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Ratgeber

Vermögen & Erbe

Erbe im Ausland.

Warum der letzte gewöhnliche Aufenthalt über das anwendbare Erbrecht entscheidet, wie die Rechtswahl im Testament davor schützt und was Erben bei Auslandsimmobilie, Nachlasszeugnis und drohender Doppelbesteuerung tun müssen.

13 Min. LesezeitStand: Mai 2026familum · Rechtsanwaltskanzlei Weber

Seit der EU-Erbrechtsverordnung gilt für den gesamten Nachlass das Erbrecht des Staates, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, nicht das seiner Staatsangehörigkeit. Der deutsche Rentner, der nach Mallorca zieht, wird ohne Gegenmaßnahme nach spanischem Recht beerbt. Die Gegenmaßnahme ist eine Zeile im Testament: die Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts. Für die Abwicklung über Grenzen gibt es das Europäische Nachlasszeugnis neben dem Erbschein, für die Ausschlagung die verlängerte Sechsmonatsfrist des § 1944 BGB, und für die Steuer die unbequemste Wahrheit des Kapitels: Deutschland hat nur eine Handvoll Erbschaftsteuerabkommen, die Anrechnung nach § 21 ErbStG ist lückenhaft, und bei ausländischen Bankguthaben droht echte Doppelbesteuerung, die sich nur durch Planung vermeiden lässt.

Kapitel01 / 08

Einleitung

Auslandsberührung ist im Erbrecht längst Normalfall: die Ferienwohnung an der Costa Blanca, das Konto in Österreich oder der Schweiz, das Kind, das in den Niederlanden arbeitet, die Eltern, die den Ruhestand in Portugal verbringen. Jede dieser Konstellationen verwandelt den Erbfall in ein Verfahren über mindestens zwei Rechtsordnungen und häufig zwei Steuerhoheiten, und die Fehler in diesem Feld sind teuer und still: Sie zeigen sich erst im Erbfall, wenn niemand mehr gestalten kann.

Die gute Nachricht zuerst: Innerhalb Europas hat die EU-Erbrechtsverordnung seit 2015 aufgeräumt. Es gibt eine klare Grundregel für das anwendbare Recht, eine einfache Gestaltungsantwort darauf und mit dem Europäischen Nachlasszeugnis ein Dokument, das in fast allen Mitgliedstaaten wirkt. Die schlechte Nachricht folgt auf zwei Feldern. Erstens gilt die Ordnung nicht gegenüber Drittstaaten, von der Schweiz über das Vereinigte Königreich bis zu den USA, dort drohen Nachlassspaltung und parallele Verfahren. Zweitens regelt die Verordnung nur das Zivilrecht, nicht die Steuern, und steuerlich bleibt es beim Nebeneinander nationaler Zugriffe mit dünnem Abkommensnetz.

Dieser Beitrag ordnet beides für die zwei Leserichtungen des Themas, die Vorsorge des Erblassers mit Auslandsbezug und die Abwicklung durch die Erben, als Auslandsmodul des Erbrechts.

Dieser Beitrag erklärt, wie die EU-Erbrechtsverordnung das anwendbare Recht bestimmt und was der gewöhnliche Aufenthalt bedeutet, warum die Rechtswahl im Testament die wichtigste Vorsorgezeile für Auslandsdeutsche ist, wie das Europäische Nachlasszeugnis funktioniert und wann es dem Erbschein vorzuziehen ist, welche Fristbesonderheiten bei der Ausschlagung mit Auslandsbezug gelten, wie die Doppelbesteuerung entsteht und begrenzt wird und wie die Abwicklung einer Auslandsimmobilie praktisch abläuft. Er richtet sich an Erblasser mit Auslandsvermögen oder Auslandswohnsitz und an Erben grenzüberschreitender Nachlässe.

Kapitel02 / 08

Die Grundregel

Der gewöhnliche Aufenthalt schlägt den Pass. Für den ganzen Nachlass.

