Das Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG ist zum 31. Dezember 2025 als Erteilungsgrundlage ausgelaufen. Wer den Titel noch besitzt, kann ihn nicht verlängern, sondern nur in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b AufenthG überführen, und dafür bleibt Zeit bis zum 30. Juni 2027. Entscheidend ist dabei ein Detail, das über den Status entscheidet: Nur ein Antrag auf § 25a oder § 25b löst die Fortgeltungsfiktion aus. Ein Antrag auf einen anderen Titel tut das nicht. Wer den falschen Antrag stellt, fällt in die Duldung zurück, obwohl er alles rechtzeitig eingereicht hat.
Einleitung
Zum Chancen-Aufenthaltsrecht und seiner Übergangsregelung informieren derzeit Flüchtlingsräte, Landesbehörden und kommunale Beratungsstellen. Sie tun das sorgfältig, und sie tun es aus einer beratenden Perspektive. Was fehlt, ist die anwaltliche: die Frage, was zu tun ist, wenn die Voraussetzungen des Anschlusstitels knapp nicht vorliegen, wenn die Behörde den Antrag über Monate nicht bescheidet oder wenn ein Ablehnungsbescheid ergeht.
Die Größenordnung ist erheblich. Zehntausende Menschen haben das Chancen-Aufenthaltsrecht erhalten, und für sie alle läuft dieselbe Frist. Ein Familienvater in Karlsruhe, dessen Titel im Herbst 2026 abläuft und dessen Deutschkurs noch nicht abgeschlossen ist. Eine junge Frau in Hannover, die die Voraussetzungen für gut integrierte Heranwachsende erfüllt und es nicht weiß. Ein Ehepaar in Kassel, bei dem einer der beiden die Lebensunterhaltssicherung erfüllt und der andere nicht. Ein Auszubildender in Kiel, dessen Betrieb ihn übernehmen will und dessen Titel vorher endet.
Rechtlich ist die Lage eindeutig und unbarmherzig zugleich. Der Übergang ist möglich, er ist gesetzlich abgesichert, und er verlangt, dass die Voraussetzungen von §§ 25a oder 25b AufenthG tatsächlich vorliegen. Das Chancen-Aufenthaltsrecht war eine Zeit zum Nachholen, keine Zusage. Wer die Zeit nicht genutzt hat, fällt zurück in die Duldung, und dann stellt sich die Frage nach den anderen Wegen. Wie sich das Gebiet insgesamt ordnet, zeigt unsere Übersicht zum Anwalt für Ausländerrecht.
Dieser Beitrag erklärt, was die Duldung rechtlich ist und was sie erlaubt, wie die Übergangsregelung zum Chancen-Aufenthaltsrecht funktioniert und welcher Antrag zwingend zu stellen ist, welche Voraussetzungen die beiden Anschlusstitel im Einzelnen haben, welche Alternativen bestehen, wenn der Übergang nicht gelingt, und wie sich Verzögerungen und Ablehnungen der Behörde angreifen lassen. Er richtet sich an Inhaber einer Duldung oder eines Chancen-Aufenthaltsrechts sowie an Arbeitgeber und Ausbildungsbetriebe, die Beschäftigte in dieser Lage haben.
Was die Duldung ist und was sie nicht ist.
Kein Titel, aber auch kein rechtsfreier Raum.
Die Duldung nach § 60a AufenthG ist die Aussetzung der Abschiebung. Sie beseitigt die Ausreisepflicht nicht, sie macht sie nur vorübergehend nicht vollziehbar. Erteilt wird sie, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist, etwa wegen fehlender Reisedokumente, Reiseunfähigkeit oder familiärer Abschiebungshindernisse.
Was daraus folgt, wird regelmäßig unterschätzt. Die Duldung kann mit einer Beschäftigungserlaubnis verbunden werden, und sie kann Grundlage für Ausbildung und Arbeit sein. Sie ist damit im Alltag deutlich mehr als ein Wartezustand, auch wenn sie rechtlich weniger ist als ein Titel. Zugleich unterliegt sie regelmäßig Nebenbestimmungen und räumlichen Beschränkungen, und sie wird häufig nur für wenige Monate erteilt, was Planung erschwert.
