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Ratgeber

Beamte & Dienst

Begrenzte Dienstfähigkeit.

Warum die Zwangspensionierung gesperrt ist, sobald noch die Hälfte der Arbeitszeit leistbar ist, weshalb begrenzt dienstfähige Beamte nicht wie Teilzeitkräfte besoldet werden dürfen und an welcher Stelle dieses Instrument im Zurruhesetzungsverfahren einzusetzen ist.

11 Min. LesezeitStand: Mai 2026familum · Rechtsanwaltskanzlei Weber

Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn der Beamte unter Beibehaltung seines Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann. Das ist kein Ermessen, sondern zwingend. Die Arbeitszeit wird entsprechend herabgesetzt, nicht unter fünfzig Prozent. Bei der Besoldung gilt eine Besonderheit, die viele Betroffene nicht kennen: Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass begrenzt dienstfähige Beamte nicht wie Teilzeitbeschäftigte zeitanteilig besoldet werden dürfen, sondern sich die Besoldung an derjenigen für Vollzeitbeschäftigte orientieren muss.

Kapitel01 / 09

Einleitung

Die begrenzte Dienstfähigkeit ist das wirksamste Instrument gegen eine drohende Zwangspensionierung, und sie ist zugleich das am seltensten genutzte. Der Grund liegt in der Verfahrenslogik: Das Zurruhesetzungsverfahren fragt zuerst, ob volle Dienstfähigkeit vorliegt, und wenn nicht, steuert es auf die Pensionierung zu. Die Zwischenstufe muss aktiv ins Verfahren eingeführt werden, meist vom Betroffenen selbst, denn das amtsärztliche Gutachten beantwortet häufig nur die Frage, die ihm gestellt wurde.

Wirtschaftlich ist der Unterschied erheblich. Wer begrenzt dienstfähig weiterarbeitet, bleibt im aktiven Dienst, sammelt weiter ruhegehaltfähige Dienstzeit, vermeidet den Versorgungsabschlag von bis zu 10,8 Prozent und behält den Status samt Beförderungsperspektive. Wer stattdessen mit Anfang fünfzig pensioniert wird, verliert alles davon dauerhaft. Über die restliche Dienst- und Ruhestandszeit gerechnet bewegt sich die Differenz regelmäßig im sechsstelligen Bereich.

Rechtlich ist die Konstruktion einfach und in ihren Folgen anspruchsvoll. Für Landesbeamte gilt § 27 BeamtStG, für Bundesbeamte § 45 BBG. Die Feststellung erfolgt wie die Feststellung der Dienstunfähigkeit, also über die amtsärztliche Untersuchung, und die Voraussetzungen sind die Beibehaltung des übertragenen Amtes und eine verbleibende Leistungsfähigkeit von mindestens fünfzig Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit.

Dieser Beitrag erklärt die Voraussetzungen und den Vorrang der anderweitigen Verwendung, das Verfahren mit seiner Monatsfrist, die Besoldungsfrage samt der maßgeblichen Rechtsprechung, die Auswirkungen auf die spätere Versorgung, die praktischen Probleme der Umsetzung im Dienstalltag sowie die Frage, wie sich die begrenzte Dienstfähigkeit im laufenden Zurruhesetzungsverfahren durchsetzen lässt. Er richtet sich an Beamtinnen und Beamte, bei denen eine Dienstunfähigkeit im Raum steht, und an bereits begrenzt dienstfähige Betroffene. Eingeordnet ist er in unsere Übersicht als Anwalt für Beamtenrecht.

Kapitel02 / 09

Die Voraussetzungen

Was geprüft wird und in welcher Reihenfolge.

Begrenzte Dienstfähigkeit liegt vor, wenn der Beamte wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen die Dienstpflichten nicht mehr in vollem Umfang, aber noch zu mindestens fünfzig Prozent erfüllen kann, und zwar unter Beibehaltung des übertragenen Amtes. Sinkt die verbleibende Leistungsfähigkeit unter diese Schwelle, ist der Weg zur begrenzten Dienstfähigkeit versperrt, und es bleibt bei der Zurruhesetzung.

