Eine anwaltliche Beratung kostet im Erbrecht zwischen 250 und 550 Euro. Danach rechnen spezialisierte Kanzleien im Erbrecht überwiegend nach Zeitaufwand ab, mit Stundensätzen meist zwischen 350 und 650 Euro. Im Gerichtsverfahren gilt das RVG: Wer verliert, zahlt beide Anwälte und das Gericht, bei 100.000 Euro Streitwert rund 14.000 Euro. Diese drei Zahlen sind der Rahmen, den kaum ein Ratgeber offen ausspricht. Der Einsatz lohnt sich dort, wo Sie das Kostenrisiko vor dem ersten Schritt kennen und die Abrechnungsart zum Mandat passt, nicht umgekehrt.
Einleitung
Kaum eine Frage wird uns früher gestellt als die nach den Kosten, und kaum eine wird in den ersten Suchergebnissen schlechter beantwortet. Die meisten Darstellungen referieren die Gebührentheorie des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, ohne zu sagen, was am Ende auf der Rechnung steht. Dabei ist die Kostenfrage im Erbrecht besonders berechtigt, denn hier geht es fast immer um erhebliche Werte: das Elternhaus in Frankfurt, das Depot der verstorbenen Tante in Dresden, den Pflichtteil nach der Enterbung durch den Vater in Hannover. Wer nicht weiß, was ihn die Durchsetzung kostet, kann nicht entscheiden, ob sie sich lohnt.
Die Antwort hat drei Ebenen, und sie werden ständig verwechselt. Die erste Ebene ist die Beratung, für die das Gesetz Verbrauchern eine Preisobergrenze garantiert. Die zweite ist die außergerichtliche Vertretung, in der die Vergütung frei vereinbart werden kann und in unserer Kanzlei im Regelfall nach Zeitaufwand vereinbart wird. Die dritte ist das Gerichtsverfahren, in dem die gesetzlichen Gebühren des RVG die Untergrenze bilden und in dem das eigentliche Risiko nicht die eigene Rechnung ist, sondern die Kostenlast bei Niederlage. Wer diese drei Welten auseinanderhält, versteht neunzig Prozent des anwaltlichen Kostenrechts im Erbrecht.
Zur Ehrlichkeit gehört auch der Hinweis, dass die Gebühren zum 1. Juni 2025 durch das Kostenrechtsänderungsgesetz linear um sechs Prozent gestiegen sind. Alle Zahlen dieses Beitrags beruhen auf den seither geltenden Tabellen. Und zur Ehrlichkeit gehört schließlich die Rechtsschutzversicherung, deren Rolle im Erbrecht regelmäßig überschätzt wird. Die meisten Policen leisten hier gar nicht oder nur für die Erstberatung. Wer sich auf seine Versicherung verlässt, sollte das vor dem Erbfall geprüft haben, nicht danach.
Dieser Beitrag erklärt, welche drei Abrechnungswelten es gibt und wann welche gilt, was die Beratung kostet und was sie leisten kann, wie eine Vergütungsvereinbarung nach Zeitaufwand funktioniert und welche Stundensätze realistisch sind, mit welchem Gesamtrisiko Sie in einem Erbprozess rechnen müssen, was die Rechtsschutzversicherung tatsächlich übernimmt und ab welchem Verhältnis von Nachlasswert und Kosten sich die Beauftragung rechnet. Er richtet sich an Erben, Pflichtteilsberechtigte und Erblasser, die vor der Entscheidung stehen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Die drei Abrechnungswelten
Beratung, außergerichtliche Vertretung, Gerichtsverfahren. Jede folgt eigenen Regeln.
