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Ratgeber

Beamte & Dienst

Berechnung des Ruhegehalts.

Aus welchen drei Größen sich die Pension zusammensetzt, warum die Prüfung der anerkannten Dienstzeiten wichtiger ist als jede Rechenformel und an welchen Stellen die Versorgungsfestsetzung regelmäßig zu Lasten der Betroffenen ausfällt.

11 Min. LesezeitStand: Mai 2026familum · Rechtsanwaltskanzlei Weber

Das Ruhegehalt ergibt sich aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, multipliziert mit dem Ruhegehaltssatz. Dieser beträgt 1,79375 Prozent für jedes ruhegehaltfähige Dienstjahr und ist auf 71,75 Prozent begrenzt, die volle Versorgung ist also nach vierzig Jahren erreicht. Bei vorzeitigem Ruhestand mindert ein Versorgungsabschlag von 3,6 Prozent je Jahr das Ergebnis, bei Dienstunfähigkeit höchstens um 10,8 Prozent. Der juristische Wert liegt nicht im Rechnen, sondern in der Prüfung, welche Zeiten überhaupt anerkannt wurden. Anrechnungsfehler wirken lebenslang und fallen selten von allein auf, weil der Bescheid rechnerisch korrekt aussieht und der Fehler in der Aktenlage steckt.

Kapitel01 / 08

Einleitung

Die Versorgungsfestsetzung ist der Bescheid, mit dem viele Beamtinnen und Beamte zwanzig oder dreißig Jahre leben werden, und er ist zugleich der Bescheid, den die wenigsten prüfen lassen. Das ist verständlich: Er kommt am Ende eines langen Berufslebens, oft nach einer belastenden Phase, und er sieht aus wie eine reine Rechenoperation. Tatsächlich enthält er eine Reihe von Wertungsentscheidungen, und jede einzelne wirkt sich monatlich aus.

Zur Systematik gehört ein Hinweis zur Rechtsquelle. Für Bundesbeamte gilt das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes. Die Länder haben seit der Föderalismusreform eigene Beamtenversorgungsgesetze erlassen, die in der Struktur übereinstimmen, in Details aber abweichen. Ein Beispiel liefert die amtsunabhängige Mindestversorgung: Im Bundesrecht knüpft sie an die Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 an, in Brandenburg an die Endstufe der Besoldungsgruppe A 5. Wer rechnet, muss also im richtigen Gesetz rechnen.

Die dritte Vorbemerkung betrifft die Erwartungshaltung. Die Formel ist einfach, die Eingangsgrößen sind es nicht. Gestritten wird fast nie über den Steigerungssatz, sondern über die Frage, welches Amt maßgeblich ist, welche Zulagen ruhegehaltfähig sind und welche Zeiten in die ruhegehaltfähige Dienstzeit eingehen. Genau dort setzt anwaltliche Arbeit an.

Dieser Beitrag erklärt die drei Berechnungsgrößen, die Zweijahresfrist nach einer Beförderung, die anrechenbaren Zeiten von der Ausbildung bis zur Zurechnungszeit, die Versorgungsabschläge und ihre Grenzen, die Mindestversorgung sowie die Besonderheiten bei Unfallruhegehalt und begrenzter Dienstfähigkeit. Er richtet sich an Beamtinnen und Beamte vor dem Ruhestand, an Versorgungsempfänger mit einem frischen Festsetzungsbescheid und an alle, die im Zurruhesetzungsverfahren wissen müssen, was auf dem Spiel steht. Eingeordnet ist er in unsere Übersicht als Anwalt für Beamtenrecht.

Kapitel02 / 08

Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge

Was in die Bemessungsgrundlage eingeht.

Ruhegehaltfähig sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag der Stufe 1 und diejenigen sonstigen Dienstbezüge, die das Besoldungsrecht ausdrücklich als ruhegehaltfähig bezeichnet. Maßgeblich sind grundsätzlich die zuletzt zustehenden Bezüge, und sie werden mit einem gesetzlich festgelegten Faktor vervielfältigt, der die Absenkung des Versorgungsniveaus abbildet. Nicht ruhegehaltfähig sind damit zahlreiche Zulagen und Zuschläge, die im aktiven Dienst einen erheblichen Teil des Einkommens ausmachen können, insbesondere Erschwerniszulagen und Mehrarbeitsvergütungen.