Die EU-Erbrechtsverordnung unterstellt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Todeszeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und zwar als Gesamtstatut für den weltweiten Nachlass, Immobilien eingeschlossen. Der gewöhnliche Aufenthalt ist der tatsächliche Lebensmittelpunkt nach einer Gesamtwürdigung von Dauer, familiären und sozialen Bindungen und Lebensumständen, keine Meldeadresse und keine Mindestaufenthaltsdauer. Der Ruheständler aus Ingolstadt, der seit Jahren überwiegend in Andalusien lebt, hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt regelmäßig dort, und ohne Rechtswahl beerbt ihn das spanische Recht, mit anderen Erbquoten, anderen Noterbrechten und anderen Formregeln, als seine Familie erwartet. Umgekehrt gilt für den portugiesischen Unternehmer mit Lebensmittelpunkt in Deutschland deutsches Erbrecht. Die Verordnung gilt in fast allen EU-Staaten, nicht aber in Dänemark und Irland, und Drittstaaten wie die Schweiz, das Vereinigte Königreich oder die USA folgen ihren eigenen Kollisionsregeln, was bei dortigem Vermögen zu einer Spaltung des Nachlasses in mehrere Teilnachlässe nach verschiedenen Rechten führen kann.

Zwei Folgen dieser Grundregel werden ständig unterschätzt. Erstens die Wanderungsdynamik: Das anwendbare Erbrecht wandert mit dem Lebensmittelpunkt, und das sorgfältig nach deutschem Recht gebaute Testament trifft nach dem Umzug auf eine fremde Rechtsordnung mit eigenen Pflichtteils- und Bindungsregeln, die die Konstruktion verbiegen können. Zweitens die Grenzfälle: Beim Pendler zwischen zwei Staaten, beim Pflegeumzug ins Ausland, beim mehrjährigen Auslandsaufenthalt ohne Rückkehrabsicht ist der gewöhnliche Aufenthalt streitig, und dieser Streit wird dann im Nachlassverfahren geführt, mit dem gesamten Erbrecht als Einsatz.

Kapitel03 / 08

Die Rechtswahl

Eine Zeile im Testament beendet die Unsicherheit.

Die Verordnung erlaubt jedem, für die Rechtsnachfolge das Recht des Staates zu wählen, dem er angehört, bei mehreren Staatsangehörigkeiten jedes davon. Der deutsche Staatsangehörige kann also unabhängig von jedem künftigen Wohnsitz deutsches Erbrecht festschreiben, durch ausdrückliche Erklärung in einer Verfügung von Todes wegen, praktisch als eine Zeile im Testament oder Erbvertrag. Diese Rechtswahl ist für Auslandsdeutsche und Umzugswillige die wichtigste einzelne Vorsorgeklausel des internationalen Erbrechts: Sie stabilisiert die gesamte Nachlassplanung gegen jede Wanderung des Lebensmittelpunkts, sie hält die vertrauten deutschen Instrumente vom gemeinschaftlichen Testament bis zur Vor- und Nacherbschaft wirksam, und sie kostet nichts. In unserer Gestaltungspraxis gehört sie standardmäßig in jedes Testament mit auch nur denkbarem Auslandsbezug, formuliert für den gesamten Nachlass.

Ihre Grenzen gehören ehrlich dazu. Die Rechtswahl ordnet das Zivilrecht, nicht die Steuer, und sie bindet Drittstaaten nicht vollständig: Für die Immobilie in einem Staat außerhalb der Verordnung kann sich das dortige Recht ganz oder teilweise durchsetzen, weshalb bei Drittstaatenvermögen die Abstimmung mit einem Berater vor Ort und gegebenenfalls ein koordiniertes Zweittestament für dieses Vermögen sinnvoll ist, sorgfältig verzahnt, damit sich die Testamente nicht gegenseitig widerrufen. Und die Wahl ändert nichts an ausländischen Noterb- und Pflichtteilsrechten, soweit ein Drittstaat sie auf dortiges Vermögen anwendet. Die Rechtswahl ist das Fundament der Auslandsvorsorge, nicht ihr Ersatz.

Kapitel04 / 08

Nachlasszeugnis, Verfahren, Fristen

Das europäische Dokument, die zuständigen Gerichte und die verlängerte Ausschlagungsfrist.

