer Bildungseinrichtung oder deren Zustimmung zu dem Vertrag. Der Antrag kann frühestens sieben Monate vor Ausbildungsbeginn gestellt werden, und in der zweiten Fallgruppe wird die Duldung frühestens sechs Monate vor Beginn erteilt.
Ein Pass ist nicht erforderlich, weil die Ausbildungsduldung kein Aufenthaltstitel ist, sondern eine besondere Form der Duldung. Erforderlich ist allerdings die Klärung der Identität innerhalb bestimmter, an das Einreisedatum anknüpfender Fristen, wobei die Frist als gewahrt gilt, wenn alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen rechtzeitig ergriffen wurden und die Klärung ohne Verschulden erst später gelingt. Dieser Punkt ist der häufigste materielle Streitpunkt, und er verlangt eine lückenlose Dokumentation der Bemühungen.
Erteilt wird die Duldung für die im Ausbildungsvertrag bestimmte Dauer, und mit ihr wird die Erlaubnis zur Beschäftigung erteilt.
Die Ausbildungsduldung wird erteilt, wenn eine qualifizierte Berufsausbildung oder eine anschlussfähige Assistenz- oder Helferausbildung aufgenommen oder fortgesetzt wird.
Die Ausschlussgründe.
Und die Zeitfalle, die daraus folgt.
Die praktisch wichtigste Sperre betrifft den Zeitpunkt. In der zweiten Fallgruppe ist die Ausbildungsduldung ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zu ihr stehen. Wer also erst reagiert, wenn ein Abschiebungstermin im Raum steht, kommt zu spät, und daran ändert auch der beste Ausbildungsvertrag nichts.
Hinzu treten inhaltliche Ausschlussgründe, die aus der Anschlussnorm des Aufenthaltsrechts übernommen sind. Erfasst sind insbesondere Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen und strafrechtliche Verurteilungen wegen einer vorsätzlichen Straftat im Inland. Für Straftaten gelten dabei Bagatellgrenzen, unterhalb derer Verurteilungen außer Betracht bleiben, wobei für ausländerrechtliche Delikte eine höhere Grenze gilt als für sonstige. Ausgeschlossen ist die Ausbildungsduldung außerdem, wenn eine Ausweisungsverfügung oder eine Abschiebungsanordnung besteht.
Die Duldung erlischt, wenn ein Ausschlussgrund nachträglich eintritt oder die Ausbildung vorzeitig beendet oder abgebrochen wird. Die Bildungseinrichtung ist verpflichtet, einen Abbruch unverzüglich, in der Regel innerhalb von zwei Wochen, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen. Für Betriebe bedeutet das eine echte Mitteilungspflicht, und für Auszubildende, dass ein Wechsel des Ausbildungsbetriebs sorgfältig vorbereitet werden muss, damit keine Lücke entsteht.
Daraus folgt die zentrale Handlungsregel: Der Antrag gehört gestellt, sobald der Ausbildungsvertrag geschlossen ist, und nicht, wenn die Duldung abläuft.
Nach der Ausbildung.
Wie aus der Duldung ein Titel wird.
Der eigentliche Zweck der Ausbildungsduldung liegt in dem, was ihr folgt. Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung besteht bei einer Beschäftigung in dem erlernten oder einem entsprechenden Beruf ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. Das ist der Übergang, der in der öffentlichen Debatte als Drei-plus-zwei-Regelung bezeichnet wird: die Dauer der Ausbildung plus ein anschließender Aufenthalt zur Berufsausübung.
Wird nach dem Abschluss nicht sofort eine Anstellung gefunden, sieht das Recht einen begrenzten Zeitraum zur Suche vor. Und wer während der Ausbildung die Voraussetzungen eines regulären Bleiberechts erfüllt, sollte parallel prüfen lassen, ob der Weg über § 25a oder § 25b AufenthG nicht schneller und stabiler ist, denn beides sind Aufenthaltstitel, während die Ausbildungsduldung es nicht ist. Die Voraussetzungen dazu stehen im Beitrag zu Duldung und Bleiberecht.
Neben der Ausbildungsduldung steht die Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG für Personen, die seit längerer Zeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind und weitere Voraussetzungen erfüllen. Sie ist enger gefasst und wird in der Verwaltungspraxis zurückhaltend gehandhabt, sie wird aber regelmäßig gar nicht erst geprüft und gehört deshalb in jede Beratung.
