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Ratgeber

Vermögen & Erbe

Pflichtteil berechnen.

Wie sich die Pflichtteilsquote wirklich ermittelt, warum auch Enterbte und Ausschlagende mitgezählt werden und an welchen Bewertungsfragen die meisten Berechnungen scheitern.

12 Min. LesezeitStand: Mai 2026familum · Rechtsanwaltskanzlei Weber

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, berechnet aus dem Nettonachlass zum Todestag. Ein enterbtes Kind erhält neben dem Ehegatten in Zugewinngemeinschaft und einem Geschwister ein Achtel, als Alleinkind ohne Ehegatten die Hälfte. Bei der Quote werden nach § 2310 BGB auch Enterbte, Ausschlagende und Erbunwürdige mitgezählt, nicht aber, wer notariell auf das Erbe verzichtet hat. Die Quote ist allerdings der einfache Teil der Rechnung. Gewonnen und verloren wird bei der Bemessungsgrundlage: beim Immobilienwert, bei den Abzugsposten und bei den hinzuzurechnenden Schenkungen. Dort liegen regelmäßig die fünfstelligen Differenzen.

Kapitel01 / 09

Einleitung

Kaum eine Zahl wird in erbrechtlichen Erstberatungen so oft falsch mitgebracht wie der eigene Pflichtteil. Die einen halten die Hälfte des Nachlasses für gesetzt, die anderen haben einen Online-Rechner gefüttert, der weder den Güterstand noch die verstorbene Schwester noch die Schenkung von 2019 kennt. Beides führt zu Erwartungen, die vor Gericht keinen Bestand hätten, und zu Vergleichen, die zu früh oder zu billig geschlossen werden.

Die Berechnung hat zwei Ebenen, und sie werden ständig vermengt. Die erste Ebene ist die Quote: Welcher Bruchteil steht mir zu? Sie folgt starren gesetzlichen Regeln und lässt sich mit den richtigen Angaben in Minuten bestimmen. Die zweite Ebene ist die Bemessungsgrundlage: Wovon wird der Bruchteil genommen? Hier beginnt der eigentliche Streit, denn der Nachlasswert ist keine feststehende Zahl, sondern das Ergebnis von Bewertungen, Abzügen und Hinzurechnungen, über die sich trefflich streiten lässt und gestritten wird, in Lübeck genauso wie in Karlsruhe oder Magdeburg.

Dieser Beitrag liefert beides in der richtigen Reihenfolge und mit den Streitpunkten, die andere Darstellungen auslassen. Er gehört zum Pflichtteil-Cluster unserer Kanzlei innerhalb des Erbrechts und setzt dort an, wo die Durchsetzungsfrage beginnt: bei der belastbaren Zahl.

Dieser Beitrag erklärt, wie die Pflichtteilsquote nach Familienkonstellation und Güterstand bestimmt wird, warum nach § 2310 BGB auch weichende Personen mitgezählt werden, wie der maßgebliche Nachlasswert mit allen Abzugsposten ermittelt wird, weshalb der Immobilienwert der häufigste Streitpunkt ist und wie Sie ihn belastbar machen, und er rechnet drei typische Konstellationen vollständig durch. Er richtet sich an Pflichtteilsberechtigte, die ihre Forderung beziffern wollen, und an Erben, die eine Forderung auf Plausibilität prüfen müssen.

Kapitel02 / 09

Die Quote

Die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Ehegatte verschiebt alles.

Ausgangspunkt ist der gesetzliche Erbteil, den der Berechtigte ohne das Testament hätte. Kinder erben untereinander zu gleichen Teilen, an die Stelle eines vorverstorbenen Kindes treten dessen Abkömmlinge. Der Ehegatte erbt neben Kindern grundsätzlich ein Viertel, in der Zugewinngemeinschaft erhöht um das pauschale weitere Viertel des § 1371 BGB auf die Hälfte. In der Gütertrennung gilt bei einem oder zwei Kindern die Kopfteilsregel, bei der Gütergemeinschaft bleibt es beim Viertel. Der Pflichtteil ist dann schlicht die Hälfte dieses Erbteils.

