Der Ehegattennachzug verlangt im Regelfall den Nachweis einfacher deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1, mündlich und schriftlich, vor der Einreise. Von diesem Erfordernis gibt es einen gesetzlichen Ausnahmekatalog in § 30 Abs. 1 Satz 3 AufenthG und zwei von der Rechtsprechung entwickelte Ausnahmen, die in der Praxis mehr bewirken als der Katalog selbst. Beim Nachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen darf das Spracherfordernis nicht mehr entgegengehalten werden, wenn zumutbare Bemühungen ein Jahr lang erfolglos geblieben sind. Entscheidend ist deshalb nicht, ob Sie das Zertifikat haben, sondern ob Sie Ihre Bemühungen belegen können.
Einleitung
Es ist die Hürde, an der der Familiennachzug am häufigsten hängen bleibt, und sie wirkt aus der Ferne oft absurd. Eine Frau in einer ländlichen Region ohne Sprachschule im Umkreis von mehreren hundert Kilometern soll ein Zertifikat vorlegen, das nur an wenigen Prüfungsorten des Landes abgenommen wird. Ein Ehemann, der nie schreiben gelernt hat, soll einen schriftlichen Test bestehen. Eine Ehefrau eines Deutschen aus Bremen scheitert an derselben Prüfung, die ihr Mann als Muttersprachler nie ablegen musste.
Der Gesetzgeber hat das Spracherfordernis 2007 eingeführt, um Zwangsverheiratungen zu erschweren und die Integration zu erleichtern. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Regelung im Grundsatz für verfassungsgemäß gehalten und zugleich betont, dass eine unverhältnismäßige Trennung von Eheleuten vermieden werden muss. Aus diesem Spannungsverhältnis ist ein System aus gesetzlichen und richterrechtlichen Ausnahmen entstanden, das in seiner Wirkung erheblich ist und in der Beratungspraxis dennoch selten vollständig ausgeschöpft wird.
Der Grund dafür ist banal. Die Ausnahmen wirken nicht von selbst. Sie müssen belegt werden, und zwar mit Material, das in dem Moment entsteht, in dem die Bemühungen beginnen, nicht Jahre später aus der Erinnerung. Wer erst nach der Ablehnung an Dokumentation denkt, hat die stärkste Ausnahme des Rechts bereits entwertet. Wie sich der Sprachnachweis in das Gesamtverfahren einordnet, zeigt unser Beitrag zum Familiennachzug zum Ehegatten, und den Überblick über das Rechtsgebiet gibt unsere Übersicht zum Anwalt für Ausländerrecht.
Dieser Beitrag erklärt, was A1 konkret verlangt und welche Zertifikate anerkannt werden, welche Ausnahmen der gesetzliche Katalog kennt, warum der Nachzug zu einem Deutschen eigenen Regeln folgt und was die Jahresfrist des Bundesverwaltungsgerichts genau bedeutet, welche Sonderstellung türkische Staatsangehörige nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs haben und wie eine Ausnahme so dokumentiert wird, dass sie trägt. Er richtet sich an Ehepaare vor der Antragstellung ebenso wie an alle, deren Antrag bereits am Sprachnachweis gescheitert ist.
Was A1 verlangt.
Der Maßstab, und wo er strenger ist, als viele erwarten.
Verlangt werden einfache Kenntnisse der deutschen Sprache im Sinne der Stufe A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens. Das umfasst das Verstehen und Verwenden alltäglicher Ausdrücke, einfache Fragen und Antworten zur eigenen Person und zu vertrauten Dingen. Entscheidend ist, dass die Anforderung nicht nur mündlich, sondern auch schriftlich gilt. Genau daran scheitern Menschen, die sich mündlich durchaus verständigen können, aber in ihrer Erstsprache nie alphabetisiert wurden.
Anerkannt werden Zertifikate der etablierten Prüfungsanbieter, insbesondere des Goethe-Instituts, von telc und des Österreichischen Sprachdiploms. Die Auslandsvertretungen erwarten in der Praxis ein Zertifikat, das nicht älter als ein Jahr ist, und akzeptieren daneben in bestimmten Konstellationen einen an der Vertretung abgenommenen Sprachnachweis. Wo geprüft werden kann, ist geografisch sehr ungleich verteilt, und dieser Umstand ist kein Randproblem, sondern der Ausgangspunkt der wichtigsten Ausnahmeargumentation.
