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Ratgeber

Migration

SIS-Eintrag löschen.

Warum das Bundeskriminalamt Auskunft gibt, aber nicht löschen kann, weshalb der ausschreibende Staat entscheidet und in welcher Reihenfolge Auskunft, Löschung und Rechtsschutz zu betreiben sind.

8 Min. LesezeitStand: Mai 2026familum · Rechtsanwaltskanzlei Weber

Wer wissen will, ob er im Schengener Informationssystem ausgeschrieben ist, stellt in Deutschland ein Auskunftsersuchen beim Bundeskriminalamt als zentraler nationaler Stelle. Es muss grundsätzlich innerhalb eines Monats antworten, eine Verlängerung um zwei Monate ist möglich. Ändern, berichtigen oder löschen kann eine Ausschreibung allerdings nur der Mitgliedstaat, der sie eingegeben hat. Wer eine Löschung erreichen will, muss deshalb zuerst herausfinden, welcher Staat ausgeschrieben hat, und den Antrag dann dort stellen. Die Auskunft ist damit nicht Selbstzweck, sondern der erste Verfahrensschritt.

Kapitel01 / 08

Einleitung

Es ist eines der wenigen migrationsrechtlichen Themen, zu denen im deutschsprachigen Kanzleimarkt praktisch nichts steht, und zugleich eines mit erheblichem Mandatswert. Betroffen sind Menschen, die feststellen, dass sie trotz gültigem Visum an der Grenze zurückgewiesen werden, oder deren Visumanträge in mehreren Schengen-Staaten scheitern, ohne dass sie den Grund kennen.

Die Ausgangslagen ähneln sich. Ein Geschäftsreisender wird am Flughafen zurückgewiesen, obwohl er ein Visum hat. Eine Antragstellerin erhält in Warschau und in Rom denselben ablehnenden Bescheid mit demselben Kreuz im Formular. Ein Ehemann, der aus Deutschland abgeschoben wurde, kann auch nach Ablauf der deutschen Sperrfrist nicht einreisen. In allen drei Fällen ist die Ausschreibung die Ursache, und in allen drei Fällen ist sie zunächst unsichtbar.

Wie das Einreiseverbot entsteht, aus dem eine Ausschreibung folgt, zeigt unser Beitrag zur Aufhebung der Einreisesperre, den Überblick über das Rechtsgebiet gibt unsere Übersicht zum Anwalt für Ausländerrecht.

Kapitel02 / 08

Was das SIS ist und was dort steht.

Eine Datenbank, mehrere Ausschreibungsarten, eine praktische Folge.

Das Schengener Informationssystem ist eine gemeinsame Fahndungs- und Informationsdatenbank der beteiligten europäischen Staaten. Ausschreibungen dienen unterschiedlichen Zwecken, unter anderem der Aufenthaltsermittlung, der verdeckten oder gezielten Kontrolle, dem Vollzug von Rückkehrentscheidungen gegen Drittstaatsangehörige und der Einreiseverweigerung.

Für das Migrationsrecht ist die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung die praktisch bedeutsame Kategorie. Sie beruht regelmäßig auf einem Einreise- und Aufenthaltsverbot, das ein Mitgliedstaat verhängt hat, und sie wirkt faktisch im gesamten Schengen-Raum: Solange sie besteht, wird ein Visum in aller Regel versagt, und die Einreise kann an der Grenze verweigert werden, auch wenn ein Visum vorliegt.

Der entscheidende Umstand für Betroffene ist die Unsichtbarkeit. Weder der Ablehnungsbescheid einer Auslandsvertretung noch die Zurückweisung an der Grenze nennt regelmäßig den ausschreibenden Staat oder den Grund. Wer nichts unternimmt, erfährt also nie, woran er eigentlich scheitert. Genau deshalb beginnt jede Bearbeitung mit dem Auskunftsersuchen.

Das Schengener Informationssystem ist eine gemeinsame Fahndungs- und Informationsdatenbank der beteiligten europäischen Staaten.

Kapitel03 / 08

Das Auskunftsersuchen.

Beim Bundeskriminalamt, und was es leistet.