Daraus ergeben sich die Standardquoten der Praxis. Enterbtes Einzelkind ohne verwitweten Elternteil: Pflichtteil ein Halb. Enterbtes Kind neben Ehegatte in Zugewinngemeinschaft und einem Geschwister: gesetzlicher Erbteil ein Viertel, Pflichtteil ein Achtel. Enterbter Ehegatte in Zugewinngemeinschaft neben zwei Kindern: Pflichtteil ein Viertel, wobei enterbte Ehegatten zusätzlich den konkreten Zugewinnausgleich verlangen können und sich hier taktische Wahlrechte öffnen, die wir im Beitrag zum Thema was der Ehepartner erbt behandeln. Wichtig für die Erwartungssteuerung: Die Hälfte des Nachlasses erreicht nur, wer ohne das Testament Alleinerbe geworden wäre. Alle anderen liegen darunter, oft deutlich.

Ausgangspunkt ist der gesetzliche Erbteil, den der Berechtigte ohne das Testament hätte.

Kapitel03 / 09

Die Mitzählung nach § 2310 BGB

Auch wer nichts bekommt, drückt die Quote. Mit einer Ausnahme.

Der am häufigsten übersehene Rechenschritt: Bei der Feststellung des maßgeblichen Erbteils werden auch diejenigen mitgezählt, die durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen sind, die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt wurden (§ 2310 BGB). Hat der Erblasser drei Kinder und sind zwei davon enterbt, beträgt der gesetzliche Erbteil jedes Kindes trotzdem ein Drittel und der Pflichtteil ein Sechstel, nicht etwa die Hälfte, weil scheinbar nur eines übrig ist. Auch das Kind, das ausgeschlagen hat und selbst nichts fordert, bleibt Rechengröße und verkleinert die Quoten der anderen.

Die eine Ausnahme ist der notarielle Erb- oder Pflichtteilsverzicht: Wer durch Erbverzicht ausgeschlossen ist, wird nicht mitgezählt, die Quoten der übrigen wachsen entsprechend. Diese Unterscheidung hat Gestaltungsfolgen in beide Richtungen. Erblasser können mit gezielten Verzichtsverträgen gegen Abfindung die Quoten steuern, und Berechtigte müssen vor der Bezifferung den vollständigen Stammbaum samt aller Verzichte kennen. Zur Auskunft über letztwillige Verfügungen und Verzichtsverträge gehört deshalb immer auch die Familienkonstellation, nicht nur der Kontostand.

Kapitel04 / 09

Die Bemessungsgrundlage

Nettonachlass zum Todestag. Was abgezogen wird und was nicht.

Maßgeblich ist der Bestand und Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls (§ 2311 BGB). Auf der Aktivseite stehen sämtliche Vermögenswerte mit ihrem Verkehrswert: Immobilien, Konten, Depots, Fahrzeuge, Hausrat, Forderungen, auch die auf den Todesfall ausgezahlte Lebensversicherung, wenn kein Bezugsberechtigter benannt war. Abgezogen werden die Erblasserschulden, also Kredite, Steuerrückstände und offene Rechnungen, sowie die Beerdigungskosten als Erbfallschuld.

Nicht abgezogen werden dagegen die Posten, mit denen Erben regelmäßig zu rechnen versuchen: Vermächtnisse und Auflagen aus dem Testament mindern die Berechnungsgrundlage nicht, ebenso wenig die Erbschaftsteuer des Erben oder die Kosten der Nachlassabwicklung wie Erbschein und Testamentsvollstreckung. Der Pflichtteilsberechtigte wird so gestellt, als würde vor der Verteilung des Testaments gerechnet. Wertsteigerungen und Wertverluste nach dem Todestag bleiben grundsätzlich außen vor, der spätere tatsächliche Verkaufserlös einer Immobilie kann aber als Indiz für den Wert am Stichtag dienen, wenn der Verkauf zeitnah erfolgt. Und über allem steht die Hinzurechnungsebene: Lebzeitige Schenkungen der letzten zehn Jahre erhöhen die Grundlage über den Pflichtteilsergänzungsanspruch, mit Abschmelzung, Nießbrauch-Sonderregeln und eigener Verjährung.

