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Ratgeber

Vermögen & Erbe

Testament anfechten.

Wann sich ein Testament wirklich kippen lässt, warum Anfechtung und Testierunfähigkeit zwei völlig verschiedene Angriffswege sind und weshalb der sichere Pflichtteil oft die klügere Wahl ist als das riskante Alles-oder-Nichts.

13 Min. LesezeitStand: Mai 2026familum · Rechtsanwaltskanzlei Weber

Ein Testament lässt sich auf zwei getrennten Wegen angreifen: durch Anfechtung wegen Irrtums, Drohung oder Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten, binnen eines Jahres ab Kenntnis des Grundes (§ 2082 BGB), oder über die Nichtigkeit wegen Testierunfähigkeit nach § 2229 Abs. 4 BGB, die keiner Frist unterliegt und meist im Erbscheinsverfahren geklärt wird. Die ehrliche Erfolgsbilanz gehört in den ersten Absatz: Angriffe wegen Demenz scheitern in der Mehrzahl der Fälle an der Beweislast, notarielle Testamente sind besonders schwer zu Fall zu bringen, und wer den Angriff verliert, hat Jahre und fünfstellige Beträge investiert. Der Einsatz lohnt sich nur nach nüchterner Beweisprüfung, und häufig ist der Pflichtteil der bessere Weg.

Kapitel01 / 09

Einleitung

Das Gefühl ist in fast jedem dieser Mandate dasselbe: So kann der letzte Wille nicht gemeint gewesen sein. Die Mutter aus Braunschweig, die in den letzten Monaten niemanden mehr erkannte, soll drei Wochen vor ihrem Tod die Nachbarin zur Alleinerbin gemacht haben. Der Vater aus Ulm hat die Pflegekraft bedacht, die ihn zunehmend von der Familie abschirmte. Das Ehepaar aus Schwerin hat ein gemeinschaftliches Testament errichtet, und der überlebende Teil hat es Jahre später zugunsten des neuen Partners umgestoßen. Aus diesem Gefühl wird aber nur dann ein erfolgreicher Angriff, wenn er auf dem richtigen rechtlichen Gleis geführt wird, und genau daran scheitern viele Verfahren, bevor sie inhaltlich beginnen.

Denn das Gesetz kennt nicht den einen Weg gegen das Testament, sondern mehrere mit völlig unterschiedlichen Regeln. Die Anfechtung im technischen Sinn richtet sich gegen Willensmängel des testierfähigen Erblassers und ist fristgebunden. Die Testierunfähigkeit macht das Testament dagegen von selbst nichtig, ohne Anfechtung und ohne Frist, muss aber bewiesen werden, und zwar von dem, der sich auf sie beruft. Daneben stehen Formnichtigkeit, etwa beim nicht eigenhändig geschriebenen Testament, und die Bindungswirkung früherer gemeinschaftlicher Verfügungen. Wer die Wege verwechselt, verliert Fristen auf dem einen Gleis, während er auf dem falschen prozessiert.

Dieser Beitrag ist die Systematik dieser Angriffswege innerhalb des Erbrechts, verbunden mit dem, was die meisten Darstellungen weglassen: einer ehrlichen Erfolgsrechnung und der taktischen Alternative.

Dieser Beitrag erklärt, wie sich Anfechtung und Nichtigkeit unterscheiden und welches Gleis wann trägt, welche Anfechtungsgründe und Fristen gelten, wann ein Testament wegen Testierunfähigkeit nichtig ist und wer was beweisen muss, mit welcher Beweisstrategie sich Testierunfähigkeit belegen oder verteidigen lässt, wie die realistische Erfolgs- und Kostenrechnung aussieht und wann der Pflichtteil die bessere Wahl ist. Er richtet sich an übergangene Angehörige, die ein Testament angreifen wollen, ebenso wie an eingesetzte Erben, die einen Angriff abwehren müssen.

Kapitel02 / 09

Zwei Gleise, zwei Regelwerke

Anfechtung ist nicht Nichtigkeit. Die Verwechslung kostet Verfahren.

Die Anfechtung nach §§ 2078 ff. BGB setzt ein wirksames Testament eines testierfähigen Erblassers voraus und beseitigt es wegen eines Willensmangels: Der Erblasser hat sich geirrt, wurde bedroht oder hat einen Pflichtteilsberechtigten übergangen, den er nicht kannte. Sie muss binnen Jahresfrist gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden, und anfechtungsberechtigt ist nur, wem die Aufhebung der Verfügung unmittelbar zustattenkommen würde, also typischerweise der gesetzliche Erbe oder der in einem früheren Testament Bedachte.

