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Ratgeber

Migration

Betretenserlaubnis.

Wann eine kurzfristige Einreise trotz bestehender Einreisesperre möglich ist, welche Gründe als zwingend anerkannt werden und warum der Antrag ohne paralleles Visumverfahren ins Leere läuft.

7 Min. LesezeitStand: Mai 2026familum · Rechtsanwaltskanzlei Weber

Nach § 11 Abs. 8 AufenthG kann einem Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot besteht, ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, die eng ausgelegt wird und nur für einen konkreten, zeitlich begrenzten Anlass gilt. Die Betretenserlaubnis ersetzt kein Visum, sie ergänzt es, und beide Verfahren müssen parallel betrieben werden.

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Einleitung

Es ist der schmalste Weg des gesamten Einreiserechts und zugleich derjenige, der in echten Notlagen zählt. Ein Vater darf zur Beerdigung seiner Mutter nicht einreisen. Eine Mutter soll in einem familiengerichtlichen Verfahren persönlich erscheinen, in dem über das Sorgerecht für ihr Kind entschieden wird. Ein Sohn möchte seinen im Sterben liegenden Vater ein letztes Mal sehen. In allen drei Fällen dauert ein Verfahren zur Verkürzung der Sperre Monate, und der Anlass ist in Tagen vorbei.

Genau für diese Konstellation existiert die Betretenserlaubnis. Sie wird selten beantragt, weil sie kaum bekannt ist, und sie wird häufig falsch beantragt, weil sie mit dem Visumverfahren zusammengedacht werden muss. Wie die zugrunde liegende Sperre entsteht und wie sie dauerhaft beseitigt wird, zeigt unser Beitrag zur Aufhebung der Einreisesperre, den Überblick über das Rechtsgebiet gibt unsere Übersicht zum Anwalt für Ausländerrecht.

Kapitel02 / 07

Die beiden Tatbestände.

Zwingende Gründe und unbillige Härte.

Das Gesetz nennt zwei Alternativen, und sie sind unterschiedlich zu begründen.

Zwingende Gründe erfordern die Anwesenheit, wenn der Zweck ohne persönliches Erscheinen objektiv nicht erreicht werden kann. Der Standardfall ist ein gerichtlicher Termin, in dem das persönliche Erscheinen angeordnet wurde, etwa in einem familiengerichtlichen Verfahren über Sorge oder Umgang, in einem Strafverfahren als Zeuge oder Angeklagter oder in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren mit Parteivernehmung. Ebenfalls in Betracht kommen behördliche Termine, bei denen persönliches Erscheinen zwingend ist, sowie in engen Grenzen unaufschiebbare geschäftliche Vorgänge, etwa eine notarielle Beurkundung, die nur persönlich erfolgen kann.

Die unbillige Härte setzt an den persönlichen Folgen an. Anerkannt sind vor allem die Beerdigung eines nahen Angehörigen, der Besuch eines lebensbedrohlich erkrankten Elternteils, Ehegatten oder Kindes sowie in Einzelfällen die Geburt eines eigenen Kindes. Maßgeblich ist die Nähe der Beziehung und die Unwiederbringlichkeit des Anlasses. Ein Familienfest, eine Hochzeit im weiteren Verwandtenkreis oder ein längst geplanter Besuch genügen nicht.

Beide Alternativen eint, dass die Erlaubnis nur für einen konkreten, zeitlich eng begrenzten Anlass erteilt wird. Sie ist kein Aufenthaltstitel, sie berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit, und sie berührt die Sperre selbst nicht. Nach Ablauf besteht das Einreise- und Aufenthaltsverbot unverändert fort.

Das Gesetz nennt zwei Alternativen, und sie sind unterschiedlich zu begründen.

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Das Verfahren.

Zwei Stellen, ein Zeitplan.

Über die Betretenserlaubnis entscheidet die Ausländerbehörde, in der Regel diejenige, die für den Ort des beabsichtigten Aufenthalts zuständig ist oder die das Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen hat. Da die Erlaubnis im Ermessen steht, ist der Antrag zu begründen und zu belegen.

Parallel dazu ist das Visumverfahren zu betreiben, denn die Betretenserlaubnis ersetzt kein Visum. Wer visumpflichtig ist, braucht beides: die Erlaubnis, die Sperre für den Anlass zu überwinden, und das Visum für die Einreise. Die Auslandsvertretung wird deshalb regelmäßig beteiligt, und der Antrag sollte so gestellt werden, dass beide Stellen zeitgleich arbeiten können.

Daraus ergibt sich der praktische Zeitplan. Sobald der Anlass feststeht, wird der Antrag bei der Ausländerbehörde eingereicht und zugleich die zuständige Auslandsvertretung informiert, verbunden mit der Bitte um einen kurzfristigen Termin. Bei Beerdigungen, die innerhalb weniger Tage stattfinden, ist die telefonische und schriftliche Kontaktaufnahme mit beiden Stellen am selben Tag erforderlich, und dabei hilft eine anwaltliche Vertretung schon deshalb, weil sie beide Verfahren gleichzeitig führen kann.

