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Ratgeber

Migration

Familiennachzug bei subsidiärem Schutz.

Warum der Nachzug bis Juli 2027 ausgesetzt ist, welcher Härtefallweg tatsächlich offensteht und weshalb seit der GEAS-Reform der Streit um den Schutzstatus selbst der wichtigere Hebel geworden ist.

8 Min. LesezeitStand: Mai 2026familum · Rechtsanwaltskanzlei Weber

Der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ist seit dem 24. Juli 2025 ausgesetzt und wird bis einschließlich 23. Juli 2027 nicht gewährt, § 104 Abs. 14 AufenthG. Neue Anträge nach § 36a AufenthG sind in dieser Zeit nicht möglich, bereits gestellte Anträge und Wartelistenregistrierungen bleiben im erreichten Verfahrensstand stehen. Offen bleibt der Weg über Härtefälle nach § 22 Satz 1 AufenthG, für den das Auswärtige Amt ein eigenes Anzeigeverfahren über die Internationale Organisation für Migration eingerichtet hat. Anerkannte Flüchtlinge sind von der Aussetzung nicht betroffen.

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Einleitung

Wer subsidiären Schutz hat, hat den kleineren Status, und seit Juli 2025 ist dieser Unterschied für Familien existenziell. Ein Vater in Kassel wartete seit zwei Jahren auf einen Termin für seine Frau und die Kinder, als das Gesetz in Kraft trat. Eine Mutter in Leipzig hatte den Antrag bereits gestellt und erfuhr, dass er nicht weiter bearbeitet wird. Für beide gilt dasselbe: Die Zeit läuft, und der reguläre Weg ist bis Sommer 2027 verschlossen.

Zur Rechtslage informieren Flüchtlingsräte und Behörden ausführlich. Was in dieser Darstellung fehlt, ist die anwaltliche Frage: Welche Wege bleiben, und welcher davon ist im konkreten Fall der aussichtsreichste. Denn es gibt zwei, und der zweite hat seit dem 12. Juni 2026 an Bedeutung gewonnen. Wie sich der Familiennachzug insgesamt ordnet, zeigt unser Beitrag zum Familiennachzug zum Ehegatten, den Überblick über das Rechtsgebiet gibt unsere Übersicht zum Anwalt für Ausländerrecht.

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Was die Aussetzung genau bedeutet.

Zwei Daten und drei Konsequenzen.

Das Gesetz zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten ist am 24. Juli 2025 in Kraft getreten. Bis zum Ablauf des 23. Juli 2027 wird ein Familiennachzug nach § 36a AufenthG zu Personen mit subsidiärem Schutzstatus nicht gewährt. Auch das monatliche Kontingent von tausend Visa, das zuvor galt, findet in dieser Zeit keine Anwendung.

Daraus folgen drei Konsequenzen. Erstens sind neue Anträge und neue Registrierungen auf den Wartelisten der Auslandsvertretungen nicht möglich. Zweitens bleiben bereits gestellte Anträge und bestehende Registrierungen in dem Verfahrensstand stehen, den sie zum Zeitpunkt der Aussetzung erreicht hatten, und die Bearbeitung wird nach dem Ende der Aussetzung wieder aufgenommen, ohne dass es eines Tätigwerdens der Betroffenen bedürfte. Drittens ist vorgesehen, dass rechtzeitig vor Ablauf geprüft wird, ob eine Verlängerung notwendig und möglich ist. Erfolgt keine Verlängerung und keine anderweitige Gesetzesänderung, tritt die vorherige Rechtslage automatisch wieder in Kraft.

Betroffen sind ausschließlich Personen mit subsidiärem Schutz. Anerkannte Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention unterliegen der Aussetzung nicht. Genau diese Abgrenzung ist der Ansatzpunkt für den zweiten Weg.

Das Gesetz zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten ist am 24.

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Der Härtefallweg.

Was tatsächlich offensteht und wie er betrieben wird.

Die §§ 22 und 23 AufenthG bleiben von der Aussetzung unberührt. Über § 22 Satz 1 AufenthG kann eine Aufnahme aus dem Ausland erfolgen, wenn völkerrechtliche oder dringende humanitäre Gründe es erfordern. Das ist der einzige verbliebene Weg für eine Zusammenführung während der Aussetzung.

Das Verfahren ist eigens eingerichtet. Härtefallanzeigen sind mit einer Begründung, warum es sich um einen singulären Einzelfall handelt, per E-Mail an das Familienunterstützungsprogramm der Internationalen Organisation für Migration zu richten. Diese leitet die Anzeige zur Vorsichtung an das Bundesverwaltungsamt und anschließend zur Prüfung und Entscheidung an die zuständige Auslandsvertretung, die das Ergebnis mitteilt.

Ehrlich ist dazu zu sagen: Die Schwelle ist hoch, und die Zahl der Fälle, in denen dieser Weg trägt, ist klein. Aussicht besteht dort, wo eine konkrete, schwerwiegende und individuell belegte Notlage vorliegt, etwa eine lebensbedrohliche Erkrankung, die im Aufenthaltsstaat nicht behandelbar ist, eine unmittelbare Gefährdung von Leib und Leben oder die Situation eines Kindes, dessen betreuende Person weggefallen ist. Die bloße, wenn auch schwer erträgliche Trennung der Familie genügt nicht.

Für die Praxis heißt das: Die Anzeige entscheidet sich an der Substanz der Belege, nicht an der Formulierung. Ärztliche Unterlagen, Nachweise zur Sicherheitslage am konkreten Aufenthaltsort, Belege zur Betreuungssituation von Kindern und die lückenlose Dokumentation der familiären Bindung sind das Material. Wir bereiten Härtefallanzeigen deshalb wie eine Antragsbegründung auf und nicht wie ein Anschreiben.