Der entscheidende Punkt für alles Weitere: Zeiten der Duldung sind kein rechtmäßiger Aufenthalt. Sie zählen deshalb weder für die Einbürgerung noch für die Niederlassungserlaubnis. Das ist der Grund, warum der Übergang in einen Aufenthaltstitel nicht nur eine Statusfrage ist, sondern der Startschuss für jede weitere Verfestigung. Was der unbefristete Titel danach verlangt, steht in unserem Beitrag zur Niederlassungserlaubnis.
Die Duldung nach § 60a AufenthG ist die Aussetzung der Abschiebung.
Der Countdown. Das Chancen-Aufenthaltsrecht und seine Übergangsregelung.
Zwei Daten und ein Antrag, der stimmen muss.
Das Chancen-Aufenthaltsrecht trat am 31. Dezember 2022 in Kraft und gab Geduldeten, die sich zum Stichtag 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren in Deutschland aufhielten, eine auf achtzehn Monate befristete Aufenthaltserlaubnis. Sie sollte die Zeit verschaffen, die Voraussetzungen eines dauerhaften Bleiberechts zu erfüllen. Zum 31. Dezember 2025 ist diese Erteilungsgrundlage ausgelaufen, neue Anträge sind nicht mehr möglich.
An ihre Stelle ist eine Übergangsregelung getreten, die ebenfalls in § 104c AufenthG steht. Eine bereits erteilte Aufenthaltserlaubnis gilt bis zum Ende ihrer Geltungsdauer als Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen fort. Verlängert werden kann sie ausschließlich als Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b AufenthG. Anträge darauf können bis zum 30. Juni 2027 gestellt werden, und in der Praxis können Titel nach dem Chancen-Aufenthaltsrecht längstens bis zu diesem Datum gültig sein.
Der wichtigste Satz der gesamten Regelung betrifft die Fiktionswirkung. Nur ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b entfaltet die Wirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG. Ein Antrag auf einen anderen Titel entfaltet sie nicht. Wer also aus dem Chancen-Aufenthaltsrecht heraus etwa einen Beschäftigungstitel beantragt, hält am Tag nach Ablauf seines Titels keinen fortbestehenden Status mehr in der Hand, sondern ist ausreisepflichtig. Das ist die gefährlichste Falle dieser Konstellation, und sie ist vermeidbar: Der Antrag auf § 25a oder § 25b wird gestellt, und ein etwaiger anderer Titel wird daneben verfolgt, nicht anstelle.
Praktisch heißt das: Stellen Sie den Antrag rechtzeitig vor Ablauf Ihres Titels, benennen Sie ausdrücklich § 25a oder § 25b als Rechtsgrundlage und lassen Sie sich den Eingang bestätigen. Was gilt, wenn die Behörde daraufhin monatelang schweigt, behandelt unser Beitrag Ausländerbehörde reagiert nicht.
Die beiden Anschlusstitel.
Was § 25a und § 25b tatsächlich verlangen.
§ 25a AufenthG richtet sich an gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende. Er setzt im Kern voraus, dass der Betroffene sich seit mehreren Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufgehalten hat, hier eine Schule besucht oder einen anerkannten Abschluss erworben hat, ein Höchstalter bei Antragstellung nicht überschritten ist und eine positive Integrationsprognose besteht. Der Titel kann sich auf die Eltern und minderjährigen Geschwister erstrecken, was ihn für Familien besonders wertvoll macht.
§ 25b AufenthG richtet sich an nachhaltig integrierte Erwachsene. Verlangt werden im Kern ein mehrjähriger ununterbrochener Aufenthalt, wobei für Familien mit minderjährigen Kindern eine kürzere Frist gilt, das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, hinreichende Deutschkenntnisse, die überwiegend eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts und die Klärung der Identität.