Für die Abwicklung stellt die Verordnung das Europäische Nachlasszeugnis bereit, in Deutschland erteilt vom Nachlassgericht: Es weist Erben, Vermächtnisnehmer und Testamentsvollstrecker aus und wirkt in den teilnehmenden Mitgliedstaaten unmittelbar, ohne Anerkennungsverfahren, gegenüber Grundbüchern, Banken und Behörden. Wer die spanische Ferienwohnung umschreiben und das französische Konto freigeben lassen muss, fährt mit dem Zeugnis regelmäßig besser als mit dem deutschen Erbschein, der im Ausland nicht überall akzeptiert wird. Praktische Eigenheiten: Erteilt wird eine beglaubigte Abschrift mit begrenzter Geltungsdauer von sechs Monaten, die verlängert werden kann, und für reine Inlandsabwicklungen bleibt der Erbschein das passende Dokument, beide können nebeneinander beantragt werden. Die Zuständigkeit der Gerichte folgt derselben Logik wie das anwendbare Recht: Zuständig sind grundsätzlich die Gerichte des letzten gewöhnlichen Aufenthalts, was nach einem Wegzug bedeuten kann, dass deutsche Erben das Verfahren im Ausland führen. Verfahren, Kosten und Ablauf der deutschen Seite bündelt der Beitrag zum Erbschein und Nachlassgericht.

Für die Fristen gilt die wichtigste Erleichterung des Kapitels: Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Monate statt sechs Wochen, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz ausschließlich im Ausland hatte oder sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufhält (§ 1944 BGB). Zusätzlich erlaubt die Verordnung, die Ausschlagung formwirksam vor den Gerichten des eigenen Aufenthaltsstaats zu erklären, der deutsche Erbe eines Auslandsnachlasses kann also vor dem deutschen Nachlassgericht ausschlagen. Die Entscheidungslogik der Ausschlagung selbst, von der Fristberechnung bis zu den taktischen Varianten, steht im Beitrag zum Thema Erbe ausschlagen, und sie gilt grenzüberschreitend unverändert, nur mit mehr Zeit und mehr Ermittlungsaufwand für die Vermögenslage.

Kapitel05 / 08

Die Steuerfalle

Zwei Staaten, ein Nachlass, dünnes Abkommensnetz. Und die Bankguthaben-Lücke.

Steuerlich greift Deutschland weit: Ist der Erblasser oder der Erwerber Inländer, unterliegt der weltweite Erwerb der deutschen Erbschaftsteuer, und der Belegenheitsstaat besteuert sein Territorialvermögen häufig zusätzlich. Abkommen zur Vermeidung dieser Doppelbesteuerung existieren auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer nur mit einer Handvoll Staaten, im Kern Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden, die Schweiz und die USA, mit jeweils eigenen Verteilungsregeln. Außerhalb der Abkommen hilft nur die Anrechnung nach § 21 ErbStG, und sie ist ein löchriger Schirm: Sie erfolgt nur auf Antrag, nur für festgesetzte und gezahlte ausländische Steuer, begrenzt auf die anteilige deutsche Steuer für das Auslandsvermögen, ohne Erstattung eines Überhangs und nur binnen des Fünfjahresfensters zwischen den Steuerentstehungen.

Die schärfste Lücke ist der Vermögensbegriff. War der Erblasser Inländer, gilt als anrechnungsfähiges Auslandsvermögen nur der enge Katalog des § 121 BewG, im Wesentlichen ausländische Immobilien und Betriebsvermögen. Ausländische Bankguthaben fallen nicht darunter: Besteuert der Belegenheitsstaat das dortige Konto, wird diese Steuer in Deutschland weder angerechnet noch als Nachlassverbindlichkeit abgezogen, die Doppelbesteuerung bleibt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bestehen (BFH, Urteil vom 19.06.2013, II R 10/12). Die Konsequenz ist eine Planungsaufgabe zu Lebzeiten: Kontenstandorte überprüfen, Vermögen in anrechnungsfähige oder abkommensgeschützte Kategorien ordnen und die Freibetrags- und Übertragungsinstrumente nutzen, die der Beitrag zum Thema Erbschaftssteuer umgehen beschreibt, denn was zu Lebzeiten strukturiert übertragen wurde, gerät gar nicht erst in die Doppelzugriffszone. Bei Auslandsimmobilien kommt die Bewertungsebene hinzu, für die im deutschen Verfahren dieselben Regeln und Gegenbeweise gelten wie im Inland, dargestellt im Beitrag zur Erbschaftssteuer bei Immobilien.

Kapitel06 / 08

Was Sie konkret tun sollten

Zwei Reihenfolgen, eine je Rolle.

