Dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen ist nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Auf die Sicherung des Lebensunterhalts kommt es dabei nicht an, das Gesetz ordnet das Absehen ausdrücklich an. Verlangt wird allerdings, dass die Personensorge tatsächlich zusteht und tatsächlich ausgeübt wird. Nach drei Jahren folgt in der Regel die Niederlassungserlaubnis, und der Titel ist über die Volljährigkeit hinaus verlängerbar, solange das Kind sich in Ausbildung befindet.
Einleitung
Es ist der stärkste Aufenthaltsanspruch, den das Aufenthaltsgesetz für Familienangehörige kennt, und zugleich derjenige, zu dem es im Netz am wenigsten Verlässliches gibt. Wer sucht, findet Foreneinträge, verstreute Behördenhinweise und viel Halbwissen. Dabei betrifft die Konstellation Tausende Familien und entscheidet regelmäßig darüber, ob ein Kind mit beiden Eltern aufwächst.
Die Ausgangslagen sind dabei sehr unterschiedlich. Ein Vater in Hamburg-Wilhelmsburg, dessen Asylantrag rechtskräftig abgelehnt wurde und dessen Tochter mit einer deutschen Mutter geboren wird. Eine Mutter in Nürnberg, deren Sohn die deutsche Staatsangehörigkeit über den Vater erworben hat und die selbst nur eine Duldung hat. Ein Vater in Magdeburg, der getrennt lebt, das Kind aber regelmäßig betreut. Ein Elternteil in Potsdam, der noch im Ausland ist und ein Visum braucht.
Rechtlich verbindet diese Fälle ein Gedanke. Ein deutsches Kind darf nicht faktisch gezwungen werden, das Bundesgebiet zu verlassen, weil sein sorgeberechtigter Elternteil kein Aufenthaltsrecht hat. Deshalb ist der Anspruch gebunden, deshalb entfällt die Lebensunterhaltsvoraussetzung, und deshalb greift er auch dann, wenn andere Wege längst verschlossen sind. Wie sich diese Konstellation in das übrige Nachzugsrecht einordnet, zeigt unser Beitrag zum Familiennachzug zum Ehegatten, den Gesamtüberblick gibt unsere Übersicht zum Anwalt für Ausländerrecht.
Dieser Beitrag erklärt, welche Voraussetzungen der Anspruch hat und warum der Lebensunterhalt keine Rolle spielt, was Personensorge im aufenthaltsrechtlichen Sinn bedeutet und warum tatsächliche Ausübung verlangt wird, wie Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung praktisch ablaufen und was bei Zweifeln der Behörde geschieht, welche Möglichkeiten der nicht sorgeberechtigte Elternteil hat, wie sich der Anspruch aus einer Duldung oder aus dem Ausland heraus durchsetzen lässt und wie es nach drei Jahren und nach der Volljährigkeit weitergeht. Er richtet sich an Eltern deutscher Kinder in allen genannten Ausgangslagen.
Der Anspruch und seine Reichweite.
Was das Gesetz verlangt und was es ausdrücklich nicht verlangt.
Der Tatbestand ist knapp. Verlangt werden ein minderjähriges lediges deutsches Kind, dessen gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet liegt, und ein ausländischer Elternteil, dem die Personensorge zusteht und der sie ausüben will. Liegt beides vor, ist die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Es handelt sich um einen gebundenen Anspruch, nicht um eine Ermessensentscheidung.
Entscheidend ist, was das Gesetz an dieser Stelle ausdrücklich abbedingt. Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu erteilen, der Lebensunterhalt muss also nicht gesichert sein. Das ist kein Ermessen und keine Ausnahme, sondern eine gesetzliche Anordnung. Wer Bürgergeld bezieht, hat denselben Anspruch wie ein Vollzeitbeschäftigter. Auch die Wohnraumanforderung des Familiennachzugs zu Ausländern greift hier nicht.
