Pflichtteilsberechtigte können vom Erben nach § 2314 BGB verlangen, dass der Nachlassbestand durch ein notarielles Verzeichnis aufgenommen wird, und zwar auch dann noch, wenn der Erbe bereits ein privates Verzeichnis vorgelegt hat. Der Notar muss den Bestand mit eigenen Ermittlungen aufklären, einschließlich der Schenkungen der letzten zehn Jahre, und die Kosten trägt der Nachlass. Verweigert der Erbe die Mitwirkung, wird der Anspruch mit Zwangsgeld vollstreckt. Die ehrliche Einschränkung gehört dazu: Der Notar ist kein Detektiv, seine Nachforschungspflicht wächst mit den konkreten Anhaltspunkten, die Sie ihm liefern. Genau dort entscheidet sich die Qualität des Verzeichnisses.
Einleitung
Der Pflichtteil ist ein Zahlungsanspruch, dessen Höhe von Informationen abhängt, die zunächst allein der Erbe besitzt. Deshalb beginnt jede Durchsetzung mit der Auskunftsstufe, und deren stärkste Form ist das notarielle Verzeichnis. Das private Verzeichnis des Erben kostet nichts, ist aber nur so gut wie dessen Ehrlichkeit. Das notarielle Verzeichnis schaltet eine neutrale Amtsperson dazwischen, die den Bestand selbst feststellt. Wie sich diese Stufe in die gesamte Eskalationstreppe einfügt, zeigt unser Leitartikel zum Thema Pflichtteil einfordern.
Der Anspruch
Notariell auch nach privat. Und mit dem fiktiven Nachlass.
§ 2314 BGB gibt dem pflichtteilsberechtigten Nichterben drei gestufte Rechte: Auskunft über den Bestand des Nachlasses, die Hinzuziehung bei der Aufnahme des Verzeichnisses und die Aufnahme durch eine Amtsperson, praktisch den Notar. Nach gefestigter Rechtsprechung schließt ein bereits vorgelegtes privates Verzeichnis den Anspruch auf das notarielle nicht aus, die Ansprüche stehen nebeneinander. Der Erbe kann den Aufwand also nicht mit einer selbst gefertigten Liste abwenden, und misstrauische Berechtigte müssen sich damit nicht zufriedengeben.
Inhaltlich muss das Verzeichnis den realen Nachlass mit Aktiva und Passiva zum Todestag erfassen und daneben den fiktiven Nachlass, also ausgleichungspflichtige Zuwendungen und die ergänzungsrelevanten Schenkungen der letzten zehn Jahre, bei Schenkungen an den Ehegatten und bei Übertragungen unter Nutzungsvorbehalt ohne feste Zeitgrenze. Ergänzend besteht bei Immobilien und Unternehmensbeteiligungen der Wertermittlungsanspruch: Der Berechtigte kann verlangen, dass der Wert durch Sachverständigengutachten ermittelt wird, ebenfalls auf Kosten des Nachlasses. Warum gerade die Schenkungsrecherche über den Ausgang vieler Verfahren entscheidet, zeigt der Beitrag zum Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Die Ermittlungspflicht des Notars
Eigene Aufklärung ja, Detektivarbeit nein. Anhaltspunkte sind die Währung.
Der Notar darf sich nicht darauf beschränken, die Erklärungen des Erben zu beurkunden. Er hat den Nachlassbestand selbst zu ermitteln, typischerweise durch Einsicht in die vollständigen Kontoauszüge der letzten Jahre, Nachfragen bei den bekannten Banken des Erblassers, Einsicht in das Grundbuch und die Auswertung auffälliger Kontobewegungen auf mögliche Schenkungen. Der Bundesgerichtshof hat diese eigenständige Pflichtenstellung mehrfach bestätigt und zugleich klargestellt, dass der Erbe im zumutbaren Umfang mitwirken muss, notfalls durch erneutes persönliches Erscheinen, und dass verbleibende Unklarheiten den Notar nicht berechtigen, die Errichtung des Verzeichnisses ganz zu verweigern.
Die Grenze ist ebenso klar: Ermittlungen ins Blaue hinein schuldet der Notar nicht, und eine automatisierte Kontenabfrage bei allen Banken steht ihm rechtlich nicht zur Verfügung. Seine Nachforschungspflicht konkretisiert sich an den Anhaltspunkten, die aktenkundig sind. Daraus folgt die wichtigste praktische Regel dieses Beitrags: Der Berechtigte gewinnt das Verfahren nicht beim Notartermin, sondern in dem Schriftsatz davor. Wir übergeben dem Notar in unseren Mandaten eine strukturierte Aufstellung der bekannten Bankverbindungen, früherer Grundstücke mit Grundbuchdaten, auffälliger Vermögenslücken und konkreter Verdachtsmomente zu Übertragungen und beantragen ausdrücklich die Ermittlung des fiktiven Nachlasses. Jeder dokumentierte Anhaltspunkt verlängert die Ermittlungspflicht um genau die Abfrage, auf die es ankommt.
Durchsetzung und Kosten
Zwangsgeld gegen den Erben, Nachlass zahlt den Notar.
Verweigert der Erbe die Beauftragung des Notars oder die Mitwirkung, wird der titulierte Auskunftsanspruch nach § 888 ZPO mit Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft vollstreckt, denn die Auskunft ist eine unvertretbare Handlung. In der Stufenklage bildet das Verzeichnis die erste Stufe, die Bezifferung folgt, sobald die Zahlen vorliegen, und die Klageerhebung hemmt zugleich die Verjährung des gesamten Anspruchs. Zieht der Notar das Verfahren in die Länge, was bei ausgelasteten Notariaten vorkommt, gehört ein aktives Fristenmanagement dazu, notfalls über die Notarkammer.
Die Kosten des notariellen Verzeichnisses sind Nachlassverbindlichkeit und fallen damit wirtschaftlich dem Erben zur Last, nicht dem Berechtigten. Der Notar erhält für die Aufnahme des Verzeichnisses eine Wertgebühr nach dem GNotKG aus dem Nachlasswert, in der Praxis je nach Umfang meist ein Betrag im mittleren drei- bis unteren vierstelligen Bereich zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer. Für den Berechtigten ist das Verzeichnis damit faktisch kostenfrei, was die Verhandlungsposition zusätzlich stärkt: Der Erbe, der mauert, verteuert sein eigenes Verfahren. Was die anwaltliche Begleitung der Auskunfts- und Durchsetzungsstufe kostet, steht im Beitrag zu den Anwaltskosten im Erbrecht.
Was Sie konkret tun sollten
Die Auskunftsstufe richtig aufsetzen.
- Erstens. Fordern Sie den Erben schriftlich unter Fristsetzung zur Auskunft auf und kündigen Sie bereits in diesem Schreiben das notarielle Verzeichnis mit Ermittlung des fiktiven Nachlasses an. Das setzt den Maßstab von Beginn an.
- Zweitens. Sammeln Sie parallel jeden Anhaltspunkt: Bankverbindungen, alte Grundbuchdaten, Versicherungen, auffällige Erzählungen aus der Familie. Diese Liste ist später der Hebel für die notarielle Ermittlungstiefe.
- Drittens. Bestehen Sie auf der ausdrücklichen Beauftragung des Notars mit der Zehnjahres-Schenkungsrecherche und der zeitlich unbegrenzten Erfassung von Übertragungen mit Nießbrauch oder Wohnrecht. Wir formulieren diesen Ermittlungsauftrag in jedem Mandat schriftlich aus.
- Viertens. Nutzen Sie Ihr Recht, bei der Aufnahme des Verzeichnisses hinzugezogen zu werden, und prüfen Sie das Ergebnis auf Lücken, bevor Sie beziffern. Ein unvollständiges Verzeichnis wird beanstandet, nicht hingenommen.
- Fünftens. Behalten Sie die Verjährung im Blick, denn die Auskunftsstufe verbraucht regelmäßig viele Monate. Vor einem kritischen Jahresende sichert die Stufenklage den gesamten Anspruch.
Häufige Fragen
Was ist ein notarielles Nachlassverzeichnis?
Ein von einem Notar aufgenommenes Bestandsverzeichnis des Nachlasses, auf das Pflichtteilsberechtigte nach § 2314 BGB Anspruch haben. Es erfasst Aktiva, Passiva und den fiktiven Nachlass einschließlich der Schenkungen der letzten zehn Jahre und beruht auf eigenen Ermittlungen des Notars, nicht nur auf den Angaben des Erben.
Habe ich den Anspruch auch nach einem privaten Verzeichnis?
Ja. Das notarielle Verzeichnis kann auch dann noch verlangt werden, wenn der Erbe bereits privat Auskunft erteilt hat. Beide Ansprüche bestehen nebeneinander, ein Misstrauen muss dafür nicht begründet werden.
Wer zahlt das notarielle Nachlassverzeichnis?
Die Notarkosten sind Nachlassverbindlichkeit und schmälern den Nachlass, treffen wirtschaftlich also den Erben. Der Pflichtteilsberechtigte zahlt für das Verzeichnis selbst nichts, lediglich seine eigene anwaltliche Vertretung.
Was passiert, wenn der Erbe nicht mitwirkt?
Dann wird der Anspruch eingeklagt, typischerweise als erste Stufe einer Stufenklage, und nach Titulierung mit Zwangsgeld vollstreckt. Bei begründeten Zweifeln an der Vollständigkeit kann zusätzlich die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit verlangt werden.
Weiterführende Beiträge
- Pflichtteil einfordern: die vollständige Eskalationstreppe von der Auskunft bis zur Stufenklage.
- Pflichtteilsergänzungsanspruch: warum die Schenkungsrecherche über den Anspruch entscheidet.
- Pflichtteil berechnen: vom Verzeichnis zur bezifferten Forderung.
- Pflichtteilsverjährung: die Fristen, die während der Auskunftsstufe weiterlaufen.
- Anwaltskosten im Erbrecht: was die Durchsetzung kostet und wann sie sich rechnet.