Praktisch am wichtigsten ist die Zweijahresfrist nach einer Beförderung. Tritt ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn angehört, werden die Bezüge dieses Amtes nur zugrunde gelegt, wenn er sie vor dem Eintritt in den Ruhestand mindestens zwei Jahre erhalten hat. Andernfalls bemisst sich das Ruhegehalt nach dem vorherigen Amt. Für die Praxis heißt das: Eine kurz vor der Pensionierung ausgesprochene Beförderung wirkt sich versorgungsrechtlich nicht aus, und wer in einem Zurruhesetzungsverfahren steht, sollte diesen Zeitpunkt kennen, bevor er über die Verfahrensdauer entscheidet.

Zwei Sonderregelungen verbessern die Lage. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen Bezüge, die anteilige Beschäftigung wirkt sich also nur über die Dienstzeit aus, nicht über die Bemessungsgrundlage. Dasselbe gilt bei eingeschränkter Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit. Und ist der Beamte wegen eines Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt worden, ist das Grundgehalt derjenigen Stufe zugrunde zu legen, die er bis zur Altersgrenze hätte erreichen können.

Ruhegehaltfähig sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag der Stufe 1 und diejenigen sonstigen Dienstbezüge, die das Besoldungsrecht ausdrücklich als ruhegehaltfähig bezeichnet.

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Die ruhegehaltfähige Dienstzeit

Wo die meisten Fehler stecken.

Zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit zählt zunächst die Zeit im Beamtenverhältnis. Hinzu kommen weitere Zeiten, die das Gesetz in einer Reihe von Vorschriften erfasst: berufsmäßiger und nichtberufsmäßiger Wehrdienst, Zeiten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst, sonstige Zeiten und Ausbildungszeiten. Gerade die Ausbildungszeiten sind eine klassische Fehlerquelle, weil ihre Berücksichtigung an Voraussetzungen und Höchstgrenzen geknüpft ist und die Festsetzungsstellen sie unterschiedlich handhaben.

Eine eigenständige Bedeutung hat die Zurechnungszeit. Wird ein Beamter vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, wird ihm ein Teil der Zeit bis zu einer gesetzlich bestimmten Altersgrenze als ruhegehaltfähige Dienstzeit zugerechnet, nach geltendem Bundesrecht zwei Drittel. Der Bezugspunkt dieser Berechnung weicht landesrechtlich ab, in Bayern etwa wird auf das vollendete zweiundsechzigste Lebensjahr abgestellt. Diese Regelung mildert die Härte einer frühen Pensionierung erheblich, und ihre korrekte Berechnung ist einer der ergiebigsten Prüfpunkte überhaupt. Beim Unfallruhegehalt gilt für vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres pensionierte Beamte eine abweichende Berechnung.

Der praktische Rat lautet deshalb: Lassen Sie sich die Aufstellung der anerkannten Zeiten aushändigen und gleichen Sie sie mit Ihrem Lebenslauf ab. Studien- und Referendarzeiten, Wehr- und Zivildienst, Tätigkeiten im öffentlichen Dienst vor der Verbeamtung, Beurlaubungen mit und ohne dienstliches Interesse, Elternzeiten. Jede nicht erfasste Position kostet 1,79375 Prozent pro Jahr, dauerhaft. Bei einem Ruhegehalt von 3.500 Euro sind das rund 63 Euro monatlich je Jahr, über zwanzig Ruhestandsjahre also mehr als 15.000 Euro für ein einziges übersehenes Jahr.

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Ruhegehaltssatz, Abschläge und Untergrenzen

Die Rechnung im Überblick.

Der Ruhegehaltssatz beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent und ist auf 71,75 Prozent begrenzt. Bruchteile von Dienstjahren werden mitgerechnet, der Satz wird auf zwei Dezimalstellen genau ermittelt. Die volle Versorgung erreicht damit, wer vierzig ruhegehaltfähige Dienstjahre vorweisen kann.

Beginnt der Ruhestand vor der gesetzlichen Altersgrenze, wird das Ruhegehalt um 3,6 Prozent für jedes Jahr des Vorziehens gemindert. Bei Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit ist der Abschlag auf höchstens 10,8 Prozent begrenzt, bei Zurruhesetzung auf eigenen Antrag auf höchstens 14,4 Prozent. Der Abschlag mindert das errechnete Ruhegehalt, nicht den Ruhegehaltssatz.