Kapitel05 / 09

Der Immobilienwert

Der teuerste Streitpunkt der Berechnung. Und der am besten lösbare.

In den meisten Nachlässen ist die Immobilie der größte Einzelposten, und ihr Wert ist keine Tatsache, sondern eine Bandbreite. Der Erbe hat ein natürliches Interesse an einem niedrigen Ansatz, der Berechtigte an einem hohen, und zwischen der Schätzung des Erben und einem ordentlichen Verkehrswertgutachten liegen nach unserer Erfahrung regelmäßig zwanzig bis vierzig Prozent. Bei einer Pflichtteilsquote von einem Achtel und einem Haus in einer gefragten Lage von Bielefeld oder Karlsruhe entscheidet diese Spanne über fünfstellige Beträge.

Das Gesetz gibt dem Berechtigten dafür den Wertermittlungsanspruch aus § 2314 BGB: Der Erbe muss den Wert durch geeignete Unterlagen belegen oder ein Sachverständigengutachten einholen lassen, dessen Kosten der Nachlass trägt. Ein bloßer Maklerausdruck oder eine Online-Bewertung genügt nicht. Umgekehrt gilt für Erben: Ein frühzeitig selbst beauftragtes, methodisch sauberes Gutachten ist die beste Verteidigung gegen überzogene Forderungen und macht den späteren Gutachterstreit oft entbehrlich. Wie die Auskunfts- und Wertermittlungsstufe insgesamt geführt wird, steht in unserem Leitartikel zum Thema Pflichtteil einfordern, die Bestandsermittlung über den Notar im Beitrag zum notariellen Nachlassverzeichnis.

Kapitel06 / 09

Drei durchgerechnete Konstellationen

Von der Quote zur Zahl.

Konstellation eins, der Standardfall: Der Erblasser hinterlässt seine Ehefrau in Zugewinngemeinschaft und zwei Kinder, die Ehefrau wird Alleinerbin, beide Kinder sind enterbt. Nachlass: Haus mit Gutachtenwert 380.000 Euro, Konten und Depot 70.000 Euro, Restschuld 30.000 Euro, Beerdigung 10.000 Euro. Nettonachlass 410.000 Euro. Gesetzlicher Erbteil jedes Kindes ein Viertel, Pflichtteil ein Achtel, also 51.250 Euro je Kind.

Konstellation zwei, die Mitzählung: Verwitweter Erblasser mit drei Kindern setzt eines zum Alleinerben ein, eines ist enterbt, eines hat notariell gegen Abfindung auf sein Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet. Nettonachlass 240.000 Euro. Der Verzichtende wird nicht mitgezählt, es rechnen also zwei Kinder: gesetzlicher Erbteil des Enterbten ein Halb, Pflichtteil ein Viertel, mithin 60.000 Euro. Ohne den Verzicht wären es ein Sechstel und damit 40.000 Euro gewesen. Die Papierlage der Familie verändert die Zahl um die Hälfte.

Konstellation drei, die Hinzurechnung: Verwitwete Erblasserin, zwei Kinder, das enterbte Kind fordert. Realer Nettonachlass 50.000 Euro, dazu eine dem anderen Kind sechs Jahre und zwei Monate vor dem Tod geschenkte Wohnung, Wert 200.000 Euro. Ordentlicher Pflichtteil: ein Viertel von 50.000 Euro, also 12.500 Euro. Die Schenkung wird nach der Abschmelzung mit vierzig Prozent angesetzt, also 80.000 Euro. Gesamtpflichtteil aus 130.000 Euro: 32.500 Euro, Ergänzung folglich 20.000 Euro. Aus dem vermeintlichen Kleinstfall wird ein Anspruch von 32.500 Euro, und wäre die Wohnung unter vollem Nießbrauchsvorbehalt übertragen worden, stünden statt der 80.000 die vollen 200.000 Euro in der Rechnung.

