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Ratgeber

Migration

Kindernachzug.

Warum der Sorgerechtsnachweis und nicht der Anspruch die eigentliche Hürde ist, was sich mit dem sechzehnten Geburtstag ändert und weshalb bei drohender Volljährigkeit jede Woche zählt.

13 Min. LesezeitStand: Mai 2026familum · Rechtsanwaltskanzlei Weber

Minderjährigen ledigen Kindern ist nach § 32 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen der im Gesetz genannten Aufenthaltstitel besitzen. Bei gemeinsamem Sorgerecht soll der Nachzug zu nur einem Elternteil ermöglicht werden, wenn der andere zustimmt oder eine rechtsverbindliche Entscheidung vorliegt. Ab dem vollendeten sechzehnten Lebensjahr treten Sprach- oder Integrationsanforderungen hinzu, sofern das Kind nicht gemeinsam mit den Eltern kommt. Gescheitert wird fast immer am Sorgerechtsnachweis, selten am Anspruch.

Kapitel01 / 09

Einleitung

Der Kindernachzug ist das Verfahren mit der härtesten Uhr im gesamten Migrationsrecht. Jeder andere Anspruch bleibt bestehen, während man um ihn streitet. Dieser erlischt mit einem Geburtstag.

Die Konstellationen ähneln sich dabei über alle Herkunftsländer hinweg. Eine Mutter in Hannover hat den Aufenthaltstitel, die Tochter lebt beim Vater im Herkunftsstaat, und der Vater unterschreibt nicht. Ein Vater in Potsdam hat eine ausländische Sorgerechtsentscheidung, die die deutsche Botschaft nicht anerkennen will. Ein Ehepaar in Rostock hat drei Kinder, von denen das älteste im nächsten Jahr sechzehn wird. Eine Familie in Saarbrücken wartet seit vierzehn Monaten auf einen Termin, und der Sohn wird in acht Monaten volljährig.

Rechtlich ist der Anspruch im Regelfall gebunden. Erfüllen die Eltern die Voraussetzungen, ist die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, und die Behörde hat kein Ermessen. Praktisch entscheidet sich der Fall an zwei Stellen, die mit dem Anspruch nichts zu tun haben: an der Frage, wer die Personensorge hat und wie sich das nachweisen lässt, und an der Frage, ob das Verfahren rechtzeitig abgeschlossen wird. Wie die Verfahrensroute zwischen Auslandsvertretung und Ausländerbehörde insgesamt läuft, zeigt unser Beitrag zum Familiennachzug zum Ehegatten, den Überblick über das Rechtsgebiet gibt unsere Übersicht zum Anwalt für Ausländerrecht.

Dieser Beitrag erklärt, wann der Anspruch besteht und welche Titel der Eltern ihn tragen, wie das Sorgerecht bestimmt und nachgewiesen wird und was gilt, wenn der andere Elternteil nicht zustimmt, was sich mit dem sechzehnten Geburtstag ändert und wie die Integrationsprognose geführt wird, welche Rolle die Härtefallklausel spielt und wie sich bei drohender Volljährigkeit der Eilrechtsschutz nutzen lässt. Er richtet sich an Eltern mit Aufenthaltstitel in Deutschland, deren Kinder noch im Ausland leben.

Kapitel02 / 09

Der Anspruch und die Titel der Eltern.

Wer nachziehen darf, hängt am Status der Eltern.

Der Anspruch setzt voraus, dass beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen der im Gesetz aufgezählten Aufenthaltstitel besitzen. Erfasst sind unter anderem Aufenthaltserlaubnisse zu Ausbildungs- und Erwerbszwecken, die Titel für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge, die familienbezogenen Titel sowie die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU. Nicht erfasst ist der Titel für subsidiär Schutzberechtigte, für den eigene und derzeit ausgesetzte Regeln gelten, dazu unser Beitrag zum Familiennachzug bei subsidiärem Schutz.

