Wer seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, einen geeigneten Aufenthaltstitel besitzt, den Lebensunterhalt ohne Bürgergeld oder Sozialhilfe sichert, Deutsch auf B1-Niveau spricht, den Einbürgerungstest bestanden hat, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt, seine Identität geklärt hat und nicht relevant vorbestraft ist, hat nach § 10 StAG einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung. Die bisherige Staatsangehörigkeit muss seit 2024 nicht mehr aufgegeben werden. Die verkürzte Einbürgerung nach drei Jahren ist dagegen seit dem 30. Oktober 2025 ersatzlos gestrichen.
Einleitung
Selten war die Rechtslage in so kurzer Zeit so oft in Bewegung. Im Juni 2024 trat die Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts in Kraft und senkte die Regelfrist von acht auf fünf Jahre, ließ Mehrstaatigkeit generell zu und schuf zusätzlich eine Einbürgerung nach drei Jahren bei besonderen Integrationsleistungen. Sechzehn Monate später war dieser dritte Punkt wieder Geschichte. Was blieb, ist trotzdem die weitreichendste Liberalisierung seit Jahrzehnten, und die Zahlen zeigen es: Nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes wurden 2025 rund 332.500 Menschen eingebürgert, vierzehn Prozent mehr als im Vorjahr und erstmals seit Beginn der Statistik im Jahr 2000 mehr als 300.000 in einem Jahr.
Die praktische Erfahrung sieht anders aus als diese Rekordmeldung. In Kiel wartet eine Ärztin seit einem Jahr auf eine Eingangsbestätigung. In Mainz erhält ein Familienvater eine Ablehnung, weil seine Frau während der Elternzeit aufstockende Leistungen bezogen hat. In Frankfurt am Main scheitert ein Antrag an einer Passfrage, in Magdeburg an einer Voraufenthaltszeit, die die Behörde anders zählt als der Antragsteller. Der Anspruch besteht, und trotzdem kommt der Pass nicht.
Der Grund liegt selten im Materiellen. Er liegt darin, dass die neun Voraussetzungen des § 10 StAG kumulativ vorliegen müssen, und zwar im Zeitpunkt der Entscheidung, nicht im Zeitpunkt der Antragstellung. Wer zum Antragszeitpunkt alles erfüllt und ein Jahr später eine Lücke hat, verliert den Anspruch. Wer zum Antragszeitpunkt eine Lücke hat und sie schließt, gewinnt ihn. Diese Zeitlogik ist der Schlüssel zum gesamten Einbürgerungsrecht, und sie erklärt, warum Vorbereitung hier mehr wert ist als jeder Rechtsbehelf. Wie sich das Gebiet insgesamt ordnet, zeigt unser Überblick zum Anwalt für Ausländerrecht.
Dieser Beitrag erklärt, was von der Reform gilt und was gestrichen wurde, wie die Fünfjahresfrist berechnet wird, welche Aufenthaltstitel überhaupt zur Einbürgerung führen, welche Anforderungen an Lebensunterhalt, Sprache und Einbürgerungstest gelten und welche Ausnahmen es gibt, wie Bekenntnis, Identitätsklärung und Vorstrafen geprüft werden und welche Wege neben dem Anspruch nach § 10 StAG bestehen. Er richtet sich an alle, die vor der Antragstellung stehen, und an alle, deren Antrag bereits läuft und die wissen wollen, woran er hängen könnte.
Was gilt und was gestrichen wurde.
Der Rechtsstand nach zwei Gesetzgebungswellen.
Geblieben ist der Kern der Reform von 2024. Die Regelfrist der Anspruchseinbürgerung liegt bei fünf Jahren statt der früheren acht. Die Mehrstaatigkeit wird generell hingenommen, die bisherige Staatsangehörigkeit muss also aus deutscher Sicht nicht mehr aufgegeben werden. Für die sogenannte Gastarbeitergeneration und die Vertragsarbeitnehmer der DDR gelten Erleichterungen bei Sprache und Einbürgerungstest. Und Kinder ausländischer Eltern erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland bereits dann, wenn ein Elternteil seit fünf Jahren rechtmäßig hier lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt.
Gestrichen ist die verkürzte Einbürgerung nach drei Jahren bei besonderen Integrationsleistungen. Sie galt vom 27. Juni 2024 bis zum 29. Oktober 2025 und wurde durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes ersatzlos beseitigt, ohne Übergangsregelung für laufende Anträge. Wie deutlich der Effekt war, zeigt die Statistik: 2025 wurden nur noch rund 1.500 Menschen auf dieser Grundlage eingebürgert, nach etwa 19.100 im Vorjahr. Was Betroffene mit einem noch offenen Drei-Jahres-Antrag jetzt tun sollten, behandeln wir gesondert im Beitrag zur Abschaffung der Turbo-Einbürgerung.
