Der Ehegattennachzug setzt eine wirksame Ehe, die Volljährigkeit beider Partner, in der Regel einen Sprachnachweis auf A1-Niveau und einen ausreichenden Aufenthaltstitel des in Deutschland lebenden Partners voraus. Beim Nachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen entfallen die Anforderungen an Lebensunterhalt und Wohnraum im Regelfall, beim Nachzug zu einem Ausländer nicht. Das Visum beantragt der nachziehende Ehegatte bei der deutschen Auslandsvertretung, die Ausländerbehörde am künftigen Wohnort wird beteiligt. Realistisch vergehen von der Terminanfrage bis zur Einreise mehrere Monate bis über ein Jahr. Gescheitert wird selten am Anspruch und fast immer an Sprachnachweis oder Urkundenlage.
Einleitung
Zwei Behörden, zwei Länder, ein Verfahren. Das ist die Struktur, an der sich der Ehegattennachzug entscheidet, und sie erklärt fast alles, was Betroffene daran als unerklärlich empfinden. Der deutsche Ehemann in Bremen bekommt keine Auskunft, weil die Botschaft nicht mit ihm spricht, sondern mit seiner Frau. Die Antragstellerin in Nairobi hört, die Ausländerbehörde in Magdeburg habe noch nicht zugestimmt, kann diese aber nicht erreichen. Die Ausländerbehörde wiederum wartet auf eine Urkundenprüfung, von der niemand sagt, wie lange sie dauert. Dazwischen liegen Monate, in denen eine Ehe auf zwei Kontinenten geführt wird.
Rechtlich ist die Lage weit besser, als dieser Eindruck vermuten lässt. Der Ehegattennachzug ist im Kern ein gebundener Anspruch, keine Gnadenentscheidung. Liegen die Voraussetzungen vor, ist das Visum zu erteilen, und die Auslandsvertretung hat insoweit kein Ermessen. Der Schutz von Ehe und Familie aus Artikel 6 des Grundgesetzes wirkt in dieses Verfahren hinein, und beim Nachzug zu einem Deutschen kommt hinzu, dass ein deutscher Staatsangehöriger grundsätzlich nicht darauf verwiesen werden darf, seine Ehe im Ausland zu führen.
Der Schwachpunkt liegt deshalb fast nie im Anspruch, sondern in seiner Dokumentation. Wer eine Heiratsurkunde vorlegt, deren Echtheit die Botschaft nicht bestätigt sieht, wer den Sprachnachweis nicht erbringen kann oder wer in der getrennten Befragung Widersprüche produziert, verliert nicht seinen Anspruch, sondern dessen Nachweis. Und genau dort setzt anwaltliche Arbeit an. Wie sich dieses Verfahren in das übrige Migrationsrecht einfügt, ordnet unser Überblick zum Anwalt für Ausländerrecht ein.
Dieser Beitrag erklärt, welche drei Grundkonstellationen zu unterscheiden sind und warum die Aussetzung des Nachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten eine eigene Welt ist, welche Voraussetzungen im Einzelnen gelten und wo sie beim Nachzug zu Deutschen entfallen, wie die Verfahrensroute zwischen Auslandsvertretung und Ausländerbehörde tatsächlich läuft, welche Verfahrensdauer realistisch ist und womit sie sich verkürzen lässt, und wie man mit Scheineheverdacht und Urkundenüberprüfung umgeht, ohne die Sache zu verschlimmern. Er richtet sich an Ehepaare, die getrennt leben und zusammenziehen wollen, sowie an in Deutschland lebende Partner, die das Verfahren von hier aus betreiben.
Drei Konstellationen, drei Regelwerke.
Wer der Stammberechtigte ist, entscheidet über fast alles.
Die erste Konstellation ist der Nachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen nach § 28 AufenthG. Sie ist die günstigste. Die Aufenthaltserlaubnis soll hier in der Regel auch dann erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist, und die Wohnraumanforderung des Familiennachzugs zu Ausländern gilt nicht. Übrig bleiben im Kern die Ehe, die Volljährigkeit und der Sprachnachweis. Praktisch bedeutsam ist auch, dass Ehegatten und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie Eltern minderjähriger Deutscher nach der Aufenthaltsverordnung von der Visumgebühr befreit sind, während ein nationales Visum sonst 75 Euro kostet.
