Die Einbürgerung nach drei Jahren ist seit dem 30. Oktober 2025 abgeschafft, eine Übergangsregelung für laufende Anträge gibt es nicht. Wer vor der Gesetzesänderung beantragt hat und die neue Mindestaufenthaltsdauer von fünf Jahren noch nicht erfüllt, hat keinen Anspruch mehr, denn maßgeblich ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung. Das klingt nach Totalverlust und ist in Wahrheit vor allem eine Frage des Zeitpunkts. Genau der Grundsatz, der die Altanträge entwertet, lässt sie auch reifen: Wer die Fünfjahresgrenze absehbar erreicht, kann seinen Antrag offenhalten, statt ihn zu verlieren. Der teuerste Fehler in dieser Konstellation ist, die Behörde zur Entscheidung zu drängen.
Einleitung
Kaum eine Rechtsänderung der letzten Jahre hat so viele Menschen mitten im Verfahren erwischt. Die Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom Juni 2024 hatte mit § 10 Abs. 3 StAG die Möglichkeit geschaffen, sich bei besonderen Integrationsleistungen bereits nach drei Jahren rechtmäßigen Aufenthalts einbürgern zu lassen. Zehntausende haben darauf gebaut, Sprachzertifikate auf C1-Niveau erworben, ehrenamtliche Tätigkeiten nachgewiesen und Anträge gestellt. Der Bundestag hat diese Regelung am 8. Oktober 2025 gestrichen, seit dem 30. Oktober 2025 gilt wieder einheitlich die Mindestaufenthaltsdauer von fünf Jahren.
Die Behörden haben die Konsequenz früh und offen kommuniziert. Die Einbürgerungsstellen in Hamburg, Frankfurt am Main, Düsseldorf und Dresden weisen seither übereinstimmend darauf hin, dass eine Übergangsregelung fehlt und deshalb auch bereits gestellte, noch nicht beschiedene Anträge ausschließlich nach neuem Recht zu beurteilen sind. Wer in Kiel Ende 2024 nach drei Jahren beantragt hat und im Herbst 2025 noch keinen Bescheid hatte, steht damit rechtlich so da, als hätte er nie beantragt.
Bemerkenswert ist, wie schmal die Rechtsprechung dazu ist und wie klar sie ausfällt. Das Verwaltungsgericht Trier hat mit Urteil vom 3. Dezember 2025 die Klage eines polnischen Staatsangehörigen abgewiesen, der im April 2025 nach der Drei-Jahres-Regel beantragt und im Juli 2025 Untätigkeitsklage erhoben hatte, weil der Landkreis nicht entschied. Das Gericht hat entschieden, dass für den Einbürgerungsanspruch die Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich ist, auch wenn sie sich zwischen Antragstellung und Verhandlung zum Nachteil des Antragstellers geändert hat. Vertrauensschutz greife nicht, es handele sich um eine zulässige unechte Rückwirkung, und die bevorstehende Gesetzesänderung sei erkennbar gewesen. Eine Diskriminierung von Unionsbürgern liege ebenfalls nicht vor. Gegen die Entscheidung war die Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eröffnet.
Genau in dieser Entscheidung liegt aber auch der Schlüssel für alle, deren Fall noch offen ist. Wenn der Entscheidungszeitpunkt maßgeblich ist, dann arbeitet die Zeit ab jetzt für Sie und nicht mehr gegen Sie. Wie das gesamte Rechtsgebiet zusammenhängt, ordnen wir in unserem Überblick zum Anwalt für Ausländerrecht ein.
Dieser Beitrag erklärt, was genau abgeschafft wurde und was von der Reform 2024 geblieben ist, warum das Fehlen einer Übergangsregelung verfassungsrechtlich hingenommen wird, welche Optionen Inhaber eines laufenden Drei-Jahres-Antrags konkret haben, warum die Untätigkeitsklage in dieser Konstellation gefährlich ist, wann eine Rücknahme des Antrags die wirtschaftlich klügere Entscheidung ist und welche Rolle die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG realistisch spielt. Er richtet sich an alle, die vor dem 30. Oktober 2025 einen Einbürgerungsantrag gestellt haben, sowie an alle, die jetzt vor der Frage stehen, wann sie beantragen sollen.
