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Ratgeber

Vermögen & Erbe

Konto des Verstorbenen.

Wann die Bank das Guthaben ohne Erbschein freigeben muss, warum die Vollmacht über den Tod hinaus der Königsweg ist und wie Sie die ersten Bankgespräche nach dem Erbfall führen.

6 Min. LesezeitStand: Mai 2026familum · Rechtsanwaltskanzlei Weber

Banken dürfen die Freigabe der Konten eines Verstorbenen nicht pauschal von einem Erbschein abhängig machen. Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 (XI ZR 401/12) genügt regelmäßig das eröffnete notarielle Testament mit Eröffnungsprotokoll, in eindeutigen Fällen auch das eröffnete handschriftliche Testament. Noch schneller geht es mit einer Konto- oder Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus, die sofort wirkt, und beim Oder-Konto, über das der überlebende Mitinhaber weiter verfügen kann. Zu wissen ist auch: Die Bank meldet die Guthaben von sich aus dem Finanzamt, und laufende Abbuchungen stoppen nicht automatisch. Wer die Spielregeln kennt, ist in Tagen handlungsfähig statt in Monaten.

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Einleitung

Das blockierte Konto ist für die meisten Familien das erste praktische Problem des Erbfalls, noch vor allen Rechtsfragen: Die Beerdigung will bezahlt sein, Miete und Abschläge laufen weiter, und der Bankberater verweist auf den Erbschein, der Wochen dauert und je nach Nachlasswert mehrere hundert bis über tausend Euro kostet. Dieser Beitrag ist der Praxisleitfaden für genau diese Situation und ergänzt den Verfahrens-Hub zum Erbschein und Nachlassgericht um die Bankenseite.

Kapitel02 / 07

Was die Bank verlangen darf

Der Erbschein ist eine Option, keine Bedingung.

Rechtlich muss der Erbe sein Erbrecht nachweisen, aber die Bank darf ihm die Form dieses Nachweises nicht einseitig diktieren. Klauseln in Bank- und Sparkassen-AGB, die pauschal einen Erbschein verlangten, hat der Bundesgerichtshof für unwirksam erklärt, weil sie Kunden unangemessen benachteiligen (Urteil vom 08.10.2013, XI ZR 401/12). Seither gilt: Das eröffnete notarielle Testament oder der Erbvertrag zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts ist regelmäßig ausreichender Nachweis, und die Rechtsprechung hat in eindeutigen Konstellationen sogar das eröffnete handschriftliche Testament genügen lassen. Nur bei berechtigten Zweifeln an der Erbfolge, etwa bei widersprüchlichen Testamenten, unklaren Klauseln oder erkennbarem Streit unter Beteiligten, darf die Bank weiterhin auf dem Erbschein bestehen.

Praktisch heißt das für das erste Gespräch: Sterbeurkunde, eröffnete letztwillige Verfügung und Eröffnungsprotokoll vorlegen, die Freigabe unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schriftlich verlangen und eine Frist setzen. Verweigert die Bank ohne berechtigten Zweifel und zwingt sie den Erben in den überflüssigen Erbschein, kommt eine Erstattung der Erbscheinkosten als Schadensersatz in Betracht. In unseren Mandaten genügt in solchen Fällen erfahrungsgemäß ein einziges anwaltliches Schreiben mit Fundstelle und Frist, um blockierte Konten binnen ein bis zwei Wochen freizubekommen.

Rechtlich muss der Erbe sein Erbrecht nachweisen, aber die Bank darf ihm die Form dieses Nachweises nicht einseitig diktieren.

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Vollmacht und Oder-Konto

Die Instrumente, die den Erbschein ganz ersparen.

Der Königsweg beginnt vor dem Erbfall: die Konto- oder Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus. Sie erlischt nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers, der Bevollmächtigte kann sofort verfügen, Beerdigung und laufende Kosten bezahlen und die Abwicklung ordnen, ganz ohne Nachlassgericht. Am sichersten ist die Vollmacht auf dem bankeigenen Formular, ergänzt um eine notarielle Vorsorgevollmacht für alle übrigen Vermögensangelegenheiten. Zwei Punkte gehören zur Ehrlichkeit dazu: Der Bevollmächtigte handelt nach dem Erbfall für die Erben und ist ihnen gegenüber rechenschaftspflichtig, jede Verfügung sollte deshalb dokumentiert und im Zweifel mit den Miterben abgestimmt sein. Und die Erben können die Vollmacht widerrufen, wobei Banken in der Praxis bereits den Widerruf eines einzelnen Miterben beachten und das Konto dann nur noch gemeinschaftlich freigeben. Die Vollmacht ist also ein Abwicklungsinstrument, kein Mittel, sich gegen die Erbengemeinschaft durchzusetzen.