Die zweite Konstellation ist der Nachzug zu einem Ausländer nach §§ 29, 30 AufenthG. Hier kommt es zusätzlich darauf an, dass der in Deutschland lebende Partner einen ausreichenden Aufenthaltstitel besitzt, etwa eine Niederlassungserlaubnis, eine Blaue Karte EU oder eine seit mindestens zwei Jahren bestehende Aufenthaltserlaubnis. Außerdem müssen der Lebensunterhalt gesichert und ausreichender Wohnraum vorhanden sein. Was als ausreichender Wohnraum gilt, bemisst sich an den Vorgaben des jeweiligen Landeswohnraumförderungsrechts, weshalb dieselbe Zweizimmerwohnung in Stuttgart und in Halle unterschiedlich bewertet werden kann. Dieser Punkt wird in der Vorbereitung regelmäßig unterschätzt.
Die dritte Konstellation ist derzeit weitgehend verschlossen. Der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ist seit dem 24. Juli 2025 ausgesetzt, § 104 Abs. 14 AufenthG, und zwar bis einschließlich 23. Juli 2027. Neue Anträge nach § 36a AufenthG sind in dieser Zeit nicht möglich, bereits gestellte Anträge und Wartelistenregistrierungen bleiben im erreichten Verfahrensstand stehen. Offen bleibt allein der Weg über Härtefälle nach § 22 Satz 1 AufenthG, für die das Auswärtige Amt ein eigenes Verfahren über die Internationale Organisation für Migration eingerichtet hat. Was dort trägt und was nicht, behandeln wir gesondert im Beitrag zum Familiennachzug bei subsidiärem Schutz. Wer anerkannter Flüchtling nach der Genfer Konvention ist, ist von der Aussetzung nicht betroffen, weshalb die Statusfrage im Asylverfahren plötzlich familienrechtliche Bedeutung bekommt.
Die erste Konstellation ist der Nachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen nach § 28 AufenthG.
Die Voraussetzungen im Einzelnen.
Was geprüft wird, und in welcher Reihenfolge.
Am Anfang steht die Ehe. Sie muss nach dem Recht des Eheschließungsortes wirksam geschlossen und in Deutschland anerkennungsfähig sein. Handschuhehen, Ehen ohne persönliche Anwesenheit beider Partner und Eheschließungen in Drittstaaten mit lockerer Registrierungspraxis erzeugen hier regelmäßig Rückfragen. Beide Ehegatten müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Es folgt der Sprachnachweis. Der nachziehende Ehegatte muss sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können, also Kenntnisse auf dem Niveau A1 nachweisen. Das Gesetz kennt davon einen Katalog von Ausnahmen, und die Rechtsprechung hat weitere entwickelt, insbesondere beim Nachzug zu Deutschen und bei türkischen Staatsangehörigen. Diese Ausnahmen sind der wichtigste Hebel des gesamten Verfahrens, und wir behandeln sie mit der Beweisführung im eigenen Beitrag zum Sprachnachweis A1 beim Ehegattennachzug.
Dann kommen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG: geklärte Identität, gültiger Pass, kein Ausweisungsinteresse und, außerhalb des Nachzugs zu Deutschen, die Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel. Die Berechnung des gesicherten Lebensunterhalts folgt dabei den Regelbedarfssätzen zuzüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung, und sie berücksichtigt den nachziehenden Ehegatten mit. Wer knapp kalkuliert, sollte vor der Antragstellung rechnen lassen, nicht danach.
Schließlich prüft die Behörde die Ernsthaftigkeit der ehelichen Lebensgemeinschaft. Nach § 27 Abs. 1a AufenthG wird der Nachzug nicht zugelassen, wenn feststeht, dass die Ehe ausschließlich geschlossen wurde, um die Einreise zu ermöglichen. Die Beweislast liegt insoweit bei der Behörde, was in der Praxis oft anders gelebt als geschrieben wird.
Die Verfahrensroute. Was zwischen Antrag und Einreise wirklich passiert.
Zwei Behörden, ein Vorgang, und eine Schweigefrist, die kaum jemand kennt.
Schritt eins. Der Termin. Der nachziehende Ehegatte registriert sich bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung. Nationale Visa für Familienzusammenführung werden inzwischen grundsätzlich digital über das Auslandsportal beantragt, was die Antragsqualität verbessert, die Terminlage aber nicht überall entspannt hat.
Schritt zwei. Die Antragstellung mit Vorsprache, biometrischen Daten und Unterlagen. Hier entscheidet sich mehr als in jedem späteren Verfahrensabschnitt, denn was jetzt fehlt, verzögert alles Weitere.