Zwei Klarstellungen, die regelmäßig Verwirrung stiften. Erstens gilt das Spracherfordernis grundsätzlich unabhängig davon, ob der Nachzug zu einem Deutschen oder zu einem Ausländer erfolgt, wenn auch beim Nachzug zu Deutschen nur entsprechend und mit den Erleichterungen aus Abschnitt drei. Zweitens gilt es nicht für den Nachzug minderjähriger Kinder, dort greifen eigene Regeln, die wir im Beitrag zum Kindernachzug behandeln.
Verlangt werden einfache Kenntnisse der deutschen Sprache im Sinne der Stufe A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens.
Der gesetzliche Ausnahmekatalog.
Sechs Tatbestände, von denen drei praktisch tragen.
§ 30 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nennt die Fälle, in denen das Spracherfordernis unbeachtlich ist. Praktisch bedeutsam sind vor allem drei davon.
Der erste ist die Krankheit oder Behinderung. Ist der nachziehende Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Erkrankung oder Behinderung nicht in der Lage, einfache Deutschkenntnisse nachzuweisen, entfällt das Erfordernis. Wichtig ist die genaue Reichweite: Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die allgemeinen Schwierigkeiten einer Erstalphabetisierung im Erwachsenenalter für sich genommen nicht genügen. Analphabetismus allein ist also kein Fall dieser Nummer, wohl aber häufig ein Fall der Härtefallregelung.
Der zweite ist der erkennbar geringe Integrationsbedarf. Er wird angenommen, wenn nach einer Prognose davon auszugehen ist, dass sich der Ehegatte ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben einfügen wird, typischerweise bei einem Hochschulabschluss und einer entsprechenden beruflichen Perspektive. Die Prognose kann auch bei fehlenden Deutschkenntnissen positiv ausfallen, etwa wenn in der betreffenden Branche Englisch die Arbeitssprache ist. Dieser Ausnahmetatbestand wird von den Auslandsvertretungen zurückhaltend gehandhabt und deshalb selten geltend gemacht, obwohl er bei qualifizierten Fachkräften regelmäßig in Betracht kommt.
Der dritte ist die Härtefallregelung des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG. Sie greift, wenn es dem Ehegatten aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Spracherwerb zu unternehmen. Hierunter fallen die praktisch wichtigen Konstellationen: keine erreichbare Sprachschule, keine Prüfungsmöglichkeit im Land, Sicherheitslage, Betreuungspflichten für kleine Kinder oder pflegebedürftige Angehörige, fehlende finanzielle Mittel für Kurs und Reise, Analphabetismus in Verbindung mit fehlenden Alphabetisierungsangeboten.
Hinzu treten die Fälle, in denen das Erfordernis von vornherein nicht gilt, etwa wenn der nachziehende Ehegatte wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für längere Aufenthalte visumfrei einreisen darf. Das betrifft die in § 41 AufenthV genannten Staaten, unter anderem Australien, Israel, Japan, Kanada, die Republik Korea, Neuseeland, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten.
Der Nachzug zu Deutschen. Die Jahresfrist.
Die stärkste Ausnahme des gesamten Systems, und sie steht nicht im Gesetz.
Beim Ehegattennachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen ist das Spracherfordernis nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur entsprechend anzuwenden. Das Gericht hat mit Urteil vom 4. September 2012 entschieden, dass eine verfassungskonforme Auslegung es gebietet, von dem Erfordernis vor der Einreise abzusehen, wenn Bemühungen um den Spracherwerb im Einzelfall nicht möglich, nicht zumutbar oder innerhalb eines Jahres nicht erfolgreich sind. Die Grenze zwischen Regel- und Ausnahmefall zieht das Gericht bei einer Nachzugsverzögerung von einem Jahr.
Der tragende Gedanke ist ein zweifacher. Ein deutscher Staatsangehöriger darf grundsätzlich nicht darauf verwiesen werden, seine Ehe im Ausland zu führen, denn ihm gibt das Grundgesetz das Recht, sich in Deutschland aufzuhalten. Und der Schutz von Ehe und Familie verbietet es, eine unverhältnismäßig lange Trennung an eine Sprachprüfung zu knüpfen. Dieselbe Erwägung gilt nach der Rechtsprechung auch dann, wenn der deutsche Ehegatte zugleich eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt.
