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Ratgeber

Medizin

Patientenakte anfordern.

Warum Ihnen die erste vollständige Kopie seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs kostenlos zusteht, warum Sie keinen Grund für Ihr Verlangen nennen müssen und was zu tun ist, wenn Praxis oder Klinik trotzdem mauern.

11 Min. LesezeitStand: Mai 2026familum · Rechtsanwaltskanzlei Weber

Sie haben zwei Ansprüche auf Ihre Patientenakte, die nebeneinander bestehen. § 630g BGB gibt Ihnen das Recht auf unverzügliche Einsicht in die vollständige Akte und auf Abschriften. Art. 15 Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung gibt Ihnen zusätzlich das Recht auf eine Kopie Ihrer Daten, und der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 26. Oktober 2023 (C-307/22) entschieden, dass die erste Kopie kostenfrei ist, unabhängig davon, zu welchem Zweck Sie sie anfordern. Ein Grund muss also nicht genannt werden, und für die Erstkopie darf nichts berechnet werden. Wer heute noch eine Kostenrechnung für die erste Kopie erhält, kann sie zurückweisen.

Kapitel01 / 09

Einleitung

Die Patientenakte ist in jedem Arzthaftungsfall das zentrale Beweismittel, und sie befindet sich beim Gegner. Diese Konstellation gibt es sonst kaum. Wer klären will, ob ein Befund erhoben wurde, wann eine Verschlechterung auffiel, wer wann informiert wurde und ob eine Aufklärung stattfand, findet die Antwort nur in Unterlagen, die die Praxis oder Klinik führt, aufbewahrt und herausgeben muss.

Deshalb ist die Anforderung der Akte kein Nebenschauplatz, sondern der erste inhaltliche Schritt. Und sie ist der Schritt, bei dem am häufigsten Fehler gemacht werden. Betroffene bitten mündlich um Einsicht und bekommen einen Termin in vier Wochen. Sie erhalten eine dreiseitige Zusammenfassung und halten sie für die Akte. Sie akzeptieren eine Rechnung über achtzig Euro Kopierkosten. Oder sie schreiben in ihr Anforderungsschreiben, sie vermuteten einen Behandlungsfehler, und wundern sich, dass die Herausgabe plötzlich über die Rechtsabteilung läuft.

Die Rechtslage ist dabei deutlich patientenfreundlicher, als viele Praxen und manche Klinik es handhaben. Das Recht auf Einsicht besteht ohne Begründung. Es umfasst die vollständige Akte, nicht eine Auswahl. Und die erste Kopie ist seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs kostenfrei, auch wenn § 630g Abs. 2 Satz 2 BGB seinem Wortlaut nach etwas anderes nahelegt. Als Anwalt für Medizinrecht ist die vollständige Akte für uns die Grundlage jeder Fallbewertung, weshalb wir sie in jedem Mandat selbst beschaffen.

Dieser Beitrag erklärt, was alles zur Patientenakte gehört und was in der Anforderung stehen muss, wie sich die beiden Anspruchsgrundlagen zueinander verhalten, welche Ausnahmen es gibt und wie eng sie sind, wie lange Unterlagen aufbewahrt werden müssen, welche Rechte Angehörige und Erben haben und wie unsere Eskalationsleiter aussieht, wenn nicht oder nur unvollständig herausgegeben wird. Er richtet sich an Patientinnen, Patienten und Angehörige, die ihre Unterlagen brauchen und nicht bekommen.

Kapitel02 / 09

Zwei Ansprüche, ein Ziel.

§ 630g BGB und Art. 15 DSGVO stehen nebeneinander, und man nutzt beide zugleich.

§ 630g Abs. 1 BGB gibt Ihnen auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, Sie betreffende Patientenakte, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Nach Absatz 2 können Sie elektronische Abschriften oder Papierkopien verlangen. Der Wortlaut sieht dafür eine Kostenerstattung vor.

Daneben steht Art. 15 DSGVO. Er gibt Ihnen Auskunft über die zu Ihrer Person verarbeiteten Daten und nach Absatz 3 eine Kopie dieser Daten, und nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO werden diese Maßnahmen unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Das Verhältnis beider Vorschriften war lange umstritten. Der Bundesgerichtshof hat die Frage mit Beschluss vom 29. März 2022 (VI ZR 1352/20) dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt, der sie mit Urteil vom 26. Oktober 2023 (C-307/22) entschieden hat. Kernaussagen: Die erste Kopie ist unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Anspruch besteht auch dann, wenn er mit einem anderen als einem datenschutzrechtlichen Zweck begründet wird, im entschiedenen Fall ging es ausdrücklich um die Vorbereitung eines Arzthaftungsanspruchs. Und die betroffene Person muss ihren Antrag nicht begründen. Eine nationale Kostenregelung wie § 630g Abs. 2 Satz 2 BGB darf diesen Grundsatz nicht aushebeln, weil sie im Kern nur wirtschaftliche Interessen der Behandelnden schützt.

