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Ratgeber

Beamte & Dienst

Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit.

Wie aus längeren Fehlzeiten ein Verfahren wird, das mit dem Verlust des aktiven Status und dauerhaften Versorgungsabschlägen endet, an welchen fünf Stellen dieses Verfahren angreifbar ist und warum der wirtschaftlich wichtigste Streit selten um das Ob, sondern fast immer um das Wie geführt wird.

12 Min. LesezeitStand: Mai 2026familum · Rechtsanwaltskanzlei Weber

Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit setzt voraus, dass Sie zur Erfüllung Ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet hat und bei wem keine Aussicht auf volle Wiederherstellung innerhalb weiterer sechs Monate besteht. Entscheidend ist ein Satz, der in kaum einem Bescheid steht: In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Vor der Versorgung steht die Weiterverwendung, und der Dienstherr muss danach aktiv suchen. Genau hier scheitern die meisten Zurruhesetzungsverfügungen.

Kapitel01 / 09

Einleitung

Der Ablauf ist in fast allen Fällen derselbe. Auf längere Fehlzeiten folgt die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung, auf das Gutachten die Mitteilung, dass Ihre Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei, und wenige Wochen später die Verfügung. Zwischen dem ersten Schreiben und dem Ende des aktiven Dienstverhältnisses liegen häufig weniger als sechs Monate. Wer erst am Ende dieser Kette anwaltlichen Rat sucht, findet ein Verfahren vor, dessen Weichen längst gestellt sind.

Wirtschaftlich ist die Sache eindeutig. Wer mit fünfzig Jahren vorzeitig pensioniert wird, verliert nicht nur den Unterschied zwischen Besoldung und Ruhegehalt für die restliche Dienstzeit. Er verliert vor allem die Jahre, die noch ruhegehaltfähig geworden wären, und trägt zusätzlich einen Versorgungsabschlag von 3,6 Prozent für jedes vorgezogene Jahr, bei krankheitsbedingter Zurruhesetzung gedeckelt auf 10,8 Prozent. Das Ruhegehalt sinkt damit dauerhaft, und zwar bis zum Lebensende. Über die gesamte Ruhestandszeit gerechnet bewegt sich der Schaden regelmäßig im sechsstelligen Bereich.

Der zweite Punkt wird noch häufiger übersehen: Nicht jede Zurruhesetzung ist ein Angriff, den man abwehren will. Manche Mandanten sind erkennbar nicht mehr dienstfähig, und für sie geht es nicht darum, den Status zu halten, sondern die Bedingungen zu gestalten. Zeitpunkt, Anerkennung eines Dienstunfallzusammenhangs, ruhegehaltfähige Dienstzeiten und die Frage der begrenzten Dienstfähigkeit entscheiden über Beträge, die in keinem Rechtsbehelf sichtbar werden.

Dieser Beitrag erklärt den gesetzlichen Maßstab der Dienstunfähigkeit und die Vermutungsregel bei langen Fehlzeiten, die Suchpflicht des Dienstherrn als stärksten materiellen Angriffspunkt, die formellen Anforderungen von der Anhörung über die Personalratsbeteiligung bis zur Schwerbehindertenvertretung, die Einwendungsfrist von einem Monat, die Rechenlogik der Versorgungsabschläge sowie die Frage, wann sich Abwehr lohnt und wann Gestaltung. Er richtet sich an Beamtinnen und Beamte aller Dienstherren, die eine Untersuchungsanordnung oder eine Mitteilung über die beabsichtigte Zurruhesetzung erhalten haben, und an Angehörige, die den Überblick behalten müssen. Eingeordnet ist er in unsere Übersicht als Anwalt für Beamtenrecht.

Kapitel02 / 09

Der Maßstab

Was Dienstunfähigkeit rechtlich bedeutet und was nicht.

Dienstunfähig ist, wer wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Für Bundesbeamte steht das in § 44 Abs. 1 BBG, für Landesbeamte in der jeweiligen Parallelvorschrift des Landesbeamtengesetzes. Die Landesregelungen folgen demselben Aufbau, weichen aber in Zuständigkeiten und Verfahrensdetails voneinander ab. Wer in Potsdam, Magdeburg, Erfurt oder Saarbrücken betroffen ist, findet die maßgebliche Norm daher nicht im Bundesrecht, sondern im Landesbeamtengesetz, und die Unterschiede sind praktisch relevant genug, um sie zu prüfen.

