Die Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG bescheinigt lediglich die Wirkung eines Antrags und schafft selbst keine Rechte. Entscheidend ist, welche der drei Fiktionen sie abbildet: Die Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG lässt den bisherigen Titel fortbestehen und erlaubt damit auch Ausreise und Wiedereinreise. Die Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG macht nur den Aufenthalt erlaubt, ohne Titel und ohne Reisemöglichkeit. Die Duldungsfiktion nach Satz 2 setzt bei verspäteter Antragstellung lediglich die Abschiebung aus. Alle drei enden mit der Entscheidung der Ausländerbehörde.
Einleitung
Kaum ein Dokument erzeugt so viel falsches Vertrauen. Es sieht amtlich aus, es trägt einen Gültigkeitszeitraum, und viele behandeln es wie einen Aufenthaltstitel. Das ist es nicht. Die Bescheinigung erfüllt Beweiszwecke und hat grundsätzlich keine rechtsbegründende Wirkung. Was Sie dürfen, ergibt sich nicht aus dem Papier, sondern aus der Fiktion, die dahintersteht.
Aus dieser Unterscheidung folgen die drei Situationen, in denen Menschen regelmäßig in Schwierigkeiten geraten: die geplante Reise, die der Arbeitgeber genehmigt hat, die Beschäftigung, die der Personalabteilung nicht sicher genug erscheint, und die Zeit nach einer Ablehnung, in der plötzlich gar kein Papier mehr ausgestellt wird. Wie sich das Ganze in die Rechtsschutzsystematik einfügt, zeigt unser Verfahrens-Hub zur abgelehnten Aufenthaltserlaubnis.
Drei Fiktionen, drei völlig verschiedene Rechtsfolgen.
Der Unterschied, der über Reisen und Arbeiten entscheidet.
Die Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG greift, wenn Sie bereits einen Aufenthaltstitel besitzen und vor dessen Ablauf die Verlängerung oder einen anderen Titel beantragen. Der bisherige Titel gilt dann bis zur Entscheidung der Behörde als fortbestehend. Weil damit die Einreisevoraussetzung des Besitzes eines gültigen Titels erfüllt bleibt, sind Ausreise und Wiedereinreise möglich. Berechtigte der bisherige Titel zur Erwerbstätigkeit, besteht diese Berechtigung fort. Ausgeschlossen ist die Fortgeltungsfiktion allerdings für Inhaber eines Schengen-Visums.
Die Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG greift, wenn Sie sich rechtmäßig ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten, etwa nach visumfreier Einreise, und rechtzeitig einen Titel beantragen. Ihr Aufenthalt gilt dann als erlaubt. Sie besitzen aber keinen Titel, weshalb eine Ausreise mit anschließender Wiedereinreise gerade nicht möglich ist. Und weil zuvor keine Arbeitserlaubnis bestand, entsteht auch keine.
Die Duldungsfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG greift bei verspäteter Antragstellung. Der Aufenthalt ist dann nicht mehr rechtmäßig, die Abschiebung gilt lediglich als ausgesetzt. Eine Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich nicht erlaubt.
Eine Sonderregel mildert die Lage für Beschäftigte. Nach § 81 Abs. 5a AufenthG gilt die im künftigen Titel vorgesehene Erwerbstätigkeit bereits ab dem Zeitpunkt als erlaubt, in dem die Behörde die Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels veranlasst hat. Diese Berechtigung ist in die Bescheinigung aufzunehmen, und genau dieser Eintrag ist es, den Arbeitgeber sehen wollen.
Für die verspätete Antragstellung enthält § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG zudem eine Härtefallregel: Die Behörde kann die Fortgeltungswirkung im Einzelfall anordnen, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Diesen Antrag stellen wir in unseren Mandaten regelmäßig sofort, wenn eine Frist versäumt wurde, weil er die einzige Rettung des Status ist.
Die Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs.
Die Falle nach der Ablehnung.
Warum es dann kein Papier mehr gibt, obwohl Sie klagen.
Sämtliche Fiktionswirkungen enden mit der Entscheidung der Ausländerbehörde. Wird Ihr Antrag abgelehnt, endet damit der fingierte Status, und zwar unabhängig davon, ob Sie Widerspruch einlegen oder Klage erheben. Die Verwaltungsgerichte haben wiederholt entschieden, dass nach der Ablehnung kein Anspruch auf Ausstellung oder Verlängerung einer Fiktionsbescheinigung mehr besteht, auch dann nicht, wenn ein Gericht später die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnet.
Das erzeugt die praktisch schwierigste Lage des gesamten Themas. Arbeitgeber, Vermieter und Sozialbehörden verlangen ein Dokument, das es nicht mehr gibt. Für die Erwerbstätigkeit hilft § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG: Der bisherige Titel gilt für Zwecke der Beschäftigung als fortbestehend, solange die Rechtsbehelfsfrist läuft, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Eilantrag und solange ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Diesen Zusammenhang muss man dem Arbeitgeber allerdings erklären, und wir tun das auf Wunsch schriftlich mit den einschlägigen Nachweisen, weil er ihn dem Papier nicht ansehen kann.
Was in der Praxis schiefgeht.
Vier Fehler, die sich vermeiden lassen.
