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Ratgeber

Beamte & Dienst

Entlassung im Vorbereitungsdienst.

Warum jederzeit entlassen werden kann und die Entlassung trotzdem einen sachlichen Grund braucht, weshalb die Soll-Vorschrift zur Prüfungsablegung der wichtigste Hebel für Anwärter ist und wo die Grenzen der gerichtlichen Kontrolle verlaufen.

9 Min. LesezeitStand: Mai 2026familum · Rechtsanwaltskanzlei Weber

Beamtinnen und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Das Ermessen des Dienstherrn ist allerdings in zwei Richtungen eingeschränkt: Die Entlassung setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal einen sachlichen Grund voraus, und dem Anwärter soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst zu beenden und die Prüfung abzulegen. Diese Soll-Vorschrift ist der praktisch wichtigste Ansatzpunkt, denn sie verlangt für eine Entlassung kurz vor der Prüfung eine besondere Rechtfertigung. Gerichtlich überprüfbar bleibt die Entscheidung nur im Rahmen der Ermessensfehlerlehre, uneingeschränkt kontrolliert wird dagegen der zugrunde gelegte Sachverhalt.

Kapitel01 / 08

Einleitung

Das Beamtenverhältnis auf Widerruf ist die schwächste Position, die das Beamtenrecht kennt. Es dient der Ausbildung und nicht der Unterhaltssicherung, und es ist von seiner Konstruktion her darauf angelegt, jederzeit beendet werden zu können. Wer als Rechtsreferendarin, Lehramtsanwärter, Polizeimeisteranwärterin oder Finanzanwärter in Schwierigkeiten gerät, hat rechtlich deutlich weniger in der Hand als eine Beamtin auf Probe, und noch einmal deutlich weniger als ein Lebenszeitbeamter.

Rechtlich steht das für Landesbeamte in § 23 Abs. 4 BeamtStG, für Bundesbeamte in § 37 BBG. Beide Vorschriften formulieren dieselbe Grundregel und dieselbe Einschränkung: jederzeitige Entlassbarkeit, verbunden mit der Vorgabe, dass die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden soll.

Zu unterscheiden sind zwei Formen des Widerrufsverhältnisses. Der Regelfall ist der Vorbereitungsdienst. Daneben gibt es das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur vorübergehenden Verwendung, das in der Praxis vor allem dann eine Rolle spielt, wenn Zweifel an der Eignung eines Bewerbers bestehen, die noch nicht abschließend geklärt sind. Diese Konstruktion ermöglicht eine Beschäftigung unter Vorbehalt und eine spätere Entlassung ohne größere Hürden.

Dieser Beitrag erklärt den sachlichen Grund als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, die Reichweite der Soll-Vorschrift zur Prüfungsablegung, die typischen Entlassungsgründe, die Grenzen der gerichtlichen Kontrolle, das Verhältnis zum Disziplinarrecht sowie den Rechtsschutz. Er richtet sich an Anwärterinnen und Anwärter aller Laufbahnen und an Referendarinnen und Referendare im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Eingeordnet ist er in unsere Übersicht als Anwalt für Beamtenrecht.

Kapitel02 / 08

Der sachliche Grund

Was "jederzeit" tatsächlich bedeutet.

Der Gesetzeswortlaut klingt nach freier Entscheidung, und so wird er von Betroffenen und gelegentlich auch von Dienststellen gelesen. Das ist unzutreffend. Die Entlassung eines Widerrufsbeamten setzt nach der Rechtsprechung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal einen sachlichen Grund voraus. Ohne ihn ist die Verfügung rechtswidrig, unabhängig davon, wie weit das Ermessen im Übrigen reicht.

Als sachliche Gründe anerkannt sind vor allem fehlende fachpraktische oder fachtheoretische Leistungen, charakterliche Mängel und Verstöße gegen Dienstpflichten. Die Anforderungen sind niedrig, aber sie sind nicht null. Ein Verwaltungsgericht hat etwa erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung bejaht, weil ein Polizeianwärter ohne besondere Notlage sein Polizist-Sein im privaten Bereich eingesetzt hatte, um sich einer Machtstellung zu berühmen. Das zeigt beides: Der Maßstab ist streng, aber er knüpft an konkrete Vorgänge an, nicht an ein allgemeines Unbehagen.

Für die Verteidigung folgt daraus die erste Prüffrage: Benennt die Verfügung überhaupt einen konkreten Vorgang, und stimmt der zugrunde gelegte Sachverhalt. Angriffe an der Bewertung sind aussichtslos, Angriffe an den Tatsachen sind es nicht. Das entspricht der Systematik, die auch für die Probezeit gilt, siehe den Beitrag zur Entlassung eines Beamten auf Probe.

Der Gesetzeswortlaut klingt nach freier Entscheidung, und so wird er von Betroffenen und gelegentlich auch von Dienststellen gelesen.