Der zentrale und meistmissverstandene Punkt ist der Bezugspunkt der Prüfung. Maßgeblich ist nicht der zuletzt wahrgenommene Dienstposten, sondern das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Wer als Sachbearbeiter an seinem konkreten Arbeitsplatz nicht mehr einsetzbar ist, ist damit noch lange nicht dienstunfähig. Er ist es erst, wenn er die Aufgaben seines Amtes bei seiner Behörde insgesamt nicht mehr erfüllen kann. Bescheide, die allein auf die Unfähigkeit zur Ausübung des bisherigen Dienstpostens abstellen, greifen zu kurz, und das ist häufiger der Fall, als man erwarten würde.

Daneben steht eine gesetzliche Vermutungsregel, die dem Dienstherrn den Nachweis erleichtern soll: Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Diese Regel definiert keinen eigenen Begriff der Dienstunfähigkeit, sondern vereinfacht deren Feststellung, und ihre Anwendung steht im Ermessen der Dienststelle. Angreifbar ist sie über den zweiten Halbsatz: Wenn eine Aussicht auf Wiederherstellung besteht, etwa weil eine Therapie anschlägt oder eine Operation ansteht, trägt die Vermutung nicht.

Dienstunfähig ist, wer wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig ist.

Kapitel03 / 09

Die Suchpflicht

Weiterverwendung vor Versorgung.

Das Gesetz formuliert den Vorrang unmissverständlich: In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Daraus hat das Bundesverwaltungsgericht bereits 2009 eine echte Suchpflicht des Dienstherrn abgeleitet. Ohne sie könnte die Verwaltung nach Zweckmäßigkeit entscheiden, ob sie sich um eine Weiterverwendung überhaupt bemüht, und genau das wäre mit Wortlaut und Zweck des Gesetzes unvereinbar. Die Suche ist damit keine Kür, sondern Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Zurruhesetzung.

Die Anforderungen sind konkret. Die Suche erstreckt sich regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn, nicht nur auf die eigene Dienststelle. Sie umfasst Dienstposten, die frei sind oder in absehbarer Zeit neu zu besetzen sind, wobei ein Vorausschauzeitraum von sechs Monaten als angemessen gilt. Sie muss ernsthaft betrieben und dokumentiert werden, und eine Verschweigensfrist, nach deren Ablauf die anfragende Behörde einfach eine Fehlanzeige unterstellt, hält das Bundesverwaltungsgericht für unzulässig. In Betracht kommt auch die Übertragung eines Amtes einer anderen Laufbahn, notfalls verbunden mit dem Erwerb einer neuen Laufbahnbefähigung, etwa beim Wechsel aus dem Vollzugsdienst in die Verwaltung.

Für die Praxis heißt das: Die Suchpflicht ist der stärkste materielle Angriffspunkt des gesamten Verfahrens, weil sie sich anhand der Akte überprüfen lässt. Wir verlangen in jedem Mandat die vollständige Dokumentation der Suchanfragen, der angeschriebenen Stellen und der Rückmeldungen. Fehlt sie, oder erschöpft sie sich in einer Rundmail ohne Nachfassen, ist die Verfügung angreifbar, ohne dass über medizinische Fragen gestritten werden muss. Eine Grenze gilt allerdings: Steht fest, dass die Betroffene voraussichtlich überhaupt keinen Dienst mehr leisten kann oder erhebliche Fehlzeiten zu erwarten bleiben, entfällt die Suchpflicht.

Kapitel04 / 09

Die formellen Angriffspunkte

Anhörung, Personalrat, Schwerbehindertenvertretung.