Die Beratung ist die reine Auskunft und Einschätzung, ohne dass der Anwalt nach außen tätig wird. Hier hat der Gesetzgeber die klassischen Gebührentatbestände abgeschafft und verweist auf die Vergütungsvereinbarung, sichert Verbraucher aber durch Höchstgrenzen ab. Die außergerichtliche Vertretung beginnt, sobald der Anwalt für Sie auftritt, also den Miterben anschreibt, mit dem Nachlassgericht korrespondiert oder mit der Gegenseite verhandelt. Hier kann nach RVG mit Geschäftsgebühr aus dem Gegenstandswert abgerechnet werden oder auf Grundlage einer Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG. Im Gerichtsverfahren schließlich entstehen die gesetzlichen Gebühren zwingend als Mindestvergütung, und es kommt die Kostenerstattungslogik der Zivilprozessordnung hinzu: Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits, also auch die gesetzlichen Gebühren des gegnerischen Anwalts und die Gerichtskosten.
Für Ihre Planung heißt das: Die Beratung ist kalkulierbar und günstig. Die außergerichtliche Phase ist Verhandlungssache und sollte transparent vereinbart werden. Das Gerichtsverfahren ist die teuerste Eskalationsstufe, deren Risiko Sie vorher beziffern können und beziffern sollten. Genau in dieser Reihenfolge eskalieren wir auch unsere Mandate, denn die weitaus meisten erbrechtlichen Konflikte lassen sich vor der Klage lösen.
Die Beratung ist die reine Auskunft und Einschätzung, ohne dass der Anwalt nach außen tätig wird.
Die Beratung
Eine fundierte Beratung im Erbrecht kostet zwischen 350 und 500 Euro. Dieser Rahmen gilt unabhängig davon, ob es um einen Nachlass von 30.000 oder von drei Millionen Euro geht.
Was eine gute Beratung leisten kann, wird oft unterschätzt. In einer Stunde lässt sich klären, ob ein Anspruch dem Grunde nach besteht, welche Fristen laufen, welche Unterlagen fehlen und ob sich ein Mandat wirtschaftlich überhaupt lohnt. In unserer Kanzlei endet eine Beratung im Erbrecht deshalb immer mit einer Einschätzung zu drei Punkten: rechtliche Erfolgsaussicht als realistische Spanne, wirtschaftliches Ergebnisziel und voraussichtliche Kosten des nächsten Schritts. Wer danach nicht weitermacht, hat für einen überschaubaren Betrag Klarheit gekauft. Das ist in vielen kleinen Erbfällen die beste Investition des gesamten Verfahrens und manchmal auch die einzige, die nötig ist.
Die Vergütungsvereinbarung
Zeithonorar als Regelfall. Transparenz schlägt Gebührentabelle.
Ab dem Mandat rechnen wir im Erbrecht, wie die meisten spezialisierten Kanzleien, im Regelfall auf Grundlage einer Vergütungsvereinbarung nach Zeitaufwand ab (§ 3a RVG). Die Vereinbarung bedarf der Textform, muss als Vergütungsvereinbarung bezeichnet sein und darf im gerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Gebühren nicht unterschreiten. Marktüblich sind im Erbrecht Stundensätze von etwa 350 bis 650 Euro netto, abhängig von Spezialisierung, Komplexität und Region. Abgerechnet wird nach dokumentiertem Aufwand, üblicherweise in Minutentakten, mit laufender Aufstellung der Tätigkeiten.
Warum Zeithonorar statt RVG? Weil die gesetzliche Gebühr im Erbrecht häufig beide Seiten schlecht bedient. Bei einem Nachlass von 800.000 Euro löst schon ein einziges anwaltliches Schreiben nach RVG eine Geschäftsgebühr von mehreren tausend Euro aus, obwohl der Aufwand zwei Stunden betrug. Umgekehrt kann ein Mandat mit kleinem Gegenstandswert, aber zwanzig Ordnern Kontounterlagen nach RVG nicht kostendeckend geführt werden, was erfahrungsgemäß zulasten der Gründlichkeit geht. Das Zeithonorar koppelt die Kosten an die Arbeit statt an den Zufall des Nachlasswerts. Zur Wahrheit gehört: Bei hohem Aufwand und kleinem Nachlass kann es teurer sein als das RVG. Deshalb gehört in jede Vergütungsvereinbarung eine Aufwandsschätzung für die nächste Verfahrensstufe, und deshalb sprechen wir Kostenobergrenzen und Etappenziele ausdrücklich an, bevor sie erreicht sind.
