Der Erbschein wird beim Nachlassgericht beantragt, dem Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verstorbenen. In unstreitigen Fällen dauert das Verfahren vier bis zwölf Wochen und kostet zwei Gebühren nach dem Nachlasswert, bei 100.000 Euro insgesamt rund 546 Euro. Wer ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll besitzt, braucht in den meisten Fällen gar keinen Erbschein. Genau hier beginnt die unbequeme Realität: Viele Erben beantragen das Dokument vorschnell, zahlen unnötige Gebühren und schneiden sich mit dem Antrag zugleich den Weg zur Ausschlagung ab. Der Einsatz lohnt sich dort, wo Sie vor dem Antrag prüfen, ob er nötig ist und was er auslöst.
Einleitung
Der Erbschein ist das amtliche Zeugnis des Nachlassgerichts darüber, wer Erbe geworden ist und zu welcher Quote. Banken, Grundbuchämter, Versicherungen und Behörden verlassen sich auf ihn, weil das Gesetz an den Erbschein einen Gutglaubensschutz knüpft. Wer im Vertrauen auf einen Erbschein an den dort Ausgewiesenen leistet, wird nach § 2366 BGB geschützt, selbst wenn sich die Erbfolge später als falsch herausstellt. Diese Verlässlichkeit macht das Dokument wertvoll und zugleich teuer, denn die Gebühren richten sich allein nach dem Nachlasswert, nicht nach dem Aufwand des Gerichts.
In der Praxis erleben wir das Thema bundesweit in immer denselben Konstellationen. Die Tochter in Köln soll das Konto des Vaters auflösen und die Bank verlangt einen Erbschein. Die Erbengemeinschaft in München braucht die Grundbuchberichtigung für das geerbte Haus. Der Witwer in Hannover ist unsicher, ob das handschriftliche Testament seiner Frau als Nachweis genügt. Und die Geschwister in Leipzig überlegen noch, ob sie das möglicherweise überschuldete Erbe überhaupt behalten wollen, während einer von ihnen bereits den Antrag stellen will. Gerade der letzte Fall zeigt, warum der Erbschein mehr ist als eine Formalie: Der Antrag hat materielle Folgen für die Erbenstellung selbst.
Das Erbscheinsverfahren ist außerdem die zentrale Bühne des Erbrechts. Hier wird gestritten, wenn die Wirksamkeit eines Testaments zweifelhaft ist, hier prüft das Gericht die Testierfähigkeit des Erblassers, hier laufen die Fäden der wichtigsten Fristen zusammen. Wer das Erbrecht insgesamt verstehen will, kommt am Nachlassgericht nicht vorbei. Deshalb dient dieser Beitrag zugleich als Fristen- und Verfahrensübersicht für alle weiteren Themen unserer Kanzlei.
Dieser Beitrag erklärt, welche Funktion der Erbschein hat und welche Arten es gibt, in welchen Fällen Sie ihn sich vollständig sparen können, warum der Antrag als Annahme der Erbschaft gilt und damit die Ausschlagung ausschließt, wie das Verfahren beim Nachlassgericht abläuft und wie lange es dauert, was der Erbschein nach dem GNotKG kostet und welche Fristen des Erbrechts Sie in jedem Fall im Blick behalten müssen. Er richtet sich an Erben, Miterben und Angehörige unmittelbar nach dem Erbfall, die wissen wollen, ob und wie sie das Verfahren anstoßen sollten.
Die Funktion des Erbscheins
Warum Banken und Grundbuchämter ihm vertrauen und was er nicht kann.
Der Erbschein weist die Erbfolge aus, wie das Nachlassgericht sie nach Prüfung festgestellt hat. Er nennt den oder die Erben und deren Quoten und vermerkt Beschränkungen wie eine angeordnete Testamentsvollstreckung oder eine Nacherbfolge. Seine eigentliche Kraft liegt in §§ 2365, 2366 BGB: Es wird vermutet, dass dem im Erbschein Genannten das dort ausgewiesene Erbrecht zusteht, und wer gutgläubig von ihm erwirbt oder an ihn leistet, wird geschützt. Für eine Bank ist der Erbschein deshalb die bequemste Form der Enthaftung.