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Der Statusweg.

Warum die Auseinandersetzung um den Schutzstatus wichtiger geworden ist.

Der zweite und in vielen Fällen aussichtsreichere Weg führt über den Status selbst. Wer statt des subsidiären Schutzes die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bekommt, fällt nicht unter die Aussetzung. Deshalb lohnt in jeder dieser Konstellationen die Prüfung, ob der subsidiäre Schutz zutreffend statt der Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde und ob dagegen noch vorgegangen werden kann.

Diese Prüfung hat seit dem 12. Juni 2026 zusätzliches Gewicht bekommen. Mit der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems richtet sich die Prüfung des Flüchtlingsschutzes nach der Statusverordnung, und einzelne Prüfungspunkte haben sich verschoben. Insbesondere ist der interne Schutz vom Bundesamt nur noch zu prüfen, wenn eindeutig feststeht, dass die Gefahr von einem Akteur mit räumlich begrenzter Macht ausgeht, und den Nachweis, dass interner Schutz erlangt werden kann, hat das Bundesamt zu erbringen. Wo eine Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft auf einer Verweisung auf internen Schutz beruhte, kann sich die Beurteilung damit verändert haben.

Zu beachten ist zugleich die Kehrseite der Reform: Das Familienasyl ist abgeschafft, ein abgeleiteter Schutzstatus über Angehörige gibt es nicht mehr. Stattdessen sieht das Recht vor, dass Familienangehörige von Schutzberechtigten einen gleichrangigen Aufenthaltstitel erhalten sollen, was im Aufenthaltsgesetz durch einen Anspruch auf einen Titel nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG umgesetzt wurde. Für Familienangehörige, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten, ist das der neue Weg. Die Fristensystematik gegen Bescheide des Bundesamts behandelt unser Beitrag Asylantrag abgelehnt.

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Was Sie konkret tun sollten.

Die richtige Reihenfolge während der Aussetzung.

  • Erstens. Bestehende Anträge und Registrierungen sichern. Sie bleiben im erreichten Verfahrensstand, und ein Tätigwerden ist nicht erforderlich. Bewahren Sie sämtliche Bestätigungen auf und melden Sie Adressänderungen, damit die Auslandsvertretung Sie nach dem Ende der Aussetzung erreicht.
  • Zweitens. Den Schutzstatus prüfen lassen. Klären Sie, ob statt des subsidiären Schutzes die Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt und ob dagegen noch ein Rechtsbehelf offensteht. Dieser Weg beseitigt die Aussetzung vollständig und ist deshalb vorrangig zu prüfen.
  • Drittens. Den Härtefall nur bei belegbarer Notlage anzeigen. Die Schwelle ist hoch. Sammeln Sie ärztliche Unterlagen, Nachweise zur Sicherheits- und Betreuungssituation und Belege der familiären Bindung, bevor Sie die Anzeige einreichen.
  • Viertens. Den eigenen Status verfestigen. Wer während der Aussetzung die Voraussetzungen einer Niederlassungserlaubnis oder der Einbürgerung erfüllt, verbessert seine Position für die Zeit danach erheblich. Die Wege dorthin stehen im Beitrag zur Niederlassungserlaubnis.
  • Fünftens. Den Zeitplan auf Sommer 2027 ausrichten. Bereiten Sie Urkunden, Übersetzungen, Legalisationen und Nachweise zu Lebensunterhalt und Wohnraum jetzt vor, damit nach dem Ende der Aussetzung keine Monate für Beschaffung verloren gehen.
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Häufige Fragen

Ist der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten noch möglich?

Derzeit nicht. Er ist seit dem 24. Juli 2025 ausgesetzt und wird bis einschließlich 23. Juli 2027 nicht gewährt. Neue Anträge nach § 36a AufenthG und neue Registrierungen auf den Wartelisten sind in dieser Zeit nicht möglich. Anerkannte Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge sind von der Aussetzung nicht betroffen.

Was passiert mit meinem bereits gestellten Antrag?

Er bleibt in dem Verfahrensstand stehen, den er zum Zeitpunkt der Aussetzung erreicht hatte, und die Bearbeitung wird nach deren Ende wieder aufgenommen. Ein Tätigwerden Ihrerseits ist dafür nicht erforderlich. Halten Sie Ihre Kontaktdaten aktuell, damit die Auslandsvertretung Sie erreichen kann.

Wie funktioniert der Härtefallweg?

Über § 22 Satz 1 AufenthG kann eine Aufnahme erfolgen, wenn völkerrechtliche oder dringende humanitäre Gründe es erfordern. Die Härtefallanzeige ist mit Begründung per E-Mail an das Familienunterstützungsprogramm der Internationalen Organisation für Migration zu richten, die sie zur Vorsichtung an das Bundesverwaltungsamt und anschließend an die zuständige Auslandsvertretung weiterleitet. Die Schwelle ist hoch und verlangt eine konkret belegte, schwerwiegende Einzelfallsituation.

Bringt es etwas, gegen den subsidiären Schutz vorzugehen?

In vielen Fällen ja, denn wer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bekommt, fällt nicht unter die Aussetzung. Ob ein Rechtsbehelf noch offensteht und ob die Zuerkennung des subsidiären Schutzes statt der Flüchtlingseigenschaft angreifbar ist, sollte anhand des Bescheids geprüft werden. Seit der Reform des europäischen Asylsystems haben sich dabei einzelne Prüfungspunkte verschoben.

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