Zwei Punkte entscheiden in der Praxis fast alle Fälle. Der erste ist der Lebensunterhalt bei § 25b. Verlangt wird die überwiegende Sicherung, nicht die vollständige, und in die Betrachtung fließt die Prognose ein. Wer eine Ausbildung absolviert oder gerade eine Stelle angetreten hat, sollte das ausdrücklich vortragen, statt auf die Momentaufnahme des Antragstags abzustellen. Der zweite ist die Identitätsklärung. Sie ist der häufigste Ablehnungsgrund überhaupt, und sie ist ein eigenes Projekt: Passbeschaffung über die Auslandsvertretung, Ersatznachweise, Dokumentation der Bemühungen. Wer damit erst beginnt, wenn der Antrag gestellt ist, verliert Monate.
Wenn der Übergang nicht gelingt.
Vier Alternativen, und eine Reihenfolge.
Die erste Alternative ist die Ausbildungsduldung. Wer eine qualifizierte Berufsausbildung aufnimmt oder bereits absolviert, kann für deren Dauer eine Duldung erhalten, und nach erfolgreichem Abschluss besteht bei anschließender Beschäftigung ein eigener Weg in einen Titel. Diese Konstruktion ist für Betroffene wie für Ausbildungsbetriebe der wichtigste Rettungsanker, und sie will früh geplant werden. Die Einzelheiten stehen im Beitrag zur Ausbildungsduldung.
Die zweite ist die Beschäftigungsduldung für Personen, die seit längerer Zeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind und weitere Voraussetzungen erfüllen. Sie ist enger als die Ausbildungsduldung und in der Verwaltungspraxis zurückhaltend gehandhabt, aber sie existiert und wird zu selten geprüft.
Die dritte sind die aufenthaltsrechtlichen Ansprüche außerhalb des Bleiberechts. Wer ein deutsches Kind hat, wer mit einem deutschen Ehegatten zusammenlebt oder wer einen Anspruch aus familiären Gründen geltend machen kann, braucht die Bleiberechtsregelungen nicht. Diese Prüfung steht in jedem Mandat am Anfang, weil sie den schnellsten Weg eröffnen kann.
Die vierte ist die Härtefallkommission des jeweiligen Landes. Sie ist kein Rechtsbehelf, sondern ein politisches Instrument, sie hat keine festen Erfolgsaussichten, und sie ist in ausweglosen Konstellationen dennoch ein realer Weg. Anträge sind an Landesregelungen gebunden und in ihrer Ausgestaltung sehr unterschiedlich, weshalb sie standortbezogen vorbereitet werden müssen.
Ergeht ein Ablehnungsbescheid, gilt in allen diesen Konstellationen die Monatsfrist, und der Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung. Die Systematik dazu steht im Verfahrens-Hub zur abgelehnten Aufenthaltserlaubnis. Kommt zur Ablehnung eine Ausweisung hinzu, gelten die verschärften Maßstäbe unseres Beitrags zur Ausweisung.
| Ausgangslage | Richtiger Antrag | Frist | Erfahrungswert Erfolgsaussicht* |
|---|---|---|---|
| Chancen-Aufenthaltsrecht, Voraussetzungen § 25a erfüllt | Antrag nach § 25a AufenthG, ausdrücklich benannt | bis 30.06.2027 | gute Aussichten bei belegter Schul- oder Ausbildungsbiografie |
| Chancen-Aufenthaltsrecht, Voraussetzungen § 25b erfüllt | Antrag nach § 25b AufenthG, ausdrücklich benannt | bis 30.06.2027 | gute Aussichten bei überwiegender Lebensunterhaltssicherung |
| Chancen-Aufenthaltsrecht, Identität noch ungeklärt | Identitätsklärung sofort beginnen, Antrag trotzdem fristwahrend stellen | bis 30.06.2027 | abhängig vom Herkunftsstaat, häufigster Ablehnungsgrund |
| Antrag auf einen anderen Titel gestellt | zusätzlich Antrag nach § 25a oder § 25b stellen | vor Ablauf des Titels | ohne diesen Antrag keine Fortgeltungsfiktion |
| Übergang nicht möglich, Ausbildung läuft oder beginnt | Ausbildungsduldung | vor Ablauf des Titels | gute Aussichten bei laufendem Ausbildungsvertrag |
| Übergang nicht möglich, langjährige Beschäftigung | Beschäftigungsduldung | laufend | mittlere Aussichten, enge Voraussetzungen |
| Alle Wege ausgeschöpft | Eingabe an die Härtefallkommission des Landes | laufend | kein Rechtsanspruch, Einzelfall |
Stand: Juli 2026. Erfahrungswerte aus der Beratungspraxis, ohne Garantieanspruch für den Einzelfall.