Hinzu treten die allgemeinen Voraussetzungen des Familiennachzugs: gesicherter Lebensunterhalt und ausreichender Wohnraum. Für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge kann davon abgesehen werden, wenn der Antrag innerhalb einer bestimmten Frist nach der Anerkennung gestellt wird. Diese Frist wird in der Praxis häufig übersehen und ist einer der wenigen Punkte, an denen sich durch bloße Schnelligkeit ein erheblicher rechtlicher Vorteil sichern lässt.

Der Nachzug ist an die leibliche oder rechtliche Elternschaft geknüpft. Ein Nachzug zu einem Stiefelternteil kommt nach der Verwaltungspraxis nur über die Härtefallregelung für sonstige Familienangehörige in Betracht, was die Anforderungen erheblich erhöht. Wer eine solche Konstellation hat, sollte prüfen lassen, ob nicht der Nachzug zum leiblichen Elternteil der tragfähigere Weg ist.

Maßgeblich für die Minderjährigkeit ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung. Das ist der Grund, warum die Verfahrensdauer hier nicht nur lästig, sondern anspruchsvernichtend ist, und es ist der Ausgangspunkt für alles, was in Abschnitt fünf steht.

Der Anspruch setzt voraus, dass beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen der im Gesetz aufgezählten Aufenthaltstitel besitzen.

Kapitel03 / 09

Das Sorgerecht. Die eigentliche Hürde.

Wer es hat, wie man es nachweist und was ohne Zustimmung geht.

Das Sorgerecht richtet sich in der Regel nach dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Eine ausländische Sorgerechtsentscheidung ist grundsätzlich anzuerkennen, und das ist eine wichtige Nachricht für Betroffene: Es bedarf regelmäßig keines deutschen Gerichtsverfahrens, wenn eine wirksame Entscheidung im Herkunftsstaat vorliegt.

Praktisch scheitert es dennoch häufig, und zwar an der Nachweisbarkeit. Die Auslandsvertretungen prüfen Sorgerechtsentscheidungen in einer Reihe von Herkunftsstaaten über Vertrauensanwälte, weil die Registerlage unzuverlässig ist. Vorgelegt werden müssen die Entscheidung selbst mit Rechtskraftvermerk, eine beglaubigte Übersetzung, die Legalisation oder Apostille sowie die Geburtsurkunde des Kindes. Abweichende Namensschreibweisen zwischen den Dokumenten lösen regelmäßig eine Vollprüfung aus, die Monate kostet.

Besteht gemeinsames Sorgerecht, soll die Aufenthaltserlaubnis auch zum Nachzug zu nur einem Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis erklärt hat oder eine rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt. Die Einverständniserklärung ist der einfachere Weg, sie sollte notariell oder vor einer deutschen Auslandsvertretung abgegeben und übersetzt werden. Verweigert der andere Elternteil die Zustimmung oder ist er unerreichbar, führt der Weg über eine gerichtliche Entscheidung im Herkunftsstaat oder, bei Zuständigkeit, in Deutschland.

Für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge gilt eine Erleichterung, die in der Beratung zu selten geltend gemacht wird. Ist ein förmlicher Nachweis der Sorgeberechtigung aus fluchtbedingten Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar, kann die Glaubhaftmachung genügen, und die Härtefallklausel ermöglicht den Nachzug gegebenenfalls auch ohne Zustimmung des anderen Elternteils. Wer aus einem Land ohne funktionierende Verwaltung kommt, sollte diesen Weg ausdrücklich vortragen, statt an einer Urkunde zu scheitern, die es nicht gibt.

Kapitel04 / 09

Der sechzehnte Geburtstag.

Was sich ändert, und für wen es nicht gilt.

Hat das Kind das sechzehnte Lebensjahr vollendet und verlegt es seinen Lebensmittelpunkt nicht gemeinsam mit den Eltern oder dem allein sorgeberechtigten Elternteil nach Deutschland, gilt der Anspruch nur, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder wenn gewährleistet erscheint, dass es sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Verhältnisse in Deutschland einfügen kann.

