Das Beamtenverhältnis endet durch Entlassung, durch Verlust der Beamtenrechte, durch Entfernung aus dem Beamtenverhältnis im Disziplinarverfahren oder durch Eintritt beziehungsweise Versetzung in den Ruhestand. Diese vier Wege sind abschließend, eine Kündigung gibt es nicht. Wie leicht der Status verloren geht, hängt fast vollständig von der Statusart ab: Widerrufsbeamte können jederzeit entlassen werden, Probebeamte bei fehlender Bewährung, Lebenszeitbeamte praktisch nur über das Disziplinarrecht oder ein Strafurteil. Wer selbst geht, verliert die gesamte Versorgungsanwartschaft, und der Antrag ist faktisch unwiderruflich. Genau darin liegt der teuerste Fehler dieses Bereichs.
Einleitung
Der Satz, ein Beamtenverhältnis sei sicher, stimmt und ist zugleich irreführend. Sicher ist das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, und auch das nur im Vergleich zum Arbeitsverhältnis. Für die beiden Vorstufen, das Beamtenverhältnis auf Probe und auf Widerruf, gilt das Gegenteil: Sie sind gerade dazu geschaffen, eine Beendigung zu ermöglichen, und die Anforderungen daran sind niedrig.
Systematisch ist die Beendigung im Beamtenstatusgesetz und im Bundesbeamtengesetz abschließend geregelt. Vier Beendigungsgründe sind vorgesehen: die Entlassung, der Verlust der Beamtenrechte, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen sowie der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand. Was in dieser Aufzählung nicht steht, beendet das Beamtenverhältnis nicht, und deshalb gibt es weder eine ordentliche noch eine außerordentliche Kündigung.
Die Entlassung selbst zerfällt in zwei Formen. Sie tritt entweder kraft Gesetzes ein, ohne dass es einer Entscheidung bedarf, oder sie erfolgt durch Verwaltungsakt, der angefochten werden kann. Diese Unterscheidung bestimmt den gesamten Rechtsschutz und wird in Bescheiden regelmäßig nicht erläutert.
Dieser Beitrag erklärt die vier Beendigungsgründe im Überblick, die Entlassung kraft Gesetzes und durch Verwaltungsakt, die Unterschiede zwischen den Statusarten, die Entlassung auf eigenen Antrag mit ihren wirtschaftlichen Folgen sowie die Rechtsschutzmöglichkeiten. Er richtet sich an Beamtinnen und Beamte aller Statusarten, die vor einer Beendigung stehen oder über einen eigenen Ausstieg nachdenken. Eingeordnet ist er in unsere Übersicht als Anwalt für Beamtenrecht.
Die vier Wege
Wie ein Beamtenverhältnis enden kann.
Der erste Weg ist die Entlassung. Sie ist der Sammelbegriff für die Beendigung außerhalb von Disziplinarrecht, Strafurteil und Ruhestand und umfasst sowohl den freiwilligen Ausstieg als auch die Beendigung durch den Dienstherrn.
Der zweite Weg ist der Verlust der Beamtenrechte. Er tritt kraft Gesetzes ein, wenn ein deutsches Gericht im ordentlichen Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Tat auf eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr erkennt, bei bestimmten Katalogtaten bereits ab sechs Monaten. Einer Entscheidung des Dienstherrn bedarf es nicht, die Behörde stellt das Ende nur fest. Die Einzelheiten stehen im Beitrag zu den beamtenrechtlichen Folgen eines Strafverfahrens.
Der dritte Weg ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarische Höchstmaßnahme. Sie setzt ein schweres Dienstvergehen und den endgültigen Verlust des Vertrauens voraus, dazu der Beitrag zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Der vierte Weg schließlich ist der Ruhestand, sei es durch Erreichen der Altersgrenze, sei es durch Versetzung wegen Dienstunfähigkeit, siehe den Beitrag zur Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit.
Der erste Weg ist die Entlassung.
Entlassung kraft Gesetzes und durch Verwaltungsakt
Die Unterscheidung, die über den Rechtsschutz entscheidet.
Kraft Gesetzes endet das Beamtenverhältnis in wenigen, klar umrissenen Fällen. Praktisch am wichtigsten ist die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses bei einem anderen Dienstherrn ohne das erforderliche Einvernehmen, was bei Wechseln zwischen Dienstherren zu bösen Überraschungen führt. Ausnahmen gelten unter anderem für Ehrenbeamtenverhältnisse und für Beamtenverhältnisse auf Widerruf. In diesen Fällen gibt es keinen anfechtbaren Bescheid, sondern nur eine deklaratorische Feststellung, und der Rechtsschutz richtet sich auf die Feststellung, dass das Beamtenverhältnis fortbesteht.
Durch Verwaltungsakt erfolgt die Entlassung in allen übrigen Fällen. Das Gesetz unterscheidet dabei zwingende Entlassungsgründe, bei denen kein Ermessen besteht, und Fälle, in denen entlassen werden kann. Zwingend ist die Entlassung etwa, wenn der Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigert wird. Weitere zwingende Gründe knüpfen an das Fehlen der Ernennungsvoraussetzungen an.