Was gestrichen wurde und was geblieben ist.
Die Rechtslage nach der Rückabwicklung, ohne politisches Rauschen.
Gestrichen wurde ausschließlich die verkürzte Frist. § 10 Abs. 3 StAG in der bis Oktober 2025 geltenden Fassung erlaubte die Einbürgerung nach drei Jahren, wenn besondere Integrationsleistungen vorlagen, insbesondere Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1, herausragende schulische oder berufliche Leistungen oder bürgerschaftliches Engagement. Diese Möglichkeit existiert nicht mehr, und sie lässt sich auch nicht durch noch so gute Integrationsleistungen zurückholen. Fünf Jahre rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt sind seither zwingende Voraussetzung.
Alles Übrige aus der Reform von 2024 gilt fort. Der Regelfall der Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG bleibt bei fünf statt der früheren acht Jahre. Die Mehrstaatigkeit bleibt zulässig, niemand muss die bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben, damit die deutsche Seite die Einbürgerung ausspricht. Ob der Herkunftsstaat seinerseits die Doppelstaatigkeit hinnimmt, ist eine ganz andere Frage, die wir im Beitrag zur doppelten Staatsbürgerschaft behandeln. Unverändert bleiben ferner die Anforderungen an Sprachkenntnisse auf B1-Niveau, den Einbürgerungstest, das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, die Klärung der Identität und die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts.
Für die Praxis heißt das: Wer die Fünfjahresgrenze erreicht und die übrigen Voraussetzungen erfüllt, hat einen Rechtsanspruch, nicht bloß eine Chance. Die vollständige Voraussetzungsprüfung führen wir im Grundlagenbeitrag zu den Voraussetzungen der Einbürgerung aus. Das Problem der Altantragsteller ist deshalb kein materielles, sondern ein zeitliches.
Gestrichen wurde ausschließlich die verkürzte Frist.
Warum es keine Übergangsregelung gibt und warum die Gerichte das hinnehmen.
Der Punkt, an dem Vertrauensschutz endet.
Das Sechste Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes enthält keine Regelung für Anträge, die vor Inkrafttreten gestellt wurden. Das ist keine Panne, sondern eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, und die Verwaltung setzt sie flächendeckend um.
Rechtlich trägt die Konstruktion, weil im Einbürgerungsrecht seit jeher der Zeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist, nicht der Zeitpunkt der Antragstellung. Ein Antrag begründet keinen eingefrorenen Rechtszustand. Wird ein Gesetz während des laufenden Verfahrens verschärft, greift es deshalb auf den noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt ein, ohne bereits abgewickelte Vorgänge rückwirkend umzugestalten. Diese sogenannte unechte Rückwirkung ist zulässig, solange der Betroffene mit der Änderung rechnen musste und sein Vertrauen nicht schwerer wiegt als das gesetzgeberische Ziel. Genau so hat das Verwaltungsgericht Trier argumentiert: Die geplante Abschaffung war seit der Bundestagsdebatte im Juni 2025 öffentlich bekannt, und das Interesse an einer schnelleren Einbürgerung wiegt nicht schwerer als das Ziel, eine nachhaltige Integration über fünf Jahre sicherzustellen.
Ehrlich gesagt: Wer auf Vertrauensschutz setzt, setzt auf ein schwaches Pferd. Wir raten in diesen Fällen nicht dazu, ein Musterverfahren zu finanzieren, es sei denn, es liegt eine besondere Konstellation vor, etwa eine bereits erteilte schriftliche Einbürgerungszusicherung, die eine eigene Vertrauensgrundlage schafft. Solche Zusicherungen sind selten, aber sie kommen vor, und sie sind der einzige uns bekannte Ansatzpunkt, an dem sich in dieser Frage überhaupt streiten lässt.