Nach unten greifen zwei Untergrenzen. Die amtsabhängige Mindestversorgung beträgt fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. An ihre Stelle tritt, wenn dies günstiger ist, die amtsunabhängige Mindestversorgung, im Bundesrecht fünfundsechzig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Länder haben hier eigene Werte, Brandenburg etwa 65,8 Prozent der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5. Die Mindestversorgung setzt in der Regel eine Mindestdienstzeit voraus, von der bei Dienstunfähigkeit Ausnahmen gelten.

GrößeWert im BundesrechtPraktische Bedeutung
Steigerungssatz1,79375 Prozent je Dienstjahrjedes anerkannte Jahr zählt dauerhaft
Höchstruhegehaltssatz71,75 Prozenterreicht nach 40 ruhegehaltfähigen Jahren
Versorgungsabschlag3,6 Prozent je vorgezogenem Jahrmindert das Ruhegehalt, nicht den Satz
Abschlagsgrenze bei Dienstunfähigkeithöchstens 10,8 Prozentdrei Jahre Vorziehen sind die Kappungsgrenze
Abschlagsgrenze auf eigenen Antraghöchstens 14,4 Prozentvier Jahre Vorziehen
Amtsabhängige Mindestversorgung35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezügerelevant bei kurzer Dienstzeit in hoher Besoldungsgruppe
UnfallruhegehaltSatz erhöht um 20 Prozentpunkte, mindestens 66,67 und höchstens 75 Prozentkein Versorgungsabschlag

Stand: Juli 2026. Werte des Bundesrechts, Landesrecht kann abweichen. Ohne Garantieanspruch für den Einzelfall.

Kapitel05 / 08

Die Sonderfälle

Wo die Regelrechnung nicht gilt.

Das Unfallruhegehalt ist die wirtschaftlich wichtigste Abweichung. Beruht die Dienstunfähigkeit auf einem anerkannten Dienstunfall, erhöht sich der Ruhegehaltssatz um zwanzig Prozentpunkte, das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 und höchstens 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, und ein Versorgungsabschlag fällt nicht an. Der Unterschied zum regulären Ruhegehalt ist damit erheblich, und er hängt allein an der Anerkennung des Unfallzusammenhangs. Wie diese Anerkennung erreicht wird und welche Fristen dabei gelten, steht im Beitrag zum Dienstunfall von Beamten.

Der zweite Sonderfall ist der Versorgungsausgleich nach einer Scheidung. Er kürzt das Ruhegehalt dauerhaft um den übertragenen Anteil, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen angepasst oder ausgesetzt werden, etwa wenn die ausgleichsberechtigte Person verstorben ist oder keine Leistungen bezieht. Diese Anpassungen erfolgen nicht von Amts wegen, sondern auf Antrag, weshalb sie regelmäßig ungenutzt bleiben. Die Einzelheiten behandelt der Beitrag zum Versorgungsausgleich bei Beamten.

Der dritte Bereich sind Anrechnungs- und Ruhensvorschriften. Wer neben dem Ruhegehalt Erwerbseinkommen erzielt oder eine gesetzliche Rente bezieht, muss mit Kürzungen rechnen, deren Berechnung eigenen Regeln folgt. Wer eine Rückkehr in den aktiven Dienst erwägt, findet die Voraussetzungen im Beitrag zur Reaktivierung von Beamten.

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Was Sie konkret tun sollten

Die Reihenfolge vor und nach der Festsetzung.

