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Ratgeber

Beamte & Dienst

Konkurrentenklage.

Warum nach einer Konkurrentenmitteilung nur rund zwei Wochen bleiben, bis die Beförderungsstelle endgültig verloren ist, wie der Eilantrag nach § 123 VwGO die Ernennung des Mitbewerbers stoppt und in welchen Ausnahmefällen auch danach noch etwas zu retten ist.

12 Min. LesezeitStand: Mai 2026familum · Rechtsanwaltskanzlei Weber

Wer bei einer Beförderung übergangen wird, erhält eine Konkurrentenmitteilung. Ab deren Zugang muss der Dienstherr eine Wartefrist von grundsätzlich zwei Wochen einhalten, bevor er den ausgewählten Bewerber ernennen darf. Wird in dieser Zeit ein Eilantrag nach § 123 VwGO gestellt, darf er erst nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens ernennen. Wird keiner gestellt, ist die Stelle nach dem Grundsatz der Ämterstabilität in aller Regel unwiderruflich vergeben, und zwar auch dann, wenn die Auswahl rechtswidrig war. Kein anderes beamtenrechtliches Verfahren bestraft Zögern so hart.

Kapitel01 / 09

Einleitung

Die Konkurrentenmitteilung ist eines der folgenreichsten Schreiben, das eine Beamtin oder ein Beamter je erhält, und sie sieht nach nichts aus. Meist wenige Zeilen, oft ohne Rechtsbehelfsbelehrung, häufig mit dem Hinweis, die Auswahl sei auf eine andere Person gefallen. Wer daraufhin zunächst das Gespräch mit dem Vorgesetzten sucht, um Erläuterung bittet oder auf eine Antwort der Personalstelle wartet, hat regelmäßig verloren, bevor er begonnen hat.

Der Grund liegt in einem Grundsatz, den der Gesetzgeber nicht geschrieben, sondern die Rechtsprechung entwickelt hat. Die Ernennung des ausgewählten Bewerbers ist rechtsbeständig und kann in aller Regel nicht mehr rückgängig gemacht werden. Mit ihr geht der Bewerbungsverfahrensanspruch der Unterlegenen unter, weil das Amt unwiderruflich vergeben ist. Eine doppelte Besetzung derselben Stelle scheidet aus verfassungsrechtlichen Gründen aus. Übrig bleibt nach der Ernennung im Normalfall nur noch Schadensersatz, und dessen Voraussetzungen sind deutlich schwerer zu erfüllen als die des Eilantrags.

Zum Ausgleich dieser Härte hat die Rechtsprechung dem Dienstherrn zwei Pflichten auferlegt. Er muss die Auswahlentscheidung den unterlegenen Bewerbern vor der Ernennung mitteilen, und er muss danach angemessene Zeit zuwarten, damit diese das Verwaltungsgericht anrufen können. In der Praxis der Verwaltungsgerichte hat sich dafür eine Frist von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung herausgebildet. Diese zwei Wochen sind das gesamte Zeitfenster, das Ihnen zur Verfügung steht, und in ihnen müssen Akteneinsicht, Fehleranalyse und Antragstellung stattfinden.

Dieser Beitrag erklärt den Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG, die Mitteilungs- und Wartepflichten des Dienstherrn, den Ablauf des Eilverfahrens nach § 123 VwGO mit seinen Anforderungen an Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, die typischen Auswahlfehler, die vor Gericht tatsächlich tragen, die Durchbrechung der Ämterstabilität bei Rechtsschutzverhinderung sowie den Schadensersatz als Auffanglinie. Er richtet sich an Beamtinnen und Beamte aller Laufbahnen, die eine Konkurrentenmitteilung erhalten haben oder mit einer rechnen, und an alle, die vor einer Bewerbung wissen wollen, worauf zu achten ist. Eingeordnet ist er in unsere Übersicht als Anwalt für Beamtenrecht.

Kapitel02 / 09

Der Bewerbungsverfahrensanspruch

Was Ihnen zusteht und was nicht.

Art. 33 Abs. 2 GG gibt jedem Deutschen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Daraus folgt kein Anspruch auf Beförderung, wohl aber ein Anspruch darauf, dass über die Bewerbung nach diesen und nur nach diesen Kriterien entschieden wird. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch ist das, was im Konkurrentenstreit durchgesetzt wird. Wer im Verfahren obsiegt, bekommt kein Amt, sondern ein neues Auswahlverfahren, und muss sich in diesem erneut durchsetzen.

