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Ratgeber

Beamte & Dienst

Mobbing im Beamtenverhältnis.

Warum die Gerichte nicht Einzelvorfälle prüfen, sondern das Gesamtverhalten, weshalb das Bundesverwaltungsgericht 2023 den Weg zum Schmerzensgeld geöffnet hat und was Betroffene tun müssen, damit aus einem Konflikt ein durchsetzbarer Anspruch wird.

10 Min. LesezeitStand: Mai 2026familum · Rechtsanwaltskanzlei Weber

Mobbing ist kein Rechtsbegriff mit eigener Anspruchsgrundlage. Durchgesetzt wird der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht aus § 45 BeamtStG oder § 78 BBG. Das Bundesverwaltungsgericht hat 2023 entschieden, dass dieser Anspruch auch immaterielle Schäden umfasst, also Schmerzensgeld, und dass es für die Annahme von Mobbing auf eine Gesamtschau aller Ereignisse ankommt, nicht auf Einzelakte. Anders als bei der Amtshaftung müssen Betroffene den Schaden zuvor nicht durch Rechtsmittel abgewendet haben. Zugleich gilt: Die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Beamten, und daran scheitern die meisten Verfahren, fast immer an fehlender Dokumentation.

Kapitel01 / 08

Einleitung

Konflikte am Arbeitsplatz gibt es überall. Was das Beamtenverhältnis besonders macht, ist die Kombination aus starker Bindung und schwacher Ausweichmöglichkeit. Ein Angestellter kann kündigen, ein Beamter nicht ohne den Verlust seiner gesamten Versorgungsanwartschaft. Wer im Konflikt mit Vorgesetzten steht, sitzt also fest, und genau diese Lage macht systematische Herabsetzung so wirksam und so schädlich.

Rechtlich ist der Zugang zunächst unbefriedigend. Es gibt kein Mobbinggesetz, keine Legaldefinition und keinen eigenen Tatbestand. Was es gibt, ist die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, verfassungsrechtlich abgesichert über Art. 33 Abs. 5 GG. Sie verpflichtet ihn, die Persönlichkeitsrechte seiner Beamtinnen und Beamten zu schützen und Schädigungen ihrer körperlichen oder seelischen Gesundheit zu vermeiden. Verletzt er sie schuldhaft, entsteht ein Schadensersatzanspruch, den die Rechtsprechung als quasivertragliches Institut aus dem Beamtenverhältnis selbst herleitet.

Der eigentliche Fortschritt kam 2023. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass dieser Anspruch auch Ersatz für immaterielle Schäden umfassen kann, dass Mobbing eine Gesamtschau aller Ereignisse verlangt und dass es keines formellen Antrags auf Einschreiten bedarf, bevor Schadensersatz geltend gemacht wird. Wichtig ist dabei ein technischer Punkt mit großer Wirkung: Die Obliegenheit, den Schaden zuvor durch Rechtsmittel abzuwenden, gilt für Amtshaftungsansprüche, nicht für den beamtenrechtlichen Anspruch aus der Fürsorgepflicht. Betroffene müssen also nicht erst eine einstweilige Anordnung erwirkt haben.

Dieser Beitrag erklärt den rechtlichen Zugriff über die Fürsorgepflicht, den Maßstab der Gesamtschau, die beiden Rechtswege, die Anforderungen an Darlegung und Beweis, die praktischen Instrumente von der Dienstaufsichtsbeschwerde bis zur Versetzung auf eigenen Antrag sowie die nüchterne Einschätzung der Erfolgsaussichten. Er richtet sich an Beamtinnen und Beamte, die sich systematischer Herabsetzung ausgesetzt sehen. Eingeordnet ist er in unsere Übersicht als Anwalt für Beamtenrecht.

Kapitel02 / 08

Der Maßstab der Gesamtschau

Warum Einzelvorfälle für sich genommen nichts beweisen.