Für die Praxis ist entscheidend: Gegen eine Entlassung durch Verwaltungsakt stehen Widerspruch und Anfechtungsklage offen, gegebenenfalls verbunden mit einem Eilantrag, wenn die sofortige Vollziehung angeordnet wurde. Welcher Rechtsbehelf in Ihrem Bundesland statthaft ist, steht im Beitrag zum Widerspruch im Beamtenrecht.
Die Statusarten
Warum derselbe Sachverhalt völlig unterschiedlich endet.
Die praktisch wichtigste Erkenntnis dieses Beitrags ist die Abstufung des Schutzes. Sie erklärt, warum Betroffene mit vergleichbaren Vorwürfen völlig unterschiedliche Verfahren erleben.
| Statusart | Beendigung durch den Dienstherrn | Maßstab | Frist |
|---|---|---|---|
| Beamtenverhältnis auf Widerruf | jederzeitige Entlassung möglich | Ermessen, Willkürkontrolle | keine gesetzliche Mindestfrist |
| Beamtenverhältnis auf Probe | Entlassung wegen fehlender Bewährung oder wegen eines Fehlverhaltens | begründete ernsthafte Zweifel genügen | zwei bzw. sechs Wochen, bei Fehlverhalten fristlos |
| Beamtenverhältnis auf Lebenszeit | praktisch nur Entfernung im Disziplinarverfahren oder Verlust kraft Strafurteils | schweres Dienstvergehen, endgültiger Vertrauensverlust | keine, Verfahren dauert |
| Alle Statusarten | Entlassung auf eigenen Antrag | keiner, freie Entscheidung | schriftlich, Widerruf begrenzt möglich |
Stand: Juli 2026. Systematik nach Beamtenstatusgesetz und Bundesbeamtengesetz. Ohne Garantieanspruch für den Einzelfall.
Beamtinnen und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden, das steht so im Gesetz. Gemildert wird das durch die Vorgabe, dass Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden soll. Diese Soll-Vorschrift ist der wichtigste Ansatzpunkt für Anwärterinnen und Anwärter kurz vor der Prüfung, dazu der Beitrag zur Entlassung eines Beamten auf Widerruf.
Bei Probebeamten genügen für die Feststellung der Nichtbewährung begründete ernsthafte Zweifel, ein Nachweis der Ungeeignetheit ist nicht erforderlich. Zugleich gelten Entlassungsfristen und, bei einer Stützung auf Fehlverhalten, die disziplinarrechtlichen Ermittlungspflichten. Die vollständige Darstellung steht im Beitrag zur Entlassung eines Beamten auf Probe.
Die Entlassung auf eigenen Antrag
Der Ausstieg und sein Preis.
Beamtinnen und Beamte können jederzeit ihre Entlassung verlangen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen, ein Grund muss nicht angegeben werden, und der Dienstherr kann ihn nicht ablehnen. Ein Widerruf ist nur innerhalb enger zeitlicher Grenzen möglich, in der Regel bis zum Zugang der Entlassungsverfügung und mit Zustimmung des Dienstherrn. Wer den Antrag stellt, sollte deshalb wissen, dass er faktisch endgültig ist.
Wirtschaftlich ist der Preis erheblich und wird regelmäßig unterschätzt. Mit der Entlassung entfällt die erdiente Versorgungsanwartschaft ersatzlos. An ihre Stelle tritt die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, die bei längeren Dienstzeiten zu deutlich niedrigeren Leistungen führt als das entgangene Ruhegehalt. Der Beihilfeanspruch endet, die private Krankenversicherung ist auf einen Volltarif umzustellen, und der Anspruch auf Besoldung endet mit dem Wirksamwerden der Entlassung. Was auf dem Spiel steht, zeigt der Beitrag zur Berechnung des Ruhegehalts.
Daraus folgt eine Beratungsregel, die wir konsequent anwenden: Ein Entlassungsantrag wird nie unter Druck gestellt. Wo eine Behörde eine einvernehmliche Lösung nahelegt und dabei auf drohende Verfahren verweist, ist zuerst zu prüfen, ob diese Verfahren überhaupt tragen. In vielen Fällen tun sie das nicht, und der Antrag beendet ein Beamtenverhältnis, das mit anwaltlicher Vertretung zu halten gewesen wäre.
Sinnvoll sein kann der Ausstieg dennoch, etwa beim Wechsel in die freie Wirtschaft, bei einer Selbständigkeit oder wenn der Dienst gesundheitlich oder persönlich nicht mehr tragbar ist. Dann gehört zur Vorbereitung, die Nachversicherung durchzurechnen, die Krankenversicherung zu klären und den Zeitpunkt so zu wählen, dass laufende Ansprüche nicht verloren gehen.
Was Sie konkret tun sollten
Die Reihenfolge, wenn eine Beendigung im Raum steht.