Praktisch heißt das: Wer mit einem deutschen Ehepartner verheiratet ist, muss das Zertifikat nicht um jeden Preis erreichen. Er muss sich ernsthaft bemühen, und er muss das belegen können. Nach Ablauf eines Jahres erfolgloser zumutbarer Bemühungen ist das Visum bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zu erteilen. Das enthebt nicht von weiteren Bemühungen nach der Einreise, denn für die Aufenthaltserlaubnis im Inland bleibt das Interesse an Mindestsprachkenntnissen bestehen. Aber die Trennung endet.
Der Fehler, der diese Ausnahme regelmäßig zerstört, ist immer derselbe: Die Bemühungen sind da, die Belege fehlen. Wir beginnen deshalb in diesen Mandaten mit dem Aufbau der Dokumentation und nicht mit dem Antrag.
Türkische Staatsangehörige. Die Stillhalteklausel.
Warum für einen Teil der Betroffenen andere Maßstäbe gelten.
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 10. Juli 2014 in der Rechtssache Dogan entschieden, dass die Stillhalteklausel des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Ehegattennachzug zu in Deutschland lebenden türkischen Staatsangehörigen generell vom Nachweis einfacher Deutschkenntnisse abhängig macht. Die Klausel verbietet neue Beschränkungen gegenüber dem Rechtszustand bei ihrem Inkrafttreten, und das 2007 eingeführte Spracherfordernis ist eine solche neue Beschränkung.
Der Gerichtshof hat dabei nicht jeden Sprachtest verboten. Beanstandet hat er, dass der fehlende Nachweis automatisch zur Ablehnung führt, ohne dass besondere Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Ein Jahr später hat der Gerichtshof für Drittstaatsangehörige allgemein entschieden, dass Sprachanforderungen vor der Einreise zwar zulässig sind, die Familienzusammenführung aber nicht übermäßig erschweren dürfen. Auf diese Entscheidung reagierte der deutsche Gesetzgeber 2015 mit der Härtefallklausel des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG.
Für die Praxis bleibt eine wichtige Einschränkung. Die Dogan-Entscheidung erfasst nicht pauschal alle türkischen Staatsangehörigen, sondern knüpft an die wirtschaftliche Betätigung des in Deutschland lebenden Ehegatten an, insbesondere an dessen Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit. Wer sich darauf berufen will, muss diese Anknüpfung darlegen: selbständige Tätigkeit, Beschäftigung, ordnungsgemäßer Aufenthalt und Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt. Wir prüfen in diesen Mandaten zuerst die Assoziationsberechtigung, weil sie den Fall entscheidet, bevor über Kurse und Zertifikate überhaupt gesprochen werden muss.
Die Beweisführung. Wie eine Ausnahme trägt.
Was in der Akte liegen muss, damit die Botschaft nicht ablehnen kann.
Ausnahmen scheitern an Behauptungen und gelingen mit Belegen. Für die Härtefall- und Zumutbarkeitsargumentation hat sich in unserer Praxis eine feste Struktur bewährt.
Zur Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Spracherwerbs gehören: eine Bestätigung des nächstgelegenen anerkannten Prüfungszentrums über Entfernung, Anreisewege und Prüfungstermine, Nachweise zur Sicherheitslage oder zu Reisebeschränkungen, ärztliche Atteste zu eigener Erkrankung oder zur Pflegebedürftigkeit von Angehörigen, Nachweise zu Betreuungspflichten für kleine Kinder sowie Einkommensnachweise, wenn Kurs- und Reisekosten die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigen.
Zu den erfolglosen Bemühungen gehören: Anmeldebestätigungen und Zahlungsbelege für Kurse einschließlich Online-Angeboten, Teilnahme- und Anwesenheitsnachweise, Ergebnisnachweise auch und gerade über nicht bestandene Prüfungen, Bestätigungen von Lehrkräften über Lernverlauf und Schwierigkeiten sowie eine schlichte, fortlaufend geführte Aufstellung der Lernaktivitäten mit Daten.
Zum geringen Integrationsbedarf gehören: Hochschulzeugnisse mit Anerkennungsnachweis, Arbeitsvertrag oder Einstellungszusage in Deutschland, Nachweise zur Arbeitssprache des künftigen Arbeitgebers und Belege über sonstige Sprachkenntnisse.