Verschärft wurde 2024 zugleich an zwei Stellen. Beim Lebensunterhalt entfiel die alte Klausel, wonach ein Leistungsbezug unschädlich war, den der Betroffene nicht zu vertreten hatte. An ihre Stelle trat ein enger Ausnahmekatalog. Und beim Bekenntnis kam hinzu, dass antisemitisch, rassistisch oder sonst menschenverachtend motivierte Handlungen der Einbürgerung entgegenstehen. Wer die Reform also nur als Erleichterung liest, liest sie falsch.
Geblieben ist der Kern der Reform von 2024.
Die Aufenthaltsdauer.
Fünf Jahre, und die Frage, was davon zählt.
Verlangt werden fünf Jahre rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland. Beide Merkmale zählen. Rechtmäßig heißt, dass der Aufenthalt durch einen Aufenthaltstitel, ein Freizügigkeitsrecht oder eine Aufenthaltsgestattung gedeckt war. Gewöhnlich heißt, dass der Lebensmittelpunkt tatsächlich hier lag.
Daraus folgen die typischen Streitpunkte. Zeiten der bloßen Duldung sind kein rechtmäßiger Aufenthalt und zählen nicht mit. Zeiten der Aufenthaltsgestattung während eines Asylverfahrens werden angerechnet, wenn das Verfahren mit einer Anerkennung endet. Längere Auslandsaufenthalte können den gewöhnlichen Aufenthalt unterbrechen, und ob eine Unterbrechung schädlich war, hängt von Dauer und Umständen ab. Wer über Jahre monatelang beruflich im Ausland war, sollte diese Zeiten vor der Antragstellung prüfen lassen, statt sie erst im Verfahren zu erklären.
Der praktisch wichtigste Punkt ist der Bezugszeitpunkt. Maßgeblich ist die Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung. Das wirkt in beide Richtungen. Wer die fünf Jahre bei Antragstellung noch nicht erfüllt, kann in sie hineinwachsen, solange die Behörde nicht entschieden hat. Wer sie erfüllt, dann aber ins Ausland zieht, verliert den Anspruch wieder. Wir berechnen dieses Datum in jedem Mandat anhand der Ausländerakte, bevor irgendetwas eingereicht wird, weil ein um Wochen verfrühter Antrag eine gebührenpflichtige Ablehnung produziert.
Der Aufenthaltstitel.
Nicht jeder Titel führt zur Einbürgerung.
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG verlangt ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder einen der ausdrücklich genannten befristeten Titel. Erfasst sind unter anderem die Niederlassungserlaubnis, die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU, das Freizügigkeitsrecht als Unionsbürger, die Blaue Karte EU sowie Aufenthaltserlaubnisse für Fachkräfte und zu Forschungszwecken. Aus dem humanitären Bereich zählen bestimmte Titel mit dauerhafter Perspektive.
Ausgeschlossen sind demgegenüber Titel, die von vornherein auf einen vorübergehenden Zweck gerichtet sind. Der klassische Fall ist die Aufenthaltserlaubnis zum Studium. Studienzeiten begründen also rechtmäßigen Aufenthalt und zählen für die Fünfjahresfrist, der Studientitel selbst trägt aber die Einbürgerung nicht. Wer nach dem Abschluss in einen Fachkräftetitel wechselt, erfüllt die Voraussetzung ab dem Wechsel, ohne dass die Voraufenthaltszeiten verloren gehen. Ebenfalls ausgeschlossen sind Duldungen und, nach der ausdrücklichen gesetzlichen Wertung, bestimmte Titel für vorübergehenden Schutz.
Für die Praxis heißt das: Prüfen Sie zuerst Ihren aktuellen Titel und erst danach Ihre Aufenthaltsdauer. Wer die fünf Jahre voll hat, aber den falschen Titel besitzt, muss zunächst den Titelwechsel oder die Niederlassungserlaubnis betreiben. Welche Wege dorthin führen und welche Sonderfristen für Fachkräfte gelten, behandeln wir im Beitrag zur Niederlassungserlaubnis.
Lebensunterhalt, Sprache, Einbürgerungstest.
Die drei Hürden, an denen die meisten Anträge tatsächlich scheitern.
