Wird der Umgang trotz gerichtlicher Regelung verweigert, kann das Familiengericht nach § 89 FamFG ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000 Euro und ersatzweise Ordnungshaft anordnen. Voraussetzung ist ein vollstreckungsfähiger Titel, der Art, Ort und Zeit des Umgangs erschöpfend und konkret regelt, sowie ein Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung im Beschluss selbst. Genau daran scheitern die meisten Vollstreckungsanträge, nicht am Verhalten des anderen Elternteils. Wer eine unpräzise Umgangsvereinbarung geschlossen hat, besitzt kein durchsetzbares Recht, sondern ein Stück Papier.
Einleitung
Die meisten Beiträge zu diesem Thema erklären, was das Umgangsrecht ist. Das ist selten das Problem der Betroffenen. Wer sucht, weil ihm der Umgang verweigert wird, kennt sein Recht. Er weiß nur nicht, wie er es durchsetzt.
Der Weg dorthin ist unbequem, weil er in zwei Schritten verläuft und der erste bereits abgeschlossen sein muss. Es braucht einen Titel, und dieser Titel muss vollstreckbar sein. Ein gerichtlicher Beschluss oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich reicht dafür grundsätzlich aus. Eine formlose Elternvereinbarung, eine Absprache beim Jugendamt oder eine Regelung, die nur einen Rhythmus beschreibt, reicht nicht. In der Beratung erleben wir regelmäßig Eltern, die seit Monaten kämpfen und deren eigentliches Problem darin besteht, dass ihre Umgangsregelung nie vollstreckbar formuliert war.
Der zweite Schritt ist die Vollstreckung, und sie folgt eigenen Regeln. Sie ist kein Zwang gegen das Kind, sondern ein Ordnungsmittel gegen den Elternteil, der die Regelung nicht umsetzt. Sie hat eine Exkulpationsmöglichkeit, sie kann sich steigern, und sie hat eine natürliche Grenze dort, wo ein älteres Kind den Umgang selbst ablehnt.
Ein Hinweis zur Haltung, weil er zum Verständnis des Verfahrens gehört: Der Umgang ist kein Recht der Eltern gegeneinander, sondern in erster Linie ein Recht des Kindes. Familiengerichte prüfen deshalb nicht, wer im Elternkonflikt recht hat, sondern ob die Regelung dem Kind dient. Eltern, die das Verfahren als Sanktionsinstrument gegen den anderen führen, erreichen regelmäßig weniger als solche, die auf die Umsetzung hinarbeiten.
Dieser Beitrag erklärt die Wohlverhaltenspflicht beider Eltern, die Anforderungen an einen vollstreckbaren Titel, das Ordnungsmittelverfahren nach § 89 FamFG mit seinen Grenzen, die Umgangspflegschaft als das wirksamere Instrument, die Sonderfälle des ablehnenden Kindes und der berechtigten Verweigerung sowie die richtige Reihenfolge des Vorgehens. Er richtet sich an den umgangsberechtigten Elternteil und ebenso an den betreuenden, dem ein Ordnungsmittelantrag zugestellt wurde.
Die Wohlverhaltenspflicht
Was von beiden Eltern verlangt wird.
Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, und jeder Elternteil ist zum Umgang verpflichtet und berechtigt. Daneben steht die Wohlverhaltenspflicht: Beide Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.
Diese Pflicht ist konkreter, als sie klingt. Sie verlangt vom betreuenden Elternteil, das Kind auf den Umgang vorzubereiten, es bereitzuhalten und positiv einzustimmen, und sie verbietet ihm, das Kind vor die Wahl zu stellen oder ihm Loyalitätskonflikte zuzumuten. Sie verlangt vom umgangsberechtigten Elternteil, Termine zuverlässig einzuhalten, das Kind nicht auszufragen und den anderen Elternteil nicht abzuwerten.
Praktisch ist das Verhalten beider Eltern in jedem Verfahren gleichzeitig auf dem Prüfstand. Wer die Verweigerung des anderen dokumentiert und zugleich selbst Termine platzen lässt, verliert den Vorteil seiner Dokumentation. Und wer die Wohlverhaltenspflicht dauerhaft verletzt, riskiert Konsequenzen bei der Aufenthaltsfrage, weil die Bindungstoleranz dort das entscheidungsstärkste Kriterium ist. Dazu unser Beitrag zum Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, und jeder Elternteil ist zum Umgang verpflichtet und berechtigt.
Der Titel
Warum viele Umgangsregelungen nicht vollstreckbar sind.
Dies ist der wichtigste Abschnitt dieses Beitrags. Ein Ordnungsmittel setzt nach § 89 FamFG einen Vollstreckungstitel mit vollstreckungsfähigem Inhalt voraus, also eine nach Art, Ort und Zeit erschöpfende, hinreichend bestimmte und konkrete Regelung des Umgangs.