Nicht abbedungen sind die übrigen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen. Erforderlich bleiben insbesondere ein gültiger Pass und die geklärte Identität, und ein Ausweisungsinteresse kann dem Anspruch entgegenstehen. Bei schwerwiegenden Straftaten hilft auch ein deutsches Kind nicht unbegrenzt, wobei das Kindeswohl in der Abwägung erhebliches Gewicht hat. Die Systematik dazu behandelt unser Beitrag zur Ausweisung.
Ein häufiges Missverständnis betrifft den Zeitpunkt. Der Anspruch entsteht mit der Geburt, nicht mit der Schwangerschaft. Während der Schwangerschaft kommt aber ein vorübergehendes Abschiebungshindernis in Betracht, weil eine Abschiebung kurz vor der Geburt eines deutschen Kindes die spätere Ausübung der Personensorge vereiteln würde. Diese Phase gehört anwaltlich begleitet, weil sie zeitkritisch ist und weil die Weichen für alles Weitere hier gestellt werden.
Personensorge. Formal genügt nicht.
Der Punkt, an dem die meisten Verfahren tatsächlich entschieden werden.
Der Begriff der Personensorge entspricht dem des Familienrechts. Bei verheirateten Eltern steht sie beiden gemeinsam zu. Bei nicht verheirateten Eltern hat sie zunächst allein die Mutter, es sei denn, die Eltern geben übereinstimmende Sorgeerklärungen ab oder ein Gericht überträgt die gemeinsame Sorge.
Die Verwaltungsgerichte verlangen darüber hinaus mehr als die formale Inhaberschaft. Der Elternteil muss die Personensorge auch tatsächlich ausüben. Lebt er nicht mit dem Kind zusammen, setzt das eine reale Betreuung, Versorgung und Erziehung voraus, also regelmäßigen Umgang, Übernahme von Verantwortung im Alltag und erkennbare Beteiligung an den Entscheidungen über das Kind. Eine Sorgeerklärung, die auf dem Papier steht, während der Kontakt zum Kind seit Monaten nicht stattfindet, trägt den Anspruch nicht.
Für die Praxis folgt daraus die wichtigste Vorbereitungsregel dieses Themas: Die tatsächliche Ausübung ist zu belegen, und zwar von Anfang an. Bewährt haben sich Nachweise über gemeinsame Wohnadresse oder regelmäßige Besuchszeiten, Bestätigungen von Kita und Schule über die Beteiligung des Elternteils, Belege über Arztbesuche und Elterngespräche, Unterhaltszahlungen und, wo vorhanden, eine Stellungnahme des Jugendamts. Wir bauen diese Dokumentation in unseren Mandaten systematisch auf, weil sie später den gesamten Fall trägt und weil sie sich rückwirkend nicht herstellen lässt.
Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung.
Der praktische Weg, und was bei Zweifeln geschieht.
Die Vaterschaft wird bei nicht verheirateten Eltern durch Anerkennung begründet. Sie wird persönlich vor einer Urkundsperson erklärt, zuständig sind Standesamt, Jugendamt oder Notar, und sie bedarf der Zustimmung der Mutter. Vorzulegen sind in der Regel Geburtsurkunde des Kindes, Ausweisdokumente beider Eltern und der Mutterpass. Sinnvollerweise wird zugleich die gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben, weil erst sie die Personensorge des Vaters begründet.
Zweifelt die Ausländerbehörde an der Richtigkeit einer Vaterschaftsanerkennung, greift ein besonderes Verfahren. Die Beurkundung wird ausgesetzt, der Sachverhalt wird geprüft, und über die Wirksamkeit entscheidet gegebenenfalls das Familiengericht. Bis zu dieser Entscheidung wird auch über die Aufenthaltserlaubnis nicht entschieden. Für die Betroffenen bedeutet das Monate der Unsicherheit, in denen der Aufenthaltsstatus ungeklärt bleibt.