Der Lebensunterhalt ist seit 2024 die härteste Voraussetzung. Verlangt wird, dass der Antragsteller den Unterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann, also ohne Bürgergeld und ohne Sozialhilfe. Die frühere Ausnahme für unverschuldeten Leistungsbezug wurde gestrichen. Geblieben sind drei enge Ausnahmen: für Angehörige der Gastarbeitergeneration, die bis Juni 1974 in die Bundesrepublik oder bis Juni 1990 als Vertragsarbeitnehmer in die DDR eingereist sind, sowie für nachgezogene Ehegatten dieser Personen. Für Personen, die in Vollzeit erwerbstätig sind und dies innerhalb der letzten vierundzwanzig Monate mindestens zwanzig Monate lang waren. Und für deren Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, wenn sie mit einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft leben. Für Altanträge existiert eine Übergangsregelung, die für vor dem 24. August 2023 gestellte Anträge das günstigere alte Recht anwendbar hält.
Diese Konstruktion hat eine Folge, die in der Beratung fast täglich auftaucht. Aufstockende Leistungen des Ehepartners während Elternzeit oder Krankheit können den Anspruch kippen, obwohl niemand etwas falsch gemacht hat. Wer davon betroffen ist, sollte den Antragszeitpunkt bewusst wählen und nicht dem Zufall überlassen.
Die Sprachanforderung liegt bei B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens. Nachweisbar ist sie über ein Zertifikat, über das Zertifikat Integrationskurs, über einen deutschen Schulabschluss oder ein deutschsprachiges Studium. Bei Kindern unter sechzehn Jahren genügt eine altersgemäße Sprachentwicklung. Für die Gastarbeitergeneration reicht es, sich ohne nennenswerte Probleme im Alltag mündlich verständigen zu können.
Der Einbürgerungstest weist Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung nach. Er entfällt bei einem deutschen Schulabschluss und bei einem entsprechenden Studienabschluss sowie für die Gastarbeitergeneration. Er ist unbegrenzt wiederholbar, und die Durchfallquote liegt niedrig. Sorgen bereitet er in der Praxis deutlich seltener als der Lebensunterhalt.
Bekenntnis, Identität, Straftaten.
Die Ebene, auf der ein Anspruch auch ohne Rechenfehler endet.
Verlangt wird ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und die Erklärung, keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen zu verfolgen oder unterstützt zu haben. Wer solche Bestrebungen früher unterstützt hat, muss glaubhaft machen, sich davon abgewandt zu haben. Seit 2024 gilt zusätzlich, dass antisemitisch, rassistisch oder sonst menschenverachtend motivierte Handlungen der Einbürgerung entgegenstehen. Die Behörden holen zur Prüfung Regelanfragen bei den Sicherheitsbehörden ein, und diese Abfragen sind einer der häufigsten Gründe für lange Verfahrensdauern.
Die Identitätsklärung ist die zweite stille Hürde. Identität und bisherige Staatsangehörigkeit müssen geklärt sein. Bei Personen aus Staaten mit unzuverlässiger Registerlage oder ohne funktionierende Auslandsvertretung wird das zu einem eigenen Verfahren, in dem Ersatznachweise, Zeugenerklärungen und Behördenkorrespondenz zusammengetragen werden müssen. Dieser Teil der Arbeit gehört an den Anfang und nicht ans Ende.
Bei Straftaten gilt keine Nulltoleranz, aber eine klare Grenze. Verurteilungen bleiben nur unterhalb der in § 12a StAG bestimmten Bagatellschwellen außer Betracht. Oberhalb dieser Schwellen ist der Anspruch ausgeschlossen, und laufende Ermittlungsverfahren führen zur Aussetzung des Einbürgerungsverfahrens. Für menschenverachtend motivierte Taten gilt eine eigene, strengere Wertung. Hinzu kommen die Ausschlussgründe des § 11 StAG, insbesondere bei Anhaltspunkten für verfassungsfeindliche Bestrebungen oder bei Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses. Was zu tun ist, wenn der Antrag an einer dieser Hürden gescheitert ist, behandeln wir im Beitrag Einbürgerung abgelehnt.
Die Wege neben § 10 StAG.
Miteinbürgerung, Ehegatten und das Ermessen.
Ehegatten und minderjährige Kinder können nach § 10 Abs. 2 StAG miteingebürgert werden, auch wenn sie die Fünfjahresfrist noch nicht erfüllen. Das ist der praktisch wichtigste Nebenweg, und er wird häufig übersehen. Nach den Zahlen des Statistischen Bundesamtes entfielen 2025 zusammen mit den Regelfalleinbürgerungen rund einundneunzig Prozent aller Fälle auf diese beiden Kategorien.