Für die Praxis folgt daraus eine einfache Regel, die wir in jedem Anforderungsschreiben umsetzen: Wir stützen das Verlangen ausdrücklich auf beide Grundlagen zugleich, § 630g BGB und Art. 15 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 5 DSGVO, und weisen eine Kostenrechnung für die Erstkopie unter Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zurück.

Kapitel03 / 09

Was zur Akte gehört. Vollständig heißt vollständig.

Eine Zusammenfassung ist keine Akte, und der Arztbrief ist nur ihr Deckblatt.

Die Dokumentationspflicht nach § 630f BGB erfasst sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse. Konkret gehören dazu Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen und Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe, Einwilligungen und Aufklärungen sowie Arztbriefe.

In der Praxis bedeutet das mehr, als die meisten anfordern. Bei stationären Behandlungen gehören dazu die Pflegedokumentation, Kurvenblätter, Anästhesie- und Operationsprotokolle, Laborwerte im Original, Verlaufsdokumentationen der Visiten, Konsilberichte, Wunddokumentationen, Medikationsanordnungen und die unterzeichneten Aufklärungsbögen. Bildgebung gehört ebenfalls dazu, und zwar in verwertbarer Form, also als digitaler Datensatz und nicht als Ausdruck. In der Geburtshilfe kommen CTG-Aufzeichnungen und Partogramm hinzu, in der Zahnmedizin Heil- und Kostenpläne, Röntgenaufnahmen und Laborbelege.

Deshalb formulieren wir Anforderungen immer aufzählend und nicht pauschal. Wer nur um die Patientenakte bittet, bekommt häufig den Entlassbrief und ein paar Laborwerte. Wer die einzelnen Bestandteile benennt, bekommt sie, und wenn nicht, ist die Unvollständigkeit dokumentiert, was später beweisrechtlich hilft.

Ein Wort zu Behandlerdaten: Rein subjektive Wahrnehmungen und persönliche Eindrücke des Behandelnden können unter engen Voraussetzungen zurückgehalten werden. Der Umfang dieser Ausnahme ist schmal und rechtfertigt keine pauschale Schwärzung ganzer Passagen. Wo geschwärzt wird, verlangen wir eine Begründung je Schwärzung.

Kapitel04 / 09

Die Ausnahmen. Warum sie fast nie greifen.

Therapeutische Gründe und Rechte Dritter sind Ausnahmen, nicht Einwände.

§ 630g Abs. 1 BGB kennt zwei Einschränkungen: erhebliche therapeutische Gründe und sonstige erhebliche Rechte Dritter. Beide sind eng auszulegen, und beide werden in der Praxis überdehnt.

Therapeutische Gründe kommen im Wesentlichen im psychiatrischen und psychotherapeutischen Bereich in Betracht, wenn die Kenntnisnahme eine konkrete Gefahr für den Gesundheitszustand der betroffenen Person begründen würde. Der bloße Hinweis, die Akte könne beunruhigen, genügt nicht. Und selbst wenn der Grund vorliegt, rechtfertigt er in aller Regel nicht die vollständige Verweigerung, sondern nur die Zurückhaltung einzelner Passagen. Die Ablehnung ist zu begründen.

Rechte Dritter betreffen etwa Angaben von Angehörigen, die im Rahmen einer Fremdanamnese gemacht wurden. Auch hier ist die Folge die Schwärzung einzelner Stellen, nicht die Verweigerung der Akte.

Was ausdrücklich kein Ablehnungsgrund ist: dass Sie einen Behandlungsfehler prüfen wollen. Der Europäische Gerichtshof hat genau diese Konstellation entschieden und den Anspruch bejaht. Ebenso wenig ist es ein Grund, dass die Behandlung lange zurückliegt, dass Sie inzwischen bei einem anderen Arzt sind oder dass eine offene Rechnung besteht. Ein Zurückbehaltungsrecht an der Patientenakte wegen unbezahlter Honorare besteht nicht.

Kapitel05 / 09

Fristen, Aufbewahrung und die Rechte Angehöriger.

Zehn Jahre sind die Regel, und nach dem Tod sind die Ansprüche gestaffelt.

Die Akte ist nach § 630f Abs. 3 BGB für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht andere Vorschriften längere Fristen vorsehen. Für bestimmte Bereiche gelten abweichende, teils erheblich längere Fristen, etwa im Strahlenschutz- und Transfusionsrecht. Praktisch heißt das: Auch bei einer Behandlung, die acht Jahre zurückliegt, lohnt die Anforderung, und in Spezialbereichen auch später noch.

