Seit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts im Juni 2024 wird Mehrstaatigkeit generell hingenommen. Wer sich in Deutschland einbürgern lässt, muss seine bisherige Staatsangehörigkeit aus deutscher Sicht nicht mehr aufgeben, und die frühere Beschränkung auf enge Ausnahmefälle ist entfallen. Ob die Doppelstaatigkeit tatsächlich entsteht, entscheidet allerdings nicht Deutschland, sondern der Herkunftsstaat. Manche Staaten lassen sie zu, manche bürgern automatisch aus, und manche verlangen ein förmliches Entlassungsverfahren. Diese Prüfung gehört an den Anfang, nicht ans Ende.
Einleitung
Kaum eine Frage wird im Einbürgerungsverfahren so oft gestellt und so selten vollständig beantwortet. Das liegt daran, dass sie zwei Rechtsordnungen betrifft und deutsche Stellen zur zweiten keine verbindliche Auskunft geben. Die Einbürgerungsbehörde in Berlin sagt zutreffend, dass Deutschland die bisherige Staatsangehörigkeit nicht mehr verlangt. Was das für einen türkischen, iranischen, ukrainischen oder marokkanischen Pass bedeutet, sagt sie nicht, weil sie es nicht zu beurteilen hat.
Genau diese Lücke erzeugt die praktischen Probleme. Ein Mann in Hannover erfährt nach der Einbürgerung, dass sein Herkunftsstaat ihn automatisch ausgebürgert hat, und verliert damit Erb- und Grundstücksrechte. Eine Frau in Berlin geht davon aus, ihren alten Pass behalten zu können, und stellt bei der nächsten Reise fest, dass das nicht stimmt. Wie die Einbürgerung insgesamt funktioniert, zeigt unser Beitrag zu den Voraussetzungen der Einbürgerung, den Überblick über das Rechtsgebiet gibt unsere Übersicht zum Anwalt für Ausländerrecht.
Die deutsche Seite.
Was 2024 geändert wurde und was geblieben ist.
Bis Juni 2024 galt im Grundsatz die Vermeidung von Mehrstaatigkeit. Wer sich einbürgern lassen wollte, musste seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben, und Ausnahmen bestanden nur in eng umgrenzten Fällen, etwa bei Unionsbürgern, bei Staaten, die eine Entlassung verweigern, oder bei unzumutbaren Bedingungen der Entlassung.
Seit der Reform ist das anders. Mehrstaatigkeit wird generell hingenommen. Die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit ist keine Einbürgerungsvoraussetzung mehr, und die frühere Ausnahmesystematik hat sich damit erledigt. Für die Praxis heißt das: Aus deutscher Sicht ist die Frage geklärt, und sie ist kein Grund mehr, eine Einbürgerung aufzuschieben.
Spiegelbildlich gilt seither auch, dass deutsche Staatsangehörige ihre Staatsangehörigkeit nicht mehr verlieren, wenn sie auf Antrag eine ausländische erwerben, sodass die frühere Beibehaltungsgenehmigung ihre praktische Bedeutung verloren hat. Wer eine Einbürgerung in einem anderen Staat plant, sollte diesen Punkt gleichwohl vorab prüfen lassen, weil sich die Rechtslage anderer Staaten laufend ändert.
Geblieben ist alles Übrige. Die Mehrstaatigkeit erleichtert die Einbürgerung nicht, sie beseitigt lediglich eine früher bestehende Hürde. Aufenthaltsdauer, Lebensunterhalt, Sprache, Einbürgerungstest, Bekenntnis und Identitätsklärung sind unverändert zu erfüllen.
Bis Juni 2024 galt im Grundsatz die Vermeidung von Mehrstaatigkeit.
Die eigentliche Prüfung.
Drei Ländergruppen, drei völlig verschiedene Folgen.
Die entscheidende Frage lautet nicht, ob Deutschland die Doppelstaatigkeit zulässt, sondern wie der Herkunftsstaat auf die deutsche Einbürgerung reagiert. Praktisch fallen die Konstellationen in drei Gruppen.
Die erste Gruppe lässt Mehrstaatigkeit zu. Wer aus einem solchen Staat kommt, behält seine bisherige Staatsangehörigkeit ohne weiteres Zutun und ist nach der Einbürgerung Doppelstaater. Für Unionsbürger ist das der Regelfall.
Die zweite Gruppe bürgert automatisch aus. Mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erlischt die bisherige kraft Gesetzes des Herkunftsstaats, ohne dass es einer Erklärung bedürfte und häufig auch ohne dass die Betroffenen es bemerken. Die Folgen zeigen sich später: beim Grundstückserwerb, im Erbfall, bei Renten- oder Versorgungsansprüchen, bei der Einreise in den Herkunftsstaat und beim Namens- oder Personenstandsrecht.
Die dritte Gruppe verlangt ein förmliches Entlassungsverfahren. Wer die bisherige Staatsangehörigkeit ablegen will oder muss, durchläuft ein Verfahren im Herkunftsstaat, das Gebühren, Wartezeiten und teils erhebliche Anforderungen mit sich bringt, etwa die Ableistung des Wehrdienstes oder die Erfüllung steuerlicher Pflichten. Umgekehrt gibt es Staaten, die eine Entlassung praktisch verweigern.
Verbindliche Auskunft dazu erteilt allein der Herkunftsstaat, in aller Regel über seine Auslandsvertretung in Deutschland. Deutsche Stellen können und dürfen diese Frage nicht beantworten, und Auskünfte aus dem Bekanntenkreis sind in diesem Bereich systematisch unzuverlässig, weil sich die Rechtslage vieler Staaten in den letzten Jahren geändert hat.