Vermeiden lässt sich das nur begrenzt, aber wirksam. Erklären Sie die Vaterschaft so früh wie möglich, idealerweise bereits vor der Geburt, legen Sie die Beziehung zur Mutter und den gemeinsamen Alltag nachvollziehbar dar, und vermeiden Sie Konstellationen, die typischerweise Zweifel auslösen, etwa eine Anerkennung unmittelbar nach einer Ablehnung im Asylverfahren ohne erkennbaren vorherigen Kontakt. Und eine Klarstellung, die wir häufig aussprechen müssen: Eine unrichtige Vaterschaftsanerkennung ist keine aufenthaltsrechtliche Grauzone, sondern hat straf- und aufenthaltsrechtliche Folgen, die den möglichen Gewinn um ein Vielfaches übersteigen.
Der nicht sorgeberechtigte Elternteil.
Der zweite Weg, und warum er im Ermessen steht.
Nicht jeder Elternteil erhält die Personensorge. Die Mutter kann die gemeinsame Sorgeerklärung verweigern, und ein familiengerichtliches Verfahren dauert. Für diese Konstellation enthält das Gesetz einen eigenen Weg: Dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft bereits im Bundesgebiet gelebt wird.
Das ist eine Kann-Vorschrift, also eine Ermessensentscheidung, und das Kindeswohl ist dabei der zentrale Abwägungsgesichtspunkt. Entscheidend ist der Nachweis der tatsächlich gelebten Beziehung: regelmäßiger Umgang, Verantwortungsübernahme, emotionale Bindung. Auch hier ist das Jugendamt ein wichtiger Zeuge.
Für die Zeit, in der ein familiengerichtliches Verfahren zur Sorge oder zum Umgang läuft, kommt daneben ein vorübergehendes Abschiebungshindernis in Betracht, weil der Schutz von Ehe und Familie leerliefe, wenn ein Elternteil während des Verfahrens abgeschoben würde. Diese Konstruktion trägt nicht in jedem Fall, aber sie ist der richtige Ansatzpunkt und sollte parallel zum familiengerichtlichen Verfahren betrieben werden. Wie der Rechtsschutz gegen ablehnende Bescheide und drohende Vollzugsmaßnahmen im Einzelnen funktioniert, steht in unserem Verfahrens-Hub zur abgelehnten Aufenthaltserlaubnis.
Aus der Duldung, aus dem Ausland, nach drei Jahren.
Drei Sonderlagen, die den Fall entscheiden.
Aus einer Duldung heraus ist der Anspruch grundsätzlich durchsetzbar, weil er ein strikter Rechtsanspruch ist und die Sperrwirkungen des Asylverfahrensrechts in dieser Konstellation regelmäßig nicht entgegenstehen. Praktisch verlangt die Behörde häufig die Nachholung des Visumverfahrens, also die Ausreise mit anschließender Wiedereinreise. Davon kann abgesehen werden, wenn ein Anspruch besteht und die Nachholung nicht zumutbar ist, und bei einem Säugling oder Kleinkind ist eine mehrmonatige Trennung vom Elternteil in aller Regel nicht zumutbar. Genau diesen Punkt greifen wir in solchen Verfahren zuerst an.
Aus dem Ausland führt der Weg über ein nationales Visum, das bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragt wird und der Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf. Die Verfahrensroute entspricht der beim Ehegattennachzug, einschließlich der Möglichkeit, die Zustimmung vorab einzuholen. Wird das Visum abgelehnt, gilt die Monatsfrist zur Klage beim Verwaltungsgericht Berlin. Wo die Volljährigkeit eines Geschwisterkindes oder eine andere Frist droht, kommt der Eilrechtsschutz in Betracht, dazu die Hinweise im Beitrag zum Kindernachzug.
Nach drei Jahren Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist in der Regel die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse vorliegt und ausreichende Deutschkenntnisse bestehen. Anders als beim Anspruch selbst gelten hier allerdings die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen einschließlich der Lebensunterhaltssicherung. Der Übergang ist also nicht automatisch, und er will vorbereitet sein. Die Wege zum unbefristeten Titel im Überblick stehen im Beitrag zur Niederlassungserlaubnis.