Die Testierunfähigkeit nach § 2229 Abs. 4 BGB folgt einer anderen Logik: War der Erblasser bei Errichtung nicht in der Lage, die Bedeutung seiner Erklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, ist das Testament von Anfang an nichtig. Es braucht keine Anfechtungserklärung und es gibt keine Frist, die Nichtigkeit kann noch Jahre später geltend gemacht werden. Geklärt wird sie in aller Regel im Erbscheinsverfahren vor dem Nachlassgericht, das die Testierfähigkeit von Amts wegen aufklärt, oder in einem Erbenfeststellungsprozess. Dasselbe Ergebnis, die Unwirksamkeit, erreichen auch die Formnichtigkeit, etwa beim maschinengeschriebenen oder nicht unterschriebenen Testament, und bei gemeinschaftlichen Testamenten die Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen, an der spätere abweichende Testamente des Überlebenden scheitern. Diese Bindungsfälle mit ihren eigenen Regeln behandeln wir im Beitrag zum Thema Berliner Testament ändern nach dem Tod. Die erste anwaltliche Aufgabe in jedem Mandat ist deshalb die Gleiswahl: Welche Angriffe kommen in Betracht, welche Fristen laufen auf welchem Gleis, und in welchem Verfahren werden sie gebündelt.

Die Anfechtung nach §§ 2078 ff.

Kapitel03 / 09

Die Anfechtungsgründe

Irrtum, Drohung, Übergehung. Und die Jahresfrist, die leise abläuft.

Das Erbrecht ist bei der Anfechtung großzügiger als das allgemeine Zivilrecht: Neben Inhalts- und Erklärungsirrtum genügt auch der Motivirrtum, also die irrige Annahme oder Erwartung von Umständen, die den Erblasser zu seiner Verfügung bewogen haben (§ 2078 Abs. 2 BGB). Klassische Fälle: Der Erblasser setzte die Lebensgefährtin ein in der Erwartung fortdauernder Beziehung und wurde verlassen, oder er enterbte den Sohn wegen eines Vorwurfs, der sich als falsch herausstellte. Der Anfechtende muss den Irrtum und seine Ursächlichkeit allerdings konkret belegen, bloße Spekulation über Motive trägt nicht. Daneben steht die Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung und der praktisch wichtige § 2079 BGB: Wurde ein Pflichtteilsberechtigter übergangen, dessen Existenz der Erblasser bei Errichtung nicht kannte oder der erst später hinzukam, etwa das nachgeborene Kind oder der neue Ehegatte, ist das Testament anfechtbar, wenn nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser auch in Kenntnis der Sachlage so verfügt hätte.

Die Frist des § 2082 BGB beträgt ein Jahr ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund, spätestens dreißig Jahre nach dem Erbfall. Sie ist kurz, sie läuft für jeden Grund gesondert, und sie wird in der Praxis verlässlich verschenkt, weil Betroffene erst sammeln, dann zweifeln und dann zu spät erklären. Die Anfechtung selbst ist formfrei gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären, sollte aber anwaltlich formuliert werden, denn eine auf den falschen Grund gestützte Erklärung wahrt die Frist für andere Gründe nicht automatisch.

Kapitel04 / 09

Die Testierunfähigkeit

Die Demenz-Realität: Diagnose ist nicht Unfähigkeit, und Zweifel genügen nicht.

Der häufigste Angriff der Praxis ist zugleich der am häufigsten unterschätzte. Ausgangspunkt ist die gesetzliche Grundwertung: Jeder Volljährige gilt bis zum Beweis des Gegenteils als testierfähig, auch der Hochbetagte, auch der Demenzkranke, auch der unter Betreuung Stehende. Testierunfähig ist erst, wer krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, die Bedeutung seiner letztwilligen Erklärung einzusehen und frei von der krankhaften Störung nach dieser Einsicht zu handeln, und zwar genau im Zeitpunkt der Errichtung. Eine Demenzdiagnose, selbst eine dokumentierte, begründet für sich genommen keine Testierunfähigkeit, denn auch Erkrankte haben lichte Phasen und einfache Verfügungen verlangen weniger Einsichtstiefe als komplexe.

Die Beweislast trägt, wer sich auf die Unwirksamkeit beruft, und die Gerichte verlangen die volle Überzeugung von der Testierunfähigkeit, erhebliche Zweifel genügen nicht. Non liquet geht zulasten des Angreifers. Beim notariellen Testament kommt hinzu, dass der Notar die Testierfähigkeit zu würdigen hat und sein Vermerk zwar kein Vollbeweis ist, im Verfahren aber Gewicht entfaltet. Umgekehrt gilt: Steht die Testierunfähigkeit fest, fällt auch das notarielle Testament, die Beurkundung heilt nichts. In der Summe bedeutet das für die Erfolgsaussichten, ehrlich als Spanne formuliert: Angriffe, die sich allein auf Alter, Diagnose und den Eindruck der Familie stützen, scheitern weit überwiegend. Tragfähig werden sie erst mit einer dichten medizinischen Aktenlage aus dem Errichtungszeitraum, und genau dort entscheidet sich das Verfahren.