Wird der Antrag abgelehnt, ist zu unterscheiden. Gegen die Ablehnung der Betretenserlaubnis durch die Ausländerbehörde gelten die allgemeinen Regeln des Rechtsschutzes, dazu unser Verfahrens-Hub zur abgelehnten Aufenthaltserlaubnis. Gegen die Versagung des Visums durch die Auslandsvertretung gilt die Monatsfrist zur Klage beim Verwaltungsgericht Berlin, dazu unser Beitrag Visum abgelehnt. Bei einem unaufschiebbaren Anlass kommt daneben der Eilrechtsschutz in Betracht, und er ist in diesen Fällen häufig das einzig wirksame Mittel.

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Was den Antrag trägt.

Belege, nicht Schilderungen.

Die Begründung entscheidet sich an drei Punkten, und für jeden gibt es typische Nachweise.

Der Anlass ist zu belegen. Bei einer Beerdigung durch Sterbeurkunde und Bestattungstermin, bei einer schweren Erkrankung durch aktuelle ärztliche Bescheinigung mit Aussage zur Prognose, bei einem Gerichtstermin durch die Ladung mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens, bei einer Beurkundung durch die Bestätigung des Notars.

Die Beziehung ist zu belegen. Personenstandsurkunden, aus denen sich das Verwandtschaftsverhältnis ergibt, und wo nötig deren Übersetzung. Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften und bei entfernteren Angehörigen ist zusätzlich die tatsächlich gelebte Nähe darzulegen.

Und die Rückkehr ist plausibel zu machen. Die Behörde entscheidet nach Ermessen, und ihre wichtigste Sorge ist, dass die kurzfristige Einreise zum dauerhaften Verbleib wird. Rückflugbuchung, Nachweise über Bindungen im Aufenthaltsstaat, gegebenenfalls Erklärungen von Angehörigen und ein konkret benannter Aufenthaltszeitraum entkräften diese Sorge. Wo Abschiebungskosten offen sind, sollte ihre Regelung zumindest angestoßen sein, weil sie sonst regelmäßig gegen den Antrag angeführt werden. Die Zusammenhänge dazu stehen im Beitrag zur Aufhebung der Einreisesperre.

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Was Sie konkret tun sollten.

Die richtige Reihenfolge, ab dem Tag des Anlasses.

  • Erstens. Am selben Tag beide Stellen ansprechen. Antrag bei der Ausländerbehörde und Kontaktaufnahme mit der zuständigen Auslandsvertretung mit der Bitte um einen kurzfristigen Termin. Nacheinander funktioniert dieser Weg nicht.
  • Zweitens. Den Anlass sofort belegen. Sterbeurkunde und Bestattungstermin, ärztliche Bescheinigung mit Prognose oder gerichtliche Ladung mit Anordnung des persönlichen Erscheinens gehören in den Antrag, nicht in eine Nachreichung.
  • Drittens. Die Rückkehrbereitschaft konkret machen. Benennen Sie einen genauen Aufenthaltszeitraum, legen Sie die Rückreisebuchung vor und belegen Sie Bindungen im Aufenthaltsstaat. Diese Sorge entscheidet die Ermessensausübung.
  • Viertens. Bei Zeitdruck den Eilrechtsschutz mitdenken. Wenn der Anlass in wenigen Tagen liegt, ist eine gerichtliche Eilentscheidung häufig das einzig wirksame Mittel. Diese Fälle vertreten wir vorrangig, weil sie sich nicht verschieben lassen.
  • Fünftens. Parallel die dauerhafte Lösung angehen. Die Betretenserlaubnis ändert an der Sperre nichts. Wenn Sie dauerhaft zurückkehren wollen, betreiben Sie zugleich das Verfahren auf Verkürzung oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots.
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Häufige Fragen

Kann ich trotz Einreisesperre nach Deutschland einreisen?

In engen Grenzen ja. Nach § 11 Abs. 8 AufenthG kann eine kurzfristige Betretung ausnahmsweise erlaubt werden, wenn zwingende Gründe die Anwesenheit erfordern oder die Versagung eine unbillige Härte bedeuten würde. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, die nur für einen konkreten, zeitlich begrenzten Anlass gilt und die Sperre selbst unberührt lässt.

Welche Gründe werden anerkannt?

Als zwingende Gründe kommen vor allem gerichtliche Termine mit angeordnetem persönlichem Erscheinen in Betracht, als unbillige Härte insbesondere die Beerdigung eines nahen Angehörigen oder der Besuch eines lebensbedrohlich erkrankten Elternteils, Ehegatten oder Kindes. Entscheidend sind die Nähe der Beziehung und die Unwiederbringlichkeit des Anlasses. Ein Familienfest oder ein geplanter Besuch genügen nicht.

Ersetzt die Betretenserlaubnis ein Visum?

Nein. Wer visumpflichtig ist, braucht beides: die Betretenserlaubnis, um die Sperre für den Anlass zu überwinden, und ein Visum für die Einreise. Beide Verfahren sind deshalb parallel und nicht nacheinander zu betreiben, sonst ist der Anlass vorbei, bevor die Entscheidungen vorliegen.

Wie schnell wird entschieden?

Eine gesetzliche Frist gibt es nicht, und die Praxis ist uneinheitlich. Bei unaufschiebbaren Anlässen wie einer Beerdigung ist deshalb neben dem Antrag von Beginn an der Eilrechtsschutz mitzudenken, weil eine gerichtliche Eilentscheidung häufig die einzige Möglichkeit ist, den Termin noch zu erreichen.

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