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Ratgeber

Migration

Einreisesperre aufheben.

Wann die Frist eines Einreise- und Aufenthaltsverbots überhaupt zu laufen beginnt, welche Faktoren über eine Verkürzung entscheiden und warum eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von 2025 zahlreiche Altfälle angreifbar macht.

13 Min. LesezeitStand: Mai 2026familum · Rechtsanwaltskanzlei Weber

Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG kann auf Antrag aufgehoben oder verkürzt werden, wenn schutzwürdige Belange dies gebieten oder der Zweck der Sperre sie nicht mehr erfordert. Zuständig ist die Ausländerbehörde, die das Verbot erlassen hat, die Entscheidung über die Länge steht in ihrem Ermessen, und die Frist beginnt erst mit der Ausreise oder Zurückweisung. Wer nie ausgereist ist, sitzt deshalb eine Sperre ab, die noch gar nicht läuft. Neben dem Verkürzungsantrag gibt es einen zweiten Weg, den kaum jemand nutzt: die Überprüfung der Sperre auf ihre Rechtmäßigkeit.

Kapitel01 / 09

Einleitung

Die Sperre wirkt im Alltag härter als die Ausweisung, die ihr zugrunde liegt. Sie verhindert nicht nur die Einreise nach Deutschland, sondern über die europäische Ausschreibung faktisch die Einreise in den gesamten Schengen-Raum. Sie steht jedem Visumantrag entgegen, auch dem für eine Beerdigung oder einen Gerichtstermin. Und sie trifft regelmäßig Menschen, deren Lebensmittelpunkt hier geblieben ist: Der Vater eines Kindes in Duisburg, der nach Jahren im Herkunftsland zurückwill. Die Ehefrau eines in Mannheim lebenden Mannes, deren alte Abschiebung zwölf Jahre zurückliegt. Der ehemalige Auszubildende aus Chemnitz, dessen Sperre nie neu bewertet wurde, weil niemand einen Antrag gestellt hat.

Genau das ist der zentrale Punkt. Die Ausländerbehörde überprüft eine einmal festgesetzte Sperrfrist nicht von sich aus. Sie wird tätig, wenn jemand einen Antrag stellt, und sie entscheidet dann nach Ermessen über den Stand der Dinge, nicht über den Stand von damals. Wer also seit Jahren wartet, wartet auf ein Verfahren, das ohne ihn nicht beginnt.

Hinzu kommt eine juristische Entwicklung, die den Blick auf Altfälle verändert hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat 2025 entschieden, dass unter Geltung der europäischen Rückführungsrichtlinie kein Raum für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot ohne Rückkehrentscheidung besteht und dass eine isolierte Titelerteilungssperre keine gesetzliche Grundlage hat. Für einen Teil der bestehenden Sperren ist damit nicht die Verkürzung die richtige Frage, sondern die Wirksamkeit. Wie sich das gesamte Feld einordnet, zeigt unser Überblick zum Anwalt für Ausländerrecht.

Dieser Beitrag erklärt, aus welchen Anlässen eine Sperre entsteht und wann ihre Frist zu laufen beginnt, welche Höchstfristen gelten und wie das Ermessen über die Länge ausgeübt werden muss, wie ein Antrag nach § 11 Abs. 4 AufenthG aufgebaut wird und welche Faktoren in der Praxis tragen, welche Altfälle sich nach der Rechtsprechung von 2025 angreifen lassen und wie eine kurzfristige Einreise trotz bestehender Sperre möglich bleibt. Er richtet sich an Betroffene im Ausland, an ihre in Deutschland lebenden Angehörigen und an Arbeitgeber, deren frühere Beschäftigte zurückkehren wollen.

Kapitel02 / 09

Woher die Sperre kommt und wann sie zu laufen beginnt.

Der Fehler, der Jahre kostet.

Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot entsteht kraft Gesetzes, wenn jemand ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird. Daneben kann es angeordnet werden, etwa wenn eine Ausreisefrist ohne ausreichende Entschuldigung verstrichen ist, und in bestimmten asylrechtlichen Konstellationen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die Wirkung ist in allen Varianten dieselbe: keine Einreise, kein Aufenthalt, kein Aufenthaltstitel, solange die Sperre läuft.