Kapitel05 / 09

Die Beweisstrategie

Akten schlagen Erinnerungen. Das Erbscheinsverfahren ist die Bühne.

Gewonnen werden Testierfähigkeitsverfahren mit Papier, nicht mit Empörung. Die Grundausstattung: vollständige Patientenakten der Hausärzte, Fachärzte und Kliniken aus den Jahren um die Errichtung, deren Herausgabe die Erben verlangen können und die Gerichte beiziehen, Pflegedokumentation und Pflegegrad-Gutachten des Medizinischen Dienstes, Betreuungsakten des Amtsgerichts einschließlich dortiger Sachverständigengutachten, dazu zeitnahe schriftliche Zeugnisse wie Briefe, Nachrichten und Bankvollmachten des Erblassers selbst. Zeugen aus dem Umfeld sind wichtig, aber nachrangig, denn ihre Erinnerung ist interessengefärbt und zeitlich unscharf. Auf dieser Grundlage erstellt im streitigen Verfahren ein psychiatrischer Sachverständiger das posthume Gutachten, und dessen Qualität steht und fällt mit der Dichte der beigezogenen Akten.

Verfahrensort ist zunächst meist das Erbscheinsverfahren: Beantragt der eingesetzte Erbe den Erbschein, kann der übergangene Angehörige der Erteilung entgegentreten, das Nachlassgericht klärt die Testierfähigkeit dann von Amts wegen auf. Das Verfahren, seine Dauer und seine Weichenstellungen haben wir im Beitrag zum Erbschein und Nachlassgericht beschrieben. Für die Verteidigerseite gilt dieselbe Logik spiegelbildlich, und für Erblasser die vorsorgende Konsequenz: Wer in fortgeschrittenem Alter oder nach einer Diagnose testiert, sollte die eigene Testierfähigkeit durch ein zeitgleiches fachärztliches Attest dokumentieren lassen. Es ist die billigste Prozessvermeidung des gesamten Erbrechts.

Kapitel06 / 09

Die ehrliche Erfolgsrechnung

Alles oder nichts gegen die sichere Hälfte. Rechnen Sie beides.

Vor jedem Angriff gehört eine doppelte Rechnung auf den Tisch. Erstens die Erfolgsrechnung: Wie dicht ist die Beweislage wirklich, gemessen an Akten, nicht an Überzeugungen der Familie, und was ist der Erwartungswert eines Verfahrens, das auch verloren gehen kann? Zweitens die Alternativrechnung: Als enterbter naher Angehöriger haben Sie den Pflichtteil sicher, die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, durchsetzbar binnen Monaten über die Instrumente, die wir im Beitrag zum Thema Pflichtteil einfordern beschreiben. Der erfolgreiche Angriff bringt das Doppelte, der gescheiterte kostet Jahre, die Verfahrenskosten und häufig auch die Verjährung flankierender Ansprüche, wenn sie nicht parallel gesichert wurden. Beide Wege lassen sich kombinieren: Der Pflichtteil wird fristwahrend geltend gemacht, während der Nichtigkeitsangriff geprüft oder geführt wird, denn beide schließen sich nicht aus, solange die Erklärungen sauber formuliert sind.

Zur Rechnung gehören die Kosten. Der Streitwert solcher Verfahren ist der Nachlasswert oder der umstrittene Erbteil, die Gebühren entsprechend hoch, dazu kommen Sachverständigenkosten regelmäßig im vier- bis fünfstelligen Bereich und im streitigen Zivilprozess das volle Kostenrisiko des Unterliegens. Die Größenordnungen mit Rechenbeispielen stehen im Beitrag zu den Anwaltskosten im Erbrecht.

AngriffswegGrundlageFristBeweislastErfolgsaussicht in der Praxis
Anfechtung wegen Irrtum oder Drohung§§ 2078, 2080 BGB1 Jahr ab Kenntnis, max. 30 JahreAnfechtenderGering bis mittel, stark einzelfallabhängig
Anfechtung wegen Übergehung§ 2079 BGB1 Jahr ab KenntnisAnfechtender, Vermutung hilftMittel bis gut bei klarer Konstellation
Nichtigkeit wegen Testierunfähigkeit§ 2229 Abs. 4 BGBKeine FristWer sich darauf beruft, volle Überzeugung nötigGering ohne dichte Aktenlage, mittel mit ihr
Formnichtigkeit§§ 125, 2247 BGBKeine FristObjektive Prüfung der UrkundeGut bei echtem Formmangel

Stand: Juli 2026. Erfahrungswerte aus der Beratungspraxis, ohne Garantieanspruch für den Einzelfall.