Und die Aufenthaltserlaubnis endet nicht mit dem achtzehnten Geburtstag des Kindes. Sie ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit zu verlängern, solange das Kind mit dem Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten Abschluss führt. Trennen sich die Eltern und war der Aufenthalt ehebedingt, ist zusätzlich das eigenständige Aufenthaltsrecht zu prüfen, dazu unser Beitrag zur Aufenthaltserlaubnis nach Trennung.
| Ausgangslage | Rechtsgrundlage | Lebensunterhalt erforderlich | Erfahrungswert Erfolgsaussicht* |
|---|---|---|---|
| Sorgeberechtigter Elternteil, lebt mit dem Kind zusammen | § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, gebundener Anspruch | nein | sehr gute Aussichten |
| Sorgeberechtigter Elternteil, getrennt lebend, Umgang belegt | § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG | nein | gute Aussichten bei belegter Ausübung |
| Nicht sorgeberechtigter Elternteil, familiäre Gemeinschaft gelebt | § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG, Ermessen | nein | mittlere Aussichten, Kindeswohl entscheidend |
| Antragsteller in Duldung, Behörde verlangt Visumverfahren | Absehen vom Visumverfahren bei Anspruch und Unzumutbarkeit | nein | gute Aussichten bei Säugling oder Kleinkind |
| Zweifel an der Vaterschaftsanerkennung | Aussetzung bis zur familiengerichtlichen Klärung | nein | Verzögerung von mehreren Monaten |
| Niederlassungserlaubnis nach drei Jahren | § 28 Abs. 2 AufenthG | ja, allgemeine Voraussetzungen gelten | gute Aussichten bei gesichertem Einkommen |
Stand: Juli 2026. Erfahrungswerte aus der Beratungspraxis, ohne Garantieanspruch für den Einzelfall.
Was Sie konkret tun sollten.
Die richtige Reihenfolge, möglichst vor der Geburt.
- Erstens. Vaterschaft und Sorge so früh wie möglich klären. Die Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt möglich, und die gemeinsame Sorgeerklärung sollte gleich mit abgegeben werden. Ohne Personensorge greift der gebundene Anspruch nicht, sondern nur die Ermessensvorschrift.
- Zweitens. Den Antrag unmittelbar nach der Geburt stellen. Der Anspruch entsteht mit der Geburt. Reichen Sie den Antrag schriftlich und nachweisbar ein, auch wenn kein Termin vergeben wird, damit die Fiktionswirkung eintritt und der Status nicht abreißt.
- Drittens. Die tatsächliche Ausübung von Anfang an dokumentieren. Sammeln Sie Nachweise über Umgang, Kita- und Arztbegleitung, Unterhaltszahlungen und gemeinsame Alltagsentscheidungen. Bei getrennt lebenden Eltern entscheidet genau dieses Material den Fall.
- Viertens. Das Jugendamt frühzeitig einbinden. Eine Stellungnahme zur Bedeutung des Elternteils für das Kind ist eines der wirksamsten Beweismittel im Verfahren. Wir regen sie in unseren Mandaten regelmäßig an, statt sie erst im Prozess zu beantragen.
- Fünftens. Bei drohenden Vollzugsmaßnahmen sofort handeln. Läuft eine Abschiebung an, während die Vaterschaft geklärt wird oder ein familiengerichtliches Verfahren anhängig ist, muss der Eilrechtsschutz binnen Tagen greifen. Diese Fälle vertreten wir vorrangig.
- Sechstens. Beim Visumverfahren das Absehen beantragen. Verlangt die Behörde die Ausreise zur Nachholung des Visumverfahrens, beantragen Sie das Absehen und begründen Sie die Unzumutbarkeit mit dem Alter des Kindes und der Dauer der Trennung.
