Der digitale Nachlass ist normaler Nachlass: Mit dem Erbfall gehen auch die Verträge über E-Mail-Postfächer, Social-Media-Konten, Cloudspeicher und Onlinedienste im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben über, einschließlich höchstpersönlicher Inhalte, wie der Bundesgerichtshof im Facebook-Urteil grundlegend entschieden hat (BGH, Urteil vom 12.07.2018, III ZR 183/17). Erben haben damit einen Anspruch auf Zugang zum Konto und seinen Inhalten, nicht nur auf eine Datenkopie. Praktisch scheitert die Durchsetzung trotzdem regelmäßig, an Gedenkzuständen, US-Konzernprozessen und schlicht daran, dass niemand weiß, welche Konten existieren. Die Lösung liegt zu neunzig Prozent in der Vorsorge: Kontenliste, Passwortmanager mit Notfallzugriff und eine Vollmacht über den Tod hinaus.
Einleitung
Zwischen zwanzig und zweihundert Online-Konten hinterlässt ein durchschnittliches digitales Leben, vom E-Mail-Postfach als Schaltzentrale über Banking, Verträge und Abonnements bis zu Fotos und Nachrichten von unersetzlichem persönlichem Wert. Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage und die Praxis kompakt, als digitales Modul des Verfahrensbeitrags zum Erbschein und Nachlassgericht innerhalb des Erbrechts.
Die Rechtslage
Vererblich wie Briefe und Tagebücher. Der BGH hat die Grundsatzfrage entschieden.
Der Bundesgerichtshof hat im Streit einer Mutter um das Facebook-Konto ihrer verstorbenen Tochter die Leitentscheidung getroffen: Der Nutzungsvertrag geht auf die Erben über, das Konto ist Teil der Erbschaft, und weder das Fernmeldegeheimnis noch der Datenschutz noch die Persönlichkeitsrechte der Kommunikationspartner stehen dem entgegen. Höchstpersönliche digitale Inhalte werden dabei nicht anders behandelt als die analogen Briefe und Tagebücher, die seit jeher vererblich sind (BGH, Urteil vom 12.07.2018, III ZR 183/17). In einer Folgeentscheidung hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die Plattform den Erben echten aktiven Zugang zum Konto schuldet, nicht bloß einen Datenträger mit exportierten Inhalten. Damit ist die Grundsatzfrage geklärt: Erben können Herausgabe und Zugang verlangen, gegenüber sozialen Netzwerken ebenso wie gegenüber E-Mail- und Cloudanbietern, und Klauseln in Nutzungsbedingungen, die die Vererblichkeit ausschließen oder Konten automatisch löschen, sind an dieser Rechtsprechung zu messen und halten ihr überwiegend nicht stand.
Die Durchsetzung
Erbnachweis, Anbieterprozesse, Gedenkzustand. Der Praxisleitfaden.
Die Durchsetzung folgt einem wiederkehrenden Ablauf. Erster Schritt ist die Inventur: Das E-Mail-Postfach ist der Generalschlüssel, denn über die Posteingänge lassen sich Konten, Verträge und Abonnements rekonstruieren, weshalb sein Zugang Priorität hat. Zweiter Schritt ist der Erbnachweis gegenüber den Anbietern, regelmäßig Erbschein oder eröffnetes notarielles Testament, bei internationalen Anbietern in beglaubigter Übersetzung, wobei die großen Plattformen eigene Verstorbenen-Formulare und Prozesse vorhalten, deren Qualität stark schwankt. Dritter Schritt ist die Eskalation, wo Anbieter mauern oder Konten vorschnell in einen Gedenkzustand versetzen, der den Zugang sperrt: schriftliche Geltendmachung des Zugangsanspruchs unter Verweis auf die BGH-Rechtsprechung, Fristsetzung und notfalls Klage am deutschen Gerichtsstand des Verbrauchers. Parallel gilt Sicherungsdisziplin: Keine voreiligen Löschungen von Geräten und Konten, denn Smartphone und Rechner des Verstorbenen sind als Sachen ohnehin Nachlass und oft der einfachste faktische Zugang, und laufende kostenpflichtige Abonnements werden gekündigt, sobald die Inventur sie erfasst hat. Für Streitwert und Aufwandsabschätzung der Durchsetzung gibt der Beitrag zu den Anwaltskosten im Erbrecht die Maßstäbe.