  • Erstens. Fordern Sie frühzeitig eine Versorgungsauskunft an, idealerweise Jahre vor dem geplanten Ruhestand. Sie zeigt, welche Zeiten die Festsetzungsstelle anerkennt, und lässt Zeit, fehlende Nachweise zu beschaffen.
  • Zweitens. Gleichen Sie die Zeitenaufstellung mit Ihrem Lebenslauf ab. Studium, Referendariat, Wehr- oder Zivildienst, Beschäftigungen im öffentlichen Dienst vor der Verbeamtung, Beurlaubungen, Elternzeiten. Jede Lücke kostet dauerhaft.
  • Drittens. Prüfen Sie bei einer Beförderung die Zweijahresfrist. Wer aus einem Beförderungsamt in den Ruhestand tritt, das er weniger als zwei Jahre innehatte, wird nach dem vorherigen Amt versorgt.
  • Viertens. Kontrollieren Sie die Zurechnungszeit, wenn Sie wegen Dienstunfähigkeit pensioniert werden. Ihre Berechnung ist fehleranfällig und wirkt sich stark auf den Ruhegehaltssatz aus.
  • Fünftens. Klären Sie einen möglichen Dienstunfallzusammenhang, bevor die Versorgung festgesetzt wird. Danach ist die Weichenstellung zwischen regulärem Ruhegehalt und Unfallruhegehalt nur noch schwer zu korrigieren.
  • Sechstens. Lassen Sie den Festsetzungsbescheid vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist prüfen. Nach Eintritt der Bestandskraft ist eine Korrektur nur noch in engen Ausnahmefällen möglich, und genau daran scheitern die meisten Anfragen, die uns erreichen. Welcher Rechtsbehelf in Ihrem Bundesland statthaft ist, steht im Beitrag zum Widerspruch im Beamtenrecht.
  • Siebtens. Rechnen Sie in Lebensbeträgen, nicht in Monatsbeträgen. Ein Prozentpunkt Ruhegehaltssatz klingt klein und ist über zwanzig Jahre ein fünfstelliger Betrag.
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Häufige Fragen

Wie wird das Ruhegehalt berechnet?

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge multipliziert mit dem Ruhegehaltssatz. Der Satz beträgt 1,79375 Prozent für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit und ist auf 71,75 Prozent begrenzt. Bei vorzeitigem Ruhestand wird das Ergebnis um 3,6 Prozent je vorgezogenem Jahr gemindert, bei Dienstunfähigkeit höchstens um 10,8 Prozent.

Wie viele Dienstjahre brauche ich für die volle Pension?

Vierzig ruhegehaltfähige Dienstjahre. Damit ist der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent erreicht. Ruhegehaltfähig ist dabei nicht nur die Zeit im Beamtenverhältnis, sondern auch Wehrdienst, bestimmte Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst und Ausbildungszeiten im gesetzlich vorgesehenen Umfang.

Zählt eine Beförderung kurz vor der Pensionierung?

Nur, wenn Sie die Bezüge des Beförderungsamtes mindestens zwei Jahre vor dem Eintritt in den Ruhestand erhalten haben. Andernfalls bemisst sich das Ruhegehalt nach dem vorherigen Amt. Diese Zweijahresfrist ist bei laufenden Zurruhesetzungsverfahren ein wichtiger Zeitfaktor.

Was ist die Zurechnungszeit?

Wird ein Beamter vor der gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit pensioniert, wird ihm ein Teil der Zeit bis zu einer gesetzlich bestimmten Altersgrenze als ruhegehaltfähige Dienstzeit zugerechnet, nach Bundesrecht zwei Drittel. Der Bezugspunkt weicht landesrechtlich ab. Sie mildert die Folgen einer frühen Pensionierung erheblich und sollte im Festsetzungsbescheid nachgerechnet werden.

Wie hoch ist die Mindestversorgung?

Sie beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Günstiger ist häufig die amtsunabhängige Mindestversorgung, im Bundesrecht fünfundsechzig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Länder haben eigene Werte. In der Regel ist eine Mindestdienstzeit erforderlich.

Kann ich einen bestandskräftigen Versorgungsbescheid noch ändern lassen?

Nur in engen Ausnahmefällen. Deshalb ist die Prüfung innerhalb der Rechtsbehelfsfrist entscheidend. Kommen später neue Tatsachen hinzu, etwa Nachweise über bisher unbekannte Zeiten, kommt ein Antrag auf Neuberechnung in Betracht, dessen Erfolgsaussichten aber deutlich schlechter sind.

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Weiterführende Beiträge

  • Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit: das Verfahren, in dem über Zeitpunkt und Abschlag entschieden wird.
  • Begrenzte Dienstfähigkeit: warum der Verbleib im aktiven Dienst versorgungsrechtlich fast immer die bessere Variante ist.
  • Dienstunfall: die Anerkennung, die den Versorgungsabschlag entfallen lässt und den Ruhegehaltssatz um zwanzig Prozentpunkte erhöht.
  • Versorgungsausgleich bei Beamten: wie sich eine Scheidung auf das Ruhegehalt auswirkt und welche Anpassungen möglich sind.
  • Widerspruch gegen die Besoldung: warum die Höhe der Besoldung unmittelbar auf die spätere Versorgung durchschlägt.
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