§ 9 StAG regelt die Einbürgerung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern deutscher Staatsangehöriger mit eigenen Voraussetzungen. Wer in dieser Konstellation ist, sollte beide Wege gegeneinander rechnen lassen, statt automatisch den Anspruch nach § 10 StAG zu verfolgen.
§ 8 StAG schließlich ist die Ermessenseinbürgerung. Sie begründet keinen Anspruch, sondern eröffnet der Behörde eine Entscheidung, und die Verwaltungspraxis verlangt dort im Regelfall längere Aufenthaltszeiten als § 10 StAG. Als Ersatz für nicht erfüllte Anspruchsvoraussetzungen taugt sie nur in echten Sonderlagen, etwa bei staatlichem Interesse an der Einbürgerung oder bei besonderen humanitären Gründen. Wer darauf hofft, sollte wissen, dass er auf Ermessen hofft und nicht auf ein Recht.
Ein Wort zur Mehrstaatigkeit, weil hier die häufigsten Missverständnisse entstehen: Deutschland verlangt die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht mehr. Ob der Herkunftsstaat die Doppelstaatigkeit hinnimmt oder eine Ausbürgerung verlangt, ist eine völlig andere Frage, die sich nach dessen Recht richtet. Dazu unser Beitrag zur doppelten Staatsbürgerschaft.
| Weg | Voraussetzung im Kern | Rechtsnatur | Typische Zielgruppe |
|---|---|---|---|
| § 10 StAG, Anspruchseinbürgerung | fünf Jahre rechtmäßiger Aufenthalt, geeigneter Titel, Lebensunterhalt, B1, Test, Bekenntnis, Identität, keine relevanten Vorstrafen | Rechtsanspruch | Regelfall, rund drei Viertel aller Einbürgerungen |
| § 10 Abs. 2 StAG, Miteinbürgerung | Ehegatte oder minderjähriges Kind eines Einbürgerungsbewerbers, Fünfjahresfrist nicht erforderlich | Rechtsanspruch nach Maßgabe des Abs. 1 | Familien mit gemeinsamem Antrag |
| § 9 StAG, Ehegatten Deutscher | Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen, eigene Voraussetzungen | Anspruch mit Sonderregeln | binationale Ehepaare |
| § 4 Abs. 3 StAG, Geburt im Inland | ein Elternteil seit fünf Jahren rechtmäßig hier mit unbefristetem Aufenthaltsrecht | Erwerb kraft Gesetzes | im Inland geborene Kinder |
| § 8 StAG, Ermessenseinbürgerung | Ermessen der Behörde, in der Praxis längere Aufenthaltszeiten | kein Anspruch | Sonderlagen, kein Ersatz für § 10 |
Stand: Juli 2026. Erfahrungswerte aus der Beratungspraxis, ohne Garantieanspruch für den Einzelfall.
Was Sie konkret tun sollten.
Die richtige Reihenfolge vor der Antragstellung.
- Erstens. Das Fünfjahresdatum berechnen lassen. Legen Sie die vollständige Aufenthaltshistorie mit allen Titeln, Duldungszeiten und Auslandsaufenthalten zugrunde, nicht das Einreisedatum. Wir ermitteln dieses Datum anhand der Ausländerakte, weil ein verfrühter Antrag eine gebührenpflichtige Ablehnung erzeugt.
- Zweitens. Den aktuellen Aufenthaltstitel prüfen. Ein Studientitel oder eine Duldung trägt die Einbürgerung nicht, auch wenn die Aufenthaltszeiten reichen. Klären Sie zuerst, ob ein Titelwechsel oder eine Niederlassungserlaubnis vorgeschaltet werden muss.
- Drittens. Den Lebensunterhalt über vierundzwanzig Monate zurückverfolgen. Prüfen Sie für sich und alle unterhaltsberechtigten Angehörigen, ob in diesem Zeitraum Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch geflossen sind, und ob eine der drei Ausnahmen greift. Dieser Punkt entscheidet mehr Anträge als alle anderen zusammen.
- Viertens. Sprachnachweis und Einbürgerungstest vorher abschließen. Beides sollte bei Antragstellung vorliegen, nicht nachgereicht werden. Der Test ist unbegrenzt wiederholbar, deshalb ist er das kleinste Problem, wenn er früh angegangen wird.
- Fünftens. Die Identitätsfrage frühzeitig klären. Wenn Ihr Herkunftsstaat keine verlässlichen Dokumente ausstellt, beginnen Sie die Beschaffung von Ersatznachweisen Monate vor dem Antrag. Wir übernehmen die Korrespondenz mit Auslandsvertretungen und Registerbehörden, weil dieser Punkt sonst das ganze Verfahren blockiert.