Arbeitgeber und Ausbildungsbetriebe.
Warum diese Fälle zu zweit besser laufen.
Beschäftigte in dieser Lage bringen ihren Arbeitgeber regelmäßig in Unsicherheit, und diese Unsicherheit erzeugt Kündigungen, die rechtlich nicht nötig gewesen wären. Dabei ist die Lage meist beherrschbar: Solange ein Antrag auf § 25a oder § 25b läuft, gilt der bisherige Titel einschließlich der Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit als fortbestehend, und auch eine Duldung kann eine Beschäftigungserlaubnis tragen.
Wir empfehlen deshalb, den Arbeitgeber früh und schriftlich einzubinden. Ein kurzes Schreiben mit Antragseingang, Rechtsgrundlage und Fiktionswirkung löst die Situation in der überwiegenden Zahl der Fälle ohne weiteres Verfahren. Bei Ausbildungsbetrieben kommt hinzu, dass sie ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Ausbildungsduldung haben und deshalb bereit sind, das Verfahren aktiv zu unterstützen, etwa durch Bestätigungen zum Ausbildungsverlauf und zur Übernahmeabsicht.
Ein Hinweis zur Reihenfolge, der Betrieben regelmäßig Geld spart: Die Ausbildungsduldung setzt einen bestehenden Ausbildungsvertrag voraus und muss vor Beginn aufenthaltsrechtlicher Vollzugsmaßnahmen beantragt werden. Wer erst reagiert, wenn ein Abschiebungstermin im Raum steht, kommt in der Regel zu spät.
Was Sie konkret tun sollten.
Die richtige Reihenfolge vor dem 30. Juni 2027.
- Erstens. Das Ablaufdatum Ihres Titels notieren und rückwärts planen. Rechnen Sie mindestens sechs Monate für die Vorbereitung ein. Wer erst im letzten Monat beginnt, hat weder Zeit für die Identitätsklärung noch für den Nachweis des Lebensunterhalts.
- Zweitens. Den Antrag ausdrücklich auf § 25a oder § 25b stützen. Nur dieser Antrag löst die Fortgeltungsfiktion aus. Benennen Sie die Rechtsgrundlage im Antrag ausdrücklich und lassen Sie sich den Eingang bestätigen. Andere Titel verfolgen Sie daneben, niemals anstelle.
- Drittens. Mit der Identitätsklärung sofort beginnen. Passbeschaffung über die Auslandsvertretung, Ersatznachweise, lückenlose Dokumentation aller Bemühungen. Dies ist der häufigste Ablehnungsgrund und zugleich der Punkt mit der längsten Vorlaufzeit. Wir übernehmen die Korrespondenz mit Auslandsvertretungen und Registerbehörden.
- Viertens. Den Lebensunterhalt nachrechnen lassen, nicht schätzen. Bei § 25b genügt die überwiegende Sicherung, und Behördenberechnungen sind nicht immer zutreffend. Prüfen Sie insbesondere die Behandlung von Kindergeld, Wohngeld und Einkommen des Ehegatten.
- Fünftens. Die Alternativen parallel prüfen. Ausbildungsduldung, Beschäftigungsduldung und familienbezogene Ansprüche sollten nebeneinander geprüft werden, nicht nacheinander. Ein Anspruch aus familiären Gründen macht die Bleiberechtsregelungen häufig entbehrlich.