Was der Erbschein nicht ist: eine Entscheidung über den Nachlassbestand oder über Streit zwischen Miterben. Er sagt nichts darüber, was zum Nachlass gehört, und er ersetzt keine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Stellt sich später heraus, dass die Erbfolge anders liegt, etwa weil ein jüngeres Testament auftaucht, zieht das Nachlassgericht den Erbschein ein. Gutgläubige Verfügungen bleiben dann in der Regel wirksam, der wahre Erbe muss sich an den Scheinerben halten. Es gibt den Alleinerbschein, den gemeinschaftlichen Erbschein für die gesamte Erbengemeinschaft und den Teilerbschein, mit dem ein einzelner Miterbe nur seinen eigenen Erbteil nachweist. Der Teilerbschein ist das Mittel der Wahl, wenn ein Miterbe blockiert und die übrigen handlungsfähig werden müssen.
Der Erbschein weist die Erbfolge aus, wie das Nachlassgericht sie nach Prüfung festgestellt hat.
Wann Sie keinen Erbschein brauchen
Der teuerste Erbschein ist der überflüssige.
Der verbreitetste Irrtum nach dem Erbfall lautet: Ohne Erbschein geht nichts. Das Gegenteil ist richtig. Liegt ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag vor, genügt für die Grundbuchberichtigung nach § 35 GBO die Vorlage der Urkunde zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts. Ein Erbschein ist dort nur nötig, wenn das Grundbuchamt konkrete Zweifel an der Erbfolge hat. Wer für ein Haus im Wert von 500.000 Euro dennoch vorsorglich einen Erbschein beantragt, verschenkt rund 1.900 Euro.
Gegenüber Banken gilt seit der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 2013 (XI ZR 401/12) dasselbe Prinzip. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit denen sich Banken und Sparkassen pauschal die Vorlage eines Erbscheins vorbehalten, sind unwirksam. Der Erbe darf sein Erbrecht auch anders belegen, insbesondere durch das eröffnete notarielle Testament samt Eröffnungsprotokoll. In eindeutigen Fällen haben die Gerichte sogar das eröffnete handschriftliche Testament genügen lassen. Nur bei berechtigten Zweifeln, etwa bei widersprüchlichen Testamenten oder einer Pflichtteilsstrafklausel im Berliner Testament, darf die Bank weiterhin auf dem Erbschein bestehen. Wie Sie in den ersten Bankgesprächen konkret vorgehen und was für das Konto des Verstorbenen im Einzelnen gilt, behandeln wir gesondert.
Der dritte Weg am Erbschein vorbei ist die Vorsorge des Erblassers selbst: eine Konto- oder Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus. Sie wirkt sofort, kostet nichts und macht die Erben unabhängig vom Tempo des Nachlassgerichts. Bei Erbfällen mit Auslandsbezug innerhalb der EU tritt neben den Erbschein das Europäische Nachlasszeugnis, das in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten wirkt. Was bei einem Erbe im Ausland zu beachten ist, erklären wir in einem eigenen Beitrag.
Die Erbschein-Falle
Der Antrag gilt als Annahme. Danach gibt es kein Zurück.
Die Erbschaft kann nach § 1943 BGB nicht mehr ausgeschlagen werden, wenn sie angenommen wurde. Die Annahme muss nicht ausdrücklich erklärt werden, sie kann in schlüssigem Verhalten liegen. Und die Rechtsprechung ist sich einig: Wer als Erbe einen Erbschein beantragt, nimmt die Erbschaft damit an. Das Ausschlagungsrecht erlischt in diesem Moment, auch wenn die sechswöchige Frist des § 1944 BGB noch läuft.