Jede natürliche Person hat das Recht zu erfahren, ob und welche personenbezogenen Daten im Schengener Informationssystem verarbeitet werden. Zentrale nationale Stelle ist in Deutschland das Bundeskriminalamt. Rechtsgrundlage ist für polizeiliche Datenverarbeitungen § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes und für nicht-polizeiliche Verarbeitungen Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung, jeweils in Verbindung mit den europäischen Verordnungen zum Schengener Informationssystem. Juristische Personen haben diesen Anspruch nicht.

Der Antrag kann postalisch, per Fax oder elektronisch gestellt werden und sollte die Identität nachweisen. Das Bundeskriminalamt ist verpflichtet, innerhalb eines Monats zu antworten, wobei eine Verlängerung um weitere zwei Monate möglich ist. Die Antwort ergeht ausschließlich auf dem Postweg als Einschreiben, bei anwaltlicher Vertretung gegen Empfangsbekenntnis.

Zwei Punkte sind wichtig. Erstens kann die Auskunft im Einzelfall verweigert werden, wenn ein besonderes Geheimhaltungsinteresse besteht, etwa weil der Zweck der Ausschreibung vereitelt würde oder Daten Dritter betroffen sind. Zweitens, und praktisch entscheidend: Die Auskunft nennt regelmäßig auch, welche Stelle die Ausschreibung veranlasst hat. Genau das ist ihr eigentlicher Wert, denn ohne diese Information lässt sich kein Löschungsantrag adressieren.

Die betroffene Person kann eine Auskunft im Übrigen in jedem beteiligten Staat beantragen. In Deutschland ist der Weg über das Bundeskriminalamt der schnellste.

Kapitel04 / 08

Die Löschung.

Zuständig ist der ausschreibende Staat, und niemand sonst.

Nach den europäischen Verordnungen kann nur der Mitgliedstaat, der die Daten eingegeben hat, sie ändern, ergänzen, berichtigen, aktualisieren oder löschen. Das Bundeskriminalamt kann eine Ausschreibung eines anderen Staates also nicht entfernen, auch wenn es sie mitteilt. Wer eine Löschung will, muss den Antrag bei der zuständigen Behörde des ausschreibenden Staates stellen.

Für in Deutschland veranlasste Ausschreibungen führt der Weg zu der Stelle, die das zugrunde liegende Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen hat, in aller Regel also zu einer Ausländerbehörde. Die Ausschreibung selbst ist dabei nicht der eigentliche Streitgegenstand, sondern die Sperre dahinter. Wird das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgehoben oder verkürzt, entfällt die Grundlage der Ausschreibung, und sie ist zu löschen. Deshalb ist der Antrag nach § 11 Abs. 4 AufenthG in diesen Fällen der eigentliche Hebel, dazu unser Beitrag zur Aufhebung der Einreisesperre.

Für Ausschreibungen anderer Staaten gilt dasselbe Prinzip in fremder Rechtsordnung. Der Antrag ist dort zu stellen, in der jeweiligen Verfahrenssprache und nach den dortigen Regeln, und er sollte begründet und belegt sein. Je konkreter die Angaben zum Sachverhalt, zur zeitlichen Entwicklung und zu den persönlichen Bindungen sind, desto eher wird ihm entsprochen.

Neben der Löschung stehen zwei weitere Rechte: die Berichtigung unrichtiger Daten und die Einschränkung der Verarbeitung. Die Berichtigung ist der praktisch unterschätzte Weg, weil Ausschreibungen nicht selten veraltete oder falsche Angaben zur Person, zur Dauer oder zum Grund enthalten.

Kapitel05 / 08

Rechtsschutz und Reihenfolge.

Was zu tun ist, wenn nichts passiert.

Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung kann Widerspruch bei der Behörde eingelegt werden, die den Antrag abgelehnt hat. Bleibt auch dieser erfolglos, steht der Verwaltungsrechtsweg offen. Erteilt das Bundeskriminalamt nicht fristgerecht Auskunft, kommt eine Klage auf Auskunftserteilung in Betracht. Daneben besteht die Möglichkeit, sich an die zuständige Datenschutzaufsicht zu wenden.