- Sechstens. Den Arbeitgeber oder Ausbildungsbetrieb einbinden. Ein schriftlicher Hinweis auf die Fiktionswirkung verhindert vorschnelle Kündigungen, und Ausbildungsbetriebe sind wertvolle Verbündete im Verfahren.
- Siebtens. Bei Untätigkeit und Ablehnung sofort reagieren. Bleibt die Behörde über Monate untätig, gibt es wirksame Hebel. Ergeht ein Ablehnungsbescheid, läuft die Monatsfrist, und der Rechtsbehelf allein schützt nicht vor Vollzugsmaßnahmen.
Häufige Fragen
Kann ich das Chancen-Aufenthaltsrecht noch beantragen?
Nein. Die Erteilungsgrundlage ist zum 31. Dezember 2025 ausgelaufen, neue Anträge nach § 104c AufenthG sind nicht mehr möglich. Bereits erteilte Aufenthaltserlaubnisse gelten bis zum Ende ihrer Geltungsdauer als humanitäre Aufenthaltstitel fort und können nur noch in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b AufenthG überführt werden.
Bis wann muss ich den Antrag auf § 25a oder § 25b stellen?
Bis zum 30. Juni 2027. In der Praxis sollten Sie den Antrag allerdings deutlich früher stellen, nämlich rechtzeitig vor Ablauf Ihrer Chancen-Aufenthaltserlaubnis, damit der Status lückenlos bleibt. Titel nach dem Chancen-Aufenthaltsrecht können längstens bis zu diesem Datum gültig sein.
Welcher Antrag löst die Fortgeltungsfiktion aus?
Ausschließlich ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b AufenthG. Ein Antrag auf einen anderen Aufenthaltstitel entfaltet die Wirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG in dieser Konstellation nicht. Wer nur einen anderen Titel beantragt, ist nach Ablauf seiner Chancen-Aufenthaltserlaubnis ausreisepflichtig, auch wenn er rechtzeitig eingereicht hat.
Was passiert, wenn ich die Voraussetzungen nicht erfülle?
Dann fällt der Aufenthalt in die Duldung zurück, und es sind die Alternativen zu prüfen: die Ausbildungsduldung bei laufender oder beginnender Ausbildung, die Beschäftigungsduldung bei langjähriger sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung sowie familienbezogene Ansprüche etwa bei einem deutschen Kind. In ausweglosen Konstellationen kommt zusätzlich eine Eingabe an die Härtefallkommission des Landes in Betracht.
Darf ich mit einer Duldung arbeiten?
Nicht automatisch, aber häufig ja. Die Duldung kann mit einer Beschäftigungserlaubnis verbunden werden, und in vielen Konstellationen besteht darauf ein Anspruch. Solange ein Antrag auf § 25a oder § 25b läuft und die Fortgeltungsfiktion greift, bleibt eine bereits bestehende Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit ohnehin erhalten.
Zählen Duldungszeiten für Niederlassungserlaubnis oder Einbürgerung?
Nein. Zeiten der bloßen Duldung sind kein rechtmäßiger Aufenthalt und werden weder für die Niederlassungserlaubnis noch für die Einbürgerung angerechnet. Genau deshalb ist der Übergang in einen Aufenthaltstitel nicht nur eine Statusfrage, sondern der Beginn jeder weiteren Verfestigung.
Weiterführende Beiträge
- Ausbildungsduldung: der wichtigste Rettungsanker, wenn der Übergang in einen Titel nicht gelingt, und die Sicherung nach dem Abschluss.
- Asylantrag abgelehnt: die Fristensystematik gegen den Bescheid des Bundesamts, die dieser Konstellation regelmäßig vorausgeht.
- Aufenthaltserlaubnis abgelehnt: Fristen, fehlende aufschiebende Wirkung und Eilrechtsschutz bei ablehnenden Bescheiden.
- Ausländerbehörde reagiert nicht: Untätigkeitsklage und Eilantrag, wenn der Antrag über Monate unbeschieden bleibt.
- Niederlassungserlaubnis: der nächste Schritt, sobald der Aufenthalt rechtmäßig ist und Zeiten zu zählen beginnen.



