Beim beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG beantragt der Arbeitgeber in Vollmacht der Fachkraft eine Vorabzustimmung bei der Ausländerbehörde am Ort der Betriebsstätte. Die Gebühr beträgt 411 Euro. Liegt die Vorabzustimmung vor, erhält die Fachkraft bei der Auslandsvertretung einen bevorzugten Termin, der innerhalb von drei Wochen stattfinden soll, und über den Visumantrag wird im Regelfall innerhalb weiterer drei Wochen entschieden. Insgesamt sollte das Verfahren vier Monate nicht überschreiten. Beschleunigt wird dabei allerdings nur, was vollständig eingereicht wurde.
Einleitung
Das Verfahren ist in Fachkreisen bekannt und wird trotzdem selten genutzt, weil es Arbeitgebern zunächst wie zusätzlicher Aufwand erscheint. Tatsächlich verlagert es Aufwand von der Fachkraft zum Betrieb und kauft dafür Planbarkeit. Für Unternehmen, die auf einen Eintrittstermin hin planen, ist genau das der entscheidende Gegenwert.
Der Ablauf ist klar strukturiert. Die Fachkraft erteilt dem Arbeitgeber eine Vollmacht und übersendet Passkopie und Qualifikationsnachweise. Der Arbeitgeber wendet sich an die Ausländerbehörde am Ort der Betriebsstätte und schließt mit ihr eine schriftliche Vereinbarung nach § 81a AufenthG, mit der die Gebühr fällig wird. Die Ausländerbehörde übernimmt dann die Rolle der zentralen Verfahrensmittlerin: Sie holt gegebenenfalls die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein und begleitet ein erforderliches Anerkennungsverfahren. Liegen alle Voraussetzungen vor, erteilt sie die Vorabzustimmung und hinterlegt sie im Ausländerzentralregister, sodass die Auslandsvertretung systemisch benachrichtigt wird.
Möglich ist das Verfahren für die praktisch wichtigen Fachkräftetitel, also für Aufenthalte zur Ausbildung und Weiterbildung, zur Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen sowie für die Erwerbstätigkeit nach den §§ 18a, 18b und 18g AufenthG. Wie sich diese Titel unterscheiden, zeigt unser Beitrag zur Aufenthaltserlaubnis zum Arbeiten, den Überblick über das Rechtsgebiet gibt die Übersicht zum Anwalt für Ausländerrecht.
Die Fristen und was sie wert sind.
Drei Wochen, drei Wochen, vier Monate.
Nach Erteilung der Vorabzustimmung bucht die Fachkraft bei der zuständigen Auslandsvertretung einen Termin, der innerhalb von drei Wochen stattfinden soll. Über den Visumantrag wird anschließend im Regelfall innerhalb von drei Wochen entschieden. Insgesamt ist das Verfahren so angelegt, dass es einen Zeitraum von vier Monaten nicht überschreiten sollte.
Der Wert dieser Fristen liegt nicht darin, dass sie einklagbar wären, sondern darin, dass sie die Terminvergabe von der allgemeinen Warteschlange abkoppeln. An Auslandsvertretungen, an denen die reguläre Wartezeit auf einen Vorsprachetermin mehrere Monate oder länger beträgt, ist genau das der entscheidende Vorteil, und er ist mit keinem anderen Instrument zu erreichen.
Die Vorabzustimmung wird befristet erteilt, in der Praxis regelmäßig für drei Monate. Wer sie hat und den Termin nicht rechtzeitig wahrnimmt, verliert den Vorsprung. Der Zeitplan sollte deshalb rückwärts vom gewünschten Eintrittstermin gerechnet werden, und die Fachkraft sollte über den Zeitpunkt der Erteilung sofort informiert werden.
Nach Erteilung der Vorabzustimmung bucht die Fachkraft bei der zuständigen Auslandsvertretung einen Termin, der innerhalb von drei Wochen stattfinden soll.
Woran es hängt.
Drei Stellen, an denen das Verfahren seinen Namen verliert.
Die erste ist die Vollständigkeit. Das beschleunigte Verfahren beschleunigt die Bearbeitung, nicht die Beschaffung. Fehlen Qualifikationsnachweise, Übersetzungen oder Arbeitsvertragsunterlagen, steht das Verfahren still, und die gezahlte Gebühr ändert daran nichts. Arbeitgeber sollten die vollständige Dokumentenliste deshalb vor dem Abschluss der Vereinbarung mit der Ausländerbehörde abarbeiten, nicht danach.
Die zweite ist das Anerkennungsverfahren. Wo die Gleichwertigkeit noch festgestellt werden muss, hängt der Zeitplan an einer Stelle, die nicht Teil des beschleunigten Verfahrens ist, auch wenn die Ausländerbehörde vermittelt. Die Systematik und die Fristen dieses Verfahrens behandeln wir im Beitrag zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse. Wer die Anerkennung erst mit dem beschleunigten Verfahren beginnt, wird die vier Monate regelmäßig nicht halten.
Die dritte ist die Zuständigkeit und Ausstattung der jeweiligen Ausländerbehörde. Einzelne Länder haben zentrale Stellen für die Einwanderung von Fachkräften eingerichtet, andere nicht, und die Bearbeitungsqualität unterscheidet sich erheblich. In Mandaten mit mehreren Standorten prüfen wir deshalb, an welcher Betriebsstätte die Fachkraft beschäftigt werden soll, denn davon hängt die zuständige Behörde ab.
Ein vierter Punkt betrifft die Kosten. Gebührenschuldner ist grundsätzlich die Fachkraft, der Arbeitgeber kann die Gebühr aber per Kostenübernahmeerklärung vollständig übernehmen, was in der Praxis der Regelfall sein sollte. Hinzu kommen die Visumgebühr von 75 Euro sowie die Kosten eines etwaigen Anerkennungsverfahrens.