Was das heißt, zeigt der Vergleich. Nicht vollstreckbar ist eine Regelung, die lautet, der Vater habe alle vierzehn Tage Umgang, oder die den Eltern aufgibt, sich über die Ferien zu verständigen. Vollstreckbar ist eine Regelung, die Wochentag, Uhrzeit des Beginns und des Endes, Ort der Übergabe und die Frage benennt, wer holt und wer bringt, und die für Ferien und Feiertage konkrete Zeiträume mit Jahresrhythmus festlegt.
Hinzu kommt eine formale Voraussetzung, die in der Praxis überraschend oft fehlt. Nach § 89 Abs. 2 FamFG muss der Beschluss, der den Umgang anordnet, auf die Folgen einer Zuwiderhandlung hinweisen. Fehlt dieser Hinweis, kann aus dem Titel kein Ordnungsmittel festgesetzt werden. Der Hinweis muss sich zudem auf die konkrete Verpflichtung beziehen: Wird die Umgangsregelung später geändert, wird der frühere Hinweis gegenstandslos, und der neue Beschluss braucht einen eigenen. Wer also eine Folgevereinbarung über den Ferienumgang schließt, ohne dass der Hinweis erneuert wird, hat für diesen Teil keinen vollstreckbaren Titel.
Der Bundesgerichtshof hat diese Anforderungen zuletzt verschärft. Eine Umgangsregelung, die dem berechtigten Elternteil bestimmte Zeiten zuweist, enthält damit nicht automatisch ein vollstreckbares Verbot, sich außerhalb dieser Zeiten Umgang zu verschaffen. Ein solches Gebot muss sich ausdrücklich und eindeutig aus der Regelung ergeben und vom Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG umfasst sein (BGH, Beschluss vom 21.2.2024, XII ZB 401/23).
Für die Praxis folgt daraus eine schlichte Konsequenz, die wir in jedem Umgangsmandat beherzigen: Der Titel wird formuliert, als würde er später vollstreckt werden müssen. Auch dann, wenn die Eltern im Termin einvernehmlich wirken. Ein gerichtlich gebilligter Vergleich nach § 156 Abs. 2 FamFG ist ebenfalls ein Vollstreckungstitel, aber nur, wenn er diesen Anforderungen genügt.
Ordnungsgeld und Ordnungshaft
Das Verfahren, seine Wirkung und seine Grenze.
Liegt ein vollstreckbarer Titel vor und wird er nicht befolgt, kann das Gericht auf Antrag ein Ordnungsgeld gegen den Verpflichteten anordnen, für den Fall der Nichtbeitreibung ersatzweise Ordnungshaft. Verspricht ein Ordnungsgeld von vornherein keinen Erfolg, etwa weil der Verpflichtete vermögenslos ist, kann direkt Ordnungshaft angeordnet werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 25.000 Euro nicht übersteigen.
Wichtig ist der Charakter des Mittels. Es ist kein Zwangsgeld, das ein künftiges Verhalten erzwingen soll, sondern ein Ordnungsmittel mit auch ahndendem Charakter für eine bereits erfolgte Zuwiderhandlung. Deshalb kann es auch dann noch festgesetzt werden, wenn der versäumte Umgangstermin nicht mehr nachholbar ist.
Die praktisch wichtigste Grenze steht in § 89 Abs. 4 FamFG. Die Festsetzung unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden solche Gründe nachträglich vorgetragen, wird eine bereits erfolgte Festsetzung aufgehoben. Der klassische Einwand lautet, das Kind habe sich geweigert. Dieser Einwand trägt allerdings nicht pauschal: Der betreuende Elternteil muss darlegen, dass er auf das Kind eingewirkt und den Umgang ernsthaft gefördert hat. Bei jüngeren Kindern erwarten die Gerichte hier deutlich mehr als bei Jugendlichen.
In der Beratung ordnen wir das Instrument nüchtern ein. Ein einzelnes Ordnungsgeld im dreistelligen Bereich beeindruckt einen entschlossen verweigernden Elternteil selten. Seine Wirkung entsteht durch Wiederholung und Steigerung, und vor allem dadurch, dass es die Verweigerung aktenkundig macht. Diese Aktenlage ist es, die in einem späteren Verfahren über den Aufenthalt oder über eine Umgangspflegschaft zählt.
