Wird die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben, wird die Aufenthaltserlaubnis des nachgezogenen Ehegatten nach § 31 AufenthG als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Recht um ein Jahr verlängert, wenn die Lebensgemeinschaft mindestens drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Von dieser Frist ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, was das Gesetz insbesondere bei häuslicher Gewalt annimmt. Im ersten Jahr steht der Bezug von Sozialleistungen der Verlängerung grundsätzlich nicht entgegen.
Einleitung
Es ist die Schnittstelle, an der Familienrecht und Migrationsrecht aufeinandertreffen, und sie entscheidet häufig darüber, ob jemand eine Ehe verlassen kann. Wer über den Nachzug eingereist ist, hat ein Aufenthaltsrecht, das rechtlich an den Partner gekoppelt ist. Endet die Lebensgemeinschaft, endet ohne § 31 AufenthG auch die Grundlage des Aufenthalts.
Genau diese Abhängigkeit erzeugt Druck. Eine Frau in Hamburg bleibt in einer gewaltgeprägten Ehe, weil sie glaubt, vor Ablauf von drei Jahren nichts unternehmen zu können. Ein Mann in Stuttgart trennt sich nach zweieinhalb Jahren und erfährt, dass ihm ein halbes Jahr fehlt. In beiden Fällen ist die Rechtslage günstiger, als die Betroffenen annehmen, und in beiden Fällen entscheidet die Dokumentation.
Für unsere Kanzlei ist das ein Kernbereich, weil beide Rechtsgebiete zusammenlaufen: Trennung, Sorge und Unterhalt auf der einen Seite, Aufenthaltsstatus auf der anderen. Wie der Nachzug zustande kam, zeigt unser Beitrag zum Familiennachzug zum Ehegatten, den Überblick über das Rechtsgebiet gibt unsere Übersicht zum Anwalt für Ausländerrecht.
Der Regelfall.
Drei Jahre, ein Jahr Verlängerung, und die Fallstricke dazwischen.
Die Aufenthaltserlaubnis wird als eigenständiges Recht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Maßgeblich ist die gelebte Lebensgemeinschaft im Inland, nicht die Dauer der Ehe. Eine im Ausland geführte Ehe zählt für diese Frist nicht mit, und eine Trennung innerhalb der Wohnung beendet die Lebensgemeinschaft bereits, auch wenn niemand ausgezogen ist.
Zwei Konstellationen treten daneben. Verstirbt der Ehegatte, während die Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand, entsteht das eigenständige Recht ohne Fristerfordernis. Und für Ehegatten von Inhabern einer Blauen Karte EU gilt eine Erleichterung: Die Dreijahresfrist gilt auch als erfüllt, wenn die Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet und zuvor bereits mindestens ein Jahr in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bestanden hat.
Eine wichtige Ausschlussregel betrifft die Akzessorietät. Das eigenständige Recht entsteht nicht, wenn dem Stammberechtigten selbst die Verlängerung seines Titels wegen des Aufenthaltszwecks oder wegen einer Nebenbestimmung verwehrt ist. Wer zu einem Partner mit von vornherein vorübergehendem Aufenthaltszweck nachgezogen ist, sollte diesen Punkt früh prüfen lassen.
Für den Ehegatten eines deutschen Staatsangehörigen gilt § 31 AufenthG entsprechend, wobei an die Stelle des Aufenthaltstitels des Partners dessen gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet tritt.
Die Aufenthaltserlaubnis wird als eigenständiges Recht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat.
Die Härtefallklausel.
Wann die Frist keine Rolle spielt.
Von der Fristvoraussetzung ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Das Gesetz nennt dafür Beispiele, und sie sind praktisch bedeutsamer als die Frist selbst.
Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit eines Ehegatten bei der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben wurde, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht, wenn ihm das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zuzumuten ist, und wenn das Wohl eines mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes betroffen ist. Für die Unzumutbarkeit nennt das Gesetz ausdrücklich den Fall, dass der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt geworden ist.
Damit ist die zentrale Botschaft dieses Beitrags rechtlich abgesichert: Wer Gewalt erlebt, muss die drei Jahre nicht abwarten. Der Gesetzgeber wollte gerade vermeiden, dass jemand zur Fortsetzung einer untragbaren Lebensgemeinschaft gezwungen wird, um den Aufenthalt nicht zu verlieren.
Praktisch entscheidet allerdings der Nachweis. Die Behörden verlangen belastbare Belege, und dazu zählen insbesondere polizeiliche Anzeigen und Vorgangsnummern, Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz, ärztliche und rechtsmedizinische Dokumentation von Verletzungen, Bescheinigungen von Frauenhäusern und Beratungsstellen sowie Stellungnahmen des Jugendamts, wo Kinder betroffen sind. Wer sich trennt, sollte diese Dokumentation von Beginn an aufbauen, und zwar unabhängig davon, ob eine Strafanzeige gewollt ist. Wir begleiten diesen Aufbau, weil er später über den Aufenthalt entscheidet und weil er sich nachträglich kaum herstellen lässt.
Eine Einschränkung gehört dazu: Die Verlängerung kann versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.
Nach dem ersten Jahr.
Wie aus dem Übergangsrecht ein dauerhafter Status wird.