Der praktisch wichtigste Satz des gesamten § 11 AufenthG steht in Absatz 2. Die Frist beginnt mit der Ausreise oder der Zurückweisung. Sie beginnt also nicht mit dem Bescheid, nicht mit der Ausweisung und nicht mit dem Ablauf des Aufenthaltstitels. Wer trotz vollziehbarer Ausreisepflicht im Bundesgebiet bleibt und die Zeit gewissermaßen absitzt, verkürzt seine Sperre um keinen Tag. Umgekehrt gilt: Wer freiwillig und nachweisbar ausreist, setzt die Uhr in Gang, und dieser Nachweis ist später das wichtigste Dokument des Verkürzungsverfahrens. Wir empfehlen deshalb in jedem Ausreisefall, die Ausreise über Grenzübertrittsbescheinigung, Flugticket, Bordkarte und Einreisestempel des Zielstaats lückenlos zu belegen.

Eine Besonderheit ist die bedingte Befristung. Die Frist kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung verbunden werden, insbesondere mit dem Nachweis von Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung nicht ein, gilt die längere Frist, die die Behörde hilfsweise angeordnet hat. Wer eine solche Bedingung im Bescheid stehen hat, sollte die Nachweise sammeln, bevor die Frist abläuft, und nicht danach.

Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot entsteht kraft Gesetzes, wenn jemand ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird.

Kapitel03 / 09

Wie lange die Sperre dauern darf.

Höchstfristen, Ermessen und der häufigste Fehler der Behörden.

Über die Länge der Frist wird nach Ermessen entschieden. Die Regelhöchstfrist beträgt fünf Jahre. Sie darf überschritten werden, wenn die Ausweisung auf einer strafrechtlichen Verurteilung beruht oder von dem Betroffenen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, wobei das Gesetz für diese Fälle gestufte längere Höchstfristen und in eng umgrenzten Konstellationen sogar unbefristete Verbote vorsieht. Für Verbote wegen Überschreitung der Ausreisefrist gilt umgekehrt ein deutlich engerer Rahmen, dort soll die Frist bei der ersten Anordnung ein Jahr und im Übrigen drei Jahre nicht überschreiten.

Weil es sich um Ermessen handelt, muss die Behörde die Fristlänge einzelfallbezogen begründen. Sie hat abzuwägen zwischen dem Gewicht des Ausweisungs- oder Abschiebungsanlasses einerseits und den persönlichen Bindungen des Betroffenen andererseits, insbesondere familiären Bindungen im Bundesgebiet. Der häufigste Fehler in Bescheiden ist der Ermessensausfall: Die Behörde nennt die Höchstfrist, setzt sie fest und begründet das mit der Schwere der Tat, ohne die Gegenseite überhaupt zu erwähnen.

Das ist ein eigenständiger Angriffspunkt, und zwar unabhängig davon, ob die zugrunde liegende Ausweisung selbst haltbar ist. In unserer Praxis ist der Teilangriff auf die Befristung häufig der wirtschaftlich sinnvollste Weg, weil er über Jahre der Trennung entscheidet und weil die Erfolgsaussichten deutlich besser sind als beim Angriff auf die Ausweisung. Die Systematik der Ausweisung selbst behandeln wir im Beitrag zur Ausweisung.

Kapitel04 / 09

Der Antrag nach § 11 Abs. 4 AufenthG.

Was hineingehört, damit er trägt.

Nach § 11 Abs. 4 AufenthG kann das Einreise- und Aufenthaltsverbot zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder dann aufgehoben oder verkürzt werden, wenn der Zweck des Verbots es nicht mehr erfordert. Zusätzlich soll es aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels vorliegen. Zuständig ist die Ausländerbehörde, die das Verbot erlassen hat, auch wenn der Betroffene inzwischen im Ausland lebt.

Der Antrag ist formlos möglich und in der Praxis dennoch anspruchsvoll, weil er zwei Dinge zugleich leisten muss. Er muss zeigen, dass die Gefahr, die die Sperre begründet hat, nicht mehr besteht, und er muss die schutzwürdigen Belange konkret machen. Bewährt hat sich eine feste Struktur.

Erstens der Zeitablauf und das Verhalten seither: Führungszeugnis oder gleichwertiger Nachweis aus dem Aufenthaltsstaat, Nachweise über Erwerbstätigkeit, gegebenenfalls Abschluss einer Therapie und Nachweise über Straf- und Drogenfreiheit, wenn die Befristung mit einer solchen Bedingung versehen war.

Zweitens die Bindungen im Bundesgebiet: Geburtsurkunden und Sorgerechtsnachweise für Kinder, Nachweise über regelmäßigen Kontakt, Stellungnahmen des Jugendamts, Nachweise zur Ehe, Erklärungen von Angehörigen, gegebenenfalls ärztliche Unterlagen bei Pflegebedürftigkeit im Inland.