Ein Sonderfall ist die Durchsetzung des Pflichtteils, wirtschaftlich der häufigste Anlass für ein erbrechtliches Mandat. Hier stehen die Kosten einem bezifferbaren Geldanspruch gegenüber, was die Wirtschaftlichkeitsrechnung erleichtert. Wie Sie den Pflichtteil einfordern und welche Eskalationsstufen es gibt, behandeln wir in einem eigenen Beitrag.
Das Kostenrisiko im Gerichtsverfahren
Wer verliert, zahlt alles. Rechnen Sie vor der Klage, nicht danach.
Im Zivilprozess entstehen für jeden Anwalt im Regelfall eine 1,3-Verfahrensgebühr und eine 1,2-Terminsgebühr aus dem Streitwert, dazu Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Das Gericht erhebt drei Gebühren nach dem GKG, die der Kläger bei Einreichung vorschießen muss. Verliert eine Partei vollständig, trägt sie sämtliche Kosten: die eigenen Anwaltsgebühren, die gesetzlichen Gebühren des gegnerischen Anwalts und die Gerichtskosten. Bei einem Vergleich werden die Kosten üblicherweise nach der Vergleichsquote verteilt, zusätzlich entsteht eine Einigungsgebühr.
| Streitwert | Eigener Anwalt (brutto) | Gegnerischer Anwalt (brutto) | Gerichtskosten | Gesamtrisiko bei Niederlage |
|---|---|---|---|---|
| 30.000 Euro | rund 3.040 Euro | rund 3.040 Euro | 1.428 Euro | rund 7.500 Euro |
| 100.000 Euro | rund 5.240 Euro | rund 5.240 Euro | 3.594 Euro | rund 14.100 Euro |
| 200.000 Euro | rund 7.020 Euro | rund 7.020 Euro | 6.114 Euro | rund 20.200 Euro |
Stand: Juli 2026. Erste Instanz, gesetzliche Gebühren nach RVG und GKG in der seit Juni 2025 geltenden Fassung. Erfahrungswerte aus der Beratungspraxis, ohne Garantieanspruch für den Einzelfall.
Die Tabelle zeigt zwei Dinge. Das Risiko wächst nicht proportional zum Streitwert, bei kleinen Streitwerten frisst es prozentual mehr vom Ergebnis: rund 25 Prozent bei 30.000 Euro, rund 10 Prozent bei 200.000 Euro. Und sie zeigt nur die erste Instanz ohne Sachverständigenkosten. Gerade in Erbprozessen um Testierfähigkeit oder Immobilienwerte kommen Gutachten von mehreren tausend Euro hinzu, und eine Berufung verdoppelt die Größenordnung. Hinzu treten außerhalb des Prozesses die Gerichtsgebühren des Nachlassverfahrens nach dem GNotKG, allen voran für den Erbschein. Diese Nebenkosten haben wir mit Tabelle im Beitrag zu den Erbschein-Kosten und Fristen zusammengestellt. Wer klagt, sollte schließlich die Vollstreckungsfrage mitdenken: Ein Titel gegen einen vermögenslosen Gegner ist wirtschaftlich wertlos, die Kosten bleiben trotzdem bei Ihnen.
Die Rechtsschutzversicherung
Die unbequemste Auskunft dieses Beitrags.
Erbrechtliche Streitigkeiten sind in den meisten Rechtsschutzpolicen vom Versicherungsschutz ausgenommen oder auf eine Beratungsleistung beschränkt. Der Standardtarif übernimmt typischerweise nur die Kosten einer Erstberatung nach einem Erbfall. Die Vertretung gegenüber Miterben, die Pflichtteilsdurchsetzung und erst recht der Erbprozess sind im Regelfall nicht versichert. Einzelne neuere Premiumtarife erweitern den Schutz auf außergerichtliche Vertretung oder bieten Bausteine für Erb- und Familienrecht mit Wartezeiten und Deckungsobergrenzen, das bleibt aber die Ausnahme und muss vor dem Erbfall abgeschlossen worden sein.