Mobbing beschreibt die systematische, sich aus vielen einzelnen Handlungen zusammensetzende Verletzung, also ein systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren. Entscheidend ist die Zusammenschau: Einzelne Handlungen können für sich betrachtet rechtlich völlig unauffällig sein, eine kritische Bemerkung, eine ungünstige Aufgabenzuweisung, eine unterbliebene Einladung. Erst das Muster ergibt die Verletzungshandlung.

Daraus folgt die zentrale Schwierigkeit für Betroffene. Wer im Verfahren einzelne Vorfälle vorträgt, bekommt für jeden einzelnen eine plausible dienstliche Erklärung entgegengehalten, und am Ende steht ein Bündel für sich genommen unauffälliger Vorgänge. Wer dagegen das Muster darstellt, also Häufung, zeitlichen Zusammenhang, Systematik und gemeinsame Stoßrichtung, führt ein anderes Verfahren. Diese Umstellung der Darstellung ist die wichtigste anwaltliche Leistung in diesem Bereich.

Anerkannt sind bestimmte Fallgruppen, die als Bausteine besonders tragen. Dazu gehört die gezielte Unterbeschäftigung, also der systematische Entzug amtsangemessener Aufgaben, die das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich als möglichen Fürsorgepflichtverstoß eingeordnet hat. Ebenso die Ausgrenzung aus Informationsflüssen, die wiederholte öffentliche Herabsetzung, die auffällige Häufung von Kontrollmaßnahmen und die Kette dienstlicher Maßnahmen, die jeweils knapp auf eine Beschwerde oder einen Rechtsbehelf folgen.

Mobbing beschreibt die systematische, sich aus vielen einzelnen Handlungen zusammensetzende Verletzung, also ein systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren.

Kapitel03 / 08

Was der Dienstherr schuldet

Die Fürsorgepflicht und die Pflicht zum Einschreiten.

Die Fürsorgepflicht verpflichtet den Dienstherrn nicht nur, selbst nichts zu tun, sondern auch, gegen Übergriffe einzuschreiten. Nach der neueren Rechtsprechung genügt es, dass er oder die zuständigen Vorgesetzten von den Vorgängen wussten oder hätten wissen müssen. Dulden oder ignorieren Vorgesetzte mobbingtypische Strukturen, verletzen sie ihre Pflichten schuldhaft, und ein formeller Antrag des Betroffenen auf Einschreiten ist keine zwingende Voraussetzung für spätere Schadensersatzansprüche.

Das entlastet Betroffene erheblich, ändert aber nichts an einer praktischen Empfehlung: Machen Sie den Dienstherrn dennoch aktenkundig auf die Vorgänge aufmerksam. Nicht, weil es rechtlich zwingend wäre, sondern weil damit der Zeitpunkt der Kenntnis feststeht und weil ein anschließendes Nichtstun das Verschulden erheblich leichter belegbar macht. Ein sachlich formuliertes Schreiben an die Dienststellenleitung, das Vorgänge datiert benennt und um Abhilfe bittet, ist dafür das geeignete Mittel.

Zu unterscheiden davon ist die Dienstaufsichtsbeschwerde. Sie ist formlos, fristlos und folgenlos in dem Sinne, dass sie keinen Anspruch auf eine bestimmte Entscheidung begründet. Ihr Wert liegt in der Dokumentation und darin, dass sie eine Prüfungspflicht auslöst. Wer sie einsetzt, sollte wissen, dass sie das Verhältnis zum Vorgesetzten belastet und in kleinen Dienststellen selten unbemerkt bleibt.

Kapitel04 / 08

Die beiden Rechtswege

Verwaltungsgericht oder Zivilgericht.

Der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht wird vor den Verwaltungsgerichten geltend gemacht. Er richtet sich unmittelbar gegen den Dienstherrn und umfasst materielle Schäden, etwa Behandlungskosten oder Verdienstausfall, sowie nach der Rechtsprechung von 2023 auch immaterielle Schäden. Für den Schmerzensgeldantrag gilt eine prozessuale Erleichterung: Er darf unbeziffert gestellt werden, wenn die für die Bemessung erforderlichen Tatsachen benannt und eine Größenordnung durch Angabe eines Mindestbetrags bezeichnet wird.