| Stufe | Instrument | Voraussetzung | Realistische Wirkung |
|---|---|---|---|
| 1 | Schriftliche Aufforderung mit Fristsetzung | vollstreckbarer Titel | löst einen Teil der Fälle, dokumentiert den Anlass |
| 2 | Vermittlungsverfahren beim Familiengericht | Titel vorhanden, Umgang scheitert | mittel, gute Wirkung bei Missverständnissen |
| 3 | Ordnungsgeld nach § 89 FamFG | Titel plus Hinweis nach Abs. 2 | gering im Einzelfall, hoch durch Wiederholung |
| 4 | Erhöhtes Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft | wiederholte Zuwiderhandlung | mittel bis hoch, deutliches Signal |
| 5 | Umgangspflegschaft | dauerhafte Vereitelung | hoch, weil Durchführung übernommen wird |
| 6 | Antrag zum Aufenthaltsbestimmungsrecht | Wohlverhaltenspflicht dauerhaft verletzt | hoch, aber eigenes Verfahren mit eigener Prüfung |
Stand: Juli 2026. Erfahrungswerte aus der Beratungspraxis, ohne Garantieanspruch für den Einzelfall.
Die Umgangspflegschaft
Das Instrument, das häufiger wirkt als das Ordnungsgeld.
Wird die Wohlverhaltenspflicht dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht eine Umgangspflegschaft anordnen. Der Umgangspfleger übernimmt für die Dauer seiner Bestellung das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und dessen Aufenthalt für diese Zeit zu bestimmen. Er organisiert also die Übergabe, statt sie den Eltern zu überlassen.
Genau darin liegt seine Wirksamkeit. Das Ordnungsgeld sanktioniert im Nachhinein, die Umgangspflegschaft verändert die Situation. Sie nimmt die Übergabe aus der direkten Konfrontation heraus, was in hocheskalierten Konstellationen häufig der einzige Weg ist, überhaupt wieder Kontakte herzustellen. Die Anordnung ist zu befristen, und die Kosten trägt in der Regel die Staatskasse, sie können aber den Eltern auferlegt werden.
Daneben steht das gerichtliche Vermittlungsverfahren, das eine niedrigschwellige Alternative bietet, wenn ein Titel vorliegt und die Durchführung scheitert. Das Gericht lädt beide Eltern und weist auf die Rechtsfolgen einer fortgesetzten Vereitelung hin. In Konstellationen, in denen die Verweigerung eher aus Verletzung als aus Entschlossenheit erfolgt, führt dieser Termin nach unserer Erfahrung häufiger zum Ziel als ein Ordnungsmittelantrag.
Für Kindschaftssachen gilt außerdem das Vorrang- und Beschleunigungsgebot: Das Gericht soll spätestens einen Monat nach Verfahrensbeginn terminieren. Wer also einen Antrag stellt, wartet nicht monatelang auf den ersten Termin, sofern das Gericht dieses Gebot beachtet, worauf wir gegebenenfalls ausdrücklich hinweisen.
Wenn das Kind nicht will
Und wann die Verweigerung berechtigt ist.
Zwei Konstellationen verdienen eine ehrliche Behandlung, weil sie in der Ratgeberliteratur oft übergangen werden.
Die erste ist das ablehnende Kind. Mit zunehmendem Alter gewinnt der Wille des Kindes an Gewicht, und gegen den ernsthaften, stabilen Willen eines Jugendlichen lässt sich Umgang praktisch nicht durchsetzen. Eine feste Altersgrenze gibt es allerdings nicht, und die verbreitete Annahme, ab zwölf Jahren entscheide das Kind, ist falsch. Gerichte prüfen, ob der Wille autonom gebildet oder Ausdruck eines Loyalitätskonflikts ist. Diese Frage behandeln wir ausführlich im Beitrag Kind will nicht zum Vater.
Die zweite ist die berechtigte Verweigerung. Der Umgang kann eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. In Betracht kommen ein begleiteter Umgang, eine Reduzierung des Umfangs oder in Extremfällen der vollständige Ausschluss, jeweils befristet. Wer als betreuender Elternteil den Umgang aussetzen will, weil er eine Gefährdung sieht, muss dafür allerdings einen Antrag stellen und nicht eigenmächtig handeln. Die eigenmächtige Aussetzung ist eine Zuwiderhandlung, auch wenn die Sorge berechtigt war, und sie schadet der eigenen Position erheblich. Wir stellen in solchen Fällen umgehend einen Abänderungsantrag und beantragen parallel die einstweilige Aussetzung, statt den Titel schlicht zu ignorieren.
Was Sie konkret tun sollten
Die Reihenfolge, wenn der Umgang ausfällt.
- Erstens. Prüfen Sie zuerst Ihren Titel, bevor Sie irgendetwas beantragen. Regelt er Art, Ort und Zeit erschöpfend? Enthält er den Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG? Ist er nach der letzten Änderung erneuert worden? Fehlt eines davon, ist der Weg nicht die Vollstreckung, sondern die Abänderung.