Drittens die wirtschaftliche Perspektive: Arbeitsvertrag oder Einstellungszusage, Nachweise über Qualifikationen, Wohnraum. Diese Unterlagen sind zugleich die Grundlage für den späteren Visumantrag, weshalb wir sie ohnehin gemeinsam aufbauen.

Viertens die Abschiebungskosten. Wurde der Betroffene abgeschoben, schuldet er nach den §§ 66 und 67 AufenthG die Kosten der Abschiebung. In der Verwaltungspraxis ist die vollständige oder zumindest ratenweise Erstattung dieser Kosten einer der wirksamsten einzelnen Faktoren für eine positive Ermessensentscheidung. Wir klären deshalb früh, welcher Betrag offen ist, und verhandeln, wo nötig, eine Ratenzahlung, bevor der Verkürzungsantrag gestellt wird. Diese Reihenfolge macht den Unterschied zwischen einem Antrag, der abgelehnt wird, und einem, der Erfolg hat.

Kapitel05 / 09

Die Altfallprüfung.

Was das Bundesverwaltungsgericht 2025 entschieden hat und für wen es zählt.

Mit Urteil vom 24. März 2025 hat das Bundesverwaltungsgericht mehrere Punkte geklärt, die für Bestandsfälle unmittelbar praktisch werden. Erstens besteht unter Geltung der europäischen Rückführungsrichtlinie kein Raum für ein rein nationales Einreise- und Aufenthaltsverbot ohne Rückkehrentscheidung. Ein Einreiseverbot muss also mit einer Rückkehrentscheidung einhergehen, wobei nach früherer Rechtsprechung auch eine im Asylverfahren ergangene Abschiebungsandrohung genügen kann. Zweitens bietet § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG keine Rechtsgrundlage für eine isolierte Titelerteilungssperre ohne Einreise- und Aufenthaltsverbot. Drittens, und das ist die entscheidende zeitliche Weiche, unterfallen Einreise- und Aufenthaltsverbote, die vor Inkrafttreten des mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21. Februar 2024 ausgeübten Opt-outs ergangen sind, der Rückführungsrichtlinie.

Für die Praxis heißt das: Bei Sperren, die vor dieser Zäsur erlassen wurden, lohnt die Prüfung, ob im maßgeblichen Zeitpunkt überhaupt eine wirksame Rückkehrentscheidung vorlag. Das ist keine theoretische Frage. Es gibt Konstellationen, in denen eine Abschiebungsandrohung aufgehoben wurde, in denen sie nie einen Zielstaat benannt hat oder in denen ausschließlich eine inlandsbezogene Ausweisung verfügt wurde, ohne dass eine Rückkehrentscheidung daneben stand. In diesen Fällen ist nicht die Verkürzung das Ziel, sondern die Beseitigung der Sperre.

Zwei Einschränkungen gehören zur Ehrlichkeit. Für Verbote nach der Zäsur greift die Argumentation nicht in derselben Weise, und ein bestandskräftiger Bescheid lässt sich nicht allein deshalb neu aufrollen, weil sich die Rechtsprechung entwickelt hat. Der Weg führt hier über den Antrag nach § 11 Abs. 4 AufenthG und über das Wiederaufgreifen des Verfahrens, nicht über eine verspätete Klage. Wir prüfen deshalb zuerst Erlassdatum und Aktenlage und entscheiden danach, ob Verkürzung oder Angriff auf die Wirksamkeit der richtige Weg ist. Ist die Sperre zusätzlich europaweit ausgeschrieben, gehört die Löschung gesondert betrieben, dazu unser Beitrag zur Löschung eines SIS-Eintrags.

Kapitel06 / 09

Einreisen trotz Sperre. Die Betretenserlaubnis.

Der schnelle Weg für einzelne Anlässe.

Unabhängig von Aufhebung und Verkürzung erlaubt § 11 Abs. 8 AufenthG, einem Ausländer ausnahmsweise die kurzfristige Betretung des Bundesgebiets zu gestatten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung eine unbillige Härte bedeuten würde. Typische Anlässe sind die Beerdigung eines nahen Angehörigen, ein gerichtlicher Termin, in dem persönliches Erscheinen angeordnet ist, oder eine schwere Erkrankung eines Kindes oder Elternteils.