Die Prüfungsreihenfolge ist wichtig und wird häufig verkannt. Vorrang vor der eingeschränkten Verwendung hat im Regelfall die anderweitige Verwendung, also die Übertragung eines anderen Amtes, notfalls in einer anderen Laufbahn und unter Umständen mit einer geringerwertigen Tätigkeit. Erst wenn feststeht, dass eine solche Verwendung ausscheidet, kommt die begrenzte Dienstfähigkeit in Betracht, und erst wenn auch diese ausscheidet, ist zu pensionieren. Diese Kaskade ist der Kern der Verteidigung in jedem Zurruhesetzungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit.

Wichtig ist der Bezugspunkt. Gemessen wird an den Anforderungen des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinn, nicht am zuletzt besetzten Dienstposten. Wer seinen bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr ausfüllen kann, aber die Aufgaben seines Amtes bei seiner Behörde zur Hälfte bewältigt, ist begrenzt dienstfähig und nicht dienstunfähig. Eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist möglich, aber nur mit Zustimmung des Betroffenen.

Kapitel03 / 09

Das Verfahren

Wo Sie eingreifen müssen und wann.

Die begrenzte Dienstfähigkeit wird wie die Dienstunfähigkeit festgestellt, also auf Grundlage einer amtsärztlichen Untersuchung. Genau hier liegt das erste praktische Problem: Der Amtsarzt beantwortet die ihm gestellte Frage. Lautet der Auftrag nur, ob Dienstunfähigkeit vorliegt, enthält das Gutachten häufig keine Aussage zur verbleibenden Leistungsfähigkeit in Prozent. Deshalb gehört die Anregung, die Fragestellung um die Prüfung einer begrenzten Dienstfähigkeit zu erweitern, in jede Stellungnahme zur amtsärztlichen Untersuchungsanordnung.

Kommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass eine begrenzte Dienstfähigkeit gegeben und keine anderweitige Verwendung möglich ist, folgt eine Anhörung. Betroffene können sich innerhalb eines Monats äußern, danach entscheidet die Dienstbehörde. Mit Beginn der begrenzten Dienstfähigkeit wird die Arbeitszeit entsprechend herabgesetzt, jedoch nicht unter die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit. Aus einer festgestellten Leistungsfähigkeit von beispielsweise fünfundsiebzig Prozent folgt also eine Verwendung mit fünfundsiebzig Prozent der Arbeitszeit.

Die Monatsfrist ist der entscheidende Zeitpunkt, und sie wird häufig unterschätzt, weil das Schreiben wie eine Mitteilung aussieht. Hier gehören sämtliche Einwände auf den Tisch: gegen den ermittelten Prozentsatz, gegen die Annahme, eine anderweitige Verwendung sei nicht möglich, und gegen die konkrete Ausgestaltung der Herabsetzung. Was hier nicht vorgetragen wird, lässt sich später nur schwer nachschieben.

Kapitel04 / 09

Die Besoldung

Der Punkt, an dem sich die Rechtsprechung durchgesetzt hat.

In der Anfangszeit war das Konzept der begrenzten Dienstfähigkeit durch unzulängliche Besoldungsregelungen belastet: Betroffene erhielten Dienstbezüge wie Teilzeitbeschäftigte, ergänzt allenfalls durch einen kleinen Zuschlag. Das war unbefriedigend, weil die reduzierte Arbeitszeit nicht auf einem eigenen Entschluss beruht, sondern auf einer teilweisen Dienstunfähigkeit.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem 2014 und 2015 eine klare Absage erteilt. Das Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG und der allgemeine Gleichheitssatz verbieten es, begrenzt dienstfähige Beamte wie teilzeitbeschäftigte Beamte zeitanteilig zu besolden. Geboten ist vielmehr eine Orientierung an der Besoldung, die für Vollzeitbeschäftigte gesetzlich festgelegt ist, denn mit dieser hat der Gesetzgeber das von ihm selbst als amtsangemessen angesehene Niveau bestimmt. Der Normgeber darf es nicht dabei belassen, die Besoldung auf ein zeitanteilig niedrigeres Niveau abzusenken.

Die Länder und der Bund haben darauf mit Zuschlagsregelungen reagiert, deren Ausgestaltung und Höhe unterschiedlich sind. Zusätzlich gilt eine Untergrenze: Die Bezüge dürfen das Ruhegehalt nicht unterschreiten, das im Fall einer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit zu zahlen wäre. Für Betroffene bedeutet das eine konkrete Prüfaufgabe: Rechnen Sie nach, ob der gezahlte Zuschlag der geltenden Regelung Ihres Dienstherrn entspricht und ob die Untergrenze eingehalten ist. Fehler auf dieser Ebene laufen monatlich weiter und fallen selten von allein auf.