Drei Grundsätze gelten für alles davon. Erstens: Dokumentieren Sie ab dem ersten Tag, nicht ab der ersten Ablehnung. Zweitens: Legen Sie auch die Fehlschläge vor, denn ein nicht bestandener Test ist der beste Beleg für ein ernsthaftes Bemühen. Drittens: Reichen Sie die Ausnahmeargumentation aktiv und geordnet ein, statt darauf zu warten, dass die Auslandsvertretung von sich aus prüft. Wird der Antrag gleichwohl abgelehnt, läuft ab Bekanntgabe die Monatsfrist für die Klage zum Verwaltungsgericht Berlin, dazu unser Beitrag Visum abgelehnt. Welche Kosten dabei entstehen und wann die Behörde sie trägt, steht im Beitrag zu den Anwaltskosten im Ausländerrecht.
| Ausnahme | Voraussetzung | Erforderliche Nachweise | Erfahrungswert Erfolgsaussicht* |
|---|---|---|---|
| Krankheit oder Behinderung | Nachweis nicht möglich wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Erkrankung | aussagekräftiges ärztliches Attest mit Bezug auf die Prüfungsfähigkeit | gute Aussichten bei fachärztlicher Dokumentation |
| Erkennbar geringer Integrationsbedarf | positive Prognose der Eingliederung ohne staatliche Hilfe | Hochschulabschluss mit Anerkennung, Arbeitsvertrag, Nachweis zur Arbeitssprache | mittlere Aussichten, wird selten geltend gemacht |
| Härtefall nach Nr. 6 | Bemühungen vor der Einreise nicht möglich oder nicht zumutbar | Entfernungs- und Prüfungsortnachweis, Atteste, Betreuungs- und Einkommensnachweise | mittlere bis gute Aussichten bei geschlossener Dokumentation |
| Nachzug zu Deutschen, Jahresfrist | zumutbare Bemühungen ein Jahr lang erfolglos | lückenlose Dokumentation der Bemühungen einschließlich Fehlversuchen | gute Aussichten, häufig Abhilfe ohne Klage |
| Visumfreiheit nach § 41 AufenthV | Staatsangehörigkeit eines privilegierten Staates | Passkopie | greift unmittelbar |
| Assoziationsrecht Türkei | wirtschaftliche Betätigung des Stammberechtigten | Nachweis von Selbständigkeit oder Beschäftigung und ordnungsgemäßem Aufenthalt | gute Aussichten bei belegter Anknüpfung |
Stand: Juli 2026. Erfahrungswerte aus der Beratungspraxis, ohne Garantieanspruch für den Einzelfall.
Was Sie konkret tun sollten.
Die richtige Reihenfolge, beginnend am ersten Tag.
- Erstens. Zuerst die Ausnahmen prüfen, dann den Kurs buchen. Klären Sie, ob Staatsangehörigkeit, Assoziationsrecht, Gesundheitszustand, Qualifikation oder die Konstellation des Nachzugs zu einem Deutschen bereits eine Ausnahme eröffnen. Diese Prüfung dauert Stunden und kann Ihnen ein Jahr sparen.
- Zweitens. Ab dem ersten Tag dokumentieren. Legen Sie eine Sammlung an, in die jede Anmeldung, jede Zahlung, jede Unterrichtseinheit und jedes Prüfungsergebnis kommt. Diese Sammlung ist später Ihr Beweismittel, und rückwirkend lässt sie sich nicht herstellen.
- Drittens. Fehlversuche antreten und behalten. Melden Sie sich zur Prüfung an, auch wenn ein Bestehen unwahrscheinlich ist, und heben Sie das Ergebnis auf. Ein dokumentierter Fehlversuch ist der stärkste einzelne Beleg für ernsthafte Bemühungen.
- Viertens. Die äußeren Umstände belegen lassen. Holen Sie eine schriftliche Auskunft des nächstgelegenen Prüfungszentrums zu Entfernung und Terminen ein und lassen Sie gesundheitliche oder familiäre Hinderungsgründe ärztlich beziehungsweise amtlich bestätigen. Wir formulieren diese Anfragen so, dass die Antworten im Verfahren verwertbar sind.
- Fünftens. Beim Nachzug zu einem Deutschen die Jahresfrist im Blick behalten. Nach zwölf Monaten dokumentierter erfolgloser Bemühungen sollte die Ausnahme förmlich geltend gemacht werden, statt weiter zu üben. Diesen Zeitpunkt bestimmen wir im Mandat und stellen den Antrag dann mit vollständiger Begründung.
- Sechstens. Die Ausnahme aktiv vortragen. Reichen Sie die Argumentation mit geordneten Anlagen und einer kurzen rechtlichen Begründung bei der Auslandsvertretung ein. Anträge, die eine Ausnahme nur andeuten, werden regelmäßig am Regeltatbestand gemessen und abgelehnt.
