Großeltern haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Das klingt wie beim Elternumgang, ist aber etwas völlig anderes: Beim Elternumgang wird die Kindeswohldienlichkeit vermutet und muss widerlegt werden, beim Großelternumgang muss sie positiv festgestellt werden. Und hier liegt die eigentliche Falle: Sind Eltern und Großeltern erheblich zerstritten, dient der Umgang regelmäßig nicht dem Kindeswohl, weil das Kind in einen Loyalitätskonflikt geriete. Genau dieses Zerwürfnis ist aber in fast allen Fällen der Anlass des Verfahrens.
Einleitung
Großeltern, denen der Kontakt zu ihren Enkeln verwehrt wird, erleben das als grobe Ungerechtigkeit, und menschlich ist das nachvollziehbar. Rechtlich stehen sie allerdings an einer anderen Stelle als Eltern, und dieser Unterschied ist kein Versehen des Gesetzgebers, sondern verfassungsrechtlich begründet.
Der Erziehungsvorrang ist von Verfassungs wegen den Eltern zugewiesen. Großeltern haben kein abgeleitetes Elternrecht. Ihr Umgangsrecht ist ein eigenes subjektives Recht, das aber ausschließlich um des Kindes willen besteht. Es ist damit eine Ausnahmevorschrift und keine Anspruchsgrundlage mit Automatismus.
Dieser Beitrag erklärt den Prüfungsmaßstab, das entscheidende Ausschlusskriterium und die Konstellationen, in denen ein Antrag tatsächlich Aussicht auf Erfolg hat.
Der Maßstab
Der Unterschied zum Elternumgang, und er ist groß.
Beim Umgang der Eltern geht das Gesetz davon aus, dass er dem Kindeswohl dient. Eingeschränkt oder ausgeschlossen wird er nur, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Beweisrichtung geht also gegen denjenigen, der den Umgang verhindern will.
Beim Umgang der Großeltern ist es umgekehrt. Sie haben ein Recht auf Umgang nur dann, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient, und die Kindeswohldienlichkeit ist von den Gerichten positiv festzustellen. Wer den Antrag stellt, muss also darlegen, dass der Kontakt der Entwicklung des Kindes förderlich ist, nicht bloß, dass er ihm nicht schadet.
Zum Kindeswohl gehört in der Regel der Umgang mit Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt. Bestehende, gewachsene und für das Kind bedeutsame Beziehungen sind deshalb der Kern jeder erfolgreichen Begründung. Wo eine solche Bindung nie bestand oder seit Jahren abgebrochen ist, wird ein Antrag regelmäßig scheitern, weil dann kein Kontakt aufrechterhalten, sondern ein neuer aufgebaut werden müsste.
Dieselbe Vorschrift erfasst neben den Großeltern auch Geschwister sowie enge Bezugspersonen, die für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben, etwa frühere Stiefeltern oder Pflegeeltern. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
Beim Umgang der Eltern geht das Gesetz davon aus, dass er dem Kindeswohl dient.
Das Ausschlusskriterium
Warum der Streit selbst den Anspruch zerstört.
Der Bundesgerichtshof hat 2017 entschieden, dass der Umgang der Großeltern regelmäßig nicht dem Wohl des Kindes dient, wenn die einen solchen Umgang ablehnenden Eltern und die Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geriete (BGH, Beschluss vom 12.7.2017, XII ZB 350/16).
Dabei kommt es nicht darauf an, wer den Streit verursacht hat. Die Ursachenzuschreibung kann offenbleiben, entscheidend ist allein die Wirkung auf das Kind. Ein Umgang, der dem Kind einen Loyalitätskonflikt zumutet, fördert es nicht, sondern belastet es, und damit fehlt die Voraussetzung des Anspruchs.
Hinzu kommt ein zweiter Ausschlussgrund. Ist zu befürchten, dass die Großeltern den Erziehungsvorrang der Eltern missachten, also etwa deren Erziehungsentscheidungen vor dem Kind kritisieren oder unterlaufen, lässt auch dies das Umgangsrecht als nicht kindeswohldienlich erscheinen.
Für die Beratung folgt daraus eine unbequeme Konsequenz. Jede Eskalation gegenüber den Eltern, jeder Vorwurf, jede öffentlich ausgetragene Auseinandersetzung verschlechtert die Erfolgsaussichten des eigenen Antrags. Das gilt auch dann, wenn die Vorwürfe berechtigt sind. Wer als Großelternteil Umgang erreichen will, muss deeskalieren, und zwar bevor er einen Antrag stellt.
Ein weiterer Punkt betrifft die Durchsetzung. Eine Umgangspflegschaft kann das Familiengericht bei Umgangsrechten nach dieser Vorschrift nur unter den Voraussetzungen einer Kindeswohlgefährdung anordnen. Das schärfste Durchsetzungsinstrument des Elternumgangs steht Großeltern damit praktisch nicht zur Verfügung.
Wann ein Antrag Erfolg hat
Drei Konstellationen, die tragen.