Die Tragweite zeigt sich, wenn Wochen später Schulden auftauchen. Der Sohn aus Stuttgart, der drei Tage nach der Beerdigung beim Amtsgericht den Erbschein beantragt hat, um an das Konto zu kommen, kann nicht mehr ausschlagen, wenn danach Kreditverträge und Steuerrückstände des Vaters sichtbar werden. Ihm bleibt nur die Anfechtung der Annahme wegen Irrtums über die Überschuldung, ein Weg mit eigenen Fristen und erheblichen Beweisanforderungen, oder die nachgelagerte Haftungsbeschränkung. Welche Instrumente dann noch tragen, von der Dreimonatseinrede bis zur Nachlassinsolvenz, behandeln wir im Beitrag zu geerbten Schulden.
Daraus folgt die wichtigste Regel dieses Beitrags: Der Erbscheinsantrag steht am Ende der Prüfung, nie am Anfang. Erst wird der Nachlass gesichtet, dann wird entschieden, ob Sie das Erbe überhaupt behalten oder besser das Erbe ausschlagen, und erst danach wird beantragt. Bis zu dieser Entscheidung sollten Sie auch sonst Zurückhaltung üben. Wer Nachlassgegenstände verkauft, Forderungen des Erblassers eintreibt oder dessen Wohnung räumt und Wertgegenstände übernimmt, riskiert ebenfalls die konkludente Annahme. Zulässig bleiben reine Sicherungs- und Ermittlungsmaßnahmen wie die Bezahlung der Beerdigung, die Sichtung der Unterlagen oder die Nachfrage bei Banken nach dem Kontostand.
Antrag und Verfahren
Zuständigkeit, Unterlagen, eidesstattliche Versicherung, Dauer.
Zuständig ist das Nachlassgericht, also das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das gilt bundesweit einheitlich, seit auch Baden-Württemberg die Nachlasssachen von den früheren staatlichen Notariaten auf die Amtsgerichte übertragen hat. In Berlin sind die Nachlassabteilungen der Amtsgerichte der Bezirke zuständig, in Hamburg das Amtsgericht des jeweiligen Stadtteilsbezirks. Der Antrag kann unmittelbar beim Nachlassgericht zur Niederschrift gestellt werden oder über einen Notar, der den Antrag beurkundet und einreicht.
Zum Antrag gehören die Sterbeurkunde, bei gesetzlicher Erbfolge die Personenstandsurkunden, aus denen sich das Verwandtschaftsverhältnis ergibt, also Geburts- und Heiratsurkunden, bei gewillkürter Erbfolge das Testament oder der Erbvertrag. Angaben zur Erbfolge, zu weiteren in Betracht kommenden Erben und zu anhängigen Rechtsstreitigkeiten über das Erbrecht müssen gemacht und in den Kernpunkten an Eides statt versichert werden (§ 352 FamFG). Die eidesstattliche Versicherung wird vor dem Nachlassgericht oder vor einem Notar abgegeben. Wer hier leichtfertig falsche Angaben macht, etwa ein bekanntes weiteres Testament verschweigt, macht sich strafbar.
In unstreitigen Fällen dauert das Verfahren erfahrungsgemäß vier bis zwölf Wochen, abhängig von der Auslastung des Gerichts und der Vollständigkeit der Unterlagen. Bei stark belasteten Großstadtgerichten kann es länger dauern, über den Weg des notariell beurkundeten Antrags geht es häufig schneller, weil der Antrag vollständig und formgerecht eingeht. Streitige Verfahren sind eine andere Welt: Bestreitet ein Beteiligter die Wirksamkeit des Testaments oder die Testierfähigkeit des Erblassers, wird das Erbscheinsverfahren zum Beweisverfahren mit Zeugen und Sachverständigengutachten und kann sich über ein Jahr und länger hinziehen. Genau dort entscheidet sich häufig auch der Streit, ob man ein Testament anfechten kann oder ob es wegen Testierunfähigkeit nichtig ist.
Die Kosten
Zwei Gebühren nach dem Nachlasswert. Nicht verhandelbar, aber planbar.