Kapitel05 / 09

Die Versorgungsfolgen

Was die Zeit der begrenzten Dienstfähigkeit später wert ist.

Die Zeit einer begrenzten Dienstfähigkeit ist grundsätzlich in dem Umfang ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Wer mit fünfzig Prozent verwendet wird, sammelt diese Zeit also zur Hälfte als ruhegehaltfähige Dienstzeit an. Um eine Schlechterstellung gegenüber dienstunfähigen Beamten zu vermeiden, gilt eine Mindestberücksichtigung in dem Umfang, der bei einer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit anzurechnen wäre.

Daraus folgt die Rechnung, die vor jeder Entscheidung anzustellen ist. Die begrenzte Dienstfähigkeit bringt anteilige weitere Dienstzeit, den Erhalt des aktiven Status, die Möglichkeit einer späteren vollen Wiederherstellung und die Vermeidung des sofortigen Versorgungsabschlags. Sie kostet dafür Arbeitskraft und bedeutet eine dauerhafte Belastung, die medizinisch tragbar sein muss. Wie sich beide Wege im Ruhegehalt niederschlagen, zeigt der Beitrag zur Berechnung des Ruhegehalts.

VergleichspunktBegrenzte DienstfähigkeitZurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit
Statusaktives Beamtenverhältnis bleibtRuhestand
Ruhegehaltfähige Zeitläuft anteilig weiter, mit Mindestberücksichtigungendet
Versorgungsabschlagfällt zunächst nicht anbis zu 10,8 Prozent dauerhaft
Bezügeherabgesetzt, aber nicht rein zeitanteilig, zuzüglich ZuschlagRuhegehalt
Beförderunggrundsätzlich weiter möglichausgeschlossen
Rückkehr in Vollzeitbei Besserung möglichnur über Reaktivierung

Stand: Juli 2026. Erfahrungswerte und gesetzliche Systematik, ohne Garantieanspruch für den Einzelfall.

Kapitel06 / 09

Die Umsetzung im Alltag

Wo die Probleme tatsächlich auftreten.

Die rechtliche Feststellung ist die eine Sache, die tägliche Umsetzung die andere. In der Praxis wird die Arbeitszeit reduziert, das Aufgabenpaket aber nicht, und Betroffene arbeiten faktisch in Vollzeit für reduzierte Bezüge. Das ist rechtswidrig und zugleich schwer zu belegen, weil die Aufgabenzuweisung selten dokumentiert wird. Unser Rat lautet deshalb, im Anschluss an die Feststellung schriftlich eine angepasste Aufgabenbeschreibung zu verlangen und die tatsächliche Belastung zu dokumentieren.

Ein zweiter Konfliktpunkt ist die Lage der Arbeitszeit. Ob die reduzierte Zeit auf weniger Tage oder auf kürzere Tage verteilt wird, hat für gesundheitlich eingeschränkte Menschen erhebliche Bedeutung, und die Entscheidung darüber ist eine Ermessensentscheidung des Dienstherrn, in die Ihre gesundheitlichen Belange einzustellen sind. Auch hier gilt: Was nicht schriftlich vorgetragen ist, wird nicht abgewogen.

Drittens ist die begrenzte Dienstfähigkeit kein Dauerzustand. Verbessert sich der Gesundheitszustand, ist eine Rückkehr in die volle Verwendung möglich, und der Dienstherr kann eine Nachuntersuchung veranlassen. Verschlechtert er sich, kann das Zurruhesetzungsverfahren wieder aufgenommen werden. Wer die Rückkehr aus dem Ruhestand anstrebt, findet die Voraussetzungen im Beitrag zur Reaktivierung von Beamten.

Kapitel07 / 09

Was Sie konkret tun sollten

Die Reihenfolge im laufenden Verfahren.