Die erste ist die gewachsene und unstreitige Bindung. Haben die Großeltern das Kind über Jahre regelmäßig betreut, war es häufig bei ihnen, kennt es sie als feste Bezugspersonen, und lehnt der betreuende Elternteil den Kontakt aus Gründen ab, die nicht in einem tiefgreifenden Zerwürfnis wurzeln, ist die Kindeswohldienlichkeit positiv feststellbar. Ein Umgangsrecht ist dann auch gegen den Willen des Elternteils möglich.
Die zweite ist der geäußerte Wunsch des Kindes. Äußern die Kinder offen und stabil, dass sie die Großeltern sehen möchten, wiegt das schwer, weil es unmittelbar auf die Bindung schließen lässt. Gerichte prüfen allerdings sorgfältig, ob die Äußerung dem eigenen Willen des Kindes entspricht oder den Erwartungen der Erwachsenen folgt.
Die dritte ist der Ausfall eines Elternteils. Ist ein Elternteil verstorben, dauerhaft erkrankt oder nicht erreichbar, sind die Großeltern dieser Linie für das Kind häufig die einzige verbliebene Verbindung zu diesem Familienzweig. Diese Konstellation wird von Gerichten regelmäßig als kindeswohldienlich bewertet, sofern nicht ein Zerwürfnis mit dem verbleibenden Elternteil entgegensteht.
Was Sie konkret tun sollten
Die Reihenfolge, und der erste Schritt ist kein Antrag.
- Erstens. Deeskalieren Sie, bevor Sie irgendetwas anderes tun. Jeder Vorwurf gegenüber den Eltern, insbesondere in Gegenwart der Kinder, wird im Verfahren gegen Sie verwendet und ist der häufigste Grund für die Zurückweisung.
- Zweitens. Erkennen Sie den Erziehungsvorrang der Eltern ausdrücklich und schriftlich an. Die Befürchtung, Großeltern könnten diesen Vorrang missachten, ist ein eigenständiger Ablehnungsgrund.
- Drittens. Dokumentieren Sie die Bindung, nicht den Streit. Fotos, gemeinsame Zeiten, Betreuungsleistungen, Ferienaufenthalte. Der Nachweis einer gewachsenen Beziehung ist die Grundlage jeder erfolgreichen Begründung.
- Viertens. Gehen Sie den außergerichtlichen Weg zuerst. Ein Gespräch beim Jugendamt oder in einer Erziehungsberatungsstelle ist in dieser Konstellation nach unserer Erfahrung erfolgversprechender als ein Antrag, und es beschädigt die Beziehung zu den Eltern nicht weiter.
- Fünftens. Prüfen Sie nüchtern, ob ein Verfahren dem Kind hilft. Wo das Zerwürfnis dokumentiert und tiefgreifend ist, wird der Antrag mit hoher Wahrscheinlichkeit zurückgewiesen, und die Zurückweisung erschwert eine spätere Annäherung zusätzlich.
Häufige Fragen
Haben Großeltern ein Recht auf Umgang mit ihren Enkeln?
Ja, aber nur, wenn der Umgang dem Wohl des Kindes dient, und diese Kindeswohldienlichkeit muss positiv festgestellt werden. Anders als beim Elternumgang wird sie nicht vermutet. Großeltern haben kein abgeleitetes Elternrecht, ihr Umgangsrecht besteht ausschließlich um des Kindes willen.
Warum werden Anträge von Großeltern so häufig abgewiesen?
Weil in aller Regel ein erhebliches Zerwürfnis mit den Eltern der Anlass des Verfahrens ist. Sind Eltern und Großeltern so zerstritten, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geriete, dient der Umgang nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig nicht dem Kindeswohl. Wer den Streit verursacht hat, ist dabei unerheblich.
Können Großeltern den Umgang gegen den Willen der Eltern durchsetzen?
Im Einzelfall ja, wenn eine gewachsene Bindung besteht und kein Loyalitätskonflikt droht. Die Durchsetzung ist allerdings schwächer ausgestattet als beim Elternumgang: Eine Umgangspflegschaft kann nur unter den Voraussetzungen einer Kindeswohlgefährdung angeordnet werden.
Gilt das auch für Geschwister und andere Bezugspersonen?
Ja. Dieselbe Vorschrift erfasst Geschwister sowie enge Bezugspersonen, die für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben, etwa frühere Stiefeltern oder Pflegeeltern. Eine solche Verantwortungsübernahme wird in der Regel angenommen, wenn die Person längere Zeit mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.
Weiterführende Beiträge
- Umgangsrecht verweigert. Der Elternumgang mit seinem anderen Maßstab und seinen schärferen Durchsetzungsmitteln.
- Aufenthaltsbestimmungsrecht. Die Kindeswohlkriterien, die auch hier den Rahmen bilden.
- Kind will nicht zum Vater. Die rechtliche Bewertung des Kindeswillens, die auch für den Großelternumgang gilt.



