Der Ehegatte erbt neben Kindern ein Viertel, im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhöht um ein pauschales weiteres Viertel auf die Hälfte, neben Eltern oder Geschwistern drei Viertel. Bei Gütertrennung gilt neben einem Kind die Hälfte, neben zweien ein Drittel, ab drei Kindern ein Viertel, in der Gütergemeinschaft bleibt es beim Viertel. Obendrauf kommt der oft übersehene Voraus: Hausrat und Familienfahrzeug stehen dem Ehegatten zusätzlich zu. Und im Hintergrund wartet die am häufigsten verschenkte Option des Ehegattenerbrechts: Statt der Pauschale kann der überlebende Ehegatte ausschlagen und den konkret berechneten Zugewinnausgleich plus den kleinen Pflichtteil verlangen (§ 1371 Abs. 3 BGB), was bei hohem realem Zugewinn des Verstorbenen bares Geld wert ist. Die Sechswochenfrist der Ausschlagung ist deshalb für Witwen und Witwer eine Rechenfrist.
Einleitung
Die Frage nach dem Ehegattenerbe wird meist mit einer einzigen Zahl beantwortet, der Hälfte, und diese Antwort ist nur der Regelfall eines Systems mit Weichen: Güterstand, Miterbenkreis, Voraus und die güterrechtliche Wahlmöglichkeit. Dieser Beitrag stellt die Weichen vollständig dar, als Vertiefung zum Leitbeitrag über die gesetzliche Erbfolge innerhalb des Erbrechts.
Die Quoten nach Güterstand
Ein Viertel Grundquote. Der Rest ist Güterrecht.
Die erbrechtliche Grundquote des Ehegatten beträgt neben Abkömmlingen ein Viertel und neben Verwandten der zweiten Ordnung, also Eltern und Geschwistern des Verstorbenen, die Hälfte (§ 1931 BGB). Was daraus wird, entscheidet der Güterstand. In der Zugewinngemeinschaft, dem gesetzlichen Regelfall, wird der Zugewinnausgleich pauschal abgegolten, indem sich der Erbteil um ein weiteres Viertel erhöht (§ 1371 Abs. 1 BGB): neben Kindern also die Hälfte, neben der zweiten Ordnung drei Viertel, und zwar unabhängig davon, wer während der Ehe tatsächlich welchen Zugewinn erzielt hat. In der Gütertrennung entfällt die Pauschale, dafür ordnet das Gesetz Mindestquoten an: neben einem Kind die Hälfte, neben zwei Kindern ein Drittel, neben drei und mehr Kindern bleibt es beim Viertel. In der Gütergemeinschaft erbt der Ehegatte das Grundviertel neben Abkömmlingen, wirtschaftlich gehört ihm aber ohnehin bereits die Hälfte des Gesamtguts. Sind weder Verwandte der ersten und zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, ist der Ehegatte Alleinerbe. Wichtig als Gegenprobe: Der getrennt lebende Ehegatte erbt weiter, das Erbrecht entfällt erst, wenn bei Tod die Scheidungsvoraussetzungen vorlagen und der Verstorbene die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.
Die erbrechtliche Grundquote des Ehegatten beträgt neben Abkömmlingen ein Viertel und neben Verwandten der zweiten Ordnung, also Eltern und Geschwistern des Verstorbenen, die Hälfte (§ 1931 BGB).
Voraus und Nebenposten
Hausrat und Auto obendrauf. Und dreißig Tage Versorgung.
Neben der Quote steht der Voraus (§ 1932 BGB): Dem überlebenden Ehegatten gebühren zusätzlich zum Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände und die Hochzeitsgeschenke, neben Erben der zweiten Ordnung vollständig, neben Kindern soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Praktisch heißt das: Einrichtung, Hausrat und regelmäßig das Familienfahrzeug fallen nicht in die Teilungsmasse mit den Kindern, ein Posten, der bei gehobener Ausstattung fünfstellig wird und in Nachlassverzeichnissen zulasten des Ehegatten gern vergessen geht. Hinzu kommt der Dreißigste: Familienangehörige, die mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft lebten, können für dreißig Tage nach dem Erbfall Unterhalt und Wohnungsnutzung in bisherigem Umfang verlangen. Und steuerlich flankiert das Ehegattenerbe ein doppelter Schutz, der Freibetrag von 500.000 Euro plus Versorgungsfreibetrag und die Steuerfreiheit des Betrags, der dem tatsächlichen Zugewinnausgleich entspricht, auch beim pauschalen Erwerb von Todes wegen.