Die Betretenserlaubnis ist eng, sie ist kurz, und sie ist trotzdem oft die einzige realistische Antwort auf einen konkreten Anlass, denn ein Verkürzungsverfahren dauert Monate. Sie ersetzt kein Visum, sondern ergänzt es, weshalb beide Verfahren parallel zu betreiben sind. Die Einzelheiten und die Musterargumentation behandeln wir im Beitrag zur Betretenserlaubnis. Wird ein Visum trotz aufgehobener oder abgelaufener Sperre versagt, gilt die Systematik unseres Beitrags Visum abgelehnt mit der Monatsfrist zur Klage beim Verwaltungsgericht Berlin.

AusgangslageRichtiger WegZuständigkeitErfahrungswert Erfolgsaussicht*
Frist läuft noch nicht, weil keine Ausreise erfolgt istfreiwillige Ausreise dokumentieren, danach VerkürzungsantragAusländerbehörde des letzten Aufenthaltsohne Ausreise praktisch aussichtslos
Mehr als die Hälfte der Frist abgelaufen, Straffreiheit belegtAntrag nach § 11 Abs. 4 AufenthG auf Verkürzungerlassende Ausländerbehördemittlere bis gute Aussichten
Minderjähriges Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit im Inland, Kontakt belegtAntrag auf Aufhebung, hilfsweise Verkürzungerlassende Ausländerbehördegute Aussichten bei belegtem Kontakt
Abschiebungskosten offenzuerst Erstattung oder Ratenvereinbarung, dann AntragAusländerbehörde, KostenstelleAntrag ohne Kostenklärung häufig erfolglos
Sperre vor Februar 2024 erlassen, Rückkehrentscheidung zweifelhaftPrüfung der Wirksamkeit, Antrag auf Aufhebung, ggf. Wiederaufgreifenerlassende Ausländerbehördeechter Ansatzpunkt, stark aktenabhängig
Einzelner dringender Anlass, Sperre läuft nochBetretenserlaubnis nach § 11 Abs. 8 AufenthGAusländerbehörde, Beteiligung der Auslandsvertretungmittlere Aussichten bei belegtem zwingendem Grund

Stand: Juli 2026. Erfahrungswerte aus der Beratungspraxis, ohne Garantieanspruch für den Einzelfall.

Kapitel07 / 09

Was Sie konkret tun sollten.

Die richtige Reihenfolge, vom Fristbeginn bis zum Visum.

  • Erstens. Den Fristbeginn klären. Prüfen Sie, ob und wann eine Ausreise oder Zurückweisung stattgefunden hat, denn erst damit läuft die Sperre. Wer nie ausgereist ist, gewinnt durch Warten nichts. Beschaffen Sie Grenzübertrittsbescheinigung, Bordkarte und Einreisestempel des Zielstaats und bewahren Sie sie dauerhaft auf.
  • Zweitens. Den Bescheid und die Befristung beschaffen. Ohne den Ausgangsbescheid lässt sich weder die Fristlänge noch eine etwaige Bedingung prüfen. Liegt er nicht vor, beantragen wir Akteneinsicht bei der Ausländerbehörde, auch aus dem Ausland heraus.
  • Drittens. Die Abschiebungskosten klären, bevor Sie den Antrag stellen. Lassen Sie den offenen Betrag beziffern und regeln Sie ihn oder vereinbaren Sie Raten. Offene Kosten sind einer der häufigsten ausdrücklichen Ablehnungsgründe im Verkürzungsverfahren.
  • Viertens. Die schutzwürdigen Belange mit Papier belegen. Sammeln Sie Nachweise zu Kindern, Ehe, Kontakten, Gesundheitslage und beruflicher Perspektive. Behauptete Bindungen tragen nicht, belegte Bindungen entscheiden Fälle.
  • Fünftens. Das Erlassdatum gegen die Zäsur von 2024 halten. Stammt die Sperre aus der Zeit davor, lassen Sie prüfen, ob im maßgeblichen Zeitpunkt eine wirksame Rückkehrentscheidung vorlag. Ist das zweifelhaft, geht es um die Beseitigung der Sperre und nicht nur um ihre Verkürzung.
  • Sechstens. Bei konkretem Anlass parallel die Betretenserlaubnis beantragen. Beerdigung, Gerichtstermin oder schwere Erkrankung eines Angehörigen rechtfertigen einen eigenen, schnelleren Antrag. Warten Sie damit nicht auf den Ausgang des Verkürzungsverfahrens.
  • Siebtens. Den Visumantrag mitplanen. Die Aufhebung der Sperre ist nicht das Ziel, sondern die Voraussetzung. Bereiten Sie den anschließenden Visumantrag mit denselben Unterlagen vor, damit nach dem Erfolg keine Monate verloren gehen.
Kapitel08 / 09

Häufige Fragen

Wie kann ich eine Einreisesperre aufheben oder verkürzen lassen?