Die Gebühren richten sich nach dem GNotKG und sind bundesweit einheitlich. Es fallen im Regelfall zwei 1,0-Gebühren nach Tabelle B an: eine für die Erteilung des Erbscheins (Nr. 12210 KV GNotKG) und eine für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung. Geschäftswert ist der Nachlasswert nach Abzug der Erblasserschulden, bei Immobilien der Verkehrswert zum Todestag. Läuft der Antrag über einen Notar, erhält dieser die Gebühr für die Beurkundung von Antrag und eidesstattlicher Versicherung zuzüglich Umsatzsteuer, das Gericht berechnet dann nur noch die Erteilungsgebühr. Unter dem Strich liegen beide Wege nah beieinander.
| Reinnachlass | Eine 1,0-Gebühr | Erbschein gesamt (Gericht, 2 Gebühren) |
|---|---|---|
| 50.000 Euro | 165 Euro | 330 Euro |
| 100.000 Euro | 273 Euro | 546 Euro |
| 200.000 Euro | 435 Euro | 870 Euro |
| 500.000 Euro | 935 Euro | 1.870 Euro |
Stand: Juli 2026. Erfahrungswerte aus der Beratungspraxis, ohne Garantieanspruch für den Einzelfall.
Die Kosten trägt der Antragsteller, im Innenverhältnis der Erbengemeinschaft werden sie regelmäßig als Nachlassverbindlichkeit umgelegt und sind bei der Erbschaftsteuer als Erbfallkosten abziehbar. Ein gemeinschaftlicher Erbschein ist nicht teurer als ein Alleinerbschein, die Miterben sollten sich also abstimmen, statt mehrere Teilerbscheine zu beantragen. Was anwaltliche Unterstützung im Erbfall kostet und wann sie sich rechnet, haben wir zentral im Beitrag zu den Anwaltskosten im Erbrecht zusammengestellt.
Die Fristen des Erbrechts im Überblick
Wer die Fristen kennt, kontrolliert das Verfahren.
Der Erbschein selbst kennt keine Antragsfrist. Sie können ihn Monate oder Jahre nach dem Erbfall beantragen. Umso härter sind die Fristen, die um ihn herum laufen und die in unserer Beratungspraxis über Erfolg und Misserfolg entscheiden. Die Ausschlagung ist nur binnen sechs Wochen ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und vom Berufungsgrund möglich, bei Auslandsbezug, etwa wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder der Erbe im Ausland lebt, verlängert sich die Frist auf sechs Monate (§ 1944 BGB). Die Anfechtung eines Testaments ist binnen eines Jahres ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund zu erklären (§ 2082 BGB). Pflichtteilsansprüche verjähren in drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Berechtigte vom Erbfall und seiner Enterbung Kenntnis erlangt hat (§§ 195, 199 BGB). Daneben stehen kenntnisunabhängige Höchstfristen von dreißig Jahren, nach deren Ablauf endgültig Schluss ist.
Für die Praxis heißt das: Die Sechs-Wochen-Frist ist die gefährlichste, weil sie am schnellsten läuft und weil Handlungen wie der Erbscheinsantrag sie faktisch vorzeitig beenden. Die Jahresfrist der Anfechtung wird häufig verschenkt, weil Betroffene zu lange sammeln statt zu erklären. Und die dreijährige Pflichtteilsverjährung ist das zentrale taktische Instrument beider Seiten in jeder Auseinandersetzung um den Nachlass.
Was Sie konkret tun sollten
Die richtige Reihenfolge in den ersten Wochen nach dem Erbfall.
- Erstens. Notieren Sie den Tag, an dem Sie vom Erbfall und Ihrer Erbenstellung erfahren haben. Ab diesem Tag laufen die sechs Wochen der Ausschlagungsfrist. Alle weiteren Schritte müssen sich diesem Datum unterordnen.
- Zweitens. Verschaffen Sie sich einen Überblick über den Nachlass, bevor Sie irgendetwas beantragen. Kontoauszüge anfordern, Post sichten, Schufa-Auskunft über den Erblasser einholen und beim Nachlassgericht nachfragen, ob ein Testament verwahrt wird, sind zulässige Ermittlungen ohne Annahmewirkung.
- Drittens. Entscheiden Sie erst jetzt über Annahme oder Ausschlagung. Bestehen Zweifel an der Werthaltigkeit, lassen Sie sich vor Ablauf der Frist beraten. Wir prüfen in solchen Fällen kurzfristig, ob Ausschlagung, Annahme mit Haftungsbeschränkung oder Anfechtung der richtige Weg ist.