Die Vorsorge
Drei Schritte, eine Stunde. Und das meiste Streitpotenzial ist beseitigt.
Erster Schritt: die Kontenliste, ein fortgeschriebenes Verzeichnis der wichtigen Konten mit Anbieter und Benutzernamen, ohne Passwörter, verwahrt bei den Nachlassdokumenten. Zweiter Schritt: der Passwortmanager mit Notfallzugriff, in dem die Zugangsdaten liegen und dessen Notfallfunktion oder hinterlegtes Masterpasswort einer Vertrauensperson den Zugriff im Todesfall eröffnet, ergänzt um die anbietereigenen Vorsorgewerkzeuge wie Inaktivitätsregelungen und Nachlasskontakte der großen Plattformen. Dritter Schritt: die rechtliche Klammer, eine Vollmacht über den Tod hinaus für den digitalen Nachlass und eine Regelung im Testament, wer die digitale Abwicklung übernimmt und was mit einzelnen Kontenkategorien geschehen soll, vom Löschen der Profile bis zum Erhalt der Fotoarchive. Wie diese Anordnungen in die Verfügung eingebaut werden, zeigt der Beitrag zum Testament schreiben. Wer diese drei Schritte geht, erspart seinen Erben Monate der Rekonstruktion, und wer sie für Angehörige anstößt, verhindert den häufigsten digitalen Erbstreit von allen, den um Fotos und Nachrichten, an die niemand mehr herankommt.
Häufige Fragen
Werden Online-Konten und Social-Media-Profile vererbt?
Ja, die Nutzungsverträge gehen mit dem Erbfall auf die Erben über, einschließlich höchstpersönlicher Inhalte. Der Bundesgerichtshof hat das im Facebook-Urteil grundlegend entschieden, Erben haben Anspruch auf aktiven Zugang zum Konto, nicht nur auf eine Datenkopie.
Wie kommen Erben an die Konten des Verstorbenen?
Über die Verstorbenen-Prozesse der Anbieter mit Erbschein oder eröffnetem notariellem Testament als Nachweis, praktisch am schnellsten über den Zugang zum E-Mail-Postfach und zu den Geräten, die selbst Nachlass sind. Bei Verweigerung oder Gedenkzustand hilft die schriftliche Geltendmachung unter Verweis auf die BGH-Rechtsprechung, notfalls die Klage.
Dürfen Erben private Chats und Mails lesen?
Rechtlich ja, denn höchstpersönliche digitale Inhalte sind wie Briefe und Tagebücher vererblich, und Fernmeldegeheimnis und Datenschutz stehen dem Zugang der Erben nach der Rechtsprechung nicht entgegen. Ob sie es tun, bleibt eine Frage des Taktes, nicht des Rechts.
Wie sorge ich für meinen digitalen Nachlass vor?
Mit einer Kontenliste ohne Passwörter bei den Nachlassdokumenten, einem Passwortmanager mit Notfallzugriff samt den Nachlassfunktionen der großen Anbieter und einer Vollmacht über den Tod hinaus plus testamentarischer Regelung, wer die digitale Abwicklung übernimmt.
Weiterführende Beiträge
- Erbschein und Nachlassgericht: der Erbnachweis, den die Anbieter verlangen.
- Testament schreiben: die Anordnungen für den digitalen Nachlass.
- Konto des Verstorbenen: der analoge Zwilling dieses Themas bei Banken.
- Anwaltskosten im Erbrecht: der Aufwand der Durchsetzung gegen Plattformen.