Für Sie folgt daraus eine einfache Prüfreihenfolge. Sehen Sie vor der Mandatierung in Ihre Versicherungsbedingungen, Stichwort Leistungsarten und Ausschlüsse, oder lassen Sie uns eine Deckungsanfrage stellen, die wir für Mandanten routinemäßig übernehmen. Rechnen Sie aber nicht mit der Versicherung als Finanzier eines Erbstreits. Wer die Auseinandersetzung führen will, muss sie im Zweifel selbst tragen können, und genau deshalb gehört die Kostenrisikorechnung aus Abschnitt vier an den Anfang jeder Entscheidung, nicht an ihr Ende. Bei Bedürftigkeit bleiben Beratungshilfe für die außergerichtliche Beratung und Prozesskostenhilfe für das Verfahren, wobei Prozesskostenhilfe bei werthaltigem Nachlass regelmäßig ausscheidet, weil der Anspruch selbst als einzusetzendes Vermögen zählt.
Wann sich die Beauftragung rechnet
Eine Verhältnisfrage, keine Prinzipienfrage.
Die ehrliche Faustregel unserer Beratungspraxis lautet: Unter einem wirtschaftlichen Interesse von etwa 10.000 bis 15.000 Euro trägt ein streitiges Verfahren sich selten, dort ist die Beratung mit anschließender Einigung im direkten Gespräch meist der klügere Weg. Zwischen etwa 15.000 und 50.000 Euro rechnet sich die außergerichtliche Vertretung fast immer, das Gerichtsverfahren nur bei guten Erfolgsaussichten. Oberhalb von 50.000 Euro relativiert sich das Kostenrisiko zunehmend, und ab sechsstelligen Nachlasswerten ist der Verzicht auf spezialisierte Vertretung erfahrungsgemäß teurer als ihre Kosten, weil einzelne Bewertungs- und Auskunftsfragen schnell fünfstellige Unterschiede ausmachen.
In die Rechnung gehört auch, wer die Kosten am Ende wirtschaftlich trägt. Kosten der Nachlassabwicklung mindern als Erbfallkosten die Erbschaftsteuer. Innerhalb einer Erbengemeinschaft können Kosten gemeinschaftlicher Maßnahmen auf alle Miterben entfallen, während jeder seine eigene Interessenvertretung selbst zahlt. Und im Prozess kann die Kostenerstattung bei Obsiegen das Ergebnis deutlich verbessern, bei einem Vergleich dagegen bleibt meist jeder auf einem Teil sitzen. Wir legen diese Rechnung in jedem Mandat zu Beginn offen. Ein Mandat, das sich für Sie wirtschaftlich nicht lohnt, lohnt sich auch für uns nicht, denn es endet verlässlich in Unzufriedenheit.
Was Sie konkret tun sollten
Die richtige Reihenfolge vor der Mandatierung.
- Erstens. Klären Sie die laufenden Fristen, bevor Sie über Kosten nachdenken. Ausschlagung, Anfechtung und Pflichtteilsverjährung warten nicht auf Ihre Kostenentscheidung. Welche Fristen gelten, haben wir im Verfahrensbeitrag zum Erbschein zusammengefasst.
- Zweitens. Beziffern Sie Ihr wirtschaftliches Interesse ehrlich. Nicht der Nachlasswert zählt, sondern Ihr realistischer Anteil daran nach Abzug dessen, was Ihnen ohnehin niemand streitig macht.
- Drittens. Prüfen Sie Ihre Rechtsschutzversicherung auf erbrechtliche Leistungen, bevor Sie mandatieren. Wir stellen die Deckungsanfrage auf Wunsch vor Mandatsbeginn, damit Sie mit klarer Kostenlage entscheiden.
