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Ratgeber

Beamte & Dienst

Konkurrentenklage für Lehrkräfte.

Warum bei Funktionsstellen und Schulleitungsämtern dieselbe Zweiwochenfrist gilt wie überall, welche schulspezifischen Verfahrensschritte zusätzlich angreifbar sind und weshalb die Anlassbeurteilung der Schulaufsicht fast immer der eigentliche Streitgegenstand ist.

9 Min. LesezeitStand: Mai 2026familum · Rechtsanwaltskanzlei Weber

Auch im Schuldienst gilt: Nach der Konkurrentenmitteilung bleiben rund zwei Wochen, bis die Stelle über einen Eilantrag nach § 123 VwGO gesichert werden muss. Danach greift der Grundsatz der Ämterstabilität. Die Besonderheit liegt im Verfahren davor. Über Funktionsstellen und Schulleitungsämter wird auf Grundlage von Anlassbeurteilungen entschieden, die die Schulaufsicht erstellt oder überarbeitet, und an der Auswahl sind je nach Landesrecht weitere Stellen beteiligt. Weil die Schulaufsicht dabei häufig von der Einschätzung der Schulleitung abweicht, ohne das zu begründen, liegen genau dort die zusätzlichen Angriffspunkte, und weil schulische Besetzungen an Schuljahreswechsel gebunden sind, kostet eine versäumte Runde oft Jahre.

Kapitel01 / 08

Einleitung

Der Beförderungsweg im Schuldienst verläuft anders als in der übrigen Verwaltung. Beförderungen erfolgen überwiegend über Funktionsstellen, also über Ämter mit besonderer Aufgabe: Fachleitung, Abteilungsleitung, stellvertretende Schulleitung, Schulleitung. Wer nicht auf eine solche Stelle kommt, bleibt regelmäßig in seinem Eingangsamt, und die Zahl der Stellen ist begrenzt. Das macht jede Ausschreibung zu einem echten Konkurrenzverfahren.

Rechtlich gilt dabei nichts Besonderes. Maßstab ist Art. 33 Abs. 2 GG, durchgesetzt wird der Bewerbungsverfahrensanspruch, und das Instrument ist der Eilantrag nach § 123 VwGO innerhalb der Wartefrist, die die Rechtsprechung mit grundsätzlich zwei Wochen ab Zugang der Konkurrentenmitteilung bemisst. Die vollständige Systematik einschließlich der Ausnahmen von der Ämterstabilität steht im Beitrag zur Konkurrentenklage.

Die Besonderheiten liegen im Verfahren. Beurteilt wird im Schuldienst regelmäßig durch die Schulleitung, überbeurteilt oder für Auswahlzwecke ergänzt durch die Schulaufsicht. Bei Schulleitungsämtern kommen je nach Landesrecht Beteiligungen von Schulkonferenz, Schulträger oder Kirche hinzu. Und die Ausschreibungen enthalten Anforderungsprofile, die stärker als in der allgemeinen Verwaltung auf konkrete Tätigkeiten zugeschnitten sind.

Dieser Beitrag erklärt die Fristenlage im Schuldienst, die Rolle der Anlassbeurteilung, die schulspezifischen Beteiligungen und Anforderungsprofile, die typischen Auswahlfehler, die Verzahnung mit der Beurteilungsanfechtung sowie das Vorgehen in den entscheidenden zwei Wochen. Er richtet sich an verbeamtete Lehrkräfte, die sich auf Funktionsstellen oder Schulleitungsämter beworben haben. Eingeordnet ist er in unsere Übersicht als Anwalt für Beamtenrecht.

Kapitel02 / 08

Die Fristenlage

Warum die zwei Wochen auch im Schuldienst gelten.

Die Konkurrentenmitteilung im Schuldienst sieht oft besonders unscheinbar aus, weil sie in eine ohnehin lange Verfahrenskette eingebettet ist: Ausschreibung, Bewerbung, Beurteilung, Auswahlgespräch, Beteiligungen, Entscheidung. Wer über Monate wartet, nimmt eine weitere Mitteilung nicht als Fristbeginn wahr, sondern als nächsten Verfahrensschritt.

Rechtlich ist das ein Irrtum mit endgültigen Folgen. Ab Zugang der Mitteilung läuft die Wartefrist von grundsätzlich zwei Wochen, in der der Dienstherr nicht ernennen darf, damit unterlegene Bewerber das Verwaltungsgericht anrufen können. Wird kein Eilantrag gestellt und die Ernennung vollzogen, ist die Stelle nach dem Grundsatz der Ämterstabilität in aller Regel unwiderruflich vergeben.

Eine schulspezifische Erschwernis kommt hinzu. Besetzungen erfolgen häufig zum Schuljahres- oder Halbjahreswechsel, und die Entscheidungen werden entsprechend gebündelt. Wer die Frist versäumt, verliert deshalb nicht nur eine Stelle, sondern häufig ein ganzes Besetzungsverfahren, und die nächste Ausschreibung derselben Funktion kann Jahre entfernt sein. Der Zeitdruck ist damit höher als in der allgemeinen Verwaltung, nicht niedriger.

