Nach dem Tod des ersten Ehegatten ist der Überlebende an die wechselbezüglichen Verfügungen des Berliner Testaments gebunden: Ein neues, abweichendes Testament ist insoweit unwirksam (§ 2271 Abs. 2 BGB), die eingesetzten Schlusserben sind geschützt. Frei bleibt der Überlebende zu Lebzeiten, er darf verbrauchen, verkaufen und grundsätzlich auch verschenken, allerdings begrenzt durch die Rückforderungsansprüche der Schlusserben bei beeinträchtigenden Schenkungen (§ 2287 BGB). Auswege aus der Bindung gibt es nur wenige: eine Öffnungsklausel im Testament, die Ausschlagung des Zugewendeten und die Selbstanfechtung, vor allem nach einer Wiederheirat. Welcher Weg trägt, entscheidet sich am Wortlaut des Testaments, nicht am Wunsch.
Einleitung
Die Frage erreicht uns in zwei typischen Lebenslagen. Die verwitwete Mandantin hat neu geheiratet und will den neuen Ehemann bedenken, das alte Berliner Testament setzt aber die Kinder als Schlusserben ein. Oder das Verhältnis zu einem Schlusserben ist zerbrochen, das Kind hat den Kontakt abgebrochen oder den Pflichtteil gefordert, und der Überlebende will die Erbfolge neu ordnen. Beide Male lautet die erste Antwort gleich: Es kommt darauf an, was gebunden ist, und das steht im Testament selbst. Die Grundarchitektur des gemeinschaftlichen Testaments behandelt der Beitrag zum Berliner Testament, dieser Beitrag die Lage danach.
Die Bindungswirkung
Wechselbezüglich heißt: gemeinsam verfügt, einseitig unabänderlich.
Bindend sind nach dem ersten Erbfall nur die wechselbezüglichen Verfügungen, also jene, die die Ehegatten erkennbar im Vertrauen aufeinander getroffen haben und von denen anzunehmen ist, dass die eine nicht ohne die andere gewollt war (§ 2270 BGB). Beim klassischen Berliner Testament sind das regelmäßig die gegenseitige Alleinerbeneinsetzung und die Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder, für die das Gesetz die Wechselbezüglichkeit sogar vermutet. Nicht automatisch gebunden sind dagegen Verfügungen zugunsten Dritter ohne diesen Zusammenhang, einzelne Vermächtnisse oder Anordnungen, bei denen das Testament die Änderung ausdrücklich freigibt. Der erste Arbeitsschritt jeder Beratung ist deshalb die Auslegung: Welche Anordnungen sind wechselbezüglich, welche frei, und enthält das Testament einen Änderungsvorbehalt.
Zu Lebzeiten beider Ehegatten ist die Lösung einfach, gemeinsam ändern oder einseitig durch notariell beurkundeten, dem anderen zugestellten Widerruf. Mit dem ersten Todesfall erlischt das Widerrufsrecht (§ 2271 Abs. 2 BGB), und jedes spätere Testament des Überlebenden ist unwirksam, soweit es die bindenden Verfügungen beeinträchtigt. Das später errichtete Einzeltestament der Witwe zugunsten des neuen Partners ist also nicht etwa anfechtbar, es ist von vornherein wirkungslos, und genau daran scheitern die meisten Nachlassplanungen der zweiten Lebensphase, häufig unbemerkt bis zum Erbscheinsverfahren.
Was der Überlebende darf
Leben, verbrauchen, verschenken. Bis zur Grenze des § 2287 BGB.