  • Erstens, als Erblasser. Nehmen Sie die Rechtswahl zugunsten Ihres Heimatrechts in jede Verfügung mit Auslandsbezug auf und prüfen Sie bestehende Testamente auf diese eine Zeile. Wir ergänzen sie in laufenden Mandaten standardmäßig bei jeder ohnehin anstehenden Änderung.
  • Zweitens, als Erblasser. Inventarisieren Sie Ihr Auslandsvermögen nach Staaten und Kategorien, klären Sie für Drittstaatenvermögen die dortige Rechtslage und errichten Sie nötigenfalls ein koordiniertes Zusatztestament, das mit der deutschen Verfügung verzahnt ist.
  • Drittens, als Erblasser. Rechnen Sie die Steuerseite beider Staaten zu Lebzeiten, verlagern Sie doppelbesteuerungsanfällige Positionen wie Auslandskonten und nutzen Sie Freibeträge und Übertragungen, bevor der Erbfall die Struktur einfriert.
  • Viertens, als Erbe. Bestimmen Sie zuerst gewöhnlichen Aufenthalt und anwendbares Recht, dann Fristen: Bei Auslandsbezug gilt die Sechsmonatsfrist für die Ausschlagung, und erklärt werden kann sie auch im eigenen Aufenthaltsstaat. Entscheiden Sie erst nach Sichtung beider Vermögensmassen.
  • Fünftens, als Erbe. Beantragen Sie für die grenzüberschreitende Abwicklung das Europäische Nachlasszeugnis, parallel zum Erbschein für das Inland, und organisieren Sie den Vollzug im Belegenheitsstaat mit fachkundiger Begleitung vor Ort, koordiniert aus einer Hand.
  • Sechstens, als Erbe. Sichern Sie die Steuerfristen beider Staaten von Beginn an, stellen Sie den Anrechnungsantrag nach § 21 ErbStG mit vollständigen Nachweisen und lassen Sie die Anrechnungsrechnung prüfen. Was die Begleitung kostet, ordnet der Beitrag zu den Anwaltskosten im Erbrecht ein.
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Häufige Fragen

Welches Erbrecht gilt, wenn der Erblasser im Ausland gelebt hat?

Nach der EU-Erbrechtsverordnung das Recht des Staates seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts, für den gesamten weltweiten Nachlass. Ohne Rechtswahl wird der dauerhaft ausgewanderte Deutsche also nach dem Recht seines Wohnsitzstaats beerbt.

Wie sichere ich mir deutsches Erbrecht trotz Auslandswohnsitz?

Durch eine ausdrückliche Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts im Testament oder Erbvertrag, möglich für jeden deutschen Staatsangehörigen unabhängig vom Wohnort. Diese eine Klausel stabilisiert die gesamte Nachlassplanung gegen jeden Umzug.

Was ist das Europäische Nachlasszeugnis?

Ein vom Nachlassgericht erteiltes Dokument, das Erben und Testamentsvollstrecker ausweist und in den teilnehmenden EU-Staaten unmittelbar gegenüber Registern, Banken und Behörden wirkt. Für Auslandsvermögen ist es dem Erbschein regelmäßig überlegen, die beglaubigte Abschrift gilt jeweils sechs Monate und ist verlängerbar.

Welche Ausschlagungsfrist gilt bei Erbfällen mit Auslandsbezug?

Sechs Monate statt sechs Wochen, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufhält. Die Ausschlagung kann zudem formwirksam vor den Gerichten des eigenen Aufenthaltsstaats erklärt werden.

Muss ich ein Auslandserbe doppelt versteuern?

Möglicherweise teilweise, denn Deutschland besteuert bei Inländern den Welterwerb und Erbschaftsteuerabkommen bestehen nur mit wenigen Staaten. Ohne Abkommen wird die ausländische Steuer nach § 21 ErbStG auf Antrag angerechnet, aber nur für Auslandsvermögen im engen Sinn und ohne Erstattung. Bei ausländischen Bankguthaben eines inländischen Erblassers scheitert die Anrechnung, hier hilft nur Planung zu Lebzeiten.

Was gilt für die geerbte Ferienimmobilie im Ausland?

Zivilrechtlich richtet sich die Erbfolge nach dem Gesamtstatut der Verordnung, der Vollzug läuft über das dortige Register, meist am einfachsten mit dem Europäischen Nachlasszeugnis. Steuerlich besteuert der Belegenheitsstaat regelmäßig mit, die deutsche Anrechnung ist für Immobilien möglich, und die dortigen Erklärungsfristen sind oft kürzer als die deutschen.

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