Die Auswahl erfolgt regelmäßig anhand der dienstlichen Beurteilungen. Sie sind die maßgebliche Grundlage jeder Entscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG, und sie müssen aktuell und vergleichbar sein. Erst wenn die Beurteilungen im Wesentlichen gleich sind, darf der Dienstherr auf weitere leistungsbezogene Kriterien zurückgreifen, etwa auf Einzelaussagen der Beurteilungen, und erst danach auf Hilfskriterien. Wer eine leistungsschwächere Beurteilung hat, gewinnt den Konkurrentenstreit nur, wenn das Verfahren selbst fehlerhaft war oder die Beurteilungsgrundlage nicht trägt.

Genau deshalb hängen Beurteilung und Beförderung untrennbar zusammen. Eine unangefochtene fehlerhafte Beurteilung wird im Auswahlverfahren zur eigenen Aktenlage, und der Streit lässt sich dann nur noch inzident führen. Wir prüfen bei jedem Konkurrentenmandat deshalb parallel, ob die zugrunde liegende Beurteilung angreifbar ist, und wie sich diese dienstliche Beurteilung anfechten lässt, steht im zugehörigen Beitrag.

Kapitel03 / 09

Die zwei Wochen

Was in diesem Zeitfenster passieren muss.

Nach dem Zugang der Konkurrentenmitteilung läuft die Wartefrist. Der Dienstherr darf den ausgewählten Bewerber erst ernennen, wenn feststeht, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg hat. Stellen Sie den Antrag rechtzeitig, ist die Ernennung bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens gesperrt, und zwar einschließlich der Beschwerdeinstanz. Stellen Sie ihn nicht, wird ernannt.

Praktisch bedeutet das eine Aufgabenfolge unter Zeitdruck. Zuerst Akteneinsicht in den Auswahlvorgang, denn ohne die Vermerke, die Beurteilungen der Mitbewerber und die Dokumentation der Auswahlerwägungen lässt sich kein Fehler benennen. Dann die Analyse, welche der typischen Fehlerkategorien vorliegt. Dann der Antrag mit Glaubhaftmachung. In der Regel verbinden wir die Akteneinsichtsforderung mit der Aufforderung, bis zu deren Gewährung von der Ernennung abzusehen, und bereiten den Antrag parallel vor, statt auf die Akte zu warten.

Ein Punkt zur Beruhigung und einer zur Warnung. Zur Beruhigung: Geht es nicht um eine Ernennung, sondern zunächst nur um die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens durch Umsetzung, ist das Verstreichen der Zweiwochenfrist für einen späteren Eilantrag grundsätzlich unschädlich, weil noch keine unumkehrbaren Tatsachen geschaffen sind. Zur Warnung: Verlassen Sie sich darauf nicht, denn ob eine Umsetzung oder eine Ernennung bevorsteht, ergibt sich aus der Mitteilung häufig nicht, und die Grenze zur Verwirkung ist unscharf. Wer den sicheren Weg gehen will, handelt binnen der zwei Wochen.

Kapitel04 / 09

Die Fehler, die tragen

Woran Auswahlentscheidungen tatsächlich scheitern.

Der häufigste und wirksamste Angriffspunkt ist die fehlende Dokumentation. Die wesentlichen Auswahlerwägungen müssen vor der Entscheidung schriftlich niedergelegt sein. Sie dürfen nicht erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeschoben werden, denn sonst wäre effektiver Rechtsschutz nicht möglich. Ein Auswahlvermerk, der lediglich das Ergebnis mitteilt, oder eine Begründung, die erst in der Antragserwiderung entsteht, ist ein Fehler, der die Auswahlentscheidung regelmäßig zu Fall bringt.

Zweitens die Beurteilungsgrundlage. Sind die verglichenen Beurteilungen veraltet, beziehen sie sich auf unterschiedliche Zeiträume, fehlt eine Anlassbeurteilung, wo sie nötig gewesen wäre, oder ist das Gesamturteil eines Mitbewerbers nicht begründet, trägt der Vergleich nicht. Eine Beurteilung, die älter als drei Jahre ist, taugt für eine Auswahlentscheidung im Regelfall nicht mehr.

Drittens der vorzeitige Rückgriff auf Hilfskriterien. Wer bei im Wesentlichen gleicher Beurteilungslage sofort auf Dienstalter, Lebensalter oder Verwendungsbreite abstellt, ohne zuvor die Einzelaussagen der Beurteilungen auszuschöpfen, verletzt den Leistungsgrundsatz. Ebenso angreifbar sind Anforderungsprofile, die auf eine bestimmte Person zugeschnitten sind, und konstitutive Merkmale, die sich nicht aus den Anforderungen des Amtes rechtfertigen lassen.

Viertens die Verfahrensfehler im engeren Sinn. Dazu gehören die unterbliebene Beteiligung von Personalrat, Gleichstellungsbeauftragter oder Schwerbehindertenvertretung, ein Auswahlgespräch ohne dokumentierte und vergleichbare Bewertungsmaßstäbe sowie die Berücksichtigung sachfremder Erwägungen. Bei schwerbehinderten Bewerbern kommt hinzu, dass die Nichtberücksichtigung besondere Anforderungen an die Begründung stellt.