Schritt drei. Die Beteiligung der Ausländerbehörde. Für Aufenthalte über neunzig Tage bedarf das Visum nach § 31 AufenthV der Zustimmung der Ausländerbehörde am künftigen Wohnort. Diese prüft Lebensunterhalt, Wohnraum und den Status des Stammberechtigten. Wichtig ist die Schweigefrist: Widerspricht die Ausländerbehörde nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen kurzen Frist, gilt die Zustimmung als erteilt. Ebenso wichtig ist die Möglichkeit der vorweggenommenen Zustimmung. Der in Deutschland lebende Partner kann bei seiner Ausländerbehörde eine Vorabzustimmung beantragen, bevor im Ausland überhaupt ein Antrag gestellt wird. Das verlagert die inländische Prüfung nach vorn und verkürzt das Verfahren an der Botschaft erheblich. Wir stellen diesen Antrag in unseren Mandaten routinemäßig, weil er der wirksamste legale Beschleuniger des gesamten Verfahrens ist und weil er zugleich frühzeitig sichtbar macht, ob Lebensunterhalt und Wohnraum tragen.
Schritt vier. Die Entscheidung der Auslandsvertretung und die Ausgabe des nationalen Visums, in der Regel gültig für drei Monate.
Schritt fünf. Die Einreise und der Antrag auf die Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde vor Ablauf des Visums. Dieser letzte Schritt geht regelmäßig unter, obwohl er den Aufenthalt erst dauerhaft macht. Wird er versäumt, entsteht genau die Lage, die wir im Verfahrens-Hub zur abgelehnten Aufenthaltserlaubnis beschreiben.
Die Verfahrensdauer. Ehrlich gerechnet.
Warum es so lange dauert und was Sie dagegen tun können.
Für nationale Visa gibt es keine gesetzliche Entscheidungsfrist. Die tatsächliche Dauer setzt sich aus drei Blöcken zusammen: der Wartezeit auf den Vorsprachetermin, der Bearbeitung durch die Auslandsvertretung einschließlich der Beteiligung der Ausländerbehörde und, wo sie stattfindet, der Urkundenüberprüfung. Je nach Auslandsvertretung reicht allein die Terminwartezeit von wenigen Wochen bis über ein Jahr, und die Unterschiede zwischen den Standorten sind größer als alle anderen Faktoren zusammen. Wer plant, sollte deshalb nicht mit Durchschnittswerten rechnen, sondern mit der Lage an der konkret zuständigen Vertretung.
Gegen echte Untätigkeit gibt es ein wirksames Mittel. Nach § 75 VwGO kann in der Regel drei Monate nach Antragstellung Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht Berlin erhoben werden, sofern für die Verzögerung kein zureichender Grund vorliegt. Eine laufende, ernsthaft betriebene Urkundenüberprüfung kann ein solcher Grund sein, allgemeine Überlastung in der Regel nicht. In der Mehrzahl der von uns geführten Verfahren dieser Art entscheidet die Auslandsvertretung, sobald die Klage zugestellt ist, und die Kosten trägt dann regelmäßig die Behörde. Was das Verfahren im Einzelnen kostet, rechnen wir im Beitrag zu den Anwaltskosten im Ausländerrecht vor.
Einen eigenen Beschleunigungsgrund kennt das Recht bei drohendem Rechtsverlust. Steht der Nachzug eines Kindes an, das während des Verfahrens volljährig zu werden droht, kommt ein Antrag auf einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht Berlin in Betracht. Diese Konstellation ist häufiger, als sie sein müsste, und sie ist der Grund, warum wir Nachzugsvorhaben von Ehegatten und Kindern immer gemeinsam planen. Die Einzelheiten dazu stehen im Beitrag zum Kindernachzug.
| Verfahrensschritt | Typische Dauer | Beschleunigungsmöglichkeit |
|---|---|---|
| Registrierung bis Vorsprachetermin | wenige Wochen bis über ein Jahr, je nach Auslandsvertretung | keine unmittelbare, in Ausnahmefällen Sondertermin aus humanitären Gründen |
| Antragstellung bis Zustimmung der Ausländerbehörde | mehrere Wochen bis mehrere Monate | Vorabzustimmung vor Antragstellung beantragen |
| Urkundenüberprüfung durch Vertrauensanwalt | mehrere Monate, in Einzelfällen länger | vollständige, beglaubigte und apostillierte Unterlagen von Anfang an |
| Entscheidung der Auslandsvertretung | Wochen bis Monate nach Vorliegen aller Unterlagen | Untätigkeitsklage nach drei Monaten ohne zureichenden Grund |
| Einreise bis Aufenthaltserlaubnis der Ausländerbehörde | Wochen bis Monate | Antrag sofort nach Einreise, jedenfalls vor Ablauf des Visums |
Stand: Juli 2026. Erfahrungswerte aus der Beratungspraxis, ohne Garantieanspruch für den Einzelfall.