- Viertens. Prüfen Sie, ob Sie den Erbschein überhaupt brauchen. Bei notariellem Testament mit Eröffnungsprotokoll oder vorhandener Kontovollmacht ist er meist entbehrlich. Weigert sich eine Bank ohne berechtigten Zweifel, setzen wir die Freigabe regelmäßig ohne Erbschein durch.
- Fünftens. Wenn der Erbschein nötig ist, stellen Sie den Antrag vollständig. Sterbeurkunde, Personenstandsurkunden und letztwillige Verfügungen von Beginn an beizufügen verkürzt das Verfahren erfahrungsgemäß um Wochen.
- Sechstens. Bei absehbarem Streit über die Erbfolge holen Sie anwaltlichen Rat ein, bevor Sie Ihre eidesstattliche Versicherung abgeben. Im streitigen Erbscheinsverfahren werden die Weichen für alle Folgeprozesse gestellt, von der Beweissicherung zur Testierfähigkeit bis zur Verfahrenstaktik.
Häufige Fragen
Braucht man immer einen Erbschein?
Nein. Bei einem notariellen Testament oder Erbvertrag genügt gegenüber Grundbuchamt und Banken in aller Regel die Urkunde mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts. Auch eine über den Tod hinaus wirkende Vollmacht macht den Erbschein häufig entbehrlich. Nötig ist er vor allem bei gesetzlicher Erbfolge mit Immobilien im Nachlass oder bei Zweifeln an der Erbfolge.
Was kostet ein Erbschein?
Es fallen zwei Gebühren nach dem GNotKG an, bemessen am Nachlasswert nach Schuldenabzug. Bei 50.000 Euro sind das insgesamt 330 Euro, bei 100.000 Euro 546 Euro, bei 500.000 Euro 1.870 Euro. Die Gebühren sind bundesweit einheitlich und nicht verhandelbar.
Wie lange dauert es, bis der Erbschein da ist?
In unstreitigen Fällen typischerweise vier bis zwölf Wochen ab vollständigem Antrag, je nach Auslastung des Nachlassgerichts. Wird die Erbfolge bestritten, etwa wegen Zweifeln an der Testierfähigkeit, kann das Verfahren ein Jahr und länger dauern.
Wo beantrage ich den Erbschein?
Beim Nachlassgericht, also dem Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verstorbenen, entweder direkt zur Niederschrift oder über einen Notar. Der Wohnort des Erben spielt für die Zuständigkeit keine Rolle.
Kann ich nach dem Erbscheinsantrag noch ausschlagen?
Nein. Der Antrag gilt als Annahme der Erbschaft, danach ist die Ausschlagung ausgeschlossen. In Betracht kommt dann nur noch die Anfechtung der Annahme, etwa bei einem Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses, mit eigener Frist von sechs Wochen ab Entdeckung des Irrtums.
Was passiert, wenn der Erbschein falsch ist?
Das Nachlassgericht zieht einen unrichtigen Erbschein von Amts wegen oder auf Anregung ein, etwa wenn ein späteres Testament auftaucht. Wer zuvor gutgläubig auf den Erbschein vertraut hat, bleibt geschützt. Der wahre Erbe muss seine Ansprüche gegen den Scheinerben richten.
Weiterführende Beiträge
- Erbe ausschlagen: Fristen, Form und die häufigsten Fehler, wenn Sie das Erbe nicht behalten wollen.
- Schulden geerbt: die Instrumente der Haftungsbeschränkung, wenn die Ausschlagung nicht mehr möglich oder nicht sinnvoll ist.
- Konto des Verstorbenen: wie Sie ohne Erbschein an die Bankguthaben kommen und was die Bank verlangen darf.
- Testament anfechten: Gründe, Fristen und ehrliche Erfolgsaussichten im streitigen Erbscheinsverfahren.
- Anwaltskosten im Erbrecht: was Beratung, Vertretung und Erbstreit kosten und wann sich der Einsatz rechnet.