- Siebtens. Den Übergang nach drei Jahren vorbereiten. Für die Niederlassungserlaubnis gelten die allgemeinen Voraussetzungen einschließlich Lebensunterhalt und Sprachnachweis. Beginnen Sie damit im zweiten Jahr, nicht im dritten.
Häufige Fragen
Bekomme ich als Elternteil eines deutschen Kindes eine Aufenthaltserlaubnis?
Ja, wenn Ihnen die Personensorge zusteht, Sie sie tatsächlich ausüben und das minderjährige ledige Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Es handelt sich um einen gebundenen Anspruch nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Die übrigen allgemeinen Voraussetzungen wie Pass und geklärte Identität müssen daneben erfüllt sein, und ein Ausweisungsinteresse kann entgegenstehen.
Muss ich meinen Lebensunterhalt selbst sichern?
Nein. Das Gesetz ordnet für diese Konstellation ausdrücklich an, dass die Aufenthaltserlaubnis abweichend von der allgemeinen Regel auch ohne gesicherten Lebensunterhalt zu erteilen ist. Der Bezug von Sozialleistungen steht dem Anspruch also nicht entgegen. Anders ist es bei der späteren Niederlassungserlaubnis, für die die allgemeinen Voraussetzungen gelten.
Reicht es, wenn ich das Sorgerecht auf dem Papier habe?
Nein. Die Verwaltungsgerichte verlangen, dass die Personensorge tatsächlich ausgeübt wird. Leben Sie nicht mit dem Kind zusammen, setzt das eine reale Betreuung, Versorgung und Erziehung voraus, also regelmäßigen Umgang und erkennbare Verantwortungsübernahme. Diese Ausübung sollte von Anfang an dokumentiert werden, weil sie sich später nicht rückwirkend belegen lässt.
Was passiert, wenn die Behörde meine Vaterschaftsanerkennung anzweifelt?
Die Beurkundung wird ausgesetzt, der Sachverhalt geprüft und die Wirksamkeit gegebenenfalls durch das Familiengericht geklärt. Bis dahin wird über die Aufenthaltserlaubnis nicht entschieden, was regelmäßig mehrere Monate kostet. Eine frühe Anerkennung, möglichst vor der Geburt, und eine nachvollziehbare Darlegung der gelebten Beziehung reduzieren dieses Risiko erheblich.
Ich habe nur eine Duldung. Kann ich den Anspruch trotzdem durchsetzen?
In der Regel ja, weil es sich um einen strikten Rechtsanspruch handelt. Die Behörde verlangt allerdings häufig die Nachholung des Visumverfahrens. Davon kann abgesehen werden, wenn ein Anspruch besteht und die Ausreise nicht zumutbar ist, was bei einem Säugling oder Kleinkind wegen der Trennungsdauer regelmäßig der Fall ist. Dieser Punkt sollte ausdrücklich beantragt und begründet werden.
Was gilt, wenn mein Kind volljährig wird?
Die Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit zu verlängern, solange das Kind mit Ihnen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen, beruflichen oder Hochschulabschluss führt. Unabhängig davon sollten Sie die Niederlassungserlaubnis anstreben, sobald die Voraussetzungen vorliegen, weil sie den Status unabhängig vom Kind macht.
Weiterführende Beiträge
- Familiennachzug zum Ehegatten: die Verfahrensroute zwischen Auslandsvertretung und Ausländerbehörde, die auch hier gilt.
- Kindernachzug: Sorgerechtsnachweis und Altersgrenzen, wenn weitere Kinder nachziehen sollen.
- Niederlassungserlaubnis: der Übergang nach drei Jahren und die dann geltenden allgemeinen Voraussetzungen.
- Aufenthaltserlaubnis nach Trennung: das eigenständige Aufenthaltsrecht, wenn die Beziehung zur Mutter oder zum Vater endet.
- Anwaltskosten im Ausländerrecht: was Begleitung, Eilverfahren und Klage in dieser Konstellation kosten.