Kapitel05 / 09

Wenn schon ernannt wurde

Die Ausnahme von der Ämterstabilität.

Ist der Mitbewerber ernannt, ist die Stelle im Regelfall verloren. Das Bundesverwaltungsgericht hat 2010 aber eine wichtige Ausnahme geschaffen: Der Dienstherr kann sich auf die Ämterstabilität nicht berufen, wenn er den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz selbst verhindert hat. Dann ist die Ernennung ausnahmsweise anfechtbar, und der Rechtsschutz wird nachgeholt.

Rechtsschutzverhinderung liegt insbesondere vor, wenn der Dienstherr überhaupt keine Konkurrentenmitteilung versandt hat, wenn er vor Ablauf der Wartefrist für den Eilantrag ernannt hat, wenn er die gesetzliche Beschwerdefrist zum Oberverwaltungsgericht nicht abgewartet hat oder wenn er ernannt hat, bevor die Frist für die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts verstrichen war. Ein praktisch bedeutsamer Unterfall betrifft irreführende Mitteilungen: Wer nicht darauf hingewiesen wird, dass nach der Dienstpostenvergabe keine zweite Auswahlentscheidung mehr stattfindet, sondern unmittelbar befördert wird, kann seinen Rechtsschutz nicht sinnvoll planen.

Verlassen sollte sich darauf niemand. Der Nachweis der Rechtsschutzverhinderung ist anspruchsvoll, die Ausnahme bleibt eine Ausnahme, und auch das Anfechtungsrecht in diesen Fällen kann verwirken. Wo eine Ernennung bereits erfolgt ist, prüfen wir deshalb parallel den Schadensersatzanspruch. Er setzt voraus, dass die Auswahl schuldhaft rechtswidrig war, dass Sie bei fehlerfreier Auswahl voraussichtlich ausgewählt worden wären und dass Sie es nicht schuldhaft unterlassen haben, den Schaden durch Rechtsmittel abzuwenden. Diese letzte Voraussetzung ist der Grund, warum der versäumte Eilantrag auch den Schadensersatz kostet.

Kapitel06 / 09

Kosten, Aussichten und Zeitachse

Was das Verfahren wirtschaftlich bedeutet.

SchrittZeitfensterWas zu tun istErfahrungsgemäße Wirkung
Zugang der KonkurrentenmitteilungTag 0Datum sichern, Umschlag aufbewahrenFristbeginn
Akteneinsicht verlangenTag 1 bis 2schriftlich, verbunden mit Bitte um Nichternennunghäufig faktische Verlängerung des Fensters
FehleranalyseTag 3 bis 8Vermerk, Beurteilungen, Beteiligungen prüfenentscheidet über Erfolgsaussicht
Eilantrag § 123 VwGObis Tag 14Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft machenErnennungssperre bis Verfahrensende
Beschwerde zum OVGFrist ab Zustellungbei ablehnendem BeschlussErnennungssperre bleibt bestehen
Nach ErnennungsofortRechtsschutzverhinderung und Schadensersatz prüfenAusnahmefall, deutlich schwächer

Stand: Juli 2026. Erfahrungswerte aus der Beratungspraxis, ohne Garantieanspruch für den Einzelfall.

Die Erfolgsaussichten hängen fast vollständig von der Aktenqualität ab, nicht von der eigenen Beurteilungsnote. Wo der Auswahlvorgang sauber dokumentiert ist, die Beurteilungen aktuell und vergleichbar sind und der Leistungsvorsprung des Mitbewerbers erkennbar ist, führt kein Verfahren zum Ziel. Wo der Vermerk dünn ist, sind die Aussichten gut. Diese Einschätzung liefern wir nach Akteneinsicht und nicht vorher, und wir raten in einem erheblichen Teil der Fälle ab. Was das Verfahren kostet und wie sich der Streitwert im Eilverfahren berechnet, steht im Beitrag zu den Kosten eines Anwalts für Beamtenrecht. Ob vor dem Eilantrag zusätzlich ein Widerspruch erforderlich ist, richtet sich nach Ihrem Bundesland, siehe den Beitrag zum Widerspruch im Beamtenrecht. Für Lehrkräfte, die um Funktionsstellen und Schulleitungsämter konkurrieren, gelten zusätzliche Besonderheiten, die wir im Beitrag zur Konkurrentenklage von Lehrkräften behandeln.

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Was Sie konkret tun sollten

Die Reihenfolge in den ersten vierzehn Tagen.