- Viertens. Nutzen Sie die Beratung als das, was sie ist: eine gedeckelte Investition in eine belastbare Einschätzung von Erfolgsaussicht, Kosten und nächstem Schritt.
- Fünftens. Verlangen Sie vor jeder Mandatierung eine schriftliche Vergütungsvereinbarung mit Stundensatz, Taktung und einer Aufwandsschätzung für die nächste Etappe. Eine seriöse Kanzlei gibt Ihnen beides ohne Nachfrage.
- Sechstens. Lassen Sie sich vor einer Klage das Gesamtrisiko ausrechnen, einschließlich gegnerischer Kosten, Gerichtskosten und wahrscheinlicher Sachverständigenkosten. Wir erstellen diese Rechnung standardmäßig, bevor wir zu einem Verfahren raten.
Häufige Fragen
Was kostet eine fundierte Beratung beim Anwalt für Erbrecht?
Eine fundierte anwaltliche Beratung kostet im Erbrecht zwischen 350 und 500 Euro.
Was kostet ein Anwalt für Erbrecht insgesamt?
Das hängt von der Abrechnungsart ab. Außergerichtlich sind Vergütungsvereinbarungen nach Zeitaufwand mit Stundensätzen von etwa 350 bis 650 Euro üblich, typische außergerichtliche Mandate liegen erfahrungsgemäß zwischen 3.000 und 9.000 Euro. Im Gerichtsverfahren gelten mindestens die gesetzlichen RVG-Gebühren nach dem Streitwert.
Wer zahlt die Anwaltskosten im Erbstreit?
Im Prozess trägt die unterlegene Partei die Kosten beider Anwälte in gesetzlicher Höhe und die Gerichtskosten. Bei einem Vergleich werden die Kosten meist quotal verteilt. Außergerichtlich zahlt grundsätzlich jeder seinen eigenen Anwalt selbst.
Zahlt die Rechtsschutzversicherung im Erbrecht?
In den meisten Policen nicht oder nur für die Erstberatung nach einem Erbfall. Erweiterte Tarife mit echtem erbrechtlichem Schutz sind die Ausnahme und müssen vor dem Erbfall bestanden haben. Prüfen Sie Ihre Bedingungen oder lassen Sie eine Deckungsanfrage stellen.
Kann ich Anwaltskosten vom Nachlass abziehen?
Kosten der Nachlassregelung und -abwicklung sind als Erbfallkosten bei der Erbschaftsteuer abziehbar. Kosten der Durchsetzung eigener Ansprüche, etwa des Pflichtteils, trägt wirtschaftlich zunächst der Berechtigte selbst, steuerlich sind sie als Kosten zur Erlangung des Erwerbs regelmäßig ebenfalls berücksichtigungsfähig. Die Einzelheiten klären wir im Mandat mit Blick auf Ihre Steuersituation.
Lohnt sich ein Anwalt auch bei kleinem Nachlass?
Für ein streitiges Verfahren meist nicht, für eine Beratung fast immer. Unterhalb von etwa 15.000 Euro wirtschaftlichem Interesse raten wir regelmäßig zur gedeckelten Beratung und zur anschließenden direkten Einigung statt zur Eskalation.
Weiterführende Beiträge
- Erbschein und Nachlassgericht: Verfahren, Dauer, GNotKG-Kosten und alle Fristen des Erbrechts im Überblick.
- Pflichtteil einfordern: die Eskalationstreppe vom Auskunftsverlangen bis zur Stufenklage, mit Kosten-Nutzen-Blick.
- Pflichtteil berechnen: Quoten, Bewertungsstreit und drei durchgerechnete Konstellationen.
- Erbengemeinschaft: Verwaltung, Blockade und die Auseinandersetzungswege in aufsteigender Eskalation.
- Testament anfechten: warum die riskanteste Verfahrensart auch die teuerste ist und welche Alternative oft klüger wäre.