Die heiklen Konstellationen.
Scheineheverdacht und Urkundenprüfung, und wie man beides überlebt.
Der Scheineheverdacht ist das schwierigste Terrain des Ehegattennachzugs, weil er die Beweislast praktisch verschiebt. Formal muss die Behörde nachweisen, dass die Ehe ausschließlich zum Zweck der Einreise geschlossen wurde. Tatsächlich entsteht der Verdacht aus Indizien: großer Altersunterschied, kurze Kennenlernzeit, fehlende gemeinsame Sprache, frühere Aufenthaltsversuche. Aus dem Verdacht folgt die getrennte Befragung beider Ehegatten, bei der Auslandsvertretung und bei der Ausländerbehörde, oft anhand paralleler Fragebögen zu Alltagsdetails.
Der wichtigste Rat dazu ist unspektakulär und wird selten befolgt: Bereiten Sie sich nicht auf Antworten vor, sondern auf das Verfahren. Auswendig gelernte Details, die nicht stimmen, sind gefährlicher als ehrliche Erinnerungslücken, denn Widersprüche zwischen zwei zu glatten Aussagen wiegen schwerer als eine offene Unsicherheit. Wer die Ehe tatsächlich führt, hat Belege dafür, und die gehören ins Verfahren: Reisedokumente, Chatverläufe, Überweisungen, Fotos über einen längeren Zeitraum, Zeugen aus dem familiären Umfeld. Die Verhaltens- und Beweisstrategie in solchen Verfahren behandeln wir gesondert im Beitrag zum Scheineheverdacht der Ausländerbehörde.
Die Urkundenüberprüfung ist der zweite Engpass. In einer Reihe von Herkunftsstaaten lassen die Auslandsvertretungen Personenstandsurkunden durch Vertrauensanwälte vor Ort prüfen, weil die Registerlage unzuverlässig ist. Diese Prüfung dauert Monate und ist der häufigste zureichende Grund, mit dem eine Verzögerung gerechtfertigt wird. Vorbeugen lässt sich nur begrenzt, aber wirksam: vollständige Urkunden, korrekte Legalisation oder Apostille, beglaubigte Übersetzungen und Konsistenz aller Namensschreibweisen über sämtliche Dokumente hinweg. Abweichende Transkriptionen desselben Namens sind einer der banalsten und häufigsten Auslöser einer Vollprüfung. Wird der Antrag am Ende gleichwohl abgelehnt, gilt die Systematik unseres Beitrags Visum abgelehnt mit der Monatsfrist zur Klage beim Verwaltungsgericht Berlin.
Was Sie konkret tun sollten.
Die richtige Reihenfolge, bevor der Antrag gestellt wird.
- Erstens. Die Konstellation bestimmen. Klären Sie zuerst, ob der Nachzug zu einem Deutschen, zu einem Ausländer mit ausreichendem Titel oder zu einer schutzberechtigten Person erfolgt. Davon hängt ab, ob Lebensunterhalt und Wohnraum überhaupt zu prüfen sind, und ob der Weg derzeit offen oder ausgesetzt ist.
- Zweitens. Die Sprachfrage vorab klären. Prüfen Sie, ob eine der gesetzlichen oder von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmen greift, bevor Sie ein Zertifikat jagen. Wo keine Ausnahme trägt, beginnen Sie sofort mit Kurs und Dokumentation, denn beides zusammen entscheidet später über die Härtefallargumentation.
- Drittens. Die Urkunden vorbereiten, bevor der Antrag gestellt wird. Beschaffen Sie Heiratsurkunde, Geburtsurkunden und Ledigkeitsbescheinigungen mit Legalisation oder Apostille und beglaubigter Übersetzung, und gleichen Sie alle Namensschreibweisen ab. Rechnen Sie für Übersetzungen und Apostillen je nach Land und Umfang mit einem mittleren dreistelligen Betrag.
- Viertens. Die Vorabzustimmung beantragen. Der in Deutschland lebende Partner sollte bei seiner Ausländerbehörde die vorweggenommene Zustimmung beantragen, bevor im Ausland ein Termin wahrgenommen wird. Wir übernehmen diesen Antrag einschließlich der Nachweise zu Lebensunterhalt und Wohnraum, weil er das Verfahren spürbar verkürzt.
- Fünftens. Lebensunterhalt und Wohnraum nachrechnen lassen. Ermitteln Sie den Bedarf für den Haushalt einschließlich des nachziehenden Ehegatten und gleichen Sie ihn mit dem verfügbaren Nettoeinkommen ab. Prüfen Sie den Wohnraum an den Vorgaben Ihres Bundeslandes, nicht am Gefühl.