Die Bindung betrifft nur Verfügungen von Todes wegen. Unter Lebenden bleibt der Überlebende Vollerbe und damit grundsätzlich frei: Er darf das Vermögen verbrauchen, das Haus verkaufen, umschichten und auch verschenken. Die Schlusserben haben zu seinen Lebzeiten keine gesicherte Position, sondern eine Aussicht. Diese Freiheit hat eine einzige, aber scharfe Grenze: Schenkungen, die der Überlebende in der Absicht vornimmt, die Schlusserben zu beeinträchtigen, lösen nach dem zweiten Erbfall Herausgabeansprüche der Schlusserben gegen die Beschenkten aus (§ 2287 BGB). Die Rechtsprechung fragt dabei, ob der Erblasser ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung hatte, etwa die Sicherung von Pflege und Betreuung im Alter, die Belohnung geleisteter Dienste oder die eigene Versorgung. Fehlt ein solches Interesse und dient die Zuwendung erkennbar dem Umgehen der Bindung, typischerweise die späte Übertragung des wesentlichen Vermögens an den neuen Partner, muss der Beschenkte nach Bereicherungsrecht herausgeben.
Für die Praxis heißt das auf beiden Seiten: Der gebundene Überlebende kann lebzeitig mehr gestalten, als viele glauben, aber nicht alles, und je näher die Schenkung dem Aushöhlen der Schlusserbfolge kommt, desto wichtiger wird die Dokumentation des Eigeninteresses. Schlusserben wiederum, die nach dem zweiten Erbfall einen ausgehöhlten Nachlass vorfinden, sollten die Schenkungen der letzten Lebensjahre systematisch aufklären, mit denselben Auskunftsinstrumenten, die auch dem Pflichtteilsrecht dienen, und die eigene Verjährung im Blick behalten.
Die Auswege aus der Bindung
Öffnungsklausel, Ausschlagung, Anfechtung. Mehr gibt es nicht.
Drei Wege können die Bindung lösen. Der erste ist der beste und muss schon im Testament stehen: die Öffnungs- oder Änderungsklausel, die dem Überlebenden bestimmte Änderungen erlaubt, etwa die Verschiebung der Quoten unter den gemeinsamen Kindern oder die Reaktion auf grobe Verfehlungen eines Schlusserben. Moderne Gestaltungen arbeiten fast immer mit solchen Ventilen, und ihr Fehlen in Alttestamenten ist der häufigste Grund der heutigen Beratungsfälle. Der zweite Weg ist die Ausschlagung: Der Überlebende kann das ihm Zugewendete ausschlagen, erhält dann seinen Pflichtteil und gegebenenfalls den Zugewinnausgleich und gewinnt dafür die volle Testierfreiheit über sein eigenes Vermögen zurück. Das ist ein harter Tausch, der sich fast nur rechnet, wenn das eigene Vermögen das Ererbte deutlich überwiegt, und er ist an die sechswöchige Ausschlagungsfrist gebunden.
Der dritte Weg ist die Selbstanfechtung, praktisch bedeutsam nach der Wiederheirat: Mit dem neuen Ehegatten ist ein Pflichtteilsberechtigter hinzugetreten, den das gemeinschaftliche Testament übergeht, und der überlebende Ehegatte kann seine eigenen wechselbezüglichen Verfügungen deshalb nach den Anfechtungsregeln binnen Jahresfrist ab der Wiederheirat anfechten. Gelingt die Anfechtung, entfällt die Bindung, und der Überlebende kann neu testieren, allerdings um den Preis, dass damit im Zweifel auch die übrige Konstruktion des gemeinschaftlichen Testaments ins Wanken gerät und die Schlusserben ihrerseits Positionen verlieren und verteidigen werden. Die Anfechtungsmechanik im Übrigen, einschließlich der Fristen und der Abgrenzung zur Nichtigkeit, behandelt der Beitrag zum Thema Testament anfechten. Kein Ausweg ist dagegen das bloße Zerwürfnis: Enttäuschung über den Schlusserben, Kontaktabbruch oder dessen Pflichtteilsforderung lösen die Bindung nicht, es sei denn, das Testament selbst hat dafür eine Klausel vorgesehen.
Was Sie konkret tun sollten
Die richtige Reihenfolge für den überlebenden Ehegatten.