Der laufende Antrag. Vier Wege, und einer davon ist meist der richtige.
Was Sie mit einem Drei-Jahres-Antrag jetzt tun können.
Der erste und in der Mehrzahl der Fälle beste Weg ist das Offenhalten. Ihr Antrag bleibt anhängig, und die Behörde entscheidet über ihn nach der Sachlage im Entscheidungszeitpunkt. Erreichen Sie die Fünfjahresgrenze, bevor die Behörde entscheidet, wächst Ihr Antrag in die Anspruchsvoraussetzungen hinein. Angesichts von Bearbeitungszeiten, die in großen Einbürgerungsbehörden derzeit häufig bei zwölf Monaten und mehr liegen, ist das kein theoretischer Fall, sondern der Normalfall für alle, denen zum Stichtag zwölf bis vierundzwanzig Monate fehlten. Wir teilen der Behörde in diesen Fällen mit, dass der Antrag ausdrücklich aufrechterhalten und die Entscheidung über den Anspruch aus § 10 StAG erbeten wird, sobald die Fünfjahresfrist erfüllt ist. Regelmäßig reichen wir zugleich die aktualisierten Nachweise zu Lebensunterhalt und Sprachniveau nach, damit die Akte im Entscheidungszeitpunkt vollständig ist.
Der zweite Weg ist die Rücknahme des Antrags. Sie ist dann sinnvoll, wenn bis zur Fünfjahresgrenze noch mehrere Jahre fehlen, denn dann wird die Behörde absehbar ablehnen, und eine Ablehnung ist nach den allgemeinen Kostenvorschriften gebührenpflichtig. Eine rechtzeitige Rücknahme reduziert den Kostenaufwand regelmäßig deutlich und vermeidet eine Ablehnungsentscheidung in der Akte. Ein späterer Neuantrag ist ohne Nachteil möglich, denn eine Sperrwirkung kennt das Staatsangehörigkeitsrecht insoweit nicht.
Der dritte Weg ist der Wechsel der Anspruchsgrundlage. Für Ehegatten und Lebenspartner Deutscher gilt § 9 StAG mit eigenen, teilweise günstigeren Voraussetzungen. Wer über eine andere Konstellation schneller ans Ziel kommt, sollte diese prüfen lassen, bevor er auf den Ablauf von Fristen wartet.
Der vierte Weg ist die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG. Sie ist der Vollständigkeit halber zu nennen und in der Erwartung zu dämpfen. § 8 StAG begründet keinen Anspruch, sondern stellt die Einbürgerung in das Ermessen der Behörde, und die Verwaltungspraxis verlangt dort im Regelfall längere Aufenthaltszeiten als § 10 StAG. Als Ersatz für die gestrichene Drei-Jahres-Regel taugt die Vorschrift nicht. Sie kann in echten Sonderlagen tragen, etwa bei staatlichem Interesse an der Einbürgerung oder bei besonderen humanitären Gründen, und genau darauf sollte sie beschränkt bleiben.
Die Untätigkeitsklage. Der Reflex, der jetzt schadet.
Warum Tempo in dieser Konstellation die falsche Währung ist.
Wer monatelang auf einen Bescheid wartet, denkt an § 75 VwGO. Nach drei Monaten ohne Entscheidung ist die Untätigkeitsklage grundsätzlich zulässig, und in vielen Einbürgerungsfällen ist sie ein wirksames Mittel. In der hier behandelten Konstellation ist sie das Gegenteil.