Die güterrechtliche Lösung
Ausschlagen und konkret abrechnen. Wann § 1371 Abs. 3 BGB mehr bringt.
Die Pauschale des zusätzlichen Viertels ist eine Wette des Gesetzes, und sie kann für den Ehegatten schlecht ausgehen: War der reale Zugewinn des Verstorbenen hoch, etwa weil das Vermögen ganz überwiegend während der Ehe auf seiner Seite entstand, deckt das pauschale Viertel den konkreten Ausgleichsanspruch nicht. Für diesen Fall hält das Gesetz die güterrechtliche Lösung bereit: Der Ehegatte schlägt die Erbschaft aus und verlangt stattdessen den konkret berechneten Zugewinnausgleich als Nachlassforderung plus den kleinen Pflichtteil aus der nicht erhöhten Grundquote (§ 1371 Abs. 3 BGB), die einzige Ausschlagung des deutschen Erbrechts, die den Pflichtteil ausdrücklich erhält. Die Rechnung lohnt typischerweise bei kurzen Ehen mit steilem einseitigem Vermögensaufbau, bei kleiner Erbquote neben mehreren Kindern und dort, wo der Nachlass mit Vermächtnissen und Auflagen belastet ist, denen die Ausschlagung entgeht. Sie muss binnen der sechswöchigen Ausschlagungsfrist stehen, deren Mechanik und Formregeln der Beitrag zum Thema Erbe ausschlagen liefert, und sie verlangt belastbare Zahlen zu Anfangs- und Endvermögen beider Ehegatten, weshalb die Vermögensrekonstruktion am ersten Tag beginnt, nicht in Woche fünf.
Häufige Fragen
Wie viel erbt der Ehepartner ohne Testament?
In der Zugewinngemeinschaft neben Kindern die Hälfte, neben Eltern oder Geschwistern drei Viertel. Bei Gütertrennung neben einem Kind die Hälfte, neben zwei Kindern ein Drittel, ab drei Kindern ein Viertel. Ohne Verwandte der ersten und zweiten Ordnung und ohne Großeltern erbt der Ehegatte allein.
Was ist der Voraus?
Der zusätzliche Anspruch des überlebenden Ehegatten auf die Haushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke nach § 1932 BGB, neben Kindern soweit für den angemessenen Haushalt benötigt, neben der zweiten Ordnung vollständig. Hausrat und Familienauto stehen dem Ehegatten damit zusätzlich zur Erbquote zu.
Wann lohnt sich die Ausschlagung für den Ehepartner?
Wenn der konkrete Zugewinnausgleich plus kleiner Pflichtteil mehr ergibt als die pauschale Erbquote, typischerweise bei stark einseitigem Vermögensaufbau während der Ehe, kleiner Quote neben mehreren Kindern oder belastetem Nachlass. Die Wahl nach § 1371 Abs. 3 BGB muss binnen der sechswöchigen Ausschlagungsfrist getroffen werden.
Erbt der getrennt lebende Ehepartner noch?
Ja, die Trennung allein beseitigt das Erbrecht nicht. Es entfällt erst, wenn beim Tod die Scheidungsvoraussetzungen vorlagen und der Verstorbene die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Wer das nicht will, muss nach der Trennung aktiv testieren.
Weiterführende Beiträge
- Gesetzliche Erbfolge: Ordnungen, Stämme und die Quotenübersicht aller Konstellationen.
- Erbe ausschlagen: Frist, Form und Mechanik der güterrechtlichen Lösung.
- Berliner Testament: die gestaltete Alternative zur gesetzlichen Ehegattenquote.
- Anwaltskosten im Erbrecht: was die Vergleichsrechnung in der Ausschlagungsfrist kostet.