- Siebtens. Nach der Ablehnung die Monatsfrist wahren. Läuft es dennoch auf eine Ablehnung hinaus, entscheidet sich innerhalb eines Monats, ob geklagt oder neu beantragt wird. Diese Weichenstellung sollte nicht ohne Prüfung des Bescheides getroffen werden.
Häufige Fragen
Ist der Ehegattennachzug ohne A1-Zertifikat möglich?
Ja, in einer Reihe von Konstellationen. Das Gesetz nennt Ausnahmen unter anderem bei Krankheit oder Behinderung, bei erkennbar geringem Integrationsbedarf und als Härtefall, wenn Bemühungen vor der Einreise nicht möglich oder nicht zumutbar sind. Hinzu kommen die Visumfreiheit für Angehörige bestimmter Staaten sowie die von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmen beim Nachzug zu Deutschen und für türkische Staatsangehörige.
Was gilt, wenn ich die A1-Prüfung trotz Bemühungen nicht bestehe?
Beim Nachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen darf das Spracherfordernis nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr entgegengehalten werden, wenn zumutbare Bemühungen ein Jahr lang erfolglos geblieben sind. Beim Nachzug zu einem Ausländer kommt die Härtefallregelung in Betracht, wenn Bemühungen unmöglich oder unzumutbar sind. In beiden Fällen entscheidet die Dokumentation der Bemühungen.
Welche Staaten sind vom Sprachnachweis befreit?
Angehörige der in § 41 AufenthV genannten Staaten dürfen auch für längere Aufenthalte visumfrei einreisen, weshalb das Spracherfordernis für sie entfällt. Dazu gehören unter anderem Australien, Israel, Japan, Kanada, die Republik Korea, Neuseeland, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten. Für alle übrigen Staatsangehörigkeiten bleibt es beim Regelerfordernis, soweit keine andere Ausnahme greift.
Reicht Analphabetismus als Grund für eine Ausnahme?
Nicht als Krankheit oder Behinderung, denn das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die allgemeinen Schwierigkeiten einer Erstalphabetisierung im Erwachsenenalter dafür nicht genügen. In Betracht kommt aber die Härtefallregelung, insbesondere wenn am Wohnort keine Alphabetisierungs- oder Sprachkursangebote erreichbar sind. Entscheidend ist die Kombination aus persönlicher Situation und fehlenden Angeboten vor Ort.
Gelten für türkische Staatsangehörige besondere Regeln?
Ja. Der Europäische Gerichtshof hat 2014 entschieden, dass die Stillhalteklausel des Assoziationsrechts einem generellen Spracherfordernis beim Nachzug zu wirtschaftlich tätigen türkischen Staatsangehörigen entgegensteht. Die Berufung darauf setzt allerdings voraus, dass die wirtschaftliche Betätigung des in Deutschland lebenden Ehegatten dargelegt wird. Ein pauschaler Verzicht auf Sprachnachweise für alle türkischen Staatsangehörigen folgt daraus nicht.
Wie lange ist ein A1-Zertifikat gültig?
Rechtlich sieht das Aufenthaltsgesetz keine Gültigkeitsdauer vor, die Auslandsvertretungen erwarten in der Praxis jedoch ein Zertifikat, das nicht älter als ein Jahr ist. Wer den Test früh ablegt und danach lange auf einen Vorsprachetermin wartet, sollte deshalb rechtzeitig klären, ob eine Wiederholung verlangt wird. In Zweifelsfällen empfiehlt sich eine schriftliche Anfrage bei der zuständigen Vertretung vor dem Termin.
Weiterführende Beiträge
- Familiennachzug zum Ehegatten: die vollständige Verfahrensroute zwischen Auslandsvertretung und Ausländerbehörde mit allen übrigen Voraussetzungen.
- Kindernachzug: eigene Regeln für minderjährige Kinder, bei denen der Sprachnachweis so nicht gilt.
- Scheineheverdacht: die zweite große Hürde des Nachzugsverfahrens und die Beweisstrategie bei getrennten Befragungen.
- Visum abgelehnt: Monatsfrist, Klageweg zum Verwaltungsgericht Berlin und die Entscheidung zwischen Klage und Neuantrag.
- Anwaltskosten im Ausländerrecht: Größenordnungen für Begleitung und Klage und die Fälle, in denen die Behörde zahlt.