Zur Frist der Herausgabe: § 630g BGB verlangt Einsicht unverzüglich, das Datenschutzrecht sieht für die Auskunft eine Frist von einem Monat vor, die unter Voraussetzungen verlängert werden kann. In unseren Anforderungsschreiben setzen wir deshalb regelmäßig eine Frist von zwei Wochen und kündigen die weiteren Schritte an.

Nach dem Tod der Patientin oder des Patienten regelt § 630g Abs. 3 BGB die Rechte gestaffelt. Erben können die Akte einsehen, soweit sie vermögensrechtliche Interessen wahrnehmen. Nächste Angehörige können es, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. In beiden Fällen gilt der Vorbehalt des ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willens der verstorbenen Person, was die Behandlerseite gern gegen Angehörige einsetzt. Wer als Angehöriger anfragt, sollte deshalb von Anfang an darlegen, in welcher Eigenschaft und mit welchem Interesse er handelt. Bei minderjährigen Kindern üben die sorgeberechtigten Eltern das Einsichtsrecht aus, mit zunehmender Einsichtsfähigkeit des Kindes gewinnt dessen eigener Wille an Gewicht.

SituationIhr AnspruchNächster Schritt
Kostenrechnung für die erste KopieErstkopie kostenfrei nach Art. 15 Abs. 3, Art. 12 Abs. 5 DSGVORechnung schriftlich zurückweisen, Hinweis auf EuGH C-307/22
Nur Entlassbrief oder Zusammenfassung erhaltenVollständige Akte nach § 630g Abs. 1 BGBNachforderung mit Einzelaufzählung der fehlenden Bestandteile
Behandler fragt nach dem GrundKeine BegründungspflichtVerlangen ohne Begründung wiederholen, Frist setzen
Herausgabe wegen offener Rechnung verweigertKein Zurückbehaltungsrecht an der AkteFristsetzung, danach Eskalation
Bildgebung nur als AusdruckVerwertbare Form geschuldetDigitalen Datensatz gesondert anfordern
Schwärzungen ohne ErläuterungAusnahmen sind eng und zu begründenBegründung je Schwärzung verlangen
Frist verstrichen, keine ReaktionUnverzügliche Einsicht, Auskunft binnen MonatsfristBeschwerde bei Kammer und Datenschutzaufsicht, notfalls Klage

Stand: Juli 2026. Erfahrungswerte aus der Beratungspraxis, ohne Garantieanspruch für den Einzelfall.

Kapitel06 / 09

Wenn nicht herausgegeben wird. Unsere Eskalationsleiter.

Vier Stufen, von denen die meisten Fälle auf Stufe eins oder zwei enden.

Stufe eins ist die korrekt formulierte Anforderung mit Fristsetzung. Sie enthält beide Anspruchsgrundlagen, die Einzelaufzählung der Bestandteile, eine Frist von zwei Wochen und den Hinweis auf die Kostenfreiheit der Erstkopie. Erstaunlich viele Blockaden lösen sich hier, weil sie nicht auf Widerstand, sondern auf Routine beruhen.

Stufe zwei ist die Nachforderung mit Vollständigkeitsrüge. Wir gleichen das Erhaltene gegen die Behandlungsstationen ab und benennen konkret, was fehlt. Das ist der Schritt, der Laien praktisch verschlossen bleibt, weil man wissen muss, welche Unterlagen bei welcher Behandlung entstehen. Er hat zugleich einen beweisrechtlichen Nebeneffekt: Was nicht dokumentiert oder nicht aufbewahrt wurde, gilt nach § 630h Abs. 3 BGB als nicht getroffen, und diese Vermutung ist ein erheblicher Vorteil im späteren Verfahren.

Stufe drei ist die Beschwerde. Sie kann sich an die zuständige Landesärztekammer oder Landeszahnärztekammer richten, weil die Einsichtsgewährung auch eine Berufspflicht ist, und parallel an die zuständige Landesdatenschutzaufsicht, weil die Verweigerung der Auskunft ein Datenschutzverstoß ist. Die Aufsichtsbehörde ist die des Bundeslandes, in dem die Praxis oder Klinik ihren Sitz hat. Beide Wege sind für Sie kostenfrei und entfalten in der Praxis Wirkung.