Kapitel03 / 08

Die Anlassbeurteilung

Der eigentliche Streitgegenstand.

Grundlage der Auswahl ist die dienstliche Beurteilung. Im Schuldienst wird sie regelmäßig von der Schulleitung erstellt und von der Schulaufsicht für Auswahlzwecke ergänzt, überarbeitet oder in einer eigenen Anlassbeurteilung zusammengeführt. Diese doppelte Ebene ist der praktisch wichtigste Angriffspunkt, weil an ihr die Plausibilisierungspflicht ansetzt.

Weicht die Schulaufsicht von der Einschätzung der Schulleitung ab, insbesondere nach unten, muss sie das nachvollziehbar begründen. Eine Absenkung im Gesamturteil oder in Einzelmerkmalen ohne erkennbare Begründung ist einer der zuverlässigsten Fehler in diesem Bereich. Ebenso angreifbar sind eine fehlende Begründung des Gesamturteils, ein nicht sachgerecht gebildeter Vergleichsmaßstab und die Nichtberücksichtigung von Beurteilungsbeiträgen, etwa nach einem Schulwechsel oder einer Abordnung. Die Methodik dazu steht im Beitrag dazu, wie Sie eine dienstliche Beurteilung anfechten.

Wichtig ist die zeitliche Verzahnung. Wer erst nach der Konkurrentenmitteilung merkt, dass seine Beurteilung fehlerhaft ist, kann sie noch inzident angreifen, verliert aber Zeit, die er im Eilverfahren nicht hat. Wer sie dagegen bereits bei Eröffnung beanstandet hat, betritt das Auswahlverfahren mit einer offenen Position. Diese Vorwirkung ist der Grund, warum wir Lehrkräften raten, Beurteilungen unabhängig von einer konkreten Bewerbung prüfen zu lassen.

Kapitel04 / 08

Beteiligungen und Anforderungsprofile

Die schulspezifischen Angriffspunkte.

Bei der Besetzung von Schulleitungsämtern sehen die Schulgesetze der Länder Beteiligungen vor, die es in der übrigen Verwaltung nicht gibt. Je nach Landesrecht wirken Schulkonferenz, Schulträger oder bei Schulen in kirchlicher Trägerschaft weitere Stellen mit. Diese Beteiligungen sind Verfahrensschritte mit eigenen Anforderungen, und ihre Verletzung ist ein eigenständiger Fehler. Zugleich dürfen sie den Leistungsgrundsatz nicht verdrängen: Eine Auswahl, die im Ergebnis auf einem Votum beruht, das nicht an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgerichtet ist, verletzt Art. 33 Abs. 2 GG.

Der zweite schulspezifische Punkt sind die Anforderungsprofile. Ausschreibungen für Funktionsstellen sind häufig detailliert auf konkrete Aufgaben zugeschnitten, etwa auf ein Fach, eine Schulform, eine Zusatzqualifikation oder Erfahrung in einem bestimmten Bereich. Konstitutive Anforderungsmerkmale, also solche, die zwingend erfüllt sein müssen, sind nur zulässig, wenn sie sich aus den Anforderungen des Amtes rechtfertigen lassen. Ein Profil, das erkennbar auf eine bestimmte Person zugeschnitten ist, ist angreifbar, und im Schuldienst lässt sich das häufiger belegen als anderswo, weil die Personallage überschaubar ist.

Drittens die Auswahlgespräche. Sie sind zulässig, müssen aber dokumentiert, nach einheitlichen Maßstäben bewertet und in ihrem Gewicht gegenüber der Beurteilung nachvollziehbar gemacht werden. Ein Gespräch, dessen Bewertung nur aus Stichworten besteht, trägt die Auswahl nicht.

Kapitel05 / 08

Die typischen Fehler

Was im Schuldienst tatsächlich trägt.

FehlerHäufigkeit im SchuldienstErfolgsaussicht
Absenkung durch die Schulaufsicht ohne Plausibilisierunghochgut
Gesamturteil der Anlassbeurteilung nicht begründethochgut
Auswahlvermerk ohne tragende Erwägungenhochgut
Auswahlgespräch ohne dokumentierte Maßstäbehochmittel bis gut
Personenbezogen zugeschnittenes Anforderungsprofilmittelmittel
Beteiligung von Schulkonferenz oder Schulträger fehlerhaftmittelmittel, landesrechtlich unterschiedlich
Beurteilungen nicht vergleichbar oder veraltetmittelgut

Stand: Juli 2026. Erfahrungswerte aus der Beratungspraxis, ohne Garantieanspruch für den Einzelfall.