Zwei Klarstellungen sind hier entscheidend. Erstens greift die Anforderung nicht, wenn das Kind gemeinsam mit den Eltern kommt. Familien, die zusammen einreisen, sind also nicht betroffen, und für Familien, bei denen ein Kind kurz vor dem sechzehnten Geburtstag steht, kann die gemeinsame Verlegung des Lebensmittelpunkts der entscheidende Gestaltungsspielraum sein. Zweitens sind die beiden Voraussetzungen alternativ. Wer die Sprache nicht beherrscht, kann die Integrationsprognose führen.

Diese Prognose ist keine Formsache und wird von den Auslandsvertretungen zurückhaltend gehandhabt. Bewährt haben sich Nachweise über den bisherigen Schulbesuch mit Zeugnissen, über den Besuch einer deutschsprachigen oder internationalen Schule, über Sprachkurse und erreichte Niveaus, über die Bildungsbiografie der Eltern, über bereits vorhandene Bindungen nach Deutschland und über eine konkrete Anschlussperspektive, also einen Schul- oder Ausbildungsplatz. Wir bauen diese Nachweise vor der Antragstellung auf, weil sie im laufenden Verfahren kaum noch nachzuliefern sind.

Ein häufiger Irrtum: Das Sprachniveau A1, das für den Ehegattennachzug gilt, ist hier nicht der Maßstab. Verlangt wird das Beherrschen der deutschen Sprache, was praktisch deutlich mehr bedeutet. Wer diesen Weg gehen will, sollte früh mit dem Spracherwerb beginnen, andernfalls ist die Integrationsprognose der realistischere Ansatz. Die Systematik des Sprachnachweises beim Ehegattennachzug behandeln wir gesondert im Beitrag zum Sprachnachweis A1.

Kapitel05 / 09

Die Härtefallklausel.

Der Auffangtatbestand, und was er wirklich leistet.

Liegen die Voraussetzungen des Anspruchs nicht vor, kann dem minderjährigen ledigen Kind eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn dies zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Zu berücksichtigen sind dabei ausdrücklich das Kindeswohl und die familiäre Situation.

Das ist eine Ermessensvorschrift, und sie ist kein Ersatz für einen fehlenden Anspruch. Sie trägt in Konstellationen, in denen sich die Lebenssituation des Kindes im Herkunftsstaat wesentlich verschlechtert hat: der Tod oder die schwere Erkrankung der bisher betreuenden Person, der Wegfall jeder Betreuung, eine erhebliche Gefährdung. Sie trägt regelmäßig nicht, wenn schlicht ein besseres Leben in Deutschland angestrebt wird, so nachvollziehbar dieser Wunsch ist.

In der Praxis lohnt die Härtefallklausel vor allem in zwei Lagen. Erstens dort, wo ein an sich bestehender Anspruch an einer formalen Hürde scheitert, insbesondere am fehlenden Nachweis der Zustimmung des anderen Elternteils bei fluchtbedingter Unerreichbarkeit. Zweitens dort, wo sich nach Antragstellung die Umstände geändert haben. Wir tragen sie in diesen Fällen hilfsweise neben dem Anspruch vor, nicht anstelle, weil die Behörde sonst nur die Ermessensentscheidung prüft.

Kapitel06 / 09

Wenn die Uhr läuft.

Volljährigkeit, Verfahrensdauer und der Eilantrag.

Weil für die Minderjährigkeit grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich ist, kann ein Anspruch allein durch Zeitablauf untergehen. Bei Wartezeiten auf einen Vorsprachetermin, die an manchen Auslandsvertretungen ein Jahr überschreiten, und einer anschließenden Bearbeitung von mehreren Monaten ist das kein theoretisches Risiko, sondern der Regelfall bei Kindern ab etwa sechzehn.

Dagegen gibt es zwei Instrumente. Das erste ist die Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht Berlin, die in der Regel drei Monate nach Antragstellung möglich ist, wenn kein zureichender Grund für die Verzögerung vorliegt. Das zweite ist der Antrag auf einstweilige Anordnung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt eine einstweilige Anordnung in Betracht, wenn ein Familiennachzugsanspruch besteht, dessen Durchsetzung aber durch das Erreichen der Volljährigkeit vereitelt würde und das Visumverfahren von den beteiligten Behörden zögerlich betrieben wird. Diese Konstruktion ist der wichtigste Hebel des gesamten Kindernachzugsrechts, und sie setzt zweierlei voraus: einen Anspruch, der im Übrigen vorliegt, und ein Verfahren, dessen Verzögerung dokumentiert ist.