Der zweite Weg ist der Amtshaftungsanspruch vor den Zivilgerichten. Er setzt eine drittgerichtete Amtspflichtverletzung voraus und unterliegt der Obliegenheit, den Schaden zuvor durch den Gebrauch von Rechtsmitteln abzuwenden. Genau diese Obliegenheit gilt für den beamtenrechtlichen Anspruch nicht, weshalb der verwaltungsgerichtliche Weg in Mobbingkonstellationen fast immer der günstigere ist.

Die Beweislage bleibt der Engpass. Die materielle Darlegungs- und Beweislast für die Fürsorgepflichtverletzung, für den Schaden und für den Zusammenhang zwischen beidem trägt der Beamte. Gerade der Gesundheitsschaden und seine Ursächlichkeit sind schwierig, weil Dienstherren regelmäßig auf vorbestehende Belastungen oder auf private Ursachen verweisen. Eine fachärztliche Stellungnahme, die den zeitlichen Verlauf der Beschwerden mit den dokumentierten Vorgängen in Beziehung setzt, ist deshalb kein Beiwerk, sondern der Kern der Beweisführung.

Kapitel05 / 08

Die praktischen Instrumente

Was neben dem Schadensersatz zur Verfügung steht.

Das wirksamste Mittel ist häufig die räumliche oder organisatorische Trennung. Ein Antrag auf Umsetzung oder auf Versetzung auf eigenen Antrag löst den Konflikt nicht rechtlich, beendet aber die Belastung. Ein Anspruch darauf besteht grundsätzlich nicht, wohl aber auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, in die die Fürsorgepflicht einzustellen ist. Wie Versetzung und Umsetzung rechtlich funktionieren und welche Rechtsschutzwege gelten, steht im Beitrag zur Versetzung von Beamten.

Wo der Konflikt sich an konkreten Weisungen entzündet, ist die Remonstration das präzisere Instrument. Sie zwingt Vorgesetzte, eine beanstandete Anordnung zu bestätigen, und erzeugt damit genau die Dokumentation, die im Konfliktfall fehlt. Die Einzelheiten stehen im Beitrag zur Remonstration.

Hinzu kommen die üblichen Beteiligungsstellen. Personalrat, Gleichstellungsbeauftragte, Schwerbehindertenvertretung und, wo vorhanden, betriebliche Konfliktberatung. Sie entscheiden nichts, sind aber Zeugen und schaffen Aktenlage. Und schließlich ist zu prüfen, ob die Belastung bereits in ein gesundheitliches Verfahren mündet, denn Konflikte am Arbeitsplatz führen häufig zu langen Fehlzeiten und damit zu einer Untersuchungsanordnung. Was dann gilt, steht im Beitrag zur amtsärztlichen Untersuchung.

ZielInstrumentErfahrungsgemäße Aussicht
Belastung beendenUmsetzung oder Versetzung auf eigenen Antragmittel bis gut, oft das eigentliche Ergebnis
Weisungslage klärenRemonstrationgut, erzeugt Dokumentation
Kenntnis des Dienstherrn belegenschriftliche Anzeige der Vorgängegut, Grundlage für spätere Ansprüche
Missstand rügenDienstaufsichtsbeschwerdeoffen, dokumentarischer Wert
Materieller SchadensersatzKlage aus Fürsorgepflichtverletzungeher gering, beweisabhängig
SchmerzensgeldKlage mit unbeziffertem Antrag und Mindestbetraggering, seit 2023 aber grundsätzlich eröffnet

Stand: Juli 2026. Erfahrungswerte aus der Beratungspraxis, ohne Garantieanspruch für den Einzelfall.

Kapitel06 / 08

Was Sie konkret tun sollten

Die Reihenfolge ab dem ersten Verdacht.