- Erstens. Klären Sie zuerst Ihre Statusart und den Beendigungsweg. Widerruf, Probe oder Lebenszeit entscheiden über Maßstab, Frist und Rechtsschutz, und kraft Gesetzes oder durch Verwaltungsakt entscheidet über die Klageart.
- Zweitens. Prüfen Sie, ob überhaupt ein zulässiger Beendigungsgrund vorliegt. Die vier Wege sind abschließend, und eine Beendigung außerhalb dieser Gründe gibt es nicht.
- Drittens. Stellen Sie keinen Entlassungsantrag unter Druck. Er ist faktisch unwiderruflich und vernichtet die gesamte Versorgungsanwartschaft. Lassen Sie zuerst prüfen, ob die angedrohten Verfahren tragen.
- Viertens. Reagieren Sie auf eine Entlassungsverfügung fristgerecht. Es gelten die regulären Rechtsbehelfsfristen, und bei angeordneter sofortiger Vollziehung ist zusätzlich ein Eilantrag nötig.
- Fünftens. Achten Sie bei einem Dienstherrnwechsel auf das erforderliche Einvernehmen. Die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses kann das bisherige kraft Gesetzes beenden, ohne dass jemand darauf hinweist.
- Sechstens. Rechnen Sie vor jedem freiwilligen Ausstieg die Nachversicherung durch und klären Sie die Krankenversicherung. Beides ist nach der Entlassung nicht mehr zu gestalten.
- Siebtens. Prüfen Sie bei drohender Beendigung immer auch die Alternativen. Versetzung, begrenzte Dienstfähigkeit, Probezeitverlängerung oder eine mildere Disziplinarmaßnahme sind in vielen Fällen erreichbar und erhalten den Status.
Häufige Fragen
Wie kann ein Beamtenverhältnis überhaupt enden?
Durch Entlassung, durch Verlust der Beamtenrechte aufgrund eines Strafurteils, durch Entfernung aus dem Beamtenverhältnis im Disziplinarverfahren oder durch Eintritt beziehungsweise Versetzung in den Ruhestand. Diese Beendigungsgründe sind abschließend geregelt. Eine Kündigung wie im Arbeitsrecht gibt es nicht.
Kann einem Beamten gekündigt werden?
Nein. Das Beamtenrecht kennt keine Kündigung. Ein Lebenszeitbeamter verliert seinen Status praktisch nur über die disziplinarische Entfernung oder kraft Gesetzes durch ein Strafurteil. Anders liegt es bei Beamten auf Probe und auf Widerruf, für die eigene Entlassungstatbestände gelten.
Was ist der Unterschied zwischen Entlassung kraft Gesetzes und durch Verwaltungsakt?
Die Entlassung kraft Gesetzes tritt automatisch ein, etwa bei der Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ohne das erforderliche Einvernehmen. Es gibt keinen anfechtbaren Bescheid. Die Entlassung durch Verwaltungsakt ergeht dagegen als Bescheid und kann mit Widerspruch und Anfechtungsklage angegriffen werden.
Kann ich meine Entlassung selbst beantragen?
Ja, jederzeit und ohne Angabe von Gründen, allerdings schriftlich. Der Dienstherr kann den Antrag nicht ablehnen. Ein Widerruf ist nur innerhalb enger Grenzen und in der Regel nur mit Zustimmung des Dienstherrn möglich, weshalb der Antrag faktisch endgültig ist.
Was verliere ich bei einer Entlassung auf eigenen Antrag?
Die gesamte erdiente Versorgungsanwartschaft. An ihre Stelle tritt die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, die bei längeren Dienstzeiten deutlich weniger einbringt. Zusätzlich enden Beihilfeanspruch und Besoldung, die private Krankenversicherung muss auf einen Volltarif umgestellt werden.
Was tun, wenn mir eine einvernehmliche Beendigung nahegelegt wird?
Nichts unterschreiben und zuerst prüfen lassen, ob die angedeuteten Verfahren überhaupt tragen. In vielen Fällen liegen die Vorwürfe deutlich unterhalb der Schwelle, die für eine Entfernung erforderlich wäre. Ein unter Druck gestellter Entlassungsantrag ist der teuerste Fehler, den man in diesem Bereich machen kann.
Weiterführende Beiträge
- Entlassung eines Beamten auf Probe: der Bewährungsmaßstab, die Fristen und die Angriffspunkte gegen die Verfügung.
- Entlassung eines Beamten auf Widerruf: die schwächste Statusposition und der Anspruch, die Ausbildung beenden zu dürfen.
- Entfernung aus dem Beamtenverhältnis: die disziplinarische Höchstmaßnahme und ihre wirtschaftlichen Folgen.
- Beamtenrechtliche Folgen eines Strafverfahrens: die Schwellen, ab denen der Status kraft Gesetzes endet.
- Berechnung des Ruhegehalts: die Größenordnung dessen, was mit dem Beamtenverhältnis verloren geht.