Der Grund folgt zwingend aus Abschnitt zwei. Wenn der Entscheidungszeitpunkt über das anwendbare Recht bestimmt, dann bewirkt jeder erfolgreiche Druck auf die Behörde nur eines: eine schnellere Entscheidung nach neuem Recht, also eine Ablehnung. Genau das ist dem Kläger vor dem Verwaltungsgericht Trier widerfahren. Er hat die Behörde zur Entscheidung gezwungen und dadurch seinen Fall in eine Verhandlung getragen, in der bereits die verschärfte Rechtslage galt. Hätte er stillgehalten, hätte sein Antrag bis zum Erreichen der Fünfjahresfrist reifen können.
Damit ist die Untätigkeitsklage nicht generell entwertet. Sie bleibt das richtige Instrument, wenn die materiellen Voraussetzungen bereits erfüllt sind und die Behörde nur nicht arbeitet. Sie ist das falsche Instrument, solange die Voraussetzungen erst noch entstehen. Diese Unterscheidung ist der Kern taktisch sauberer Beratung und der Grund, warum wir vor jeder Klageerhebung zuerst rechnen, wann Ihre Fünfjahresfrist voll ist. Wann sich die Klage gegen eine untätige Einbürgerungsbehörde lohnt und wann sie ins Leere läuft, behandeln wir ausführlich im Beitrag zur Untätigkeitsklage bei der Einbürgerung. Ist bereits ein Ablehnungsbescheid ergangen, gilt die Systematik aus unserem Beitrag Einbürgerung abgelehnt mit der Monatsfrist für Widerspruch oder Klage.
| Konstellation zum 30.10.2025 | Empfohlenes Vorgehen | Wirtschaftliche Folge | Erfahrungswert* |
|---|---|---|---|
| Fünfjahresfrist wird binnen zwölf Monaten erreicht | Antrag offenhalten, Aktualisierung der Nachweise, keine Untätigkeitsklage | Keine neue Gebühr, kein neuer Termin, Test bleibt gültig | in der Mehrzahl der Fälle erfolgreich |
| Fünfjahresfrist wird in zwölf bis vierundzwanzig Monaten erreicht | Antrag offenhalten und Behörde um Zurückstellung bitten, Ablehnungsankündigung aktiv abwenden | Geringes Gebührenrisiko, Zeitgewinn | überwiegend erfolgreich, abhängig von der Behördenpraxis |
| Fünfjahresfrist erst in mehr als zwei Jahren erreicht | Rücknahme vor Ablehnungsbescheid, Neuantrag zum passenden Zeitpunkt | Reduzierte Gebühr statt voller Ablehnungsgebühr | regelmäßig die günstigere Variante |
| Schriftliche Einbürgerungszusicherung liegt vor | Rechtsbehelf prüfen, Vertrauensschutz kann tragen | Streitwertrisiko, aber echter Ansatzpunkt | Einzelfall, seltene Konstellation |
| Ablehnungsbescheid bereits zugestellt | Monatsfrist wahren, Erfolgsaussicht nüchtern prüfen, häufig Neuantrag statt Klage | Klage meist teurer als Neuantrag | geringe Erfolgsaussicht bei fehlender Aufenthaltsdauer |
Stand: Juli 2026. Erfahrungswerte aus der Beratungspraxis, ohne Garantieanspruch für den Einzelfall.
Wer jetzt neu beantragt. Der richtige Zeitpunkt ist eine Rechenaufgabe.
Warum die Antragstellung selbst zur Strategie gehört.
Für Neuanträge gilt die Fünfjahresfrist ohne Ausnahme, und daraus folgt eine schlichte, aber selten befolgte Regel: Beantragen Sie nicht zu früh. Ein Antrag, der die Aufenthaltsdauer noch nicht erfüllt, produziert in den meisten Behörden eine gebührenpflichtige Ablehnung, keine wohlwollende Zurückstellung.