- Erstens. Beschaffen Sie das eröffnete gemeinschaftliche Testament im vollständigen Wortlaut und lassen Sie klären, welche Verfügungen wechselbezüglich sind und ob eine Öffnungsklausel besteht. Vor dieser Auslegung ist jede Planung Spekulation.
- Zweitens. Errichten Sie kein neues Testament im Vertrauen darauf, dass es schon wirken werde. Ein bindungswidriges Testament ist wirkungslos und wiegt alle Beteiligten in falscher Sicherheit.
- Drittens. Prüfen Sie nach einer Wiederheirat sofort die Selbstanfechtung, denn die Jahresfrist läuft ab der Eheschließung. Wir kombinieren die Anfechtung regelmäßig mit einer verhandelten Gesamtlösung, damit aus dem gewonnenen Spielraum kein jahrelanger Streit mit den Schlusserben wird.
- Viertens. Nutzen Sie bei lebzeitigen Übertragungen die Spielräume bewusst: dokumentieren Sie Ihr Eigeninteresse an Schenkungen, von Pflegevereinbarungen bis zur Versorgungsabrede, und holen Sie bei größeren Zuwendungen die Zustimmung der Schlusserben ein, die spätere Ansprüche aus § 2287 BGB ausschließt.
- Fünftens. Als Schlusserbe nach dem zweiten Erbfall: Vergleichen Sie den vorgefundenen Nachlass mit dem Vermögensstand nach dem ersten Erbfall und klären Sie größere Schenkungen der Zwischenzeit auf, bevor Ansprüche verjähren.
Häufige Fragen
Kann der überlebende Ehegatte das Berliner Testament ändern?
Nur soweit keine Wechselbezüglichkeit besteht oder das Testament einen Änderungsvorbehalt enthält. Die typischen Kernverfügungen, gegenseitige Erbeinsetzung und Schlusserbfolge der Kinder, sind nach dem ersten Todesfall bindend, ein abweichendes neues Testament ist insoweit unwirksam.
Darf der Überlebende das Vermögen verschenken?
Zu Lebzeiten grundsätzlich ja, er ist Vollerbe. Grenzen setzt § 2287 BGB: Schenkungen in der Absicht, die Schlusserben zu beeinträchtigen, können diese nach dem zweiten Erbfall vom Beschenkten herausverlangen. Geschützt sind Zuwendungen mit anerkennenswertem lebzeitigem Eigeninteresse, etwa zur Sicherung von Pflege und Versorgung.
Was gilt nach einer Wiederheirat?
Der Überlebende kann seine wechselbezüglichen Verfügungen wegen der Übergehung des neuen pflichtteilsberechtigten Ehegatten selbst anfechten, binnen eines Jahres ab der Eheschließung. Die erfolgreiche Anfechtung beseitigt die Bindung und eröffnet neue Testierfreiheit, verändert aber zugleich die Position der bisherigen Schlusserben.
Hilft es, dass der Schlusserbe den Kontakt abgebrochen hat?
Für sich genommen nein. Zerwürfnis, Undank oder eine Pflichtteilsforderung lösen die Bindung nicht, es sei denn, das Testament enthält dafür eine ausdrückliche Klausel, etwa eine Pflichtteilsstrafklausel oder einen Änderungsvorbehalt für solche Fälle.
Weiterführende Beiträge
- Berliner Testament: Aufbau, Nachteile und die Klauseln, die spätere Änderungen ermöglichen.
- Testament anfechten: Fristen und Mechanik der Anfechtung, auch der eigenen Verfügungen.
- Pflichtteilsstrafklausel: die Sanktionsklausel des ersten Erbfalls und ihre Grenzen.
- Erbe ausschlagen: die Ausschlagung des Zugewendeten als Weg zurück in die Testierfreiheit.
- Anwaltskosten im Erbrecht: was Auslegung, Anfechtung und Neugestaltung kosten.