Ein Hinweis für Betriebe: Der Ausbildungsbetrieb ist in diesen Verfahren kein Zuschauer, sondern ein wichtiger Beteiligter. Bestätigungen über Ausbildungsverlauf, Leistungsstand und Übernahmeabsicht wirken in der Praxis erheblich, und der Betrieb hat ein eigenes wirtschaftliches Interesse an ihrer Vorlage. Wir binden Ausbildungsbetriebe deshalb von Beginn an ein.
Was Sie konkret tun sollten.
Die richtige Reihenfolge, ab dem Ausbildungsvertrag.
- Erstens. Den Antrag sofort nach Vertragsschluss stellen. Er ist frühestens sieben Monate vor Ausbildungsbeginn möglich, und je früher er gestellt wird, desto geringer ist das Risiko, dass zwischenzeitlich konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen.
- Zweitens. Die Eintragung des Ausbildungsvertrages betreiben. Sie muss zum Zeitpunkt der Antragstellung beantragt oder erfolgt sein. Wo keine Eintragung erforderlich ist, genügt der Vertrag mit der Bildungseinrichtung oder deren Zustimmung.
- Drittens. Die Identitätsklärung dokumentieren. Sammeln Sie sämtliche Korrespondenz mit der Auslandsvertretung, Terminanfragen, Absagen und Zahlungsbelege. Die Frist gilt als gewahrt, wenn Sie rechtzeitig alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, und genau das müssen Sie belegen können.
- Viertens. Den Ausbildungsbetrieb einbinden. Bestätigungen zu Ausbildungsverlauf und Übernahmeabsicht sind wirksame Beweismittel, und der Betrieb stellt sie im eigenen Interesse aus.
- Fünftens. Einen Betriebswechsel vorbereiten, nicht vollziehen. Ein Abbruch führt zum Erlöschen der Duldung, und die Bildungseinrichtung ist zur Mitteilung verpflichtet. Klären Sie einen Wechsel vorher mit der Ausländerbehörde ab.
- Sechstens. Den Anschluss frühzeitig planen. Bereiten Sie den Übergang in einen Aufenthaltstitel im letzten Ausbildungsjahr vor und prüfen Sie parallel, ob ein Bleiberecht nach § 25a oder § 25b AufenthG bereits erreichbar ist.
Häufige Fragen
Wann muss ich die Ausbildungsduldung beantragen?
So früh wie möglich, und zwar frühestens sieben Monate vor Beginn der Ausbildung. Entscheidend ist, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung keine konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, denn dann ist die Erteilung in der praktisch wichtigsten Fallgruppe ausgeschlossen. Wer erst reagiert, wenn ein Abschiebungstermin im Raum steht, kommt regelmäßig zu spät.
Brauche ich einen Pass für die Ausbildungsduldung?
Nein, denn die Ausbildungsduldung ist kein Aufenthaltstitel, sondern eine besondere Form der Duldung. Erforderlich ist aber die Klärung der Identität innerhalb der gesetzlich bestimmten Fristen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn Sie rechtzeitig alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben und die Klärung ohne Ihr Verschulden erst später gelingt.
Was passiert, wenn ich die Ausbildung abbreche?
Die Ausbildungsduldung erlischt. Die Bildungseinrichtung ist verpflichtet, den Abbruch unverzüglich, in der Regel innerhalb von zwei Wochen, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen. Ein Wechsel des Ausbildungsbetriebs sollte deshalb vorher mit der Ausländerbehörde geklärt werden, damit keine Lücke entsteht.
Was gilt nach dem erfolgreichen Abschluss?
Bei einer Beschäftigung in dem erlernten oder einem entsprechenden Beruf besteht ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. Wird nicht sofort eine Anstellung gefunden, sieht das Recht einen begrenzten Zeitraum zur Suche vor. Parallel sollte geprüft werden, ob ein Bleiberecht nach § 25a oder § 25b AufenthG erreichbar ist, weil es einen Aufenthaltstitel vermittelt und damit die stabilere Grundlage ist.
Weiterführende Beiträge
- Duldung und Bleiberecht: die Wege in einen Aufenthaltstitel und der Countdown bis Juli 2027.
- Asylantrag abgelehnt: die Fristensystematik, die dieser Konstellation regelmäßig vorausgeht.
- Aufenthaltserlaubnis abgelehnt: Rechtsschutz gegen ablehnende Bescheide und drohende Vollzugsmaßnahmen.
- Niederlassungserlaubnis: der weitere Weg, sobald der Aufenthalt rechtmäßig ist und Zeiten zu zählen beginnen.