Zugleich sollten Sie nicht zu spät beantragen, denn die Bearbeitungszeiten sind erheblich. In den großen Einbürgerungsbehörden liegen sie derzeit häufig bei rund einem Jahr, in einzelnen Städten deutlich darüber, während kleinere Landkreise etwa in Brandenburg oder Schleswig-Holstein oft schneller entscheiden. Die konkreten Wartezeiten der großen Behörden und die Rechtsprechung dazu, ab wann Verzögerungen nicht mehr hinzunehmen sind, behandeln wir gesondert. Praktisch bewährt hat sich, den Antrag einzureichen, sobald die fünf Jahre erreicht sind, und die Vorbereitung, also Sprachzertifikat, Einbürgerungstest, Nachweise zum Lebensunterhalt und Identitätsklärung, vollständig vorher abzuschließen.
Ein Hinweis zur Aufenthaltsdauer, der in der Beratung regelmäßig unterschätzt wird: Gezählt werden Zeiten rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts. Unterbrechungen, Zeiten der bloßen Duldung und Auslandsaufenthalte können die Frist beeinflussen. Wer knapp an der Grenze steht, sollte die Berechnung nicht dem Gefühl überlassen. Wir prüfen die Zeitenberechnung anhand der Ausländerakte, bevor ein Antrag gestellt wird, weil ein um wenige Wochen verfrühter Antrag den gesamten Zeitplan zerstört.
Was Sie konkret tun sollten.
Die richtige Reihenfolge, wenn Ihr Antrag noch offen ist.
- Erstens. Ihr Fünfjahresdatum berechnen lassen. Alles Weitere hängt davon ab, wann Sie die Aufenthaltsdauer erfüllen. Legen Sie dafür die vollständige Aufenthaltshistorie einschließlich aller Titel und Auslandszeiten zugrunde, nicht das Einreisedatum. Wir ermitteln dieses Datum anhand der Akte und legen es der gesamten Strategie zugrunde.
- Zweitens. Nichts überstürzen, insbesondere keine Untätigkeitsklage. Solange Sie die fünf Jahre nicht erfüllen, verschlechtert jede beschleunigte Entscheidung Ihre Lage. Verzichten Sie in dieser Phase auch auf drängende Sachstandsanfragen, die eine Bescheidung provozieren.
- Drittens. Den Antrag ausdrücklich aufrechterhalten. Teilen Sie der Behörde schriftlich mit, dass der Antrag fortbesteht und eine Entscheidung nach Erreichen der Fünfjahresfrist erbeten wird. Erhalten Sie eine Ablehnungsankündigung mit Anhörung, ist genau das der Moment, in dem wir reagieren, denn nach dem Bescheid ist die Ausgangslage schlechter.
- Viertens. Bei mehr als zwei Jahren Restfrist die Rücknahme kalkulieren. Rechnen Sie Ablehnungsgebühr, Rücknahmegebühr und die Kosten eines späteren Neuantrags gegeneinander. In dieser Konstellation ist die geordnete Rücknahme fast immer günstiger als das Aussitzen bis zum Ablehnungsbescheid.
- Fünftens. Nachweise aktuell halten. Verdienstbescheinigungen, Mietverträge, Sprachzertifikat und Einbürgerungstest müssen im Entscheidungszeitpunkt tragen, nicht im Zeitpunkt der Antragstellung. Wir reichen diese Unterlagen in offenen Verfahren regelmäßig unaufgefordert nach, damit die Akte entscheidungsreif bleibt.
- Sechstens. Alternative Anspruchsgrundlagen prüfen. Lassen Sie klären, ob § 9 StAG als Ehegatte oder eine andere Konstellation für Sie günstiger ist. Ein Wechsel der Anspruchsgrundlage ist häufig schneller als jede Auseinandersetzung über die alte Rechtslage.
- Siebtens. Kostenrahmen vorab klären. Lassen Sie sich vor jeder Beauftragung sagen, was der eingeschlagene Weg kostet und was er realistisch bringt. Die Größenordnungen für Beratung, Antragsbegleitung und Klage finden Sie in unserem Beitrag zu den Anwaltskosten im Ausländerrecht.