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Was Sie konkret tun sollten

Die richtige Reihenfolge vor dem Angriff auf ein Testament.

  • Erstens. Sichern Sie sofort die Fristen auf beiden Gleisen: das Jahr des § 2082 BGB ab Kenntnis eines Anfechtungsgrundes und parallel die Pflichtteilsverjährung, die unabhängig vom Angriff läuft. Wir machen den Pflichtteil in diesen Mandaten regelmäßig fristwahrend geltend, bevor über den Angriff entschieden ist.
  • Zweitens. Beschaffen Sie die Beweisgrundlage vor der Verfahrenseinleitung: Patientenakten, Pflege- und Betreuungsunterlagen, eigene Schriftstücke des Erblassers aus dem Errichtungszeitraum. Erst die Akten, dann die Entscheidung.
  • Drittens. Lassen Sie die Gleiswahl anwaltlich prüfen: Formmangel, Bindung an ein früheres gemeinschaftliches Testament, Übergehung nach § 2079 BGB oder Testierunfähigkeit tragen unterschiedlich weit, und mancher Fall hat einen einfacheren Hebel als die Demenz.
  • Viertens. Rechnen Sie Erwartungswert gegen Alternativwert: realistisch bewertete Erfolgsaussicht mal Mehrbetrag gegen den sicheren Pflichtteil abzüglich Zeit und Kostenrisiko. Wir legen diese Rechnung schriftlich vor, bevor wir zu einem Verfahren raten.
  • Fünftens. Wenn der Angriff geführt wird, führen Sie ihn im richtigen Verfahren und vollständig: Widerspruch im Erbscheinsverfahren, Beweisanträge zu Akten und Sachverständigem, und keine isolierten Erklärungen, die Gründe verbrauchen, ohne sie auszuschöpfen.
  • Sechstens. Als eingesetzter Erbe gilt das Spiegelprogramm: Erbschein zügig beantragen, Beurkundungsumstände und Atteste sichern, auf Auskunftsverlangen sauber reagieren und die Verteidigung nicht auf die Empörung der Gegenseite, sondern auf deren Beweislast bauen.
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Häufige Fragen

Welche Gründe gibt es, ein Testament anzufechten?

Irrtum des Erblassers einschließlich des Motivirrtums, widerrechtliche Drohung und die Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten, den der Erblasser nicht kannte oder der später hinzukam. Davon zu trennen sind die Nichtigkeitsgründe, vor allem Testierunfähigkeit und Formmängel, die keiner Anfechtung bedürfen.

Welche Frist gilt für die Testamentsanfechtung?

Ein Jahr ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund, erklärt gegenüber dem Nachlassgericht, spätestens dreißig Jahre nach dem Erbfall (§ 2082 BGB). Die Geltendmachung der Nichtigkeit wegen Testierunfähigkeit oder Formmangels ist dagegen nicht fristgebunden, dort läuft nur die Pflichtteilsverjährung parallel.

Kann man ein Testament wegen Demenz anfechten?

Der richtige Weg ist die Geltendmachung der Nichtigkeit wegen Testierunfähigkeit. Die bloße Demenzdiagnose genügt dafür nicht, bewiesen werden muss die fehlende Einsichtsfähigkeit genau im Errichtungszeitpunkt, und die Beweislast trägt, wer das Testament angreift. Ohne dichte medizinische Aktenlage scheitern diese Verfahren weit überwiegend.

Ist ein notarielles Testament anfechtbar?

Ja, es gelten dieselben Gründe. Praktisch ist es schwerer zu Fall zu bringen, weil der Notar die Testierfähigkeit würdigt und die Beurkundung Formmängel ausschließt. Steht die Testierunfähigkeit aber zur Überzeugung des Gerichts fest, ist auch das notarielle Testament nichtig.

Was kostet es, ein Testament anzufechten?

Der Streitwert entspricht dem wirtschaftlichen Interesse am Nachlass, entsprechend hoch sind Gerichts- und Anwaltsgebühren, dazu kommen Sachverständigenkosten häufig im vier- bis fünfstelligen Bereich. Bei voller Niederlage trägt der Angreifer sämtliche Kosten. Eine belastbare Risikorechnung gehört deshalb vor jede Verfahrenseinleitung.

Was ist besser: Testament anfechten oder Pflichtteil verlangen?

Als Faustregel: Der Pflichtteil ist die sichere Hälfte, der Angriff das riskante Ganze. Ohne starke Beweislage ist der Pflichtteil fast immer die wirtschaftlich bessere Wahl, und beides lässt sich kombinieren, indem der Pflichtteil fristwahrend geltend gemacht wird, während der Angriff geprüft wird.

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