Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement anbieten. Beschäftigte im Sinne dieser Vorschrift sind auch Beamtinnen und Beamte, der Dienstherr ist also verpflichtet. Die Teilnahme ist für Sie freiwillig und setzt Ihre Zustimmung voraus. Anders als im Kündigungsschutzrecht führt ein unterlassenes Verfahren im Beamtenrecht nicht dazu, dass eine spätere Zurruhesetzung rechtswidrig wird. Nach der Rechtsprechung kann es nur mittelbare Folgen entfalten. Genau darin liegt der taktische Wert, denn diese mittelbare Wirkung greift bei der Suchpflicht.
Einleitung
Das betriebliche Eingliederungsmanagement stammt aus dem Sozialrecht und ist im Beamtenrecht ein Fremdkörper, der sich als überraschend nützlich erweist. Sein gesetzlicher Zweck ist dreifach: die Arbeitsunfähigkeit überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorbeugen und das Beschäftigungsverhältnis erhalten. Übersetzt in die beamtenrechtliche Systematik heißt das nichts anderes als der Grundsatz, der auch das Zurruhesetzungsverfahren beherrscht: Weiterverwendung vor Versorgung.
Die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit ist nach dem Willen des Gesetzgebers ultima ratio. Selbst bei bereits vorliegender Dienstunfähigkeit muss der Dienstherr prüfen, ob der Beamte dem Dienstleistungsprozess nicht in irgendeiner Weise erhalten werden kann. Das Eingliederungsmanagement ist das Instrument, mit dem diese Prüfung stattfindet, bevor überhaupt jemand an ein Statusverfahren denkt.
Für Betroffene ist das eine ambivalente Lage. Das Verfahren bietet die Chance, Belastungen zu reduzieren und den Arbeitsplatz zu erhalten. Es erzeugt zugleich Dokumentation über den eigenen Gesundheitszustand, und diese Dokumentation liegt später in derselben Akte, aus der ein Zurruhesetzungsverfahren gespeist wird. Beide Seiten gehören in die Entscheidung, ob und wie man teilnimmt.
Dieser Beitrag erklärt die Voraussetzungen und die Geltung für Beamte, den Ablauf und die Rolle der Beteiligten, die Freiwilligkeit und ihre Grenzen, die datenschutzrechtliche Seite, die Bedeutung des Verfahrens im späteren Zurruhesetzungsverfahren sowie die Frage, wann eine Teilnahme sinnvoll ist. Er richtet sich an Beamtinnen und Beamte mit längeren Fehlzeiten und an Personalvertretungen. Eingeordnet ist er in unsere Übersicht als Anwalt für Beamtenrecht.
Voraussetzungen und Geltung
Wann der Dienstherr verpflichtet ist.
Die Pflicht entsteht, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren. Maßgeblich ist ein rollierender Zeitraum von zwölf Monaten, nicht das Kalenderjahr, und wiederholte kürzere Fehlzeiten werden zusammengerechnet. Auf eine Schwerbehinderung kommt es nicht an, das Angebot ist allen Bediensteten zu unterbreiten.
Dass Beamtinnen und Beamte erfasst sind, ist geklärt und wird von den Dienstherren auch so gehandhabt. Die Bezirksregierungen und Personalstellen sprechen das Angebot regelmäßig aus, in Nordrhein-Westfalen etwa auch für Lehrkräfte, bei denen das Gespräch wahlweise an der Schule oder bei der Bezirksregierung stattfinden kann. Verpflichtet ist stets der Dienstherr, und die organisatorische Initiative liegt allein bei ihm. Wer kein Angebot erhält, obwohl die Schwelle überschritten ist, kann es einfordern.
Die Teilnahme ist für Sie freiwillig. Ohne Ihre Zustimmung darf kein Verfahren durchgeführt und dürfen keine Gesundheitsdaten erhoben werden. Lehnen Sie ab, entfällt die Durchführungspflicht des Dienstherrn. Wichtig ist die Abgrenzung: Die bloße Ablehnung eines einzelnen Personalgesprächs ist noch keine Verweigerung des Verfahrens. Und ebenso wichtig: Ihre Ablehnung hindert den Dienstherrn nicht daran, bei anhaltenden Fehlzeiten andere Schritte zu erwägen, bis hin zur Untersuchungsanordnung.
Die Pflicht entsteht, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren.
Der Ablauf
Wer beteiligt ist und worüber gesprochen wird.
Nach der Zustimmung klärt der Dienstherr gemeinsam mit den zuständigen Interessenvertretungen und mit Ihnen, welche Möglichkeiten bestehen, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, künftiger Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und das Beschäftigungsverhältnis zu erhalten. Beteiligt werden regelmäßig der Personalrat und, bei schwerbehinderten Menschen, die Schwerbehindertenvertretung, allerdings nur mit Ihrer Zustimmung.