Über einen Antrag nach § 11 Abs. 4 AufenthG bei der Ausländerbehörde, die das Verbot erlassen hat. Die Sperre kann aufgehoben oder verkürzt werden, wenn schutzwürdige Belange dies gebieten oder ihr Zweck sie nicht mehr erfordert. Von Amts wegen überprüft die Behörde eine festgesetzte Frist grundsätzlich nicht, es braucht also einen Antrag.

Ab wann läuft die Frist einer Einreisesperre?

Erst mit der Ausreise oder der Zurückweisung, nicht mit dem Bescheid und nicht mit dem Erlöschen des Aufenthaltstitels. Wer trotz vollziehbarer Ausreisepflicht im Bundesgebiet bleibt, verkürzt seine Sperre dadurch nicht. Deshalb ist die lückenlose Dokumentation der Ausreise der erste und wichtigste Schritt.

Wie lange darf eine Einreisesperre höchstens dauern?

Die Regelhöchstfrist beträgt fünf Jahre. Beruht das Verbot auf einer strafrechtlichen Verurteilung oder geht vom Betroffenen eine schwerwiegende Gefahr aus, sind längere Fristen zulässig, in eng umgrenzten Fällen auch unbefristete Verbote. Bei Verboten wegen Überschreitung der Ausreisefrist gilt ein deutlich engerer Rahmen von in der Regel einem Jahr bei der ersten Anordnung.

Welche Faktoren erhöhen die Chancen auf eine Verkürzung?

Vor allem der Zeitablauf in Verbindung mit belegtem straffreiem Verhalten, enge familiäre Bindungen im Bundesgebiet und insbesondere der belegte Kontakt zu minderjährigen Kindern sowie die Erstattung offener Abschiebungskosten. Hinzu kommen eine gesicherte wirtschaftliche Perspektive und, wo die Befristung an eine Bedingung geknüpft war, deren Nachweis. Entscheidend ist in allen Punkten die Belegbarkeit, nicht die Schilderung.

Kann ich trotz bestehender Sperre kurzfristig nach Deutschland einreisen?

Unter engen Voraussetzungen ja. § 11 Abs. 8 AufenthG erlaubt eine Betretenserlaubnis, wenn zwingende Gründe die Anwesenheit erfordern oder die Versagung eine unbillige Härte bedeuten würde, etwa bei der Beerdigung eines nahen Angehörigen oder einem gerichtlich angeordneten persönlichen Erscheinen. Sie ist kurz befristet und ersetzt kein Visum, sondern muss mit diesem zusammen betrieben werden.

Lohnt sich die Überprüfung älterer Einreisesperren?

Häufig ja. Das Bundesverwaltungsgericht hat 2025 entschieden, dass unter Geltung der europäischen Rückführungsrichtlinie kein Einreise- und Aufenthaltsverbot ohne Rückkehrentscheidung ergehen darf und eine isolierte Titelerteilungssperre keine Rechtsgrundlage hat. Für Verbote aus der Zeit vor der gesetzlichen Zäsur vom Februar 2024 lohnt deshalb die Prüfung, ob überhaupt eine wirksame Rückkehrentscheidung vorlag. Der Weg führt dabei über einen Antrag bei der Ausländerbehörde, nicht über eine verspätete Klage.

Kapitel09 / 09

Weiterführende Beiträge

  • Ausweisung: die Abwägung nach §§ 53 bis 55 AufenthG und der Zusammenhang mit dem Strafverfahren, wenn die Sperre auf einer Ausweisung beruht.
  • SIS-Eintrag löschen: Auskunftsantrag, Löschungsanspruch und die Zuständigkeit des ausschreibenden Staats.
  • Betretenserlaubnis: zwingende Gründe und unbillige Härte mit Musterargumentation für die kurzfristige Einreise.
  • Visum abgelehnt: der Klageweg zum Verwaltungsgericht Berlin, wenn nach Wegfall der Sperre trotzdem kein Visum erteilt wird.
  • Anwaltskosten im Ausländerrecht: was Antrag, Widerspruch und Klage kosten und wann die Behörde die Kosten trägt.
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