Das zweite Instrument ist das Oder-Konto, das Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsbefugnis, wie es Eheleute typischerweise führen. Der überlebende Mitinhaber kann hier ohne jeden Nachweis weiter über das gesamte Guthaben verfügen, denn seine Verfügungsbefugnis beruht auf dem eigenen Kontovertrag, nicht auf der Erbfolge. In den Nachlass fällt gleichwohl der Anteil des Verstorbenen am Guthaben, im Zweifel die Hälfte, worüber später mit Miterben und Pflichtteilsberechtigten abzurechnen ist. Beim Einzelkonto ohne Vollmacht gilt dagegen die harte Grundregel: Die Erben können nur gemeinschaftlich verfügen, die Bank zahlt an einen einzelnen Miterben grundsätzlich nur mit Zustimmung aller, und genau hier entstehen die Blockaden zerstrittener Erbengemeinschaften.

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Meldepflichten, Abbuchungen und die ersten Wochen

Was im Hintergrund automatisch passiert.

Zwei Automatismen sollte jeder Erbe kennen. Erstens die Steuermeldung: Banken sind gesetzlich verpflichtet, die Guthaben und Depotwerte des Verstorbenen zum Todestag dem Erbschaftsteuerfinanzamt anzuzeigen. Das Finanzamt kennt die Kontostände also unabhängig von jeder Erklärung der Erben, was für die eigene Erbschaftsteuererklärung und für Auskunftskonflikte unter Erben gleichermaßen relevant ist. Zweitens die Kontobewegungen: Daueraufträge und Lastschriften laufen zunächst weiter, Gutschriften wie Rente oder Gehalt gehen weiter ein und sind teilweise zurückzuzahlen, etwa überzahlte Rentenbeträge. Zu den ersten Aufgaben gehört deshalb die Sichtung der Umsätze, das gezielte Stoppen nicht mehr geschuldeter Abbuchungen und das bewusste Weiterlaufenlassen der nötigen, von der Stromversorgung der Wohnung bis zur Gebäudeversicherung.

Ein taktischer Hinweis für Unentschlossene: Wer noch prüft, ob er die Erbschaft überhaupt behalten will, sollte am Konto nur sichern und sichten, nicht verwerten. Kontoauflösungen, Umbuchungen auf eigene Konten und großzügige Verfügungen können als Annahme der Erbschaft gewertet werden und schneiden die Ausschlagung ab. Die Grenzen zwischen zulässiger Sicherung und riskanter Annahme haben wir im Verfahrensbeitrag zum Erbschein und im Beitrag zum Thema Schulden geerbt beschrieben.

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Was Sie konkret tun sollten

Die Reihenfolge für die ersten Bankwochen.

  • Erstens. Prüfen Sie, welche Instrumente bereits existieren: Vollmachten über den Tod hinaus, Oder-Konten, hinterlegte Verfügungen. Was vorhanden ist, macht den Erbschein oft von vornherein überflüssig.
  • Zweitens. Melden Sie den Todesfall allen Banken schriftlich, bitten Sie um Umstellung auf ein Nachlasskonto und um eine Aufstellung der Guthaben und Depots zum Todestag. Diese Aufstellung brauchen Sie ohnehin für Steuer und Auseinandersetzung.
  • Drittens. Legen Sie für die Freigabe das stärkste vorhandene Dokument vor, notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll vor handschriftlichem Testament vor Erbschein, und verlangen Sie die Freigabe schriftlich mit Frist. Bei unberechtigter Weigerung übernehmen wir die Durchsetzung regelmäßig mit einem einzigen Schreiben.
  • Viertens. Sichten Sie die Umsätze der letzten Monate, stoppen Sie nicht mehr geschuldete Abbuchungen und dokumentieren Sie jede eigene Verfügung mit Beleg und Zweck, insbesondere gegenüber Miterben.
  • Fünftens. Verwerten Sie nichts, solange die Entscheidung über Annahme oder Ausschlagung offen ist, und beachten Sie die Sechswochenfrist, bevor Sie das Konto anfassen.
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Häufige Fragen

Darf die Bank einen Erbschein verlangen?

Nicht pauschal. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt regelmäßig das eröffnete notarielle Testament mit Eröffnungsprotokoll, in eindeutigen Fällen auch das eröffnete handschriftliche Testament. Nur bei berechtigten Zweifeln an der Erbfolge darf die Bank auf dem Erbschein bestehen.

Gilt eine Kontovollmacht nach dem Tod weiter?

Ja, eine über den Tod hinaus erteilte Vollmacht bleibt wirksam, der Bevollmächtigte kann sofort verfügen. Er handelt dann für die Erben, ist ihnen rechenschaftspflichtig, und die Erben können die Vollmacht widerrufen. Für die Nachlassplanung ist die transmortale Vollmacht das wirksamste Einzelinstrument gegen blockierte Konten.

Was passiert mit dem Gemeinschaftskonto?

Beim Oder-Konto kann der überlebende Inhaber ohne Nachweis weiter über das gesamte Guthaben verfügen. In den Nachlass fällt aber der Anteil des Verstorbenen, im Zweifel die Hälfte, über den mit Erben und Pflichtteilsberechtigten abzurechnen ist.

Erfährt das Finanzamt von den Konten?

Ja. Banken müssen Guthaben und Depotwerte zum Todestag dem Erbschaftsteuerfinanzamt von sich aus anzeigen. Die Kontostände sind dem Finanzamt also bekannt, unabhängig davon, was die Erben erklären.

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