Was daraus folgt.
Die Reihenfolge, die Schaden vermeidet.
Klären Sie die Folgen vor der Einbürgerung, nicht danach. Das klingt selbstverständlich und wird selten getan, weil die deutsche Seite so einfach geworden ist, dass die zweite Frage untergeht. Holen Sie eine Auskunft der zuständigen Auslandsvertretung Ihres Herkunftsstaats ein, möglichst schriftlich, und bewahren Sie sie auf.
Prüfen Sie insbesondere vier Punkte. Ob die bisherige Staatsangehörigkeit automatisch erlischt. Ob und wie sie im Fall des Erlöschens wiedererlangt werden kann. Welche vermögensrechtlichen Folgen ein Verlust hat, insbesondere bei Grundeigentum und Erbrecht. Und ob für Reisen in den Herkunftsstaat künftig ein Visum erforderlich wird oder besondere Regelungen gelten, etwa für den Wehrdienst.
Ein praktischer Hinweis für Familien: Diese Prüfung ist für jedes Familienmitglied gesondert vorzunehmen. Kinder erwerben Staatsangehörigkeiten nach eigenen Regeln, und die Folgen einer Einbürgerung können für einen im Inland geborenen Sohn anders ausfallen als für den im Herkunftsstaat geborenen Vater. Wo eine Miteinbürgerung von Angehörigen im Raum steht, gehört diese Frage vor die Antragstellung.
Und schließlich: Wo die Folgen im Herkunftsstaat gravierend sind, ist die Frage zu stellen, ob die Einbürgerung im konkreten Fall wirklich das richtige Ziel ist oder ob eine Niederlassungserlaubnis den Bedarf ebenso deckt. Diese Abwägung führen wir offen, dazu unser Beitrag zur Niederlassungserlaubnis.
Was Sie konkret tun sollten.
Vier Schritte vor dem Antrag.
- Erstens. Schriftliche Auskunft des Herkunftsstaats einholen. Wenden Sie sich an dessen Auslandsvertretung in Deutschland und lassen Sie sich bestätigen, wie sich die deutsche Einbürgerung auf Ihre bisherige Staatsangehörigkeit auswirkt. Mündliche Auskünfte helfen später niemandem.
- Zweitens. Vermögens- und Erbrechtsfolgen prüfen. In mehreren Staaten hängen Grundeigentum, Erbrecht und Versorgungsansprüche an der Staatsangehörigkeit. Diese Prüfung gehört vor die Einbürgerung, weil sie danach nicht mehr rückgängig zu machen ist.
- Drittens. Familienangehörige einzeln prüfen. Die Folgen unterscheiden sich je nach Geburtsort und Erwerbsgrund der bisherigen Staatsangehörigkeit. Bei einer geplanten Miteinbürgerung sollten alle Beteiligten geprüft werden.
- Viertens. Die deutsche Seite nicht überdenken. Aus deutscher Sicht ist die Frage entschieden, Mehrstaatigkeit ist zulässig. Verzögern Sie Ihren Einbürgerungsantrag nicht wegen einer Voraussetzung, die es seit 2024 nicht mehr gibt.
Häufige Fragen
Darf ich meine bisherige Staatsangehörigkeit behalten?
Aus deutscher Sicht ja. Seit der Reform im Juni 2024 wird Mehrstaatigkeit generell hingenommen, die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit ist keine Einbürgerungsvoraussetzung mehr. Ob Sie sie tatsächlich behalten, richtet sich allein nach dem Recht Ihres Herkunftsstaats.
Woher weiß ich, wie mein Herkunftsstaat reagiert?
Verbindliche Auskunft erteilt nur der Herkunftsstaat selbst, in der Regel über seine Auslandsvertretung in Deutschland. Deutsche Behörden dürfen und können diese Frage nicht beantworten. Holen Sie die Auskunft möglichst schriftlich ein und bewahren Sie sie auf, weil sich die Rechtslage vieler Staaten in den letzten Jahren geändert hat.
Was passiert, wenn mein Herkunftsstaat mich automatisch ausbürgert?
Dann erlischt die bisherige Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb der deutschen, ohne dass es einer Erklärung bedarf. Die Folgen zeigen sich meist später und betreffen typischerweise Grundeigentum, Erbrecht, Versorgungsansprüche sowie die Einreise in den Herkunftsstaat. Prüfen Sie deshalb vor der Einbürgerung, ob und wie die Staatsangehörigkeit gegebenenfalls wiedererlangt werden könnte.
Verliere ich die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ich später eine andere erwerbe?
Nach der Reform von 2024 grundsätzlich nicht mehr, sodass die frühere Beibehaltungsgenehmigung ihre praktische Bedeutung verloren hat. Weil sich die Rechtslage anderer Staaten und ihre Anerkennung von Doppelstaatigkeit laufend ändern, sollte eine geplante Einbürgerung im Ausland gleichwohl vorab geprüft werden.
Weiterführende Beiträge
- Einbürgerung Voraussetzungen: der vollständige Prüfungsmaßstab auf aktuellem Rechtsstand.
- Einbürgerung abgelehnt: die häufigsten Ablehnungsgründe und wann sich ein Rechtsbehelf lohnt.
- Turbo-Einbürgerung abgeschafft: was von der Reform gilt und was gestrichen wurde.
- Niederlassungserlaubnis: die Alternative, wenn die Folgen im Herkunftsstaat gegen eine Einbürgerung sprechen.