  • Erstens. Führen Sie ab sofort ein datiertes Gedächtnisprotokoll. Datum, Uhrzeit, Ort, Beteiligte, Zeugen, Wortlaut soweit erinnerlich, unmittelbare Folgen. Ohne diese Aufzeichnung ist eine Gesamtschau später nicht darstellbar, und rückwirkend lässt sie sich nicht erstellen.
  • Zweitens. Sichern Sie Belege parallel. E-Mails, Dienstanweisungen, Vermerke, geänderte Aufgabenzuweisungen, Vertretungspläne. Was in der Akte steht, lässt sich beweisen, was nur erinnert wird, nicht.
  • Drittens. Machen Sie den Dienstherrn schriftlich aufmerksam. Es ist rechtlich nicht zwingend, aber es fixiert den Zeitpunkt seiner Kenntnis, und ein anschließendes Nichtstun ist der stärkste Baustein eines späteren Anspruchs.
  • Viertens. Lassen Sie gesundheitliche Folgen ärztlich dokumentieren, sobald sie auftreten. Entscheidend ist nicht die Diagnose allein, sondern die zeitliche Verknüpfung mit den dokumentierten Vorgängen.
  • Fünftens. Klären Sie früh, was Sie erreichen wollen. Trennung vom Konflikt oder Geld. Beides gleichzeitig zu verfolgen, verlängert das Verfahren und verschlechtert häufig beide Ergebnisse.
  • Sechstens. Reagieren Sie auf dienstliche Maßnahmen einzeln und fristgerecht. Beurteilungen, Umsetzungen, Abmahnungen und Weisungen haben eigene Rechtsbehelfe und eigene Fristen, und eine unangefochtene Maßnahme wird später Teil der Aktenlage gegen Sie.
  • Siebtens. Rechnen Sie mit langer Dauer. Diese Verfahren ziehen sich, sie belasten zusätzlich, und diese Belastung gehört ehrlich in die Entscheidung, ob Sie sie führen wollen.
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Häufige Fragen

Gibt es einen eigenen Anspruch wegen Mobbing?

Nein. Mobbing ist kein gesetzlicher Tatbestand. Geltend gemacht wird der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung der Fürsorgepflicht, die den Dienstherrn verpflichtet, die Persönlichkeitsrechte seiner Beamten zu schützen und Schädigungen ihrer Gesundheit zu vermeiden.

Kann ich Schmerzensgeld verlangen?

Grundsätzlich ja. Das Bundesverwaltungsgericht hat 2023 entschieden, dass der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch auch Ersatz für immaterielle Schäden umfassen kann. Der Antrag darf unbeziffert gestellt werden, wenn die Bemessungstatsachen benannt und ein Mindestbetrag angegeben wird. Die Beweisanforderungen bleiben hoch.

Muss ich mich vorher förmlich beschwert haben?

Nein. Ein formeller Antrag auf Einschreiten ist nach der neueren Rechtsprechung keine zwingende Voraussetzung. Es genügt, dass der Dienstherr von den Vorgängen wusste oder hätte wissen müssen. Auch die Obliegenheit, den Schaden zuvor durch Rechtsmittel abzuwenden, gilt für den beamtenrechtlichen Anspruch nicht, anders als bei der Amtshaftung.

Wer muss was beweisen?

Die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Beamten, und zwar für die Fürsorgepflichtverletzung, für den Schaden und für den Zusammenhang. Genau daran scheitern die meisten Verfahren. Ein lückenloses, datiertes Gedächtnisprotokoll, gesicherte Belege und eine ärztliche Verlaufsdokumentation sind deshalb entscheidend.

Vor welchem Gericht klage ich?

Der Anspruch aus Verletzung der Fürsorgepflicht gehört vor die Verwaltungsgerichte. Daneben kommt ein Amtshaftungsanspruch vor den Zivilgerichten in Betracht, der aber strengere Anforderungen stellt, insbesondere die Obliegenheit zur vorherigen Rechtsmitteleinlegung. In Mobbingfällen ist der verwaltungsgerichtliche Weg meist der günstigere.

Was bringt eine Dienstaufsichtsbeschwerde?

Sie ist formlos und fristlos, begründet aber keinen Anspruch auf eine bestimmte Entscheidung. Ihr Wert liegt in der Dokumentation und in der ausgelösten Prüfungspflicht. Sie belastet allerdings das Verhältnis zum Vorgesetzten und sollte deshalb bewusst und nicht reflexhaft eingesetzt werden.

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