  • Erstens. Sichern Sie das Zugangsdatum der Konkurrentenmitteilung und bewahren Sie den Umschlag auf. Die gesamte Wartefrist rechnet ab diesem Tag, und ihre Berechnung ist im Streitfall der erste Prüfpunkt des Gerichts.
  • Zweitens. Sprechen Sie nicht zuerst mit der Personalstelle. Erläuterungsgespräche verbrauchen Tage und schaffen keine Rechtsposition. Wir kommunizieren ab dem ersten Tag schriftlich und aktenkundig.
  • Drittens. Verlangen Sie sofort Akteneinsicht in den vollständigen Auswahlvorgang, einschließlich der Beurteilungen der Mitbewerber, des Auswahlvermerks und der Beteiligungsunterlagen. Verbinden Sie das mit der Aufforderung, bis zur Gewährung nicht zu ernennen.
  • Viertens. Lassen Sie den Eilantrag parallel vorbereiten, nicht nach der Akteneinsicht. Wird die Akte verzögert, muss der Antrag trotzdem innerhalb des Fensters gestellt werden können, notfalls zunächst mit dem Dokumentationsmangel als tragendem Argument.
  • Fünftens. Prüfen Sie die eigene Beurteilung mit. Ist sie fehlerhaft, gehört ihre Anfechtung in dieselbe Strategie, denn sie ist die Grundlage, auf der Sie verglichen wurden.
  • Sechstens. Wenn bereits ernannt wurde, prüfen Sie sofort, ob eine Konkurrentenmitteilung überhaupt erging und ob die Wartefristen eingehalten wurden. Nur in diesen Fällen ist der Weg noch offen, und auch er schließt sich mit der Zeit.
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Häufige Fragen

Wie lange habe ich nach einer Konkurrentenmitteilung Zeit?

Grundsätzlich zwei Wochen ab Zugang. So lange muss der Dienstherr nach der Rechtsprechung mit der Ernennung des ausgewählten Bewerbers warten, damit unterlegene Bewerber das Verwaltungsgericht anrufen können. Wird in dieser Zeit ein Eilantrag gestellt, darf erst nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens ernannt werden. Wird keiner gestellt, ist die Stelle in aller Regel endgültig vergeben.

Was ist der Grundsatz der Ämterstabilität?

Er besagt, dass die Ernennung des ausgewählten Bewerbers rechtsbeständig ist und nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Mit ihr geht der Bewerbungsverfahrensanspruch der unterlegenen Bewerber unter, weil das Amt unwiderruflich vergeben ist. Eine Ausnahme gilt, wenn der Dienstherr den gebotenen Rechtsschutz selbst verhindert hat, etwa durch eine unterbliebene Mitteilung oder eine Ernennung vor Ablauf der Wartefrist.

Bekomme ich durch die Konkurrentenklage die Stelle?

Nein, jedenfalls nicht unmittelbar. Durchgesetzt wird der Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung, nicht auf das Amt. Erfolgreich ist das Verfahren, wenn das Gericht dem Dienstherrn die Besetzung untersagt, bis über Ihre Bewerbung erneut entschieden ist. Im zweiten Durchgang müssen Sie sich erneut durchsetzen, allerdings unter fehlerfreien Bedingungen.

Welche Auswahlfehler sind am häufigsten erfolgreich?

Die fehlende oder unzureichende Dokumentation der Auswahlerwägungen, weil diese vor der Entscheidung schriftlich vorliegen müssen und nicht erst im Gerichtsverfahren nachgeschoben werden dürfen. Daneben tragen veraltete oder nicht vergleichbare Beurteilungen, der vorzeitige Rückgriff auf Hilfskriterien, personenbezogen zugeschnittene Anforderungsprofile und unterbliebene Beteiligungen.

Kann ich Schadensersatz verlangen, wenn die Stelle schon vergeben ist?

Grundsätzlich ja, aber unter engen Voraussetzungen. Die Auswahl muss schuldhaft rechtswidrig gewesen sein, Sie müssen bei fehlerfreier Auswahl voraussichtlich zum Zuge gekommen sein, und Sie dürfen es nicht schuldhaft unterlassen haben, den Schaden durch Rechtsmittel abzuwenden. Gerade die letzte Voraussetzung scheitert regelmäßig daran, dass kein Eilantrag gestellt wurde.

Gilt das auch, wenn nur ein Dienstposten übertragen wird?

Teilweise. Bei einer bloßen Umsetzung auf einen Beförderungsdienstposten werden noch keine unumkehrbaren Tatsachen geschaffen, ein späterer Eilantrag ist bis zur Grenze der Verwirkung möglich. Da aus der Mitteilung oft nicht hervorgeht, ob eine Ernennung unmittelbar folgt, sollten Sie sich darauf nicht verlassen und innerhalb der zwei Wochen handeln.

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