Wann es sich rechnet.
Die Rechnung, die Betriebe aufmachen sollten.
Die Gebühr von 411 Euro ist für ein Unternehmen kein relevanter Betrag, gemessen an den Kosten einer unbesetzten Fachkraftstelle. Die eigentliche Investition ist die Vorbereitungszeit im Betrieb, und sie lohnt sich in drei Konstellationen.
Erstens, wenn die zuständige Auslandsvertretung lange Terminwartezeiten hat. Dann ist der bevorzugte Termin der gesamte Gegenwert des Verfahrens, und er ist erheblich.
Zweitens, wenn ein Eintrittstermin einzuhalten ist, etwa wegen eines Projektstarts oder eines Ausbildungsbeginns. Planbarkeit ist hier mehr wert als Geschwindigkeit.
Drittens, wenn die Familie mitkommen soll. Das Verfahren erstreckt sich nach § 81a Abs. 4 AufenthG auch auf den Ehegatten und minderjährige ledige Kinder, sofern diese im gleichen Zeitraum einen Visumantrag stellen. Familien profitieren damit doppelt, und wer diese Möglichkeit nicht nutzt, führt zwei Verfahren mit unterschiedlicher Geschwindigkeit. Die allgemeinen Voraussetzungen des Nachzugs stehen im Beitrag zum Familiennachzug zum Ehegatten.
Nicht lohnt sich das Verfahren, wenn die Anerkennung noch nicht begonnen wurde, wenn die Qualifikationsnachweise unklar sind oder wenn ohnehin ein Titel ohne Anerkennungserfordernis in Betracht kommt.
Was Sie konkret tun sollten.
Für Arbeitgeber, in dieser Reihenfolge.
- Erstens. Vor dem Start die Dokumentenliste abarbeiten. Vollmacht, Passkopie, Qualifikationsnachweise mit Übersetzungen, Arbeitsvertrag und Stellenbeschreibung sollten vollständig vorliegen, bevor die Vereinbarung mit der Ausländerbehörde geschlossen wird.
- Zweitens. Das Anerkennungsverfahren vorher einleiten. Wo eine Gleichwertigkeitsfeststellung nötig ist, gehört sie an den Anfang. Prüfen Sie zugleich, ob ein Titel ohne Anerkennungserfordernis trägt.
- Drittens. Die Stellenbeschreibung auf die Qualifikation abstimmen. Die Bundesagentur für Arbeit prüft, ob die Beschäftigung zur Qualifikation passt. Wir übernehmen diese Abstimmung in Unternehmensmandaten, weil sie die häufigste Nachforderungsquelle ist.
- Viertens. Die Kostenübernahme erklären. Gebührenschuldner ist die Fachkraft. Eine Kostenübernahmeerklärung des Arbeitgebers vermeidet Verzögerungen und ist ein starkes Signal im Bewerbungsprozess.
- Fünftens. Rückwärts vom Eintrittstermin planen. Die Vorabzustimmung ist befristet, und der Termin bei der Auslandsvertretung soll innerhalb von drei Wochen stattfinden. Informieren Sie die Fachkraft sofort, sobald die Vorabzustimmung erteilt ist.
- Sechstens. Den Familiennachzug mit einplanen. Ehegatte und minderjährige ledige Kinder können einbezogen werden, wenn sie im gleichen Zeitraum einen Visumantrag stellen. Diese Möglichkeit wird regelmäßig übersehen.
Häufige Fragen
Was kostet das beschleunigte Fachkräfteverfahren?
Die Gebühr für das Verfahren bei der Ausländerbehörde beträgt 411 Euro, hinzu kommt die Visumgebühr von 75 Euro sowie gegebenenfalls die Kosten eines Anerkennungsverfahrens. Gebührenschuldner ist grundsätzlich die Fachkraft, der Arbeitgeber kann die Kosten aber per Kostenübernahmeerklärung vollständig tragen.
Wie lange dauert das Verfahren?
Es ist so angelegt, dass es insgesamt vier Monate nicht überschreiten sollte. Nach Erteilung der Vorabzustimmung soll der Termin bei der Auslandsvertretung innerhalb von drei Wochen stattfinden, und über den Visumantrag wird im Regelfall innerhalb weiterer drei Wochen entschieden. Diese Fristen greifen allerdings nur, wenn die Unterlagen vollständig sind.
Für welche Aufenthaltstitel ist das Verfahren möglich?
Für Aufenthalte zur Ausbildung und Weiterbildung, zur Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen sowie für die Erwerbstätigkeit als Fachkraft mit Berufsausbildung, als Fachkraft mit akademischem Abschluss und für die Blaue Karte EU. Für andere Aufenthaltszwecke steht es nicht zur Verfügung.
Können Familienangehörige einbezogen werden?
Ja. Das Verfahren erstreckt sich auf den Ehegatten und minderjährige ledige Kinder, sofern diese im gleichen Zeitraum einen Visumantrag stellen. Wer die Familie erst später nachziehen lässt, führt zwei getrennte Verfahren mit unterschiedlicher Geschwindigkeit und verliert den Vorteil.
Weiterführende Beiträge
- Aufenthaltserlaubnis zum Arbeiten: welcher Titel zu welchem Profil passt und was die Bundesagentur für Arbeit prüft.
- Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse: die Fristen und der Rechtsschutz im vorgelagerten Verfahren.
- Familiennachzug zum Ehegatten: die Voraussetzungen für den Nachzug, der in das Verfahren einbezogen werden kann.
- Arbeitgeberwechsel: die Melde- und Zustimmungspflichten nach der Einreise, die den Titel sichern.