- Zweitens. Dokumentieren Sie jeden ausgefallenen Termin sachlich und zeitnah. Datum, vereinbarte Uhrzeit, was tatsächlich geschah, wie kommuniziert wurde. Eine nüchterne Chronologie ist im Verfahren mehr wert als jede Schilderung des Elternkonflikts.
- Drittens. Fordern Sie schriftlich mit Fristsetzung zur Einhaltung auf, bevor Sie den Ordnungsmittelantrag stellen. Das löst einen Teil der Fälle und belegt im Übrigen, dass Sie den außergerichtlichen Weg gegangen sind.
- Viertens. Halten Sie Ihre eigenen Pflichten lückenlos ein. Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, keine Abwertung des anderen Elternteils vor dem Kind. Jeder eigene Verstoß entwertet Ihre Dokumentation und wird von der Gegenseite vorgetragen.
- Fünftens. Beantragen Sie die Umgangspflegschaft, wenn die Verweigerung dauerhaft ist. Sie verändert die Situation, während das Ordnungsgeld sie nur sanktioniert. Wir beantragen beides regelmäßig gemeinsam.
- Sechstens. Setzen Sie den Umgang niemals eigenmächtig aus, auch wenn Sie eine Gefährdung sehen. Stellen Sie stattdessen einen Abänderungsantrag und beantragen Sie die einstweilige Aussetzung. Eigenmacht ist eine Zuwiderhandlung, unabhängig vom Motiv.
- Siebtens. Vermischen Sie Umgang und Unterhalt nicht. Der Umgang darf nicht von Zahlungen abhängig gemacht werden und Zahlungen nicht vom Umgang. Beides sind getrennte Verfahren, und wer sie verknüpft, verliert in beiden.
Häufige Fragen
Was kann ich tun, wenn mir der Umgang verweigert wird?
Wenn ein vollstreckbarer Titel vorliegt, können Sie beim Familiengericht ein Ordnungsgeld nach § 89 FamFG beantragen, bei Wiederholung ersatzweise Ordnungshaft. Wirksamer ist bei dauerhafter Verweigerung häufig der Antrag auf Umgangspflegschaft. Fehlt ein präziser Titel, ist zunächst die Abänderung mit dem Ziel einer vollstreckbaren Regelung erforderlich.
Wie hoch ist das Ordnungsgeld bei Umgangsverweigerung?
Das einzelne Ordnungsgeld darf 25.000 Euro nicht übersteigen. In der Praxis liegen die ersten Festsetzungen deutlich niedriger und steigen bei wiederholten Verstößen an. Kann das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden oder verspricht es von vornherein keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen.
Warum wurde mein Ordnungsmittelantrag zurückgewiesen?
In den meisten Fällen, weil der Titel nicht vollstreckungsfähig ist. Erforderlich ist eine nach Art, Ort und Zeit erschöpfende und konkrete Regelung sowie der Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung nach § 89 Abs. 2 FamFG. Wird die Regelung geändert, muss der Hinweis erneuert werden. Fehlt eines davon, ist keine Festsetzung möglich.
Was ist eine Umgangspflegschaft?
Eine gerichtlich angeordnete und befristete Pflegschaft, bei der ein Umgangspfleger das Recht erhält, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und dessen Aufenthalt für diese Zeit zu bestimmen. Sie kommt bei dauerhafter oder wiederholter erheblicher Verletzung der Wohlverhaltenspflicht in Betracht und wirkt oft besser als Ordnungsmittel, weil sie die Übergabe organisiert.
Kann ich den Umgang aussetzen, wenn ich mir Sorgen um mein Kind mache?
Nicht eigenmächtig. Auch bei berechtigten Sorgen ist ein Antrag beim Familiengericht auf Abänderung oder Aussetzung zu stellen, gegebenenfalls im Eilverfahren. Wer den titulierten Umgang einfach nicht durchführt, begeht eine Zuwiderhandlung, unabhängig vom Motiv, und schadet seiner Position erheblich.
Weiterführende Beiträge
- Aufenthaltsbestimmungsrecht. Warum die Bindungstoleranz das entscheidungsstärkste Kriterium ist und wie dauerhafte Umgangsvereitelung dort wirkt.
- Kind will nicht zum Vater. Der ablehnende Kindeswille, seine rechtliche Bewertung und warum es keine feste Altersgrenze gibt.
- Wechselmodell durchsetzen. Die weitergehende Betreuungsform, ihre Voraussetzungen und die Frage der gerichtlichen Anordnung.
- Umgangsrecht der Großeltern. Die deutlich höhere Hürde für Umgangsrechte außerhalb der Eltern-Kind-Beziehung.
- Alleiniges Sorgerecht beantragen. Die Abgrenzung zwischen Sorge- und Umgangsfragen und warum ihre Vermischung beide Anträge schwächt.