- Sechstens. Auf eine getrennte Befragung vorbereitet sein, nicht auf Antworten. Sammeln Sie über die gesamte Beziehungsdauer Belege für die gelebte Ehe und legen Sie sie geordnet vor. Antworten Sie in Befragungen ehrlich, auch dort, wo Sie sich nicht erinnern.
- Siebtens. Nach drei Monaten den Rechtsschutz prüfen. Liegt nach drei Monaten keine Entscheidung vor und nennt die Auslandsvertretung keinen tragfähigen Grund, lassen Sie die Untätigkeitsklage prüfen. Sie ist wirksamer und günstiger, als die meisten erwarten, weil die Kosten bei Erfolg regelmäßig die Behörde trägt.
Häufige Fragen
Welche Voraussetzungen gelten für den Ehegattennachzug nach Deutschland?
Erforderlich sind eine wirksame und anerkennungsfähige Ehe, die Volljährigkeit beider Ehegatten, im Regelfall ein Sprachnachweis auf A1-Niveau und ein ausreichender Aufenthaltsstatus des in Deutschland lebenden Partners. Beim Nachzug zu einem Ausländer kommen die Sicherung des Lebensunterhalts und ausreichender Wohnraum hinzu. Beim Nachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen entfallen diese beiden Anforderungen in der Regel.
Wie lange dauert das Visumverfahren zum Ehegattennachzug?
Realistisch mehrere Monate bis über ein Jahr, gerechnet ab der Registrierung für den Vorsprachetermin. Den größten Anteil hat je nach Auslandsvertretung die Wartezeit auf den Termin, gefolgt von der Beteiligung der Ausländerbehörde und einer etwaigen Urkundenüberprüfung. Eine gesetzliche Entscheidungsfrist gibt es für nationale Visa nicht.
Muss der Lebensunterhalt beim Nachzug zum deutschen Ehepartner gesichert sein?
In der Regel nicht. Beim Ehegattennachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen soll die Aufenthaltserlaubnis abweichend von der allgemeinen Regel auch ohne gesicherten Lebensunterhalt erteilt werden, und die Wohnraumanforderung des Familiennachzugs zu Ausländern gilt nicht. Beim Nachzug zu einem Ausländer sind beide Punkte dagegen zu erfüllen und werden von der Ausländerbehörde geprüft.
Kann ich das Verfahren beschleunigen?
Ja, vor allem über die vorweggenommene Zustimmung der Ausländerbehörde, die der in Deutschland lebende Partner beantragen kann, bevor im Ausland ein Antrag gestellt wird. Außerdem beschleunigt jede vollständig und korrekt vorbereitete Urkundenlage das Verfahren. Bleibt die Auslandsvertretung nach drei Monaten ohne zureichenden Grund untätig, kommt eine Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht Berlin in Betracht.
Was passiert bei einem Scheineheverdacht?
Die Behörde befragt beide Ehegatten getrennt, meist anhand paralleler Fragebögen zu Alltag und Kennenlernen, und wertet Widersprüche als Indiz. Formal muss sie nachweisen, dass die Ehe ausschließlich zur Einreise geschlossen wurde. Am wirksamsten ist eine über die gesamte Beziehungsdauer belegte Dokumentation der gelebten Ehe, während auswendig gelernte Antworten das Risiko eher erhöhen.
Ist der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten noch möglich?
Derzeit nicht. Er ist seit dem 24. Juli 2025 ausgesetzt und wird bis einschließlich 23. Juli 2027 nicht gewährt, neue Anträge nach § 36a AufenthG sind in dieser Zeit ausgeschlossen. Bereits gestellte Anträge bleiben im erreichten Verfahrensstand stehen. Offen bleibt der Weg über Härtefälle nach § 22 Satz 1 AufenthG, für den das Auswärtige Amt ein eigenes Anzeigeverfahren eingerichtet hat.
Weiterführende Beiträge
- Ehegattennachzug und Sprachnachweis A1: der Ausnahmekatalog und die Beweisführung, wenn das Zertifikat nicht zu schaffen ist.
- Kindernachzug: Sorgerechtsnachweis, Altersgrenzen und die Fälle, in denen es auf jede Woche ankommt.
- Elternnachzug zum deutschen Kind: der eigene Weg über die Personensorge, wenn ein Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit hier lebt.
- Visum abgelehnt: die Monatsfrist und der Klageweg zum Verwaltungsgericht Berlin, wenn der Antrag scheitert.
- Anwaltskosten im Ausländerrecht: was Begleitung, Untätigkeitsklage und Visumklage kosten und wann die Behörde zahlt.