Gegenstand ist nicht Ihre Diagnose. Sie müssen im Verfahren keine Krankheitsbilder offenlegen, und der Dienstherr hat darauf auch keinen Anspruch. Es geht um Auswirkungen und um Lösungen: Welche Tätigkeiten sind belastend, welche Anpassungen des Arbeitsplatzes, der Arbeitszeit, der Aufgabenzuweisung oder des Einsatzorts kommen in Betracht, welche Hilfsmittel oder externen Unterstützungsleistungen sind denkbar. Diese Unterscheidung sollten Sie bewusst durchhalten.
Zur Vorbereitung gehört, dass Sie eigene Vorschläge mitbringen. Ein Verfahren, in dem der Dienstherr fragt und der Betroffene abwartet, produziert ein Protokoll ohne Ergebnisse. Ein Verfahren, in dem konkrete Anpassungen benannt und schriftlich festgehalten werden, produziert genau das Material, das später fehlt, wenn über eine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit gestritten wird.
Die Bedeutung im Zurruhesetzungsverfahren
Warum ein unterlassenes Verfahren die Verfügung nicht kippt.
Im Arbeitsrecht hat das Eingliederungsmanagement erhebliche Wirkung: Eine krankheitsbedingte Kündigung ohne vorheriges Verfahren kann gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen, und die Darlegungslast verschiebt sich zulasten des Arbeitgebers. Im Beamtenrecht ist das anders. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Verstoß gegen die Verpflichtung, ein Eingliederungsmanagement durchzuführen oder jedenfalls anzubieten, nur mittelbare Folgen für das Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand entfalten. Es ist weder ein förmlicher Verfahrensschritt des Zurruhesetzungsverfahrens noch eine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung.
Diese Klarstellung ist unbequem und wird von Betroffenen regelmäßig anders erwartet. Wer darauf setzt, eine Zurruhesetzung allein deshalb zu Fall zu bringen, weil kein Verfahren angeboten wurde, wird enttäuscht. Der Einwand trägt für sich genommen nicht.
Mittelbar wirkt das Verfahren dennoch, und zwar an der Stelle, an der Zurruhesetzungsverfügungen tatsächlich scheitern: bei der Suchpflicht. Der Dienstherr muss ernsthaft und dokumentiert nach einer anderweitigen Verwendung suchen. Wo ein Eingliederungsmanagement stattgefunden hat, existieren Protokolle darüber, welche Anpassungen geprüft, angeboten oder abgelehnt wurden. Wo keines stattgefunden hat, fehlt dem Dienstherrn genau dieses Material, und seine Behauptung, eine Weiterverwendung sei nicht möglich gewesen, steht ohne Grundlage da. In dieser Konstellation wird das unterlassene Verfahren zum Argument, wenn auch zu einem indirekten.
Teilnehmen oder nicht
Eine Abwägung mit zwei Seiten.
| Gesichtspunkt | Für die Teilnahme | Gegen die Teilnahme |
|---|---|---|
| Arbeitsplatzerhalt | konkrete Anpassungen werden geprüft und dokumentiert | keiner |
| Spätere Suchpflicht | Protokolle belegen, was möglich war | ein leeres Protokoll wird gegen Sie verwendet |
| Gesundheitsdaten | Sie steuern, was Sie offenlegen | jede Angabe liegt in der Akte |
| Zeitpunkt | frühe Anpassung verhindert das Statusverfahren | ein Verfahren kann Aufmerksamkeit auf Fehlzeiten lenken |
| Ablehnung | keine | Durchführungspflicht entfällt, andere Schritte bleiben möglich |
Stand: Juli 2026. Erfahrungswerte aus der Beratungspraxis, ohne Garantieanspruch für den Einzelfall.
Unsere Empfehlung ist in den meisten Fällen eindeutig: teilnehmen, aber vorbereitet. Die Ablehnung schützt Sie nicht vor einer Untersuchungsanordnung und nimmt Ihnen die einzige Gelegenheit, Anpassungen zu erreichen, solange noch niemand über Ihren Status spricht. Wer dagegen unvorbereitet teilnimmt, riskiert ein Protokoll, das später als Beleg dafür dient, es sei alles geprüft worden.
Anders liegt es, wenn bereits ein Konflikt am Arbeitsplatz besteht und das Verfahren erkennbar dazu genutzt werden soll, Gesundheitsinformationen zu sammeln. In dieser Konstellation ist die Teilnahme zu überdenken, und die Grenzen dessen, was gefragt werden darf, sollten vorher schriftlich geklärt werden. Wie sich solche Konfliktlagen sonst behandeln lassen, steht im Beitrag zu Mobbing im Beamtenverhältnis.
Was Sie konkret tun sollten
Die Reihenfolge vor und im Verfahren.
- Erstens. Fordern Sie das Angebot ein, wenn Sie die Schwelle überschritten haben und nichts geschieht. Die Pflicht liegt beim Dienstherrn, und ein unterlassenes Angebot ist später ein Argument, auch wenn es für sich genommen nicht trägt.
- Zweitens. Klären Sie vor dem Gespräch schriftlich, wer teilnimmt und worum es gehen soll. Personalrat und Schwerbehindertenvertretung werden nur mit Ihrer Zustimmung beteiligt, und diese Zustimmung sollten Sie bewusst erteilen oder verweigern.
- Drittens. Bereiten Sie konkrete Vorschläge vor. Reduzierte Belastungsspitzen, veränderte Aufgabenzuweisung, angepasste Arbeitszeit, anderer Einsatzort, Hilfsmittel, stufenweise Wiedereingliederung. Nur was benannt wird, kann geprüft werden.
- Viertens. Sprechen Sie über Auswirkungen, nicht über Diagnosen. Der Dienstherr hat keinen Anspruch auf Ihre Krankheitsgeschichte, und was Sie offenlegen, bleibt in der Akte.
- Fünftens. Bestehen Sie auf einem inhaltlichen Protokoll. Es muss ausweisen, welche Möglichkeiten erörtert, welche geprüft und welche aus welchen Gründen verworfen wurden. Ein Protokoll ohne Inhalt schadet Ihnen später mehr, als es nützt.
- Sechstens. Bewahren Sie alle Unterlagen auf. Einladung, Zustimmungserklärung, Protokolle, Zusagen. Im späteren Verfahren sind sie das Gegenstück zur Suchdokumentation des Dienstherrn.
- Siebtens. Denken Sie an die nächste Stufe. Wenn Fehlzeiten anhalten, folgt die Untersuchungsanordnung. Was dann gilt, steht im Beitrag zur amtsärztlichen Untersuchung, und welche Alternative zur Pensionierung besteht, im Beitrag zur begrenzten Dienstfähigkeit.
Häufige Fragen
Gilt das BEM auch für Beamte?
Ja. Beschäftigte im Sinne der Vorschrift sind Tarifbeschäftigte und Beamte gleichermaßen, der Dienstherr ist also zur Durchführung beziehungsweise zum Angebot verpflichtet. Auf eine Schwerbehinderung kommt es nicht an, das Angebot ist allen Bediensteten zu unterbreiten.
Ab wann muss mir ein BEM angeboten werden?
Wenn Sie innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren. Maßgeblich ist ein rollierender Zwölfmonatszeitraum, und wiederholte kürzere Fehlzeiten werden zusammengerechnet. Die Initiative liegt beim Dienstherrn.
Muss ich teilnehmen?
Nein. Die Teilnahme ist freiwillig und setzt Ihre Zustimmung voraus, ohne die weder ein Verfahren durchgeführt noch Gesundheitsdaten erhoben werden dürfen. Ihre Ablehnung beendet die Durchführungspflicht des Dienstherrn, hindert ihn aber nicht daran, bei anhaltenden Fehlzeiten andere Schritte einzuleiten.
Wird meine Zurruhesetzung rechtswidrig, wenn kein BEM stattgefunden hat?
Nein. Anders als im Kündigungsschutzrecht ist das Eingliederungsmanagement im Beamtenrecht weder förmlicher Verfahrensschritt noch Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Zurruhesetzung. Nach der Rechtsprechung kann ein Verstoß nur mittelbare Folgen entfalten, insbesondere bei der Frage, ob der Dienstherr seine Suchpflicht ernsthaft erfüllt hat.
Muss ich meine Diagnose offenlegen?
Nein. Gegenstand des Verfahrens sind die Auswirkungen auf die Dienstfähigkeit und mögliche Anpassungen, nicht Ihr Krankheitsbild. Ohne Ihre Zustimmung dürfen keine Gesundheitsdaten erhoben werden. Was Sie offenlegen, bleibt allerdings dauerhaft in der Akte.
Was bringt mir das Verfahren praktisch?
Zwei Dinge. Zum einen konkrete Anpassungen, die eine spätere Dienstunfähigkeit verhindern können. Zum anderen ein Protokoll darüber, welche Weiterverwendungsmöglichkeiten geprüft wurden. Genau dieses Material fehlt in Zurruhesetzungsverfahren regelmäßig, und dort entscheidet es über die Rechtmäßigkeit der Verfügung.
Weiterführende Beiträge
- Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit: das Verfahren, in dem sich ein gut geführtes Eingliederungsmanagement auszahlt.
- Amtsärztliche Untersuchung: der nächste Schritt, wenn die Fehlzeiten trotz Anpassungen anhalten.
- Begrenzte Dienstfähigkeit: die Alternative zur Pensionierung, die sich im Eingliederungsverfahren vorbereiten lässt.
- Mobbing im Beamtenverhältnis: was gilt, wenn das Verfahren in einer Konfliktlage eingesetzt wird.
- Kosten eines Anwalts für Beamtenrecht: wann anwaltliche Begleitung schon im Vorfeld eines Statusverfahrens sinnvoll ist.