Kapitel07 / 09

Was Sie konkret tun sollten

Die richtige Reihenfolge zur belastbaren Zahl.

  • Erstens. Klären Sie die Quote anhand von Stammbaum, Güterstand und allen Verzichtsverträgen, bevor Sie über Werte sprechen. Eine falsche Quote verdirbt jede noch so sorgfältige Bewertung.
  • Zweitens. Fordern Sie das geordnete Nachlassverzeichnis mit Aktiva, Passiva und den Schenkungen der letzten zehn Jahre an. Ohne die Hinzurechnungsebene ist jede Berechnung vorläufig.
  • Drittens. Setzen Sie bei Immobilien den Wertermittlungsanspruch durch und akzeptieren Sie keine Schätzungen ohne Gutachten. Die Kosten trägt der Nachlass, die Spanne entscheidet regelmäßig über den größten Teil der Forderung.
  • Viertens. Prüfen Sie die Abzugsposten kritisch. Erblasserschulden und Beerdigung ja, Vermächtnisse, Erbschaftsteuer und Abwicklungskosten nein. Wir sehen fehlerhafte Abzüge in einem erheblichen Teil der uns vorgelegten Gegenrechnungen.
  • Fünftens. Rechnen Sie zwei Szenarien, ein konservatives und ein optimistisches, und legen Sie Ihre Vergleichsspanne dazwischen. Wer nur eine Wunschzahl kennt, verhandelt schlecht.
  • Sechstens. Behalten Sie die Verjährung im Blick, während gerechnet wird, denn Auskunft und Gutachten verbrauchen Monate. Die Fristenmechanik steht im Beitrag zur Pflichtteilsverjährung, das Kostengerüst der Durchsetzung im Beitrag zu den Anwaltskosten im Erbrecht.
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Häufige Fragen

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, der von Familienkonstellation und Güterstand abhängt. Ein enterbtes Einzelkind ohne überlebenden Ehegatten erhält die Hälfte des Nettonachlasses, ein Kind neben Ehegatte in Zugewinngemeinschaft und einem Geschwister ein Achtel.

Wie berechnet sich der Pflichtteil beim Ehegatten?

Der gesetzliche Erbteil des Ehegatten neben Kindern beträgt in der Zugewinngemeinschaft die Hälfte, der Pflichtteil also ein Viertel. Daneben kann der enterbte Ehegatte den konkreten Zugewinnausgleich verlangen, was je nach Vermögensentwicklung günstiger sein kann und eine eigene Beratung verdient.

Zählen enterbte Geschwister bei meiner Quote mit?

Ja. Enterbte, Ausschlagende und Erbunwürdige werden nach § 2310 BGB mitgezählt und verkleinern Ihre Quote, obwohl sie selbst nichts erhalten. Nicht mitgezählt wird nur, wer durch notariellen Erbverzicht ausgeschieden ist.

Welcher Immobilienwert gilt für den Pflichtteil?

Der Verkehrswert am Todestag. Sie haben nach § 2314 BGB Anspruch darauf, dass dieser Wert belegt oder durch ein Sachverständigengutachten auf Kosten des Nachlasses ermittelt wird. Ein zeitnaher tatsächlicher Verkauf kann als starkes Indiz für den Stichtagswert dienen.

Werden Schenkungen mitgerechnet?

Ja, über den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Schenkungen der letzten zehn Jahre werden mit jährlicher Abschmelzung von zehn Prozent hinzugerechnet, bei Übertragungen unter vollem Nießbrauchsvorbehalt sogar zeitlich unbegrenzt in voller Höhe. Ohne diese Ebene ist keine Berechnung vollständig.

Kann ich statt Geld Gegenstände verlangen?

Nein. Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch gegen den Erben. Die Übernahme von Gegenständen an Zahlungs statt ist nur einvernehmlich möglich und in Vergleichen ein häufiges Gestaltungsmittel.

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