Vor der Verfügung steht die Anhörung. Der Dienstherr teilt die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand mit, und Sie können innerhalb eines Monats Einwendungen erheben, für Bundesbeamte nach § 47 Abs. 2 BBG, für Landesbeamte nach der entsprechenden Landesnorm. Diese Frist ist der wichtigste Termin des Verfahrens und wird trotzdem regelmäßig verstreichen gelassen, weil das Schreiben wie eine Information aussieht und nicht wie ein Rechtsbehelfsfenster. Hier gehören sämtliche Rügen auf den Tisch: gegen das Gutachten, gegen die unterlassene Suche, gegen die Anwendung der Vermutungsregel und, falls Sie eine Untersuchung verweigert haben, gegen die Rechtmäßigkeit der amtsärztlichen Untersuchungsanordnung selbst.

Hinzu kommen Beteiligungsrechte. Auf Antrag ist der Personalrat zu beteiligen, und bei schwerbehinderten Menschen ist die Schwerbehindertenvertretung heranzuziehen. Unterbliebene oder fehlerhafte Beteiligungen sind einer der häufigsten Fehler in diesen Verfahren, gerade weil sie in der Hektik langer Krankheitsverläufe untergehen. Sie führen nicht automatisch zur Aufhebung, verschaffen aber Verhandlungsposition und zwingen die Behörde nicht selten zur Wiederholung des Verfahrens, was Zeit bringt und Gestaltungsspielraum eröffnet.

Ein verbreiteter Irrtum betrifft das betriebliche Eingliederungsmanagement. Ein unterbliebenes Eingliederungsmanagement macht die Zurruhesetzung nach der Rechtsprechung nicht schon für sich rechtswidrig, es ist kein förmlicher Verfahrensschritt des Zurruhesetzungsverfahrens. Wertlos ist es deshalb aber nicht: Ein sauber durchgeführtes Verfahren dokumentiert, welche Weiterverwendungsoptionen geprüft wurden, und liefert damit genau das Material, das später in der Auseinandersetzung um die Suchpflicht fehlt. Wie sich das nutzen lässt, behandeln wir im Beitrag zum BEM-Verfahren für Beamte.

Kapitel05 / 09

Die Rechnung

Was eine vorzeitige Pensionierung tatsächlich kostet.

Das Ruhegehalt ergibt sich aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und dem Faktor 1,79375 Prozent je Dienstjahr, begrenzt auf einen Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent. Wer vorzeitig in den Ruhestand tritt, verliert doppelt: Ihm fehlen die Dienstjahre bis zur Altersgrenze, und auf das verbleibende Ruhegehalt wird ein Abschlag von 3,6 Prozent für jedes vorgezogene Jahr erhoben, bei Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit begrenzt auf 10,8 Prozent. Der Abschlag mindert das Ruhegehalt selbst, nicht den Ruhegehaltssatz.

KonstellationWirtschaftliche FolgeWo der Hebel liegt
Volle Dienstunfähigkeit, Zurruhesetzungfehlende Dienstjahre plus Abschlag bis 10,8 ProzentSuchpflicht, Verfahrensfehler, Zeitpunkt
Begrenzte Dienstfähigkeit festgestelltVerbleib im aktiven Dienst, Bezüge anteilig, Dienstjahre laufen weitermindestens hälftige Leistungsfähigkeit belegen
Anderweitige Verwendung gefundenkein Abschlag, volle DienstzeitSuchdokumentation erzwingen
Dienstunfallbedingte DienstunfähigkeitUnfallruhegehalt, kein VersorgungsabschlagKausalität und rechtzeitige Unfallmeldung
Zurruhesetzung auf eigenen AntragAbschlag bis 14,4 ProzentZeitpunkt und Alternativenprüfung

Stand: Juli 2026. Erfahrungswerte und gesetzliche Größenordnungen, ohne Garantieanspruch für den Einzelfall.

Aus dieser Tabelle folgt die eigentliche Beratungsleistung. Die Frage lautet selten nur, ob die Verfügung rechtswidrig ist. Sie lautet, welche der fünf Konstellationen erreichbar ist und was sie über zwanzig oder dreißig Jahre Ruhestand ausmacht. Der Unterschied zwischen einer Zurruhesetzung mit vollem Abschlag und einer festgestellten begrenzten Dienstfähigkeit übersteigt die Kosten jedes denkbaren Verfahrens um ein Vielfaches. Was anwaltliche Vertretung kostet, steht im Beitrag zu den Kosten eines Anwalts für Beamtenrecht.