Daraus folgt die praktisch wichtigste Regel dieses Beitrags. Stellen Sie den Antrag so früh wie möglich, dokumentieren Sie jede Nachfrage und jede Verzögerung, und beginnen Sie mit der rechtlichen Begleitung nicht, wenn der Geburtstag naht, sondern wenn die Wartezeit unangemessen wird. Wird der Antrag abgelehnt, gilt die Monatsfrist zur Klage beim Verwaltungsgericht Berlin, dazu unser Beitrag Visum abgelehnt. Und wenn ein Elternteil eines deutschen Kindes betroffen ist, greift ein eigener, deutlich stärkerer Anspruch, dazu der Beitrag zum Elternteil eines deutschen Kindes.

KonstellationRechtsgrundlageKritischer PunktErfahrungswert Erfolgsaussicht*
Alleiniges Sorgerecht, Nachweis vollständig§ 32 Abs. 1 AufenthG, gebundener AnspruchLegalisation und Namensschreibweisensehr gute Aussichten
Gemeinsames Sorgerecht, anderer Elternteil stimmt zu§ 32 Abs. 3 AufenthG, Soll-VorschriftForm der Einverständniserklärunggute Aussichten
Gemeinsames Sorgerecht, Zustimmung verweigertgerichtliche Entscheidung im Herkunftsstaat, hilfsweise HärtefallDauer des familiengerichtlichen Verfahrensmittlere Aussichten, zeitkritisch
Fluchtbedingt kein förmlicher Nachweis möglichGlaubhaftmachung, Härtefallklauselausdrücklicher Vortrag erforderlichmittlere bis gute Aussichten bei Anerkannten
Kind über sechzehn, kommt allein nach§ 32 Abs. 2 AufenthGSprachbeherrschung oder Integrationsprognosemittlere Aussichten, Nachweise entscheiden
Volljährigkeit droht während des VerfahrensUntätigkeitsklage und einstweilige Anordnungfrühe Antragstellung und Dokumentationgute Aussichten bei früher Vorbereitung
Nachzug zum StiefelternteilHärtefall für sonstige Familienangehörigeaußergewöhnliche Härte erforderlichgeringe Aussichten

Stand: Juli 2026. Erfahrungswerte aus der Beratungspraxis, ohne Garantieanspruch für den Einzelfall.

Kapitel07 / 09

Was Sie konkret tun sollten.

Die richtige Reihenfolge, und zwar früh.

  • Erstens. Vom Geburtsdatum rückwärts rechnen. Legen Sie fest, wann das Kind sechzehn und wann es achtzehn wird, und planen Sie das Verfahren so, dass die Entscheidung deutlich vorher fällt. Maßgeblich ist der Entscheidungszeitpunkt, nicht die Antragstellung.
  • Zweitens. Die Sorgerechtslage klären, bevor irgendetwas beantragt wird. Prüfen Sie, wem die Personensorge nach dem Recht des Aufenthaltsstaats des Kindes zusteht, und beschaffen Sie die Entscheidung mit Rechtskraftvermerk, Legalisation oder Apostille und beglaubigter Übersetzung.
  • Drittens. Alle Namensschreibweisen abgleichen. Geburtsurkunde, Sorgerechtsentscheidung, Pässe der Eltern und des Kindes müssen übereinstimmen. Abweichungen sind der häufigste Auslöser einer monatelangen Urkundenprüfung und lassen sich vorher bereinigen.
  • Viertens. Bei gemeinsamem Sorgerecht die Zustimmung frühzeitig einholen. Eine notariell oder vor der deutschen Auslandsvertretung abgegebene Einverständniserklärung des anderen Elternteils ist der schnellste Weg. Wird sie verweigert, beginnen Sie das gerichtliche Verfahren sofort, nicht nach der ersten Ablehnung.
  • Fünftens. Bei Kindern ab vierzehn die Integrationsprognose vorbereiten. Sammeln Sie Schulzeugnisse, Sprachkursnachweise und eine konkrete Anschlussperspektive in Deutschland. Zwei Jahre Vorlauf sind hier keine Übervorsicht, sondern das Minimum.
  • Sechstens. Bei Anerkennung als Flüchtling die Antragsfrist nutzen. Wird der Antrag innerhalb der gesetzlichen Frist nach der Anerkennung gestellt, kann von Lebensunterhalt und Wohnraum abgesehen werden. Diese Frist ist einer der wenigen Punkte, an denen bloße Schnelligkeit einen echten Rechtsvorteil bringt.
  • Siebtens. Verzögerungen dokumentieren und nach drei Monaten reagieren. Halten Sie jede Nachfrage und jede Antwort fest. Diese Dokumentation ist die Grundlage sowohl für die Untätigkeitsklage als auch für den Eilantrag bei drohender Volljährigkeit, und ohne sie tragen beide nicht.
Kapitel08 / 09