Der erste ist die verspätete Antragstellung. Wer die Verlängerung erst nach Ablauf des Titels beantragt, verliert die Fortgeltungsfiktion und landet bestenfalls in der Duldungsfiktion. Beantragen Sie deshalb spätestens acht Wochen vor Ablauf, und lassen Sie sich den Eingang bestätigen.
Der zweite ist die Reise mit der falschen Bescheinigung. Prüfen Sie vor jeder Buchung, welche Vorschrift auf Ihrer Bescheinigung vermerkt ist. Steht dort § 81 Abs. 3 AufenthG, ist eine Wiedereinreise nicht gesichert, und die Rückkehr kann an der Grenze scheitern.
Der dritte ist das Warten auf die Verlängerung der Bescheinigung. Bescheinigungen werden häufig nur für wenige Wochen ausgestellt und dann verlängert, was Termine kostet und Unsicherheit erzeugt. Wenn die Behörde über Monate nicht entscheidet, ist das kein Bescheinigungsproblem, sondern ein Untätigkeitsproblem mit eigenen Hebeln. Dazu unser Beitrag Ausländerbehörde reagiert nicht.
Der vierte ist die Kommunikation mit dem Arbeitgeber. Klären Sie früh und schriftlich, was gilt, statt zu warten, bis die Personalabteilung eine Freistellung ausspricht. Ein einseitiges anwaltliches Schreiben löst diese Situation in aller Regel.
Was Sie konkret tun sollten.
Die richtige Reihenfolge, bevor der Titel abläuft.
- Erstens. Rechtzeitig beantragen und den Eingang belegen. Acht Wochen vor Ablauf des Titels ist die richtige Marke. Nur ein rechtzeitiger Antrag löst die Fortgeltungsfiktion aus, und nur sie erlaubt Reisen und die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit.
- Zweitens. Die Rechtsgrundlage auf der Bescheinigung lesen. Steht dort § 81 Abs. 4 AufenthG, sind Ausreise und Wiedereinreise möglich. Steht dort § 81 Abs. 3 AufenthG, ist beides nicht gesichert. Diese eine Zeile entscheidet über Ihre Reisefähigkeit.
- Drittens. Den Erwerbstätigkeitsvermerk einfordern. Achten Sie darauf, dass die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit ausdrücklich in die Bescheinigung aufgenommen wird. Fehlt sie, fragen Sie nach, bevor der Arbeitgeber es tut.
- Viertens. Bei verspätetem Antrag sofort die Härtefallanordnung beantragen. Die Behörde kann die Fortgeltungswirkung auch bei verspäteter Antragstellung anordnen, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Dieser Antrag muss begründet werden und sollte nicht formlos nebenbei gestellt werden.
- Fünftens. Nach einer Ablehnung nicht auf ein neues Papier warten. Es wird keines mehr geben. Sichern Sie stattdessen die Monatsfrist, prüfen Sie den Eilantrag und lassen Sie die Rechtslage gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen.
Häufige Fragen
Darf ich mit einer Fiktionsbescheinigung ins Ausland reisen?
Nur mit einer Bescheinigung über die Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG, weil dann der bisherige Aufenthaltstitel als fortbestehend gilt und die Einreisevoraussetzung erfüllt ist. Mit einer Bescheinigung nach § 81 Abs. 3 AufenthG ist die Wiedereinreise nicht gesichert. Prüfen Sie deshalb vor jeder Buchung, welche Vorschrift auf Ihrem Dokument vermerkt ist.
Darf ich mit einer Fiktionsbescheinigung arbeiten?
Das hängt ebenfalls von der Variante ab. Bei der Fortgeltungsfiktion bleibt eine bestehende Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit erhalten. Bei der Erlaubnisfiktion entsteht keine neue Erlaubnis, bei der Duldungsfiktion ist eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht gestattet. Zusätzlich gilt die im künftigen Titel vorgesehene Tätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung des elektronischen Titels als erlaubt, was in die Bescheinigung aufzunehmen ist.
Was passiert mit der Fiktionsbescheinigung, wenn mein Antrag abgelehnt wird?
Die Fiktionswirkung endet mit der Entscheidung der Behörde, und eine neue Bescheinigung wird regelmäßig nicht mehr ausgestellt. Das gilt auch dann, wenn Sie Klage erheben oder ein Gericht später die aufschiebende Wirkung anordnet. Für Zwecke der Erwerbstätigkeit gilt der bisherige Titel allerdings nach § 84 Abs. 2 AufenthG unter bestimmten Voraussetzungen weiter als fortbestehend.
Ich habe die Verlängerung zu spät beantragt. Ist mein Aufenthalt jetzt illegal?
Bei verspäteter Antragstellung tritt die Fortgeltungsfiktion nicht automatisch ein, in Betracht kommt dann die Duldungsfiktion, bei der die Abschiebung lediglich als ausgesetzt gilt. Die Behörde kann jedoch nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG die Fortgeltungswirkung anordnen, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Dieser Antrag sollte umgehend und begründet gestellt werden.
Weiterführende Beiträge
- Aufenthaltserlaubnis abgelehnt: Fristen, Eilrechtsschutz und die Lage nach dem Ende der Fiktionswirkung.
- Ausländerbehörde reagiert nicht: was zu tun ist, wenn die Bescheinigung immer wieder nur kurz verlängert wird.
- Anwaltskosten im Ausländerrecht: was die Durchsetzung im Einzelfall kostet und wann die Behörde zahlt.