Die sinnvolle Reihenfolge ist damit vorgezeichnet. Zuerst das Auskunftsersuchen beim Bundeskriminalamt, um Bestehen, Inhalt und ausschreibende Stelle zu klären. Dann die Prüfung, ob die zugrunde liegende Maßnahme angreifbar ist, also insbesondere das Einreise- und Aufenthaltsverbot. Dann der Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung dieser Maßnahme beim ausschreibenden Staat, verbunden mit dem Antrag auf Löschung der Ausschreibung. Und erst danach, wenn überhaupt, der Rechtsbehelf.

Wer diese Reihenfolge umdreht und etwa zuerst gegen eine Visumablehnung klagt, ohne die Ausschreibung zu kennen, streitet über das falsche Objekt. Die Systematik der Visumklage steht im Beitrag Visum abgelehnt, die der Ausweisung im Beitrag zur Ausweisung.

Kapitel06 / 08

Was Sie konkret tun sollten.

Fünf Schritte, in dieser Reihenfolge.

  • Erstens. Das Auskunftsersuchen beim Bundeskriminalamt stellen. Es klärt, ob eine Ausschreibung besteht, welchen Inhalt sie hat und welche Stelle sie veranlasst hat. Ohne diese drei Angaben lässt sich nichts weiter unternehmen.
  • Zweitens. Die Antwortfrist überwachen. Das Bundeskriminalamt muss innerhalb eines Monats antworten, eine Verlängerung um zwei Monate ist möglich. Bleibt die Auskunft aus, kommt eine Klage auf Auskunftserteilung in Betracht.
  • Drittens. Die zugrunde liegende Maßnahme angreifen, nicht die Ausschreibung. Bei deutschen Ausschreibungen ist der Hebel der Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Entfällt die Sperre, entfällt die Grundlage der Ausschreibung.
  • Viertens. Bei ausländischen Ausschreibungen dort ansetzen. Nur der ausschreibende Staat kann löschen. Der Antrag ist in dessen Verfahren zu stellen, begründet und belegt, und er sollte die zeitliche Entwicklung und die persönlichen Bindungen konkret darstellen.
  • Fünftens. Auch die Berichtigung prüfen. Ausschreibungen enthalten häufig veraltete oder unrichtige Angaben. Wo eine vollständige Löschung nicht erreichbar ist, kann eine Berichtigung der Dauer oder des Grundes den praktischen Unterschied ausmachen.
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Häufige Fragen

Wie erfahre ich, ob ich im SIS ausgeschrieben bin?

Über ein Auskunftsersuchen beim Bundeskriminalamt als zentraler nationaler Stelle. Es muss grundsätzlich innerhalb eines Monats antworten, eine Verlängerung um zwei Monate ist möglich. Die Auskunft nennt in aller Regel auch die Stelle, welche die Ausschreibung veranlasst hat, und genau diese Information brauchen Sie für jeden weiteren Schritt.

Kann das Bundeskriminalamt einen Eintrag löschen?

Nein. Nach den europäischen Verordnungen kann nur der Mitgliedstaat, der die Daten eingegeben hat, sie ändern, berichtigen oder löschen. Das Bundeskriminalamt erteilt Auskunft, kann aber eine Ausschreibung eines anderen Staates nicht entfernen. Der Löschungsantrag ist deshalb bei der zuständigen Behörde des ausschreibenden Staates zu stellen.

Was ist der schnellste Weg zur Löschung einer deutschen Ausschreibung?

Über die zugrunde liegende Maßnahme. Beruht die Ausschreibung auf einem Einreise- und Aufenthaltsverbot, ist der Antrag auf dessen Aufhebung oder Verkürzung nach § 11 Abs. 4 AufenthG der eigentliche Hebel. Entfällt die Sperre, entfällt auch die Grundlage der Ausschreibung.

Was kann ich tun, wenn mein Antrag abgelehnt wird?

Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung kann Widerspruch bei der ablehnenden Behörde eingelegt werden, und gegen einen zurückweisenden Widerspruchsbescheid steht der Verwaltungsrechtsweg offen. Bleibt eine fristgerechte Auskunft aus, kommt eine Klage auf Auskunftserteilung in Betracht. Daneben können Sie sich an die zuständige Datenschutzaufsicht wenden.

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