  • Erstens. Bringen Sie das Thema aktiv ein, bevor das Gutachten erstellt wird. Regen Sie schriftlich an, die Fragestellung an den Amtsarzt um die verbleibende Leistungsfähigkeit in Prozent zu erweitern. Ein Gutachten ohne diese Frage liefert auch keine Antwort.
  • Zweitens. Lassen Sie sich fachärztlich zur verbleibenden Belastbarkeit bescheinigen, und zwar in Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit und bezogen auf die Anforderungen Ihres Amtes. Diese Stellungnahme ist das wichtigste Dokument des gesamten Verfahrens.
  • Drittens. Bestehen Sie auf der Prüfungsreihenfolge. Zuerst anderweitige Verwendung, dann begrenzte Dienstfähigkeit, erst danach Zurruhesetzung. Eine übersprungene Stufe macht die Verfügung angreifbar.
  • Viertens. Nutzen Sie die Monatsfrist der Anhörung vollständig. Sie ist die einzige Gelegenheit, den Prozentsatz und die Verwendungsfrage vor der Entscheidung zu beeinflussen.
  • Fünftens. Prüfen Sie die Besoldung nach der Feststellung. Zeitanteilige Besoldung ohne den vorgesehenen Zuschlag ist unzulässig, und die Bezüge dürfen das Ruhegehalt nicht unterschreiten, das bei Dienstunfähigkeit zu zahlen wäre.
  • Sechstens. Verlangen Sie eine angepasste Aufgabenbeschreibung und dokumentieren Sie die tatsächliche Belastung. Reduzierte Zeit bei unverändertem Pensum ist der häufigste praktische Missstand in diesem Bereich.
  • Siebtens. Rechnen Sie die Alternativen durch, bevor Sie sich festlegen. Was ist verfahrensrechtlich, was gesundheitlich und was wirtschaftlich das bessere Ergebnis. Diese Rechnung stellen wir zu Beginn auf, nicht am Ende, und dazu gehören auch die Kosten anwaltlicher Vertretung im Beamtenrecht.
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Häufige Fragen

Was ist begrenzte Dienstfähigkeit?

Ein Beamter ist begrenzt dienstfähig, wenn er unter Beibehaltung seines Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann. In diesem Fall ist von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abzusehen und die Arbeitszeit entsprechend herabzusetzen, jedoch nicht unter fünfzig Prozent.

Kann ich trotz Dienstunfähigkeit im Dienst bleiben?

Wenn noch mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit leistbar ist, ja. Vorrang hat allerdings die Prüfung einer anderweitigen Verwendung, also die Übertragung eines anderen Amtes, gegebenenfalls in einer anderen Laufbahn. Erst wenn diese ausscheidet, kommt die begrenzte Dienstfähigkeit in Betracht, und erst danach die Zurruhesetzung.

Wie werde ich bei begrenzter Dienstfähigkeit besoldet?

Nicht wie eine Teilzeitkraft. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Alimentationsprinzip und Gleichheitssatz eine rein zeitanteilige Besoldung verbieten und sich die Besoldung an derjenigen für Vollzeitbeschäftigte orientieren muss. Bund und Länder sehen dafür Zuschlagsregelungen vor. Zudem dürfen die Bezüge das Ruhegehalt nicht unterschreiten, das bei Dienstunfähigkeit zu zahlen wäre.

Zählt die Zeit für meine Pension?

Ja, grundsätzlich in dem Verhältnis, das der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Bei einer Verwendung mit fünfzig Prozent ist die Zeit also zur Hälfte ruhegehaltfähig. Um eine Schlechterstellung gegenüber dienstunfähigen Beamten zu vermeiden, gilt eine Mindestberücksichtigung in dem Umfang, der bei einer Zurruhesetzung anzurechnen wäre.

Was tun, wenn das Gutachten die begrenzte Dienstfähigkeit nicht anspricht?

Das ist der Regelfall und kein Zufall, denn der Amtsarzt beantwortet die ihm gestellte Frage. Verlangen Sie eine Erweiterung der Fragestellung um die verbleibende Leistungsfähigkeit in Prozent und legen Sie eine fachärztliche Stellungnahme dazu vor. Ohne diese Aussage steuert das Verfahren automatisch auf die Zurruhesetzung zu.

Kann die begrenzte Dienstfähigkeit wieder aufgehoben werden?

Ja, in beide Richtungen. Bessert sich der Gesundheitszustand, ist eine Rückkehr in die volle Verwendung möglich, und der Dienstherr kann dazu eine Nachuntersuchung veranlassen. Verschlechtert er sich, kann das Zurruhesetzungsverfahren wieder aufgenommen werden.

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