Stufe vier ist die Klage auf Einsichtnahme und Herausgabe, gegebenenfalls verbunden mit einem Antrag auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO. Sie ist selten nötig, aber sie ist der Grund, warum die vorherigen Stufen funktionieren. Sobald die Akte vorliegt, beginnt die eigentliche Arbeit, nämlich die Frage, welcher Begutachtungsweg der richtige ist. Das haben wir im Verfahrens-Hub zum Thema Behandlungsfehler nachweisen dargestellt.

Kapitel07 / 09

Was Sie konkret tun sollten

Die richtige Reihenfolge, wenn Sie Ihre Unterlagen brauchen.

  • Erstens. Fordern Sie schriftlich an, nicht mündlich, und heben Sie einen Nachweis des Zugangs auf. Ein Telefonat lässt sich später nicht belegen, eine Fristversäumnis ohne belegten Zugang nicht rügen.
  • Zweitens. Stützen Sie das Verlangen auf beide Grundlagen zugleich, § 630g BGB und Art. 15 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 5 DSGVO, und weisen Sie darauf hin, dass die erste Kopie kostenfrei ist.
  • Drittens. Nennen Sie keinen Grund. Sie müssen keinen nennen, und die Erwähnung eines vermuteten Behandlungsfehlers führt regelmäßig dazu, dass die Haftpflichtversicherung eingeschaltet wird, bevor Sie die Unterlagen haben.
  • Viertens. Zählen Sie die Bestandteile einzeln auf, statt pauschal die Akte zu verlangen. Operationsprotokoll, Anästhesieprotokoll, Pflegedokumentation, Kurvenblätter, Konsile, Laborwerte, Bildgebung als digitaler Datensatz, Aufklärungsunterlagen. Diese Anforderung setzen wir für unsere Mandanten routinemäßig auf.
  • Fünftens. Setzen Sie eine Frist von zwei Wochen und kündigen Sie die nächsten Schritte an. Eine Frist ohne angekündigte Folge wird häufiger ignoriert als eine mit.
  • Sechstens. Prüfen Sie das Erhaltene auf Vollständigkeit anhand der Behandlungsstationen und rügen Sie Lücken konkret. Fehlende Dokumentation ist kein Nachteil für Sie, sondern ein beweisrechtlicher Vorteil, aber nur, wenn sie festgestellt und festgehalten wird.
  • Siebtens. Eskalieren Sie bei anhaltender Weigerung zur Kammer und zur Landesdatenschutzaufsicht. Beides kostet Sie nichts und wirkt.
Kapitel08 / 09

Häufige Fragen

Habe ich ein Recht auf meine Patientenakte?

Ja, gleich zweifach. § 630g Abs. 1 BGB gibt Ihnen auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige Akte, Art. 15 DSGVO gibt Ihnen zusätzlich Auskunft und eine Kopie Ihrer Daten. Beide Ansprüche bestehen nebeneinander und können zugleich geltend gemacht werden.

Ist die Kopie der Patientenakte kostenlos?

Die erste Kopie ja. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 26. Oktober 2023 (C-307/22) entschieden, dass die erste Kopie unentgeltlich zur Verfügung zu stellen ist und dass die nationale Kostenregelung dem nicht entgegensteht. Für weitere Kopien darf ein angemessenes Entgelt auf Grundlage der Verwaltungskosten verlangt werden.

Muss ich begründen, warum ich die Akte will?

Nein. Der Anspruch besteht ohne Begründung, und der Europäische Gerichtshof hat ausdrücklich entschieden, dass er auch dann besteht, wenn der Antrag mit einem anderen als einem datenschutzrechtlichen Zweck begründet wird. Aus taktischen Gründen sollten Sie einen Behandlungsfehlerverdacht ohnehin nicht erwähnen.

Was tun, wenn der Arzt die Akte nicht herausgibt?

In dieser Reihenfolge: schriftliche Anforderung mit Fristsetzung und beiden Anspruchsgrundlagen, Nachforderung mit konkreter Benennung des Fehlenden, Beschwerde bei der zuständigen Ärztekammer und bei der Landesdatenschutzaufsicht, notfalls Klage auf Einsicht und Herausgabe. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen offener Rechnungen besteht nicht.

Wie lange muss die Akte aufbewahrt werden?

Nach § 630f Abs. 3 BGB zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung, soweit nicht andere Vorschriften längere Fristen vorsehen. In Bereichen wie dem Strahlenschutz- und Transfusionsrecht gelten teils erheblich längere Fristen. Eine Anforderung lohnt daher auch bei länger zurückliegenden Behandlungen.

Können Angehörige nach dem Tod Einsicht nehmen?

Ja, aber gestaffelt. Erben können Einsicht nehmen, soweit sie vermögensrechtliche Interessen wahrnehmen, nächste Angehörige, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. In beiden Fällen darf der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille der verstorbenen Person nicht entgegenstehen.

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