Das eigenständige Aufenthaltsrecht wird zunächst für ein Jahr erteilt. In diesem ersten Jahr steht der Bezug von Sozialleistungen der Verlängerung grundsätzlich nicht entgegen, was den Betroffenen die Zeit verschaffen soll, sich wirtschaftlich neu aufzustellen. Diese Schonfrist wird häufig übersehen und ist genau der Zeitraum, in dem die Weichen zu stellen sind.
Danach richtet sich die weitere Verlängerung nach den allgemeinen Regeln, und der Lebensunterhalt wird zum entscheidenden Punkt. Wer das erste Jahr für Sprachkurs, Anerkennung einer Qualifikation oder Arbeitsaufnahme nutzt, steht am Ende deutlich besser da als jemand, der abwartet.
Ein eigener Weg führt zur Niederlassungserlaubnis. Sichert der Ehegatte den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und besaß der Partner eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU, ist unter erleichterten Voraussetzungen auch dem Ehegatten ein unbefristeter Titel zu erteilen. Die allgemeinen Wege dorthin stehen im Beitrag zur Niederlassungserlaubnis.
Und wo gemeinsame Kinder vorhanden sind, ist stets zu prüfen, ob ein eigenständiger Anspruch besteht. Hat das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, greift ein deutlich stärkerer Anspruch, der weder Frist noch Lebensunterhalt verlangt, dazu unser Beitrag zum Elternteil eines deutschen Kindes.
Was Sie konkret tun sollten.
Die richtige Reihenfolge, ab dem Tag der Trennung.
- Erstens. Den Fristablauf berechnen lassen. Maßgeblich ist die im Bundesgebiet gelebte eheliche Lebensgemeinschaft, nicht die Dauer der Ehe. Wenige Wochen können entscheiden, und die Behörde legt den Trennungszeitpunkt zugrunde, den Sie angeben.
- Zweitens. Bei Gewalt sofort dokumentieren. Polizeiliche Anzeige oder zumindest Vorgangsnummer, ärztliche Befunde, Bescheinigungen von Frauenhaus oder Beratungsstelle, Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz. Diese Unterlagen tragen später die Härtefallargumentation und lassen sich nicht nachholen.
- Drittens. Den Antrag stellen, bevor der Titel abläuft. Nur ein rechtzeitiger Antrag löst die Fortgeltungsfiktion aus und sichert Ihren Status während der Prüfung. Die Einzelheiten stehen im Beitrag zur Fiktionsbescheinigung.
- Viertens. Das erste Jahr nutzen. Der Leistungsbezug ist in diesem Jahr grundsätzlich unschädlich. Nutzen Sie die Zeit für Spracherwerb, Anerkennung und Arbeitsaufnahme, weil danach der Lebensunterhalt zählt.
- Fünftens. Familien- und Migrationsrecht zusammen denken. Sorge, Umgang, Unterhalt und Aufenthalt beeinflussen sich gegenseitig. Eine Vereinbarung, die familienrechtlich vertretbar ist, kann aufenthaltsrechtlich nachteilig sein, und umgekehrt. Wir prüfen beides in einem Mandat.
Häufige Fragen
Verliere ich mein Aufenthaltsrecht, wenn ich mich trenne?
Nicht zwangsläufig. Nach § 31 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Recht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft mindestens drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Von dieser Frist ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Auch beim Tod des Ehegatten entsteht das eigenständige Recht ohne Fristerfordernis.
Was gilt, wenn ich Opfer häuslicher Gewalt bin?
Dann müssen Sie die drei Jahre nicht abwarten. Das Gesetz nimmt eine besondere Härte insbesondere dann an, wenn dem Ehegatten das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zuzumuten ist, und nennt dafür ausdrücklich den Fall häuslicher Gewalt. Entscheidend ist die Dokumentation, also polizeiliche Anzeigen, ärztliche Befunde, Bescheinigungen von Frauenhäusern oder Beratungsstellen und Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz.
Zählt die im Ausland geführte Ehe mit?
Für die Dreijahresfrist grundsätzlich nicht, maßgeblich ist die im Bundesgebiet gelebte eheliche Lebensgemeinschaft. Eine Ausnahme gilt für Ehegatten von Inhabern einer Blauen Karte EU: Dort ist die Frist auch erfüllt, wenn die Lebensgemeinschaft mindestens zwei Jahre im Bundesgebiet und zuvor mindestens ein Jahr in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bestanden hat.
Schadet mir der Bezug von Sozialleistungen?
Im ersten Jahr des eigenständigen Aufenthaltsrechts grundsätzlich nicht, das soll Ihnen den wirtschaftlichen Neuanfang ermöglichen. Bei der Härtefallvariante kann die Verlängerung allerdings versagt werden, wenn die Bedürftigkeit von Ihnen zu vertreten ist. Ab dem zweiten Jahr gelten die allgemeinen Regeln, sodass der Lebensunterhalt dann entscheidend wird.
Weiterführende Beiträge
- Familiennachzug zum Ehegatten: die Grundlage, auf der der Aufenthalt ursprünglich beruhte.
- Elternteil eines deutschen Kindes: der stärkere Anspruch, wenn aus der Ehe ein deutsches Kind hervorgegangen ist.
- Niederlassungserlaubnis: der Weg zum unbefristeten Titel nach dem eigenständigen Aufenthaltsrecht.
- Fiktionsbescheinigung: was Ihren Status sichert, während über den Antrag entschieden wird.