Die Erfolgsaussichten hängen auch hier nicht von der eigenen Note ab, sondern von der Qualität des Auswahlvorgangs. Wo Beurteilung und Vermerk sauber sind und der Leistungsvorsprung des Mitbewerbers erkennbar ist, führt kein Verfahren zum Ziel. Wo die Schulaufsicht abgesenkt hat, ohne zu begründen, oder wo der Vermerk nur das Ergebnis mitteilt, sind die Aussichten gut. Diese Einschätzung liefern wir nach Akteneinsicht, nicht vorher. Was ein solches Verfahren kostet, steht im Beitrag zu den Kosten eines Anwalts für Beamtenrecht.

Kapitel06 / 08

Was Sie konkret tun sollten

Die Reihenfolge in den ersten vierzehn Tagen.

  • Erstens. Behandeln Sie die Konkurrentenmitteilung als Fristbeginn, nicht als Verfahrensschritt. Notieren Sie den Zugang und rechnen Sie zwei Wochen ab diesem Tag.
  • Zweitens. Verlangen Sie sofort Akteneinsicht in den vollständigen Auswahlvorgang, einschließlich der Anlassbeurteilungen aller Bewerber, des Auswahlvermerks, der Gesprächsdokumentation und der Beteiligungsunterlagen.
  • Drittens. Prüfen Sie zuerst die Anlassbeurteilung. Weicht die Schulaufsicht von der Einschätzung der Schulleitung ab, muss sie das begründen. Fehlt diese Begründung, ist das der zuverlässigste Angriffspunkt.
  • Viertens. Lassen Sie den Eilantrag parallel vorbereiten. Wird die Akteneinsicht verzögert, muss der Antrag trotzdem innerhalb der Frist gestellt werden können, notfalls zunächst gestützt auf den Dokumentationsmangel.
  • Fünftens. Prüfen Sie das Anforderungsprofil auf konstitutive Merkmale. Sie müssen sich aus den Anforderungen des Amtes rechtfertigen lassen, und im Schuldienst ist ein personenbezogener Zuschnitt oft belegbar.
  • Sechstens. Beachten Sie die Besetzungstermine. Schulische Besetzungen sind an Schuljahres- und Halbjahreswechsel gebunden, und eine versäumte Runde kann Jahre kosten.
  • Siebtens. Lassen Sie Ihre Beurteilung unabhängig von einer konkreten Bewerbung prüfen. Die Vorwirkung entscheidet über alle künftigen Auswahlverfahren, nicht nur über das aktuelle.
Kapitel07 / 08

Häufige Fragen

Gilt die Zweiwochenfrist auch im Schuldienst?

Ja. Nach der Konkurrentenmitteilung muss der Dienstherr grundsätzlich zwei Wochen warten, bevor er ernennt, damit unterlegene Bewerber Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen können. Wird kein Antrag gestellt und die Ernennung vollzogen, ist die Stelle nach dem Grundsatz der Ämterstabilität in aller Regel endgültig vergeben.

Was ist bei Funktionsstellen anders?

Das Verfahren, nicht der Maßstab. Grundlage sind Anlassbeurteilungen, die von der Schulleitung erstellt und von der Schulaufsicht ergänzt oder überarbeitet werden, hinzu kommen Auswahlgespräche und je nach Landesrecht Beteiligungen von Schulkonferenz oder Schulträger. Diese zusätzlichen Schritte sind eigenständige Angriffspunkte.

Was ist der häufigste Fehler in schulischen Auswahlverfahren?

Die nicht begründete Absenkung des Gesamturteils oder einzelner Merkmale durch die Schulaufsicht gegenüber der Einschätzung der Schulleitung. Weicht die höhere Ebene ab, muss sie das nachvollziehbar machen. Ebenso häufig ist ein Auswahlvermerk, der nur das Ergebnis mitteilt, ohne die tragenden Erwägungen erkennen zu lassen.

Darf ein Anforderungsprofil bestimmte Qualifikationen zwingend verlangen?

Konstitutive Anforderungsmerkmale sind nur zulässig, wenn sie sich aus den Anforderungen des Amtes rechtfertigen lassen. Ein Profil, das erkennbar auf eine bestimmte Person zugeschnitten ist, verletzt den Leistungsgrundsatz. Im Schuldienst lässt sich ein solcher Zuschnitt wegen der überschaubaren Personallage häufiger belegen als in großen Verwaltungen.

Welche Rolle spielt die Schulkonferenz?

Das hängt vom Landesrecht ab. Wo eine Beteiligung vorgesehen ist, handelt es sich um einen Verfahrensschritt mit eigenen Anforderungen, dessen Verletzung ein eigenständiger Fehler ist. Zugleich darf ein solches Votum den Leistungsgrundsatz nicht verdrängen, die Auswahl muss an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgerichtet bleiben.

Sollte ich meine Beurteilung angreifen, obwohl ich mich noch nicht beworben habe?

Häufig ja. Die Beurteilung wirkt als Vergleichsgrundlage in alle künftigen Auswahlverfahren hinein, und eine unangefochtene fehlerhafte Beurteilung schwächt Ihre Position dauerhaft. Im laufenden Auswahlverfahren bleibt eine inzidente Prüfung zwar möglich, kostet aber Zeit, die im Eilverfahren nicht vorhanden ist.

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