Kapitel03 / 08

Die Soll-Vorschrift

Der wichtigste Hebel kurz vor der Prüfung.

Die zweite Einschränkung ist die praktisch bedeutsamere. Dem Widerrufsbeamten soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst zu beenden und die Prüfung abzulegen. Eine Soll-Vorschrift bedeutet, dass die Behörde im Regelfall so verfahren muss und nur bei Vorliegen atypischer Umstände abweichen darf. Sie muss diese Abweichung begründen, und die Begründung ist überprüfbar.

Daraus ergibt sich eine faktische Staffelung, die in keiner Norm steht. Je weiter der Vorbereitungsdienst fortgeschritten ist, desto gewichtiger müssen die Gründe für eine Entlassung sein. Wenige Wochen vor der Abschlussprüfung ist die Hürde am höchsten, weil der gesamte Ausbildungsaufwand und die berufliche Perspektive auf dem Spiel stehen und die Prüfung ohnehin unmittelbar bevorsteht. Wer in dieser Phase entlassen werden soll, sollte genau diese Argumentation führen.

Die Grenze liegt dort, wo die Ausbildung selbst sinnlos geworden ist, etwa weil die Prüfung endgültig nicht bestanden werden kann oder weil die charakterliche Ungeeignetheit für den angestrebten Beruf feststeht. Zu beachten ist außerdem, dass das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst regelmäßig kraft Gesetzes mit dem Tag endet, an dem das Bestehen oder das endgültige Nichtbestehen der Prüfung bekannt gegeben wird. In dieser Konstellation gibt es keine anfechtbare Entlassungsverfügung, sondern nur den Angriff auf die Prüfungsentscheidung selbst.

Kapitel04 / 08

Die Grenzen der Kontrolle

Warum Ermessensfehler die einzige Angriffsfläche sind.

Die Entlassung steht im Ermessen des Dienstherrn, und Ermessensentscheidungen prüfen die Verwaltungsgerichte nur eingeschränkt. Kontrolliert wird, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Das Gericht setzt seine eigene Einschätzung nicht an die Stelle der behördlichen.

Angreifbar sind damit vier Konstellationen. Erstens der Ermessensausfall, wenn die Behörde gar nicht erkannt hat, dass ihr Ermessen zusteht, etwa weil sie sich für gebunden hielt. Zweitens der Ermessensfehlgebrauch, wenn sachfremde Erwägungen eingeflossen sind. Drittens die Ermessensüberschreitung. Und viertens die Verletzung der Soll-Vorschrift ohne tragfähige Begründung des Abweichens.

Hinzu kommt die Tatsachenebene, die von der Ermessenskontrolle unberührt bleibt. Beruht die Entlassung auf einem Vorfall, der sich nachweislich anders zugetragen hat, fehlt es schon am sachlichen Grund. Genau dort setzen wir an, weil dieser Angriff die Ermessensschranken nicht überwinden muss.

Kapitel05 / 08

Abgrenzungen und Rechtsschutz

Was neben der Entlassung noch im Raum steht.

KonstellationRechtsgrundlageAngriffspunkt
Entlassung wegen Leistungsmängelnjederzeitige Entlassbarkeit, sachlicher GrundTatsachengrundlage, Soll-Vorschrift
Entlassung wegen charakterlicher Mängeljederzeitige Entlassbarkeit, sachlicher Grundkonkreter Vorgang, Ermessenserwägungen
Ende nach endgültigem NichtbestehenBeendigung kraft Gesetzesnur über die Prüfungsentscheidung
Dienstvergehen im VorbereitungsdienstDisziplinarrecht, beschränkter MaßnahmenkatalogErmittlungspflichten, Verwertungsverbote
Widerrufsverhältnis zur vorübergehenden Verwendungeigene KonstruktionZweck und Dauer der Verwendung

Stand: Juli 2026. Systematik nach Beamtenstatusgesetz und Bundesbeamtengesetz. Ohne Garantieanspruch für den Einzelfall.

Die Abgrenzung zum Disziplinarrecht ist wichtig. Gegen Widerrufsbeamte können nur Verweise und Geldbußen verhängt werden, schwerere Maßnahmen sind nicht vorgesehen. Deshalb ersetzt die Entlassung faktisch die Disziplinarmaßnahme, und die Behörde wählt regelmäßig den Entlassungsweg. Stützt sie sich dabei auf ein Fehlverhalten, sind die disziplinarrechtlichen Ermittlungsvorschriften entsprechend anzuwenden, was Akteneinsicht, Beweisanträge und ein Verwertungsverbot bei fehlerhafter Belehrung bedeutet. Wie das Verfahren dort abläuft, steht im Beitrag zum Disziplinarverfahren gegen Beamte.