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Abwehr oder Gestaltung

Die zwei Strategien und wie man zwischen ihnen wählt.

Die Abwehrstrategie zielt darauf, die Verfügung zu Fall zu bringen und den aktiven Status zu erhalten. Sie lohnt sich, wenn die Suchpflicht verletzt wurde, wenn das Gutachten auf den falschen Bezugspunkt abstellt, wenn Beteiligungsrechte übergangen wurden oder wenn eine begrenzte Dienstfähigkeit nahe liegt. Wichtig ist dabei ein Umstand, der die Zeit auf Ihrer Seite hält: Widerspruch und Klage gegen die Zurruhesetzungsverfügung haben nach der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte aufschiebende Wirkung. Der Status bleibt also zunächst erhalten. Nicht erfasst sind allerdings sämtliche finanziellen Folgen, weshalb die Bezügefrage gesondert zu klären ist. Welcher Rechtsbehelf in Ihrem Bundesland statthaft ist, erklärt unser Beitrag zum Widerspruch im Beamtenrecht.

Die Gestaltungsstrategie akzeptiert den Ruhestand und optimiert seine Bedingungen. Sie lohnt sich, wenn die medizinische Lage eindeutig ist und eine Rückkehr weder realistisch noch gewollt ist. Gestritten wird dann über den Zeitpunkt der Zurruhesetzung, weil jeder zusätzliche Monat ruhegehaltfähige Dienstzeit bedeutet, über die korrekte Festsetzung aller anrechenbaren Vordienstzeiten, über die Anerkennung eines Zusammenhangs mit einem Dienstunfall, die das Unfallruhegehalt eröffnet und den Versorgungsabschlag entfallen lässt, sowie über die Frage der späteren Reaktivierung. Diese Punkte tauchen in keinem Rechtsbehelf auf, sondern werden im Schriftwechsel mit der Versorgungsstelle entschieden.

Ehrlich gehört dazu: Die beiden Strategien schließen einander nicht aus, aber sie konkurrieren um Zeit. Wer bis zur letzten Instanz um den Status kämpft und verliert, hat oft die Gelegenheit verpasst, den Versorgungsfall sauber zu gestalten. Wir entscheiden diese Frage deshalb bewusst am Anfang und nicht am Ende, und wir sagen offen, wenn die Abwehr aussichtslos erscheint.

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Was Sie konkret tun sollten

Die richtige Reihenfolge ab der ersten Mitteilung.

  • Erstens. Behandeln Sie die Mitteilung der beabsichtigten Zurruhesetzung als Fristsache. Die Einwendungsfrist beträgt einen Monat, und sie ist die einzige Gelegenheit, den Bescheid vor seiner Entstehung zu beeinflussen. Wir bringen die Einwendungen fristwahrend an und ergänzen nach Akteneinsicht.
  • Zweitens. Verlangen Sie die vollständige Akte einschließlich der Suchdokumentation. Ohne die Anfragen, die angeschriebenen Stellen und die Rückmeldungen lässt sich die Suchpflicht nicht prüfen, und genau dort liegt die häufigste Rechtswidrigkeit.
  • Drittens. Lassen Sie das amtsärztliche Gutachten auf den Bezugspunkt prüfen. Stellt es auf Ihren konkreten Dienstposten ab statt auf Ihr Amt, trägt es die Zurruhesetzung regelmäßig nicht.
  • Viertens. Prüfen Sie die begrenzte Dienstfähigkeit aktiv. Wer noch mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit leisten kann, ist nicht zurruhezusetzen. Eine fachärztliche Stellungnahme zur verbleibenden Leistungsfähigkeit ist hier das entscheidende Dokument.
  • Fünftens. Klären Sie einen möglichen Dienstunfallzusammenhang, bevor der Versorgungsfall festgesetzt wird. Beruht die Dienstunfähigkeit auf einem anerkannten Dienstunfall, entfällt der Versorgungsabschlag und es kommt Unfallruhegehalt in Betracht. Die Meldefristen sind streng, deshalb gehört diese Prüfung an den Anfang.
  • Sechstens. Lassen Sie die Versorgungsauskunft und die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten überprüfen. Anrechnungsfehler bei Ausbildungs-, Wehrdienst- oder Vordienstzeiten wirken lebenslang und lassen sich nach Bestandskraft kaum noch korrigieren.
  • Siebtens. Entscheiden Sie früh zwischen Abwehr und Gestaltung. Beides gleichzeitig halbherzig zu betreiben, ist die teuerste Variante.
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Häufige Fragen

Wann gilt ein Beamter als dienstunfähig?

Wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen dauernd unfähig ist, die Pflichten seines Amtes zu erfüllen. Maßgeblich ist das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn, nicht der zuletzt besetzte Dienstposten. Ergänzend gilt eine Vermutungsregel: Wer innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate gefehlt hat und bei dem keine Aussicht auf volle Wiederherstellung innerhalb weiterer sechs Monate besteht, kann als dienstunfähig angesehen werden.

Muss der Dienstherr vor der Pensionierung nach einer anderen Stelle suchen?

Ja. Es gilt der Grundsatz Weiterverwendung vor Versorgung. Der Dienstherr muss ernsthaft und dokumentiert nach einer anderweitigen Verwendung im gesamten Bereich seiner Verwaltung suchen, einschließlich Dienstposten, die in den nächsten sechs Monaten frei werden, und notfalls auch in einer anderen Laufbahn. Eine unterlassene oder nur formale Suche macht die Zurruhesetzung angreifbar.

Welche Frist habe ich gegen die beabsichtigte Zurruhesetzung?

Nach der Mitteilung können Sie innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Diese Frist ist der wichtigste Zeitpunkt des Verfahrens, denn hier lassen sich Gutachten, Suchpflicht und Beteiligungsfehler noch vor Erlass der Verfügung angreifen. Gegen die spätere Verfügung selbst gilt die reguläre Rechtsbehelfsfrist von einem Monat.

Wie hoch ist der Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Pensionierung?

Er beträgt 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Ruhestand vor der gesetzlichen Altersgrenze beginnt, bei Dienstunfähigkeit begrenzt auf höchstens 10,8 Prozent. Bei der Zurruhesetzung auf eigenen Antrag liegt die Grenze bei 14,4 Prozent. Beruht die Dienstunfähigkeit auf einem anerkannten Dienstunfall, entfällt der Abschlag und es kommt Unfallruhegehalt in Betracht.

Hat ein Widerspruch gegen die Zurruhesetzung aufschiebende Wirkung?

Nach der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte ja, der Status bleibt während des Verfahrens zunächst erhalten. Die aufschiebende Wirkung erstreckt sich allerdings nicht auf sämtliche finanziellen Folgen, insbesondere nicht auf die Einbehaltung des Teils der Besoldung, der das Ruhegehalt übersteigt. Die Bezügefrage sollte deshalb gesondert geklärt werden.

Kann ich später in den Dienst zurückkehren?

Grundsätzlich ja. Ist die Dienstfähigkeit wiederhergestellt, kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis in Betracht, und zwar sowohl auf eigenen Antrag als auch auf Veranlassung des Dienstherrn nach einer Nachuntersuchung. Die Voraussetzungen und Fristen behandeln wir in einem eigenen Beitrag zur Reaktivierung.

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Weiterführende Beiträge

  • Amtsärztliche Untersuchung: der erste Schritt des Verfahrens und die Stelle, an der sich der Verlauf noch am ehesten beeinflussen lässt.
  • Begrenzte Dienstfähigkeit: die wirksamste Alternative zur Zwangspensionierung, wenn noch mindestens die Hälfte der Arbeitszeit leistbar ist.
  • Reaktivierung von Beamten: der Weg zurück in den aktiven Dienst und der Rechtsschutz gegen eine angeordnete Rückkehr.
  • Dienstunfall: warum die Anerkennung eines Unfallzusammenhangs den Versorgungsabschlag entfallen lässt und welche Meldefristen dabei gelten.
  • Widerspruch im Beamtenrecht: welcher Rechtsbehelf gegen die Verfügung statthaft ist und wie die aufschiebende Wirkung wirkt.
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