Wird eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch Urteil eines deutschen Gerichts wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft. Bei bestimmten Staatsschutzdelikten, bei Volksverhetzung und bei auf eine Diensthandlung bezogener Bestechlichkeit genügen sechs Monate. Ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird, ändert daran nichts. Ein Strafbefehl löst die Folge dagegen nicht aus, und im Wiederaufnahmeverfahren lebt der Status rückwirkend wieder auf. Diese Schwellen sind das Erste, was jede Verteidigung kennen muss.
Einleitung
Die Schnittstelle zwischen Strafrecht und Beamtenrecht ist der Bereich, in dem die meisten vermeidbaren Katastrophen entstehen. Eine Strafverteidigung, die auf ein niedriges Strafmaß hinarbeitet und dabei eine Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung als Erfolg verbucht, hat aus strafrechtlicher Sicht gut gearbeitet und den Mandanten seinen Beruf gekostet. Umgekehrt kann die Verteidigung mit Blick auf zehn Monate statt zwölf einen Erfolg erzielen, der wirtschaftlich sechsstellig ist.
Rechtlich ist die Regelung schlicht und unbarmherzig. Für Landesbeamte steht sie in § 24 BeamtStG, für Bundesbeamte in § 41 BBG. Beide bestimmen, dass das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils endet, wenn eine der gesetzlichen Schwellen erreicht ist. Es bedarf keiner Entscheidung des Dienstherrn, kein Disziplinarverfahren, keiner Verfügung. Der Status endet automatisch, und die Behörde stellt das nur noch fest.
Neben diesem Automatismus steht die zweite Ebene, das Disziplinarrecht. Auch unterhalb der Schwellen kann eine Straftat ein Dienstvergehen sein und bis zur Entfernung führen, und umgekehrt beendet ein Freispruch das Disziplinarverfahren nicht. Beide Ebenen laufen nach eigenen Regeln, greifen aber ineinander, insbesondere über die Bindungswirkung strafgerichtlicher Tatsachenfeststellungen. Wie das Disziplinarverfahren im Einzelnen abläuft, steht im Beitrag zum Disziplinarverfahren gegen Beamte.
Dieser Beitrag erklärt die gesetzlichen Schwellen und ihre Ausnahmen, die Bedeutung von Bewährung, Strafbefehl und Gesamtstrafe, die Folgen für Versorgung und Nachversicherung, die Rückabwicklung im Wiederaufnahmeverfahren, die Lage bei Probe- und Widerrufsbeamten sowie die abgestimmte Verteidigung in beiden Verfahren. Er richtet sich an Beamtinnen und Beamte, gegen die ermittelt wird oder die angeklagt sind, und an Strafverteidiger, die einen solchen Mandanten betreuen. Eingeordnet ist er in unsere Übersicht als Anwalt für Beamtenrecht.
Die Schwellen
Ein Jahr, sechs Monate, und was dazwischen liegt.
Die Grundschwelle liegt bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat. Auf die Deliktsart kommt es dabei nicht an: Untreue, Betrug, Unterschlagung, schwere Gewalt- oder Sexualdelikte, Körperverletzung im Amt, alles zählt, solange die Tat vorsätzlich begangen und die Strafe in dieser Höhe verhängt wurde. Fahrlässigkeitsdelikte lösen die Folge nicht aus, unabhängig von der Strafhöhe.
Die abgesenkte Schwelle von sechs Monaten gilt für einen abschließend bestimmten Kreis von Taten: Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit, Volksverhetzung sowie Bestechlichkeit, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht. Die Aufnahme der Volksverhetzung in diesen Katalog ist vergleichsweise jung und in der Beratungspraxis noch wenig bekannt, sie hat aber erhebliche Bedeutung für Fälle, in denen Äußerungen in sozialen Netzwerken strafrechtlich verfolgt werden.
Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn das Bundesverfassungsgericht nach Art. 18 GG die Verwirkung eines Grundrechts feststellt. Für die Verteidigung heißt das: Neben der Strafhöhe ist stets zu prüfen, ob eine Nebenfolge in Betracht kommt, denn sie führt unabhängig vom Strafmaß zum Verlust des Status.
Die Grundschwelle liegt bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat.
Bewährung, Strafbefehl, Gesamtstrafe
Drei Fragen, die über den Ausgang entscheiden.
Die Aussetzung der Strafe zur Bewährung ändert an der Rechtsfolge nichts. Wer zu einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt wird, verliert das Beamtenverhältnis ebenso wie derjenige, der die Strafe verbüßt. Diese Erkenntnis kommt in der Praxis regelmäßig zu spät, weil im Strafverfahren die Bewährungsfrage im Vordergrund steht und die reine Strafhöhe als zweitrangig erscheint. Für einen Beamten ist es genau umgekehrt.
Ein Strafbefehl löst die Folge nicht aus. Das Gesetz knüpft ausdrücklich an eine Verurteilung im ordentlichen Strafverfahren durch Urteil an, und ein Strafbefehl ist kein Urteil in diesem Sinne. Das eröffnet eine Verteidigungsoption, die überraschend selten genutzt wird: Wo ein Strafbefehlsverfahren in Betracht kommt und die Staatsanwaltschaft dazu bereit ist, kann die Erledigung im Strafbefehlsweg den Status retten, auch wenn die Sanktion der Höhe nach vergleichbar ausfällt. Das enthebt nicht vom Disziplinarverfahren, verhindert aber den Automatismus.
Bei mehreren Taten ist die Bildung der Gesamtstrafe entscheidend. Maßgeblich ist die verhängte Strafe, nicht die Summe der Einzelstrafen in der Betrachtung des Betroffenen. Wer wegen mehrerer Taten zu Einzelstrafen von jeweils acht Monaten und einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt wird, überschreitet die Schwelle. Die Gesamtstrafenbildung gehört deshalb zu den Punkten, die in der Strafverteidigung mit Blick auf die beamtenrechtliche Folge zu führen sind.
Die Folgen
Was mit Status, Versorgung und Beihilfe geschieht.
Mit der Rechtskraft endet das Beamtenverhältnis. Damit entfallen Dienstbezüge, Amtsbezeichnung und Beihilfeanspruch, und die private Krankenversicherung ist auf einen Volltarif umzustellen. Die erdiente Versorgungsanwartschaft entfällt, an ihre Stelle tritt die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, die bei langen Beamtenlaufbahnen zu deutlich niedrigeren Leistungen führt. Bei Ruhestandsbeamten erlöschen die Versorgungsbezüge unter entsprechenden Voraussetzungen.
Die wirtschaftliche Dimension entspricht damit derjenigen der disziplinarischen Höchstmaßnahme, und die Vergleichsrechnung findet sich im Beitrag zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Wie hoch die entgangene Versorgung ausfällt, lässt sich anhand der Systematik im Beitrag zur Berechnung des Ruhegehalts überschlagen.
| Konstellation | Beamtenrechtliche Folge | Verfahren |
|---|---|---|
| Vorsatztat, Freiheitsstrafe ab einem Jahr | Ende kraft Gesetzes | keines, Behörde stellt nur fest |
| Katalogtat, Freiheitsstrafe ab sechs Monaten | Ende kraft Gesetzes | keines |
| Aberkennung der Amtsfähigkeit | Ende kraft Gesetzes | keines |
| Strafbefehl, unabhängig von der Höhe | kein automatisches Ende | Disziplinarverfahren möglich |
| Verurteilung unterhalb der Schwellen | kein automatisches Ende | Disziplinarverfahren, Maßnahme bis zur Entfernung möglich |
| Freispruch oder Einstellung | kein automatisches Ende | Disziplinarverfahren bleibt möglich |
| Wiederaufnahme mit Aufhebung | Beamtenverhältnis gilt als nicht unterbrochen | Rückabwicklung |
Stand: Juli 2026. Systematik nach § 24 BeamtStG und § 41 BBG, Landesrecht folgt dieser Struktur. Ohne Garantieanspruch für den Einzelfall.
Die letzte Zeile verdient Beachtung. Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hatte, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Das ist mehr als eine symbolische Regelung: Sie bedeutet die rückwirkende Wiederherstellung von Status, Dienstzeit und Versorgungsanwartschaft. Die praktischen Hürden eines Wiederaufnahmeverfahrens sind hoch, aber wo sie überwindbar erscheinen, ist der Einsatz gerechtfertigt.
Probe- und Widerrufsbeamte
Warum die Lage dort noch schneller kippt.
Für Beamte auf Probe und auf Widerruf gelten die gesetzlichen Verlustschwellen ebenfalls. Praktisch bedeutsamer ist für sie aber ein anderer Weg: Sie können bereits wegen eines Verhaltens entlassen werden, das im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, und diese Entlassung ist fristlos möglich. Es bedarf also keiner Verurteilung und erst recht keiner bestimmten Strafhöhe.
Hinzu kommt die Bewährungsprognose. Ein laufendes Ermittlungsverfahren kann bereits begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung wecken, und für die Feststellung der Nichtbewährung genügen solche Zweifel. Wer sich in der Probezeit befindet und mit einem Strafverfahren konfrontiert ist, steht damit unter erheblich größerem Zeitdruck als ein Lebenszeitbeamter. Die Einzelheiten stehen im Beitrag zur Entlassung eines Beamten auf Probe.
Für Bewerberinnen und Bewerber schließlich wirkt sich ein Strafverfahren über die charakterliche Eignung aus. Wichtig ist dabei, dass eine Einstellung des Verfahrens für sich genommen keine Zweifel an der Rechtstreue begründet und dass die Behörde vor einer darauf gestützten Ablehnung anhören muss. Dazu der Beitrag zur abgelehnten Verbeamtung.
Was Sie konkret tun sollten
Die Reihenfolge ab dem ersten Ermittlungsverfahren.
- Erstens. Informieren Sie Ihren Strafverteidiger unverzüglich über Ihren Beamtenstatus und über die Schwellen. Eine Strafverteidigung, die diese Grenzen nicht kennt, optimiert auf das falsche Ziel.
- Zweitens. Definieren Sie das Verteidigungsziel neu. Nicht die Bewährung entscheidet über Ihren Beruf, sondern die Strafhöhe. Elf Monate ohne Bewährung sind beamtenrechtlich besser als zwölf Monate mit Bewährung.
- Drittens. Prüfen Sie den Strafbefehlsweg. Wo er in Betracht kommt und die Staatsanwaltschaft mitgeht, vermeidet er den gesetzlichen Automatismus, auch wenn die Sanktion vergleichbar ausfällt.
- Viertens. Denken Sie die Gesamtstrafenbildung mit. Bei mehreren Taten entscheidet die Gesamtstrafe, und ihre Bildung lässt sich im Strafverfahren beeinflussen.
- Fünftens. Prüfen Sie mögliche Nebenfolgen. Die Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter beendet das Beamtenverhältnis unabhängig von der Strafhöhe.
- Sechstens. Führen Sie beide Verfahren aus einer Hand oder zumindest abgestimmt. Strafgerichtliche Tatsachenfeststellungen binden im Disziplinarverfahren, und ein taktisches Geständnis wirkt dort weiter.
- Siebtens. Bereiten Sie die wirtschaftliche Seite vor, wenn die Schwelle nicht mehr zu unterschreiten ist. Nachversicherung, Krankenversicherung im Volltarif und die Frage eines Unterhaltsbeitrags sollten geklärt sein, bevor das Urteil rechtskräftig wird.
Häufige Fragen
Ab welcher Strafe verliere ich mein Beamtenverhältnis?
Bei einer Verurteilung im ordentlichen Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Bei Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat, Gefährdung der äußeren Sicherheit, Volksverhetzung und bei auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezogener Bestechlichkeit genügen sechs Monate. Das Beamtenverhältnis endet mit der Rechtskraft.
Hilft es, wenn die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird?
Nein. Der Verlust der Beamtenrechte tritt unabhängig davon ein, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Maßgeblich ist allein die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe. Für Beamte ist die Strafhöhe deshalb wichtiger als die Bewährungsfrage.
Führt ein Strafbefehl zum Verlust des Beamtenverhältnisses?
Nein. Das Gesetz knüpft an eine Verurteilung im ordentlichen Strafverfahren durch Urteil an, und ein Strafbefehl erfüllt diese Voraussetzung nicht. Ein Disziplinarverfahren wegen desselben Sachverhalts bleibt allerdings möglich, und die dort verhängte Maßnahme kann bis zur Entfernung reichen.
Was passiert nach einem Freispruch?
Das Disziplinarverfahren endet damit nicht zwingend. Der disziplinarrechtliche Maßstab ist ein anderer als der strafrechtliche, und ein Verhalten kann dienstpflichtwidrig sein, ohne strafbar zu sein. Umgekehrt binden die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils im Disziplinarverfahren.
Was geschieht mit meiner Pension?
Die erdiente Versorgungsanwartschaft entfällt, an ihre Stelle tritt die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Bei Ruhestandsbeamten erlöschen die Versorgungsbezüge unter entsprechenden Voraussetzungen. Die Nachversicherung führt bei langen Beamtenlaufbahnen zu erheblich niedrigeren Leistungen als das entgangene Ruhegehalt.
Kann der Verlust rückgängig gemacht werden?
Ja, im Wiederaufnahmeverfahren. Wird die Entscheidung, die den Verlust zur Folge hatte, dort aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen, Status und Dienstzeit leben rückwirkend wieder auf. Die Hürden eines Wiederaufnahmeverfahrens sind allerdings hoch.
Weiterführende Beiträge
- Disziplinarverfahren gegen Beamte: die zweite Ebene, die auch unterhalb der gesetzlichen Schwellen greift.
- Entfernung aus dem Beamtenverhältnis: die disziplinarische Höchstmaßnahme mit denselben wirtschaftlichen Folgen.
- Vorläufige Dienstenthebung: was während des laufenden Strafverfahrens mit Status und Bezügen geschieht.
- Entlassung eines Beamten auf Probe: warum in der Probezeit bereits ein Ermittlungsverfahren genügen kann.
- Berechnung des Ruhegehalts: die Größenordnung dessen, was mit dem Status verloren geht.