Beim Rechtsschutz gilt die übliche Systematik: Widerspruch beziehungsweise sofortige Klage je nach Bundesland und, wenn die sofortige Vollziehung angeordnet wurde, ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Angesichts der kurzen Ausbildungszeiten ist das Eilverfahren hier fast immer das eigentliche Verfahren. Die Landkarte der Rechtsbehelfe steht im Beitrag zum Widerspruch im Beamtenrecht, die Systematik aller Beendigungswege im Beitrag zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis.

Kapitel06 / 08

Was Sie konkret tun sollten

Die Reihenfolge nach der Anhörung oder Verfügung.

  • Erstens. Handeln Sie sofort. Vorbereitungsdienste dauern zwischen einem und drei Jahren, und ein Hauptsacheverfahren überdauert die Ausbildung. Ohne Eilrechtsschutz ist die Frage regelmäßig erledigt, bevor sie entschieden ist.
  • Zweitens. Prüfen Sie, ob die Verfügung einen konkreten sachlichen Grund benennt. Allgemeine Wertungen ohne zugrunde liegenden Vorgang tragen die Entlassung nicht.
  • Drittens. Greifen Sie die Tatsachen an, nicht die Bewertung. Die Bewertung liegt im Ermessen und ist gerichtlich kaum angreifbar, der zugrunde gelegte Sachverhalt dagegen vollständig überprüfbar.
  • Viertens. Bringen Sie den Ausbildungsstand ins Verfahren ein. Je näher die Prüfung rückt, desto gewichtiger müssen die Gründe sein, und die Behörde muss ihr Abweichen von der Soll-Vorgabe begründen.
  • Fünftens. Sichern Sie Zeugen aus der Ausbildungsstation. In diesen Verfahren steht regelmäßig Aussage gegen Aussage, und wer als Erster belastbare Angaben vorlegt, prägt die Aktenlage.
  • Sechstens. Verlangen Sie Akteneinsicht und prüfen Sie die Belehrung, wenn die Entlassung auf ein Fehlverhalten gestützt wird. Dann gelten die disziplinarrechtlichen Ermittlungsvorschriften entsprechend, einschließlich des Verwertungsverbots bei unterbliebener Belehrung.
  • Siebtens. Klären Sie die Alternative. Wo eine Entlassung nicht zu verhindern ist, kann die Zulassung zur Prüfung als externe Kandidatin oder ein Wechsel des Dienstherrn die Ausbildung retten. Diese Wege sollten früh sondiert werden.
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Häufige Fragen

Kann ich als Anwärter jederzeit entlassen werden?

Grundsätzlich ja, das steht so im Gesetz. Die Entlassung setzt aber nach der Rechtsprechung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal einen sachlichen Grund voraus, und dem Anwärter soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst zu beenden und die Prüfung abzulegen. Beides schränkt das Ermessen erheblich ein.

Was ist ein sachlicher Grund?

Anerkannt sind vor allem fehlende fachpraktische oder fachtheoretische Leistungen, charakterliche Mängel und Verstöße gegen Dienstpflichten. Erforderlich ist ein konkreter Vorgang, nicht ein allgemeiner Eindruck. Eine Verfügung, die nur Wertungen enthält, ohne den zugrunde liegenden Sachverhalt zu benennen, ist angreifbar.

Muss man mich die Prüfung ablegen lassen?

Im Regelfall ja. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden. Als Soll-Vorschrift verlangt sie für ein Abweichen atypische Umstände und eine nachvollziehbare Begründung. Je näher die Prüfung rückt, desto gewichtiger müssen die Gründe für eine Entlassung sein.

Wie weit prüfen die Gerichte die Entscheidung?

Nur eingeschränkt, weil es sich um eine Ermessensentscheidung handelt. Kontrolliert werden Ermessensausfall, Ermessensfehlgebrauch, Ermessensüberschreitung und ein unbegründetes Abweichen von der Soll-Vorschrift. Uneingeschränkt überprüfbar bleibt dagegen der zugrunde gelegte Sachverhalt.

Was gilt, wenn ich die Prüfung endgültig nicht bestanden habe?

Dann endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst regelmäßig kraft Gesetzes mit dem Tag der Bekanntgabe. Es gibt keine anfechtbare Entlassungsverfügung. Angreifbar ist in dieser Konstellation nur die Prüfungsentscheidung selbst, und dafür gelten eigene Fristen und Regeln.

Drohen mir Disziplinarmaßnahmen?

Gegen Widerrufsbeamte kommen nur Verweise und Geldbußen in Betracht. Wegen dieser Beschränkung wählen Dienstherren bei schwerwiegenderem Fehlverhalten regelmäßig den Entlassungsweg. Stützt sich die Entlassung auf ein Fehlverhalten, sind die disziplinarrechtlichen Ermittlungsvorschriften entsprechend anzuwenden.

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