Häufige Fragen
Ist die Einbürgerung nach drei Jahren wirklich abgeschafft?
Ja. Der Bundestag hat die verkürzte Frist am 8. Oktober 2025 gestrichen, seit dem 30. Oktober 2025 gilt wieder einheitlich eine Mindestaufenthaltsdauer von fünf Jahren. Besondere Integrationsleistungen wie ein C1-Sprachzertifikat oder ehrenamtliches Engagement können die Frist nicht mehr verkürzen. Die übrigen Regelungen der Reform von 2024 einschließlich der zulässigen Mehrstaatigkeit gelten unverändert fort.
Was passiert mit meinem Antrag, den ich vor der Gesetzesänderung gestellt habe?
Er wird nach neuem Recht beurteilt, denn eine Übergangsregelung existiert nicht. Maßgeblich ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung, nicht im Zeitpunkt der Antragstellung. Erfüllen Sie zum Entscheidungszeitpunkt die fünf Jahre, besteht der Anspruch, andernfalls droht die Ablehnung.
Gibt es eine Übergangsregelung für laufende Verfahren?
Nein. Das Sechste Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes enthält keine Regelung für Altanträge, und die Verwaltung setzt das bundesweit einheitlich um. Das Verwaltungsgericht Trier hat mit Urteil vom 3. Dezember 2025 bestätigt, dass darin keine unzulässige Rückwirkung liegt und Vertrauensschutz nicht greift.
Lohnt sich eine Klage wegen Vertrauensschutz?
In aller Regel nicht. Die bislang veröffentlichte Rechtsprechung sieht in der Änderung eine zulässige unechte Rückwirkung, weil die geplante Abschaffung seit Sommer 2025 öffentlich erkennbar war. Anders kann es liegen, wenn Ihnen die Behörde eine schriftliche Einbürgerungszusicherung erteilt hat, denn diese schafft eine eigene Vertrauensgrundlage und sollte anwaltlich geprüft werden.
Sollte ich meinen Antrag zurücknehmen oder offenhalten?
Das hängt allein davon ab, wann Sie die Fünfjahresfrist erreichen. Fehlen weniger als etwa zwei Jahre, ist das Offenhalten meist besser, weil der Antrag angesichts der Bearbeitungszeiten in die Voraussetzungen hineinwachsen kann und weder neue Gebühren noch ein neuer Termin anfallen. Fehlen mehr als zwei Jahre, ist die geordnete Rücknahme vor einem Ablehnungsbescheid regelmäßig die günstigere Entscheidung.
Hilft mir eine Untätigkeitsklage, wenn die Behörde nicht entscheidet?
In dieser Konstellation meist nicht, sondern sie schadet. Eine erzwungene Entscheidung ergeht nach neuem Recht und führt zur Ablehnung, solange Sie die fünf Jahre nicht erfüllen. Sinnvoll ist die Untätigkeitsklage erst, wenn die materiellen Voraussetzungen vollständig vorliegen und die Behörde ohne zureichenden Grund nicht entscheidet.
Weiterführende Beiträge
- Einbürgerung Voraussetzungen: der vollständige Prüfungsmaßstab auf aktuellem Rechtsstand, wenn Sie wissen wollen, was neben der Aufenthaltsdauer verlangt wird.
- Untätigkeitsklage Einbürgerung: wann der Druck auf die Behörde trägt, wann er schadet und welche Eskalationsstufen davor liegen.
- Einbürgerung abgelehnt: die Systematik der Ablehnungsgründe und die Erfolgsaussichten von Widerspruch und Klage, wenn der Bescheid bereits da ist.
- Doppelte Staatsbürgerschaft: die Mehrstaatigkeit bleibt deutschseitig zulässig, entscheidend ist das Recht Ihres Herkunftsstaats.
- Anwaltskosten im Ausländerrecht: was Beratung, Antragsbegleitung und Klage kosten und wann die Behörde die Kosten trägt.