- Sechstens. Vollständig einreichen und dann ruhig bleiben. Ein vollständiger Antrag setzt die Bearbeitungsfrist erst wirksam in Gang. Drängen Sie nicht auf eine Entscheidung, solange eine Voraussetzung noch entsteht, denn maßgeblich ist der Entscheidungszeitpunkt.
- Siebtens. Bei überlanger Bearbeitung die Eskalation prüfen. Liegt der Antrag vollständig vor und ist die Behörde ohne tragfähigen Grund untätig, gibt es eine wirksame Stufenleiter bis zur Untätigkeitsklage. Wann sie trägt und wann sie schadet, steht in unserem Beitrag zur Untätigkeitsklage bei der Einbürgerung.
Häufige Fragen
Wie lange muss ich in Deutschland leben, um eingebürgert zu werden?
Im Regelfall fünf Jahre rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt. Die zwischen Juni 2024 und Oktober 2025 mögliche Einbürgerung nach drei Jahren bei besonderen Integrationsleistungen ist ersatzlos gestrichen. Zeiten der bloßen Duldung zählen nicht mit, Zeiten der Aufenthaltsgestattung werden angerechnet, wenn das Asylverfahren mit einer Anerkennung endete.
Darf ich meine bisherige Staatsangehörigkeit behalten?
Aus deutscher Sicht ja. Seit Juni 2024 wird Mehrstaatigkeit generell hingenommen, die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit ist keine Einbürgerungsvoraussetzung mehr. Ob Ihr Herkunftsstaat die Doppelstaatigkeit zulässt oder Sie automatisch ausbürgert, richtet sich allein nach dessen Recht und sollte gesondert geprüft werden.
Kann ich eingebürgert werden, wenn ich Bürgergeld beziehe?
Im Regelfall nicht. Verlangt wird die Sicherung des Lebensunterhalts ohne Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, und die frühere Ausnahme für unverschuldeten Leistungsbezug wurde 2024 gestrichen. Es gibt drei enge Ausnahmen, unter anderem für Vollzeiterwerbstätige, die in den letzten vierundzwanzig Monaten mindestens zwanzig Monate in Vollzeit gearbeitet haben, sowie für die Gastarbeitergeneration.
Welche Sprachkenntnisse brauche ich für die Einbürgerung?
Deutsch auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens. Der Nachweis kann über ein Sprachzertifikat, das Zertifikat Integrationskurs, einen deutschen Schulabschluss oder ein deutschsprachiges Studium geführt werden. Für die Gastarbeitergeneration genügt die mündliche Verständigung ohne nennenswerte Probleme im Alltag, und der Einbürgerungstest entfällt.
Was kostet die Einbürgerung?
Die Behördengebühr beträgt 255 Euro je Person, für miteingebürgerte minderjährige Kinder ohne eigene Einkünfte 51 Euro. Hinzu kommen die Kosten für Sprachzertifikat, Einbürgerungstest sowie gegebenenfalls für Urkundenbeschaffung, Apostillen und beglaubigte Übersetzungen. Die Größenordnungen für eine anwaltliche Begleitung finden Sie in unserem Beitrag zu den Anwaltskosten im Ausländerrecht.
Wie lange dauert ein Einbürgerungsverfahren?
Das hängt stark von der zuständigen Behörde ab und reicht von wenigen Monaten bis zu weit über einem Jahr. Die Antragszahlen liegen deutlich über den abgeschlossenen Verfahren, sodass sich in vielen Behörden ein Rückstand aufgebaut hat. Die Bearbeitungszeiten der großen Einbürgerungsbehörden behandeln wir gesondert im Beitrag zu den Bearbeitungszeiten in den Großstädten.
Weiterführende Beiträge
- Turbo-Einbürgerung abgeschafft: was mit laufenden Anträgen nach der Drei-Jahres-Regel geschieht und warum Tempo dort schadet.
- Untätigkeitsklage Einbürgerung: die Eskalationsleiter bei überlanger Bearbeitung und die Fälle, in denen die Klage die falsche Wahl ist.
- Einbürgerung abgelehnt: die Ablehnungsgründe systematisch und die Erfolgsaussichten von Widerspruch und Klage.
- Doppelte Staatsbürgerschaft: die deutsche Seite ist geklärt, entscheidend ist das Recht Ihres Herkunftsstaats.
- Bearbeitungszeiten der großen Einbürgerungsbehörden: realistische Erwartungen und die Rechtsprechung zu organisationsbedingten Verzögerungen.