Häufige Fragen

Welche Voraussetzungen gelten für den Kindernachzug?

Erforderlich ist, dass beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen der im Gesetz genannten Aufenthaltstitel besitzen und das Kind minderjährig und ledig ist. Hinzu treten die allgemeinen Voraussetzungen des Familiennachzugs, insbesondere gesicherter Lebensunterhalt und ausreichender Wohnraum. Für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge kann davon abgesehen werden, wenn der Antrag innerhalb der gesetzlichen Frist nach der Anerkennung gestellt wird.

Was gilt, wenn der andere Elternteil nicht zustimmt?

Bei gemeinsamem Sorgerecht soll der Nachzug zu nur einem Elternteil ermöglicht werden, wenn der andere zustimmt oder eine rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt. Fehlt beides, führt der Weg über ein gerichtliches Verfahren, in der Regel im Aufenthaltsstaat des Kindes. Bei Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen kann die Härtefallklausel greifen, wenn die Zustimmung aus fluchtbedingten Gründen nicht zu erlangen ist.

Was ändert sich, wenn mein Kind sechzehn Jahre alt ist?

Kommt das Kind nicht gemeinsam mit den Eltern, greift der Anspruch nur, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder wenn seine Integration aufgrund von Ausbildung und bisherigen Lebensverhältnissen gewährleistet erscheint. Beide Voraussetzungen stehen alternativ nebeneinander. Verlegt die Familie den Lebensmittelpunkt gemeinsam, gilt diese zusätzliche Anforderung nicht.

Wird eine ausländische Sorgerechtsentscheidung anerkannt?

Grundsätzlich ja. Das Sorgerecht richtet sich in der Regel nach dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, und eine dort ergangene wirksame Entscheidung ist anzuerkennen. Entscheidend ist die Nachweisform: Rechtskraftvermerk, Legalisation oder Apostille und beglaubigte Übersetzung. In mehreren Herkunftsstaaten prüfen die Auslandsvertretungen solche Entscheidungen zusätzlich über Vertrauensanwälte.

Was passiert, wenn mein Kind während des Verfahrens volljährig wird?

Maßgeblich für die Minderjährigkeit ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung, sodass der Anspruch durch bloßen Zeitablauf untergehen kann. Dagegen kommen die Untätigkeitsklage und ein Antrag auf einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht Berlin in Betracht. Beides setzt voraus, dass der Antrag früh gestellt und die Verzögerung dokumentiert wurde.

Kann mein Kind zu meinem neuen Ehepartner nachziehen?

Der Nachzug knüpft an die leibliche oder rechtliche Elternschaft an. Ein Nachzug allein zum Stiefelternteil kommt nach der Verwaltungspraxis nur über die Härtefallregelung für sonstige Familienangehörige in Betracht, was eine außergewöhnliche Härte voraussetzt. Prüfen Sie deshalb vorrangig, ob der Nachzug zum leiblichen